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Abgaswegprüfung durch Schornsteinfeger – Mitwirkungspflicht des Mieters

AG Bremen, Beschluss vom 20.02.2014

Az.: 9 C 579/13

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Die Klägerin hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91a ZPO).

Abgaswegprüfung durch Schornsteinfeger – Mitwirkungspflicht des Mieters
Symbolfoto: Artistan/Bigstock

Die Klägerin forderte als Vermieterin die Duldung des Betretens der Mietwohnung des Beklagten zwecks Durchführung einer Abgaswegüberprüfung. Sie trug unwidersprochen vor, dass sie, nachdem ein erster Wartungstermin fehlgeschlagen war, den Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2013 und 08.05.2013 ergebnislos aufgefordert habe, sich mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen.

Zum Grund des Fehlschlagens des ersten Termins wurde nicht vorgetragen; eine ernsthafte und endgültige Kooperationsverweigerung des Beklagten steht mithin nicht fest:

Grundsätzlich durfte der Beklagte als berechtigter Besitzer Dritten, auch dem Vermieter, den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern. Nach § 555a I BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen des Vermieters zur Instandhaltung zu dulden; die Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen (§ 555 a II BGB). Aus der Duldungspflicht folgt ein entsprechendes Zutrittsrecht des Vermieters.

Die periodische Wartung einer in der Mietwohnung befindlichen Gasetagenheizung oder Gastherme ist eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555a BGB; denn der Vermieter ist zur regelmäßigen Wartung dieser Anlagen verpflichtet.

Der Mieter schuldet insofern lediglich die bloße Duldung des Betretens seiner Wohnung zwecks Anlagenwartung; zu diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen ist er nicht verpflichtet (Palandt, 72. A., § 555a, Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch § 4 II 1 Hs. 2 HeizkV für Verbrauchserfassung).

Der Beklagte war daher nicht gehalten, den Aufforderungsschreiben der Klägerin Folge zu leisten. Im Mietvertrag vom 24.05.2012 wurde eine Pflicht des Mieters zur Vereinbarung und Durchführung eines Wartungstermins gerade nicht normiert; in § 11 des Mietvertrags vereinbarten die Parteien lediglich ein Besichtigungsrecht des Vermieters in begründeten Fällen. Zwar erscheint es sachdienlich, dass sich der Mieter nach Scheitern eines vermieterseits diktierten Wartungstermins mit dem Bezirksschornsteinfeger ins Benehmen setzt, um einen kurzfristigen Termin zu vereinbaren: Denn der Mieter könnte in diesem Fall einen ihm passenden Zeitpunkt vorschlagen; der Schornsteinfeger liefe nicht Gefahr, vor verschlossener Tür zu stehen, wodurch überflüssige Kosten vermieden würden.

Gleichwohl schuldet der Mieter diese Organisationshandlung grundsätzlich nicht. Denn die Erhaltung der Mietsache obliegt dem Vermieter. Sofern der Vermieter im jeweiligen Mietvertrag keine Verpflichtung des Mieters zur aktiven Mitwirkung bei der Heizungswartung regelt, geht dies zu seinen Lasten.

Folglich hätte die Klägerin nach vorangehender Ankündigung mindestens noch einen weiteren Wartungstermin durchführen lassen müssen. Lediglich nach wiederholtem Scheitern eines rechtzeitig (i.d.R. 2 Wochen vorab) angekündigten Termins kann bei Fehlen einer Rückmeldung des Mieters davon ausgegangen werden, dass dieser seine Duldungspflicht aus § 555a BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Schlägt lediglich der Ersttermin fehl, kann hierfür eine längere Abwesenheit des Mieters ursächlich sein (z.B. Urlaub, Krankenhaus); ein Verschulden des Mieters bzw. eine Kooperationsverweigerung erscheint nicht evident.

So liegt es hier. Im Übrigen ist der Beklagte der Deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Nach Einschaltung eines Beratungszentrums konnte der Wartungstermin zwischenzeitlich durchgeführt werden. Der Beklagte hat mithin keinen hinreichenden Anlass zur Klageerhebung gegeben und ist daher von den Kosten des Verfahrens frei zu halten.

Der Klägervortrag mit Schriftsatz vom 10.02.2014 erfolgte nach übereinstimmender Erledigungserklärung und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung; der neue Sachvortrag zu weiteren gescheiterten Terminen war daher nicht mehr zu berücksichtigen.

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