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Wohnungseigentum: Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer erstritt sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main das Recht auf umfassende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen seiner Eigentümergemeinschaft. Der Fall klärte die Frage, inwieweit Eigentümer auch Zugriff auf beim Steuerberater gelagerte und digitale Dokumente haben. Sogar Beiratsprotokolle müssen offengelegt werden, entschied das Gericht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 13.01.2025
  • Aktenzeichen: 2-13 S 615/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Einsichtsrecht, Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger begehrt Einsicht in Verwaltungsunterlagen, um deren Vollständigkeit zu prüfen. Dies umfasst sowohl Originalunterlagen als auch digitale Daten, sofern keine Papierunterlagen mehr existieren.
  • Beklagte: Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt Berufung eingelegt, mit der Begründung, dass bestimmte Unterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht erstrecken soll, nicht in ihrem Zugriffsbereich liegen, da sie vom Steuerberater aufbewahrt werden. Sie behauptet, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentumsgemeinschaft, insbesondere für das Jahr 2021. Die Beklagte hat argumentiert, dass einige der angeforderten Unterlagen, die beim Steuerberater lagern, nicht zugänglich sind.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vollständige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, auch wenn bestimmte Dokumente beim Steuerberater gelagert werden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Die Beklagte hat keinen Erfolg in der Berufung, da das Einsichtsrecht des Klägers auch die Dokumente umfasst, die beim Steuerberater aufbewahrt werden. Der Einsichtsanspruch setzt voraus, dass Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahme im Besitz der GdWE sind. Die Kammer sah keinen Grund, von den Ausführungen des Amtsgerichts Darmstadt abzuweichen, und die Einsicht ist rechtmäßig gefordert.
  • Folgen: Die Beklagte muss dem Einsichtsanspruch des Klägers nachkommen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil bestätigt die Verpflichtung zur Einsichtnahme in Unterlagen, unabhängig von deren Aufbewahrungsort, solange sie der GdWE zustehen.

Streit um Einsichtnahme: Rechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Fokus

Mann und Frau in Büro der Hausverwaltung diskutieren Verwaltungsunterlagen. Dokumente und Computerbildschirm sichtbar.
Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen der WEG | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Wohnungseigentum ist eine komplexe Rechtsform, bei der Eigentümer nicht nur Besitzer einer Wohnung, sondern auch Mitglieder einer Gemeinschaft sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bildet dabei den rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben und die gemeinsame Verwaltung von Eigentumswohnungen.

Zentrale Aspekte wie Transparenz, Informationspflichten und gegenseitige Rechte spielen eine entscheidende Rolle im WEG-Recht. Miteigentümer haben grundsätzlich Ansprüche auf Einsicht in relevante Unterlagen, Protokolle und Verwaltungsdokumente, um ihre Interessen wahren und nachvollziehen zu können. Diese Rechte sind essentiell für eine faire und effektive Verwaltung der Liegenschaft und helfen Konflikten vorzubeugen.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie ein Rechtsstreit um die Einsichtnahme in Gemeinschaftsunterlagen konkret aussehen kann und welche rechtlichen Bewertungen dabei eine Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Einsichtnahmerecht in Verwaltungsunterlagen durch Landgericht bestätigt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem wegweisenden Fall das Recht eines Wohnungseigentümers auf umfassende Einsicht in Verwaltungsunterlagen bestärkt. Das Gericht wies die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vollständig zurück und bestätigte damit den Anspruch des Klägers auf Einsicht in verschiedene Verwaltungsdokumente aus dem Jahr 2021.

Umfassender Zugang zu Original- und digitalen Unterlagen

Der Kernpunkt des Rechtsstreits betraf die Art und den Umfang der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen hat, sofern diese noch in Papierform existieren. Bei digitalisierten Dokumenten muss die Einsichtnahme im Büro des Verwalters ermöglicht werden, um die Vollständigkeit der Unterlagen überprüfen zu können. Die bloße Übersendung von Ausdrucken reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, da dabei die Prüfung der Vollständigkeit nicht in gleicher Weise möglich ist.

Zugriff auf extern gelagerte Dokumente

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage nach dem Zugang zu Unterlagen, die sich beim Steuerberater der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden. Das Gericht stellte klar, dass sich die beklagte Gemeinschaft nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung berufen kann, wenn die Dokumente bei ihrem Steuerberater lagern. Aufgrund des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags ist der Steuerberater verpflichtet, die Unterlagen auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Die Beschaffung dieser Dokumente stellt nach Auffassung des Gerichts keinen unzumutbaren Aufwand dar.

Reichweite des Einsichtsrechts bei Beiratsprotokollen

Besondere Bedeutung kommt der gerichtlichen Klarstellung zur Einsicht in Beiratsprotokolle zu. Diese fallen als Verwaltungsunterlagen unter den Einsichtnahmeanspruch, da sie keine privaten Mitschriften sind. Das Gericht betonte, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht darauf berufen kann, dass der sie vertretende Verwalter keinen direkten Zugriff auf diese Unterlagen hat. Die interne Organisation der Zugriffsmöglichkeiten steht dem grundsätzlichen Einsichtsrecht nicht entgegen.

Rechtliche und finanzielle Folgen

Das Landgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.000 Euro fest, wobei es sich an früheren Entscheidungen zu umfangreichen Einsichtnahmeansprüchen orientierte. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Berufungsklägerin tragen. Sowohl der Beschluss als auch das angefochtene Urteil wurden ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Gericht sah keine Gründe für die Zulassung einer Revision, da es sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Rechtsfragen handelte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt das Einsichtsrecht von Wohnungseigentümern in Verwaltungsunterlagen erheblich. Es stellt klar, dass sich eine WEG nicht darauf berufen kann, dass sich Unterlagen bei Dritten (z.B. Steuerberater) oder Organen (z.B. Beirat) befinden – sie muss diese beschaffen. Der Einsichtsanspruch umfasst sowohl Original-Papierunterlagen als auch digitale Dokumente, wobei die Einsicht in digitale Daten im Regelfall im Büro des Verwalters zu gewähren ist. Auch Beiratsprotokolle fallen unter den Einsichtsanspruch, da sie als Verwaltungsunterlagen gelten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer haben Sie nun einen deutlich gestärkten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen Ihrer WEG. Die Verwaltung kann sich nicht mehr damit herausreden, dass Dokumente beim Steuerberater oder beim Beirat liegen – sie muss diese für Sie zugänglich machen. Sie können sowohl Originaldokumente in Papierform als auch digitale Unterlagen einsehen, wobei letztere typischerweise im Verwalterbüro einzusehen sind. Besonders wichtig: Auch Protokolle des Verwaltungsbeirats müssen Ihnen auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

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Transparenz in Ihrer Eigentümergemeinschaft: Wir helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen!

Das Landgericht Frankfurt hat klargestellt: Als Wohnungseigentümer haben Sie ein umfassendes Recht auf Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen. Zögern Sie nicht, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, um die Gebaren Ihrer WEG zu kontrollieren und Klarheit über die Finanzen zu erhalten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verwalter und dem Beirat durchzusetzen und bei Bedarf auch gerichtlich geltend zu machen.

Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und die bestmögliche Strategie für Ihr Anliegen zu entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Rechte haben Wohnungseigentümer auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen?

Wohnungseigentümer haben ein umfassendes und bedingungsloses Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieses Recht ist in § 18 Abs. 4 WEG gesetzlich verankert.

Umfang des Einsichtsrechts

Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle relevanten Dokumente der Verwaltung, insbesondere:

  • Verträge mit Dienstleistern und Versicherungen
  • Kontoauszüge und Finanzunterlagen
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen
  • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne
  • Hausgeldrückstände
  • Vollmachten der Eigentümerversammlung

Ausübung des Einsichtsrechts

Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Verwaltung. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nicht. Sie dürfen jedoch während der Einsichtnahme Fotos oder Kopien der Unterlagen anfertigen.

Rechtliche Besonderheiten

Keine Begründungspflicht: Sie müssen kein besonderes rechtliches Interesse nachweisen oder Gründe für die Einsichtnahme angeben.

Mehrfache Einsichtnahme möglich: Das Einsichtsrecht kann auch wiederholt für dieselben Unterlagen ausgeübt werden.

Begleitung erlaubt: Sie können sich bei der Einsichtnahme von anderen Eigentümern, einem Rechtsanwalt oder sonstigen Dritten begleiten lassen.

Grenzen des Einsichtsrechts

Das Einsichtsrecht findet seine Grenzen nur im Rechtsmissbrauch oder wenn es dem Schikaneverbot widerspricht. Bei Verweigerung der Einsichtnahme durch die Verwaltung können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.


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Wie läuft die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen praktisch ab?

Terminvereinbarung und Vorbereitung

Die Einsichtnahme erfolgt nach vorheriger Terminabsprache zu den üblichen Bürozeiten der Verwaltung. Als Wohnungseigentümer sollten Sie der Verwaltung mindestens drei mögliche Termine innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorschlagen. Der Verwaltung steht ein Organisationsvorlauf von mindestens drei Werktagen zu.

Ort der Einsichtnahme

Die Einsichtnahme findet grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters statt. Dies gilt auch für digitale Unterlagen, die am Computer des Verwalters eingesehen werden können. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien oder Einsichtnahme an einem anderen Ort besteht nicht.

Durchführung der Einsichtnahme

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Sie müssen keinen Grund für die Einsichtnahme angeben. Bei der Einsichtnahme dürfen Sie:

  • Die Unterlagen selbst fotografieren, etwa mit dem Smartphone
  • Sich von einem Rechtsanwalt oder anderen Personen begleiten lassen
  • Gegen Kostenerstattung Kopien anfertigen lassen

Umfang und Grenzen

Der Verwalter darf für die reine Einsichtnahme keine pauschalen Kosten verlangen. Nur für zusätzliche Leistungen wie das Anfertigen von Kopien können Kosten entstehen. Die Einsichtnahme kann nur verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder dem Schikaneverbot widerspricht.

Wenn die Verwaltung die Einsichtnahme unberechtigt verweigert, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Die Klage ist dabei gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen den Verwalter.


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Was kann ich tun, wenn mir die Einsicht in Verwaltungsunterlagen verweigert wird?

Wenn Ihnen die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verweigert wird, können Sie in mehreren Stufen vorgehen:

Erste Schritte zur Durchsetzung des Einsichtsrechts

Setzen Sie der Verwaltung zunächst eine angemessene Frist von mindestens einer Woche zur Gewährung der Einsicht. Schlagen Sie dabei mindestens drei mögliche Termine innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor. Die Einsichtnahme muss während der üblichen Geschäftszeiten im Büro des Verwalters erfolgen.

Formelle Aufforderung

Bleibt die Verwaltung untätig, können Sie eine formelle schriftliche Aufforderung senden. Der Anspruch auf Einsichtnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den Verwalter persönlich. Beschreiben Sie in Ihrem Schreiben konkret, welche Unterlagen Sie einsehen möchten, da ein allgemeiner Antrag auf „Einsicht in die Verwaltungsunterlagen“ nicht ausreichend ist.

Rechtliche Durchsetzung

Wird die Einsicht weiterhin verweigert, können Sie Klage erheben. Die Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen den Verwalter. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.

Bei besonderer Dringlichkeit besteht die Möglichkeit, den Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Die Verweigerung der Einsichtnahme kann zudem einen wichtigen Grund zur Kündigung des Verwaltervertrags darstellen.

Konsequenzen für die Verwaltung

Bei erfolgreicher Klage kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft festsetzen. Die Gemeinschaft hat dann ihrerseits einen Regressanspruch gegen den Verwalter. Die Verwaltung darf die Einsichtnahme nur verweigern, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist oder gegen das Schikaneverbot verstößt.


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Welche Kosten entstehen bei der Durchsetzung des Einsichtsrechts?

Die grundsätzliche Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist kostenfrei, wenn sie am Sitz der Verwaltung während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt.

Kosten für Kopien und Unterlagen

Wenn Sie Kopien der Verwaltungsunterlagen wünschen, können folgende Kosten entstehen:

  • Kopierkosten zwischen 0,25 und 0,50 Euro pro Seite sind üblich
  • Digitale Fotos der Unterlagen mit dem eigenen Smartphone sind als kostenfreie Alternative erlaubt

Kosten bei Verweigerung der Einsicht

Verweigert die Verwaltung die Einsichtnahme, können Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen. Die Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, nicht gegen den Verwalter. Dabei fallen an:

  • Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
  • Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), falls Sie sich anwaltlich vertreten lassen
  • Bei Unterliegen im Prozess müssen Sie alle Kosten tragen, einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten

Sonderfall Verwaltersprechstunde

Viele Verwaltungen bieten vor Eigentümerversammlungen eine kostenfreie Abrechnungssprechstunde an. Dies ist eine praktische Möglichkeit zur Einsichtnahme ohne zusätzliche Kosten. Die Verwaltung darf für die reine Einsichtnahme während der Geschäftszeiten keine pauschalen Kosten verlangen.

Wenn die Einsichtnahme einen besonderen Verwaltungsaufwand verursacht, etwa durch Termine außerhalb der Geschäftszeiten, können zusätzliche Kosten entstehen. Diese müssen jedoch durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft legitimiert sein.


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Welche Unterlagen sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen?

Das Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich sehr umfassend, aber es gibt einige wichtige Einschränkungen.

Ausgeschlossene Dokumente und Informationen

Personenbezogene Intimdaten aus dem Privatbereich wie Alter, Beruf oder Personenstand von anderen Eigentümern dürfen nicht eingesehen werden. Solche Informationen müssen in den Unterlagen geschwärzt werden.

Rechtliche Grenzen der Einsichtnahme

Die Einsichtnahme kann in zwei Fällen verweigert werden:

  • Bei rechtsmissbräuchlicher Anfrage nach § 242 BGB
  • Bei Verstößen gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB

Praktische Einschränkungen

Wenn Sie Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen möchten, müssen Sie beachten:

Der Ort der Einsichtnahme ist auf den Sitz der WEG-Verwaltung beschränkt. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen Kopien der Unterlagen zugesandt werden.

Die Form der Einsichtnahme unterliegt ebenfalls Beschränkungen. So können Sie zwar die Dokumente einsehen, haben aber keinen automatischen Anspruch auf Übermittlung von Kopien oder digitalen Versionen.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Wenn Sie Einsicht in Unterlagen nehmen, die personenbezogene Daten anderer Eigentümer enthalten, müssen diese Daten vom Verwalter entsprechend geschützt werden. Dies geschieht in der Regel durch Schwärzung der betreffenden Stellen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Eine rechtlich geregelte Gemeinschaft aller Eigentümer eines Mehrparteienhauses, die gemeinsam das Gebäude verwaltet. Jeder Eigentümer besitzt dabei seine Wohnung als Sondereigentum und zusätzlich einen Anteil am Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Dach). Die Rechte und Pflichten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Wichtige Entscheidungen werden in Eigentümerversammlungen getroffen. Beispiel: Ein Haus mit 10 Eigentumswohnungen bildet eine WEG, die gemeinsam über Sanierungen oder die Hausordnung entscheidet.


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Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein Vertrag, durch den jemand (hier: der Steuerberater) die selbstständige Wahrnehmung von Geschäften für einen anderen (hier: die WEG) übernimmt. Geregelt in §§ 675 ff. BGB. Der Beauftragte ist dabei zur sorgfältigen Ausführung und Rechenschaft verpflichtet. Charakteristisch ist die eigenverantwortliche Tätigkeit im fremden Interesse. Bei der WEG umfasst dies typischerweise die Erstellung der Buchhaltung und Steuererklärungen.


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Beiratsprotokolle

Schriftliche Aufzeichnungen über Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsbeirats einer WEG. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter als Kontrollorgan der Eigentümer. Die Protokolle dokumentieren wichtige Entscheidungen und Diskussionen und sind Teil der offiziellen Verwaltungsunterlagen. Beispiel: Protokolle über die Prüfung der Jahresabrechnung oder Empfehlungen für Instandhaltungsmaßnahmen.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die gerichtliche Anordnung, dass ein Urteil oder Beschluss sofort umgesetzt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO. Der Gläubiger kann also direkt vollstrecken, muss aber bei späterem Erfolg des Gegners Schadensersatz leisten. Im WEG-Recht bedeutet dies, dass Einsichtsrechte sofort gewährt werden müssen, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph gewährt Wohnungseigentümern das Recht auf Auskunft über die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft. Er dient dazu, Transparenz und Kontrolle der Eigentümer über die Geschäftsführung zu gewährleisten.
    Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger § 18 WEG, um Einsicht in die Originalunterlagen der Gemeinschaft zu erhalten, was dem Anspruch gemäß WEG entspricht.
  • §§ 675, 667 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschriften regeln den Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Pflichten und Rechte zwischen einem Auftraggeber und einem Dienstleister wie einem Steuerberater definiert. Sie verpflichten den Dienstleister zur sorgfältigen und vollständigen Ausführung der übertragenen Aufgaben.
    Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß §§ 675, 667 BGB von ihrem Steuerberater geforderte Unterlagen bereitzustellen, um den Einsichtnahmeanspruch des Klägers zu erfüllen.
  • § 138 Abs. 4 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Bestimmung verbietet die Behauptung von Tatsachen, die rechtlich nicht haltbar oder unzulässig sind, um den Prozess zu beeinflussen. Solche Aussagen sind ohne Nachweis nicht zulässig.
    Die Beklagte behauptete unzulässig, dass bestimmte Unterlagen nicht vorhanden seien, was nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht anerkannt wird.
  • §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO: Diese Paragraphen regeln die Fristen und Zulässigkeit von Einwendungen im Berufungsverfahren. Einwendungen, die nach Ablauf der Fristen erhoben werden, sind unzulässig.
    Die Beklagte brachte ihre Einwände erst nach Ablauf der vorgesehenen Fristen vor, wodurch diese gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen wurden.
  • §§ 47, 48 GKG (Gerichtskostengesetz): Diese Vorschriften legen die Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts in Gerichtsverfahren fest, basierend auf dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Rechtsstreit.
    Das Landgericht Frankfurt setzte den Streitwert auf 2.000 Euro fest, da dies dem Umfang der beantragten Einsichtnahmeansprüche entspricht, gemäß §§ 47, 48 GKG.

Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 615/23 – Beschluss vom 13.01.2025


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