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Schönheitsreparaturen – Auskunftspflicht des Vermieters

Der Vermieter muss dem Mieter vor Ende des Mietverhältnisses bzw. bei Auszug Auskunft darüber erteilen, ob er auf die Vornahme von Schönheitsreparaturen bei einer eventuell unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag besteht (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az.: VIII ZR 351/08). Weigert sich der Vermieter hierüber Auskunft zu erteilen, oder beantwortet er die Fragen des Mieters nicht, kann der Mieter den Vermieter auf Feststellung verklagen, dass er keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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