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Aufrechnung mit Mitminderungsansprüchen bei vorbehaltsloser Mietzahlung

OLG Koblenz – Az.: 1 U 325/19 – Urteil vom 14.11.2019

In dem Rechtsstreit wegen Zahlung von Nutzungsentschädigung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das vorbezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie  in R.. Die Beklagte ist Keramikmeisterin, der Beklagte Keramiker. Die Beklagten betrieben auf dem Grundstück der Klägerin (vgl. Lageplan, Anlage K 1, Anlagenheft zur Klageschrift) eine keramische Werkstatt und nutzten dazu gehörige Räumlichkeiten als Wohnung. Unter jeweils dem 05.05.2009 schlossen die Parteien einen Mietvertrag für gewerbliche Räume (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 7 ff. d. A.)) und einen Mietvertrag über eine Gewerbewohnung (Hausmeisterwohnung) (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 34 ff. d. A.). Unter dem 05.05.2009 trafen die Parteien darüber hinaus eine Vereinbarung (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin den Beklagten bis zum 15.09.2017 befristet den Kauf der Immobilie D-Straße in R. zu einem Kaufpreis von 395.000,00 Euro anbot. Danach konnte die Option erstmals am 15.03.2017 ausgeübt werden und war nur möglich, wenn die Mietverträge vom 05.05.2009 für 1. den Mietvertrag für gewerbliche Räume, 2. den Mietvertrag für die Gewerbewohnung in den gewerblichen Räumen, wobei der Mietvertrag für die Gewerbewohnung nur im Zusammenhang mit dem Mietvertrag für die gewerblichen Räume gilt und im Falle der Beendigung dieses Mietvertrages der Mietvertrag für die Gewerbewohnung zum gleichen Termin beendet sein sollte, wenn die Mietverträge bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Option ordnungsgemäß erfüllt worden sind, insbesondere die vertraglich geschuldeten Mieten und die an die Vermieterin zu zahlenden Nebenkosten gezahlt worden sind. Die Vereinbarung sah ferner vor, dass dann, wenn die Option wahrgenommen werden sollte, die Finanzierung vom Verkäufer organisiert werden könne, wenn 125.000,00 Euro angezahlt werden.

Ausweislich § 4 des Mietvertrages für gewerbliche Räume (vgl. Anlage K 3, Bl. 7 ff., 11 d. A.) betrug der Mietzins monatlich 2.400,00 Euro sowie Betriebskostenvorauszahlung von 400,00 Euro. mithin 2.800,00 Euro.

In § 1 Ziffer 3 des Mietvertrages für gewerbliche Räume (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 7 ff., 9 d. A.) ist handschriftlich ergänzt:

„Mangelhaft/renovierungsbedürftig sind Türen, Fenster, Decken, Wände, Rolltor, Tore insgesamt, Toiletten, Dusche, Rampe, Böden.“

In § 24 Ziffer 4 des Mietvertrages für gewerbliche Räume (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 7 ff., 28 d. A.) findet sich folgende Regelung:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass bis zum 31.10.09 die Miete insgesamt um 7.900,00 Euro gekürzt werden kann für Renovierungsarbeiten und zwar wie folgt: März 09 = Euro 900,00 Euro/April bis Juni 09 = 5.400,00 Euro, Juli bis Oktober 09 = 1.600,00 Euro.“

Die Klägerin kündigte wegen Mietzinsrückständen die Mietverträge mit Schreiben vom 06.07.2017 fristlos.

Da die Beklagten das Mietobjekt nicht räumten und die bis einschließlich August 2017 aufgelaufenen Mietzinsrückstände nicht an die Klägerin zahlten, machte diese ihre Ansprüche in dem Verfahren in dem Verfahren 1 O 226/17- LG Koblenz geltend.

In diesem Verfahren wurden die Beklagten mit Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.05.2018 (vgl. Bl. 60 ff. der Beiakte 1 O 226/17) als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück D.-Straße in R., mit dem im Lageplan K 1 mit den Ziffern I-IV gekennzeichneten schraffierten Flächen sowie mit den mit 98/3 (Flurstück) und 97/1 bezeichneten Flächen nebst aufstehenden Gebäuden (Werkstatt und Wohnhaus) zu räumen und an die Klägerin mit sämtlichen zu den Gebäuden gehörenden Schlüsseln herauszugeben. Des Weiteren sind die Beklagten verurteilt worden, an die Klägerin als Gesamtschuldner 14.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 zu zahlen. Nach Abschluss des Verfahrens zahlten die Beklagten den titulierten Betrag an die Klägerin, räumten das Objekt aber erst am 27.11.2018, ohne eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten seien für die Zeit von September 2017 bis September 2018 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 42.900,00 Euro (13 x 3.300,00 Euro) verpflichtet, da sie das Mietobjekt auch nach der fristlosen Kündigung vom 06.07.2017 weiter genutzt hätten. Die Beklagten seien zur Minderung des Nutzungsentgelts nicht berechtigt. Dass sich das Mietobjekt nicht im besten Zustande befunden habe, sei den Beklagten bei Abschluss der Verträge bekannt gewesen. Deshalb sei bei Vertragsabschluss ein Mietnachlass von 7.900,00 Euro gewährt worden. Soweit die Beklagten behaupteten, Investitionen getätigt zu haben, sei dies nicht richtig und jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der vereinbarte Mietzins für die Wohnung lediglich 400,00 Euro betragen habe. Die Undichtigkeit des Daches des Gewerbeobjekts seit 2014 sei zu bestreiten und auch der Vortrag nicht glaubhaft, da er in dem Verfahren 1 O 226/17 – LG Koblenz nicht geltend gemacht worden sei. Jedenfalls befinde sich zwischen Dach und Produktionshalle eine Decke, so dass es zu keinen Beeinträchtigungen gekommen sei und die Beklagten die vereinbarte Miete bis Mai 2017 unstreitig beanstandungslos in voller Höhe gezahlt hätten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, das Mietobjekt sei insgesamt in weitem Umfange mangelhaft gewesen. Aus der in Bezug auf das Gewerbeobjekt getroffenen Vereinbarung über eine Mietminderung von 7.900,00 Euro folge, dass kein höherer Instandsetzungsbedarf bestanden habe. Man sei davon ausgegangen, dass insgesamt eine geringe Renovierungsbedürftigkeit bestehe. Die Heizung und das Dach seien aber so undicht gewesen, dass es in die Gewerberäume hineingeregnet habe. Dies sei der Klägerin auch am 26.09.2014 angezeigt worden. Da sich der Zustand des Daches ständig verschlechtert habe, sei die Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht möglich gewesen. Zudem sei Feuchtigkeit durch die Fenster eingedrungen. Wegen des Mangels am Dach sei eine Mietminderung in Bezug auf das Gewerbeobjekt auf Null eingetreten.

Die Wohnung sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Die Stromanlage sei defekt und das Dach und die Fenster seien undicht gewesen, so dass Feuchtigkeitsflecken, Schimmel und Salpeterausblühungen aufgetreten seien. Zur Beseitigung dieser Mängel und zur Schaffung neuen Wohnraums seien von ihnen 35.736,43 Euro investiert worden. In Folge dieser Investitionen ergebe sich ein um 4,00 Euro je qm erhöhter monatlicher Ertragswert, so dass sich bei einer Gesamtfläche von 160 qm eine monatliche Ertragswertsteigerung von 640,00 Euro in Folge ihrer Investitionen ergebe. Mit dem entsprechenden Anspruch, der sich zukünftig bis zur Veräußerung des Objekts durch die Klägerin ergeben werde, erkläre sie die Aufrechnung im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung für die Mietwohnung und hilfsweise auch für die Gewerbeimmobilie.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 42.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu zahlen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 42.000,00 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 546 a Abs. 1, 421 BGB zu.

Die Beklagten seien aufgrund der fristlosen Kündigung der Mietverträge mit Schreiben vom 06.07.2017 gemäß § 546 BGB zur Räumung und Rückgabe der ihnen zur Nutzung überlassenen Immobilie verpflichtet. Die Beklagten hätten gegen die Berechtigung der fristlosen Kündigung keine begründeten Einwände erhoben. Da sie unstreitig das Mietverhältnis bis zum 27.11.2018 weiter genutzt hätten, seien sie für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von September 2017 bis einschließlich September 2018 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Miete gemäß § 546 a Abs. 1 BGB verpflichtet. Damit ergebe sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 42.900,00 Euro (d. h. 13 x 3.300,00 Euro).

Der Nutzungsentschädigungsanspruch sei nicht wegen Mängeln der Mietsache nach § 536 BGB kraft Gesetzes gemindert oder in Folge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB ganz oder teilweise erloschen.

Die für die Nutzung der Gewerbehalle nach fristloser Kündigung zu zahlende Nutzungsentschädigung sei schon aus Rechtsgründen nicht wegen der von den Beklagten behaupteten Mängel gemindert. Unstreitig sei von den Beklagten der für das Gewerbeobjekt vereinbarte Mietzins bis Mai 2017 vorbehaltlos gezahlt worden, obwohl ihnen die in diesem Verfahren erstmals behauptete Undichtigkeit des Daches, mit sie die Minderung der Nutzungsentschädigung auf Null begründeten, seit September 2014 bekannt gewesen sei.

Da die Mietzahlung ohne Vorbehalt erfolgt sei, habe dies die Verwirkung der von der Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche zur Folge. Die Minderung der geschuldeten Nutzungsentschädigung sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

Die Behauptung der Beklagten, das Dach der Gewerbehalle sei seit September 2004 derart undicht gewesen, dass deren ordnungsgemäße Nutzung des Objekts als Keramikwerkstatt nicht möglich gewesen sei und die Beschäftigung von Arbeitnehmern behördlich untersagt worden sei, sei zudem nicht glaubhaft. Denn in dem Verfahren vor dem Landgericht Koblenz 1 O 226/17, in dem es auch um die Nutzung der Immobilie gegangen sei, sei davon mit keinem Wort die Rede davon gewesen, dass das Dach der Gewerbehalle undicht gewesen sei.

Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung und Hilfsaufrechnung führe nicht zum Erlöschen der der Klägerin zustehenden Nutzungsentschädigungsansprüche. Die Beklagten hätten nicht nachvollziehbar dargestellt, dass der von ihnen angeblich in die Wohnung investierte Betrag in Höhe von 35.736,43 Euro in dem geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen sei, um die Gewerbewohnung in einen für die Beklagten brauchbaren Zustand zu versetzen. Es sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche Beträge für welche konkreten Maßnahmen aufgewandt worden seien und von wem auch immer Arbeitsleistungen und zu welchem Betrag erbracht worden seien. Es fehle an einer detaillierten Aufstellung der behaupteten Investitionen. Entsprechendes gelte für die behauptete Steigerung des Ertragswerts der Wohnung und den in Ansatz gebrachten Betrag von 4,00 Euro je qm. Es fehle an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Der Hinweis, dass das Dachgeschoss ausgebaut worden sei, genüge nicht.

Die Aufrechnung gehe aber auch deshalb ins Leere, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der in der Vereinbarung vom 05.05.2009 (vgl. Anlage K 2, Bl. 6 d. A.) enthaltene Kaufpreis von 395.000,00 Euro für den möglichen Kauf der Immobilie D.-Straße in R. sei ungeachtet seiner fehlenden Wirksamkeit mangels Schriftformerfordernis ein wesentliches Kriterium für die Fixierung der vertraglichen Miete. Die Beklagten seien nur bereit gewesen, den Mietzins zu akzeptieren, da eine Anrechnung auf den Kaufpreis und somit eine Minderung der Kaufpreiszahlung erfolgen würde. Das Urteil des Landgerichts Koblenz in dem Verfahren 1 O 226/17, das die Beklagten rechtskräftig zur Räumung des Objekts verurteilt und zur Zahlung rückständiger Mieten bzw. einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von April 2017 bis einschließlich August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 3.300,00 Euro verurteilt habe, befasse sich nicht mit der Frage einer etwaigen Mietminderung. Die Klägerin begehre in diesem Verfahren die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 42.900,00 Euro für den Zeitraum von September 2017 bis einschließlich September 2018, die der vereinbarten monatlichen Miete entspreche. Das Landgericht habe zu Unrecht der Klage entsprochen. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Minderungsanspruch verneint und eine Verwirkung der Gewährleistungsansprüche bejaht. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter einer Wohnung die Miete mindern könne, richte sich nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 01.09.2001 ausschließlich nach § 536 c BGB. Aus § 536 Abs. 2 S. 2 BGB folge, dass der Mieter auch dann, wenn er die Miete ohne Vorbehalt über einen längeren Zeitraum diesen weitergezahlt habe, zurückfordern könne, solange der Mangel an der Mietsache nicht beseitigt worden sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BGH auch für den Bereich der gewerblichen Miete. Entscheidend sei, dass vorliegend eine Mängelanzeige unter dem 26.09.2014 erfolgt sei (unter Bezugnahme auf die Anlage B 1, Bl. 193 f. d. A.). Das Landgericht setze sich mit der Frage der Verwirkung nicht näher auseinander. Das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die von den Beklagten behaupteten Investitionen in Höhe von 35.786,43 Euro nicht substantiiert dargelegt worden seien. Das Landgericht aber in verfahrensfehlerhafter Weise seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, indem es nicht auf seine Bedenken hingewiesen habe.

Die Beklagten beantragen nunmehr, das am 21.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz – Az. 1 O 256/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, das angefochtene Urteil weise keine Rechtsfehler auf. Eine vorbehaltlose Mietzahlung bringe den Mietminderungsanspruch zu Fall. Zutreffend habe das Landgericht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für etwaige Mietminderungs- bzw. Nutzungsentschädigungsansprüche eine Verwirkung dieser Ansprüche angenommen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin gemäß § 546 a Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 42.900,00 Euro für die Nutzung der gemieteten Immobilie D.-Straße in R. für die Dauer von September 2017 bis September 2018, d. h. für die Dauer von 13 Monaten à 3.300,00 Euro, zugesprochen. Die Beklagten sind in dem vor dem Landgericht Koblenz geführten Verfahren 1 O 226/17 rechtskräftig verurteilt worden, das Grundstück D.-Straße in R., mit den im Lageplan K 1 mit den Ziffern I-IV gekennzeichneten schraffierten Flächen sowie mit den mit 98/3 (Flurstück) und 97/1 bezeichneten Flächen nebst aufstehenden Gebäuden (Werkstatt und Wohnhaus) zu räumen und an die Klägerin mit sämtlichen zu den Gebäuden gehörenden Schlüsseln herauszugeben. Sie sind weiter verurteilt worden, an die Klägerin als Gesamtschuldner 14.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2017 für die Zeit bis August 2017 zu zahlen.

Da die Beklagten unstreitig das Mietobjekt bis zum 27.11.2018 weiter genutzt haben, sind sie für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von September 2017 bis September 2018 verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13 x 3,300,00 Euro, mithin 42.900,00 Euro gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu zahlen.

Das Landgericht hat ferner mit Recht eine wirksame Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB mit Gegenansprüchen verneint.

Den Beklagten stand kein Minderungsanspruch nach § 536 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Mängel an dem Mietobjekt zu.

Zwischen den Parteien steht außer Streit (vgl. Urteil des Landgerichts S. 5), dass die Beklagten den für das Gewerbeobjekt vereinbarten Mietzins bis Mai 2017 in voller Höhe vorbehaltlos gezahlt haben, obwohl ihnen die behauptete Undichtigkeit des Daches bekannt gewesen ist, mit der sie nun die Minderung der Nutzungsentschädigung auf Null begründen.

Das Landgericht hat bei dieser Sachlage zu Recht eine Verwirkung etwaiger Gegenansprüche der Beklagten angenommen. Haben die Beklagten über mehrere Jahre vorbehaltlos den Mietzins auf die gemietete Immobile gezahlt, so können sie sich nunmehr nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf berufen, das Mietobjekt habe Mängel aufgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1997 – XII ZR 63/95 – NJW 1997, 2674, zitiert nach beckonline; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 – 24 U 200/01 – NJW-RR 2003, 153, 154, zitiert nach beckonline).

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die von den Beklagten erklärte Aufrechnung und Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen nicht wirksam sei.

Mit Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass bezüglich des mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 26.10.2018 (Bl. 69, 77 d. A.) behauptete Investitionsaufwandes in die Wohnung in Höhe von 35.736,43 Euro nicht ersichtlich sei, dass dieser Investitionsaufwand erforderlich gewesen sei, um die Gewerbewohnung in einen brauchbaren Zustand zu versetzen. Richtig ist der Hinweis, dass nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich sei, welche Beträge für welche Maßnahmen aufgewendet worden seien. Es fehlt mit dem Landgericht an einer detaillierten Darstellung der Investitionen, um die Berechtigung der Ansprüche zu überprüfen.

Dies lässt sich auch nicht aus der mit der Berufungsbegründung überreichten Aufstellung für „Investitionen in Gebäude D.-Straße in R. entnehmen (Bl. 170 d. A.).

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 (Bl. 202, 203 d. A.) dargelegt hat, ist bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Verwendungen bzw. Investitionen für das Mietobjekt in materieller Hinsicht nicht abgegrenzt, welche Einbauten, Investitionen wieder vom Mieter rückgängig zu machen bzw. ausbaubar seien und der Mieter die eingebauten Teile wieder mitnehmen könnte. Dies gilt auch, soweit die Beklagten Aufwendungen für den Dachbereich des Gewerbeobjekts behaupten.

Schließlich bedarf es der Abgrenzung dahingehend, inwieweit es sich teilweise um eine aufgedrängte Bereicherung (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, BGB, § 812 Rn. 52) zu Lasten der Klägerin handelt, soweit ohne Absprache mit der Vermieterin Investitionen getätigt worden sein sollten. Diese sind nicht ersatzfähig.

In prozessualer Hinsicht ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten zu unbestimmt, da die Beklagten keine Reihenfolge der einzelnen Aufrechnungspositionen dargelegt haben; es damit nicht ersichtlich ist, welche im Falle des Durchgreifens in Wegfall geraten würden.

Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung auch ohne Erfolg eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht nach § 139 ZPO.

Die Beklagten wenden sich dagegen, dass das Landgericht den von den Beklagten angeblich in die Wohnung des Objekts aufgewandten Betrag von 35.786,43 Euro als nicht hinreichend substantiiert angesehen habe. Eine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts nach § 139 ZPO scheidet diesbezüglich bereits deshalb aus, weil die Klägerin in ihrer Replik mit Schriftsatz vom 19.11.2018 (dort S. 7, Bl. 107 d. A.) diesen Vortrag unter Hinweis, dass die Beklagten diesen Betrag in den Raum werfen, ohne ihn in irgendeiner Weise darzulegen, geschweige denn zu belegen, zurückgewiesen haben. Es bedurfte deshalb eines (weiteren) Hinweises des Landgerichts nicht, dass die Beklagte diese Position in Höhe von 35.736,43 Euro näher präzisieren müsse.

Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.900,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO.

 

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