
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 16/26 (Wx)
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Karlsruhe entschied am 24.08.2026 (19 W 16/26 (Wx)): Das Grundbuchamt durfte die Grundstücksteilung 2023 nicht allein aufgrund eines 2005 eingereichten und 2006 zurückgewiesenen Antrags eintragen. Nach dem Tod des Eigentümers mussten alle drei Erben, die gemeinsam im Grundbuch standen, mitwirken.
- Alter Antrag galt nicht mehr: Das Grundbuchamt hatte ihn 2006 zurückgewiesen; er band die Erben nicht mehr.
- Keine Einzelübertragung: Ohne wirksame Teilung konnte V. F. keine einzelne Wohnung erwerben.
- Kaufvertrag nicht geprüft: Das Gericht prüfte weder die Kaufpreiszahlung noch, ob ein Anspruch abgelaufen war.
- Eintrag warnt Käufer: Spätere Käufer können den fehlerhaften Einträgen nicht mehr vertrauen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 24.08.2026
- Aktenzeichen: 19 W 16/26 (Wx)
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Wohnungseigentum, Erbrecht
- Wichtig für: Erben von Grundstücken, Miteigentümer von Immobilien
OLG Karlsruhe ordnet Amtswidersprüche gegen nachträgliche Grundstücksteilung an
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Grundbuchamt Maulbronn mit Beschluss vom 24. August 2026 (Az. 19 W 16/26 (Wx)) angewiesen, Amtswidersprüche gegen die Aufteilung eines Grundstücks und gegen die Eintragung eines Miterben als Wohnungseigentümer einzutragen. Die Beschwerde der Witwe und eines Sohnes des Erblassers hatte damit Erfolg. Eine Teilungserklärung aus dem Jahr 2005 durfte nach der Zurückweisung des ursprünglichen Antrags nicht ohne Mitwirkung aller Erben vollzogen werden.
Der Erblasser R. F. war seit 2004 als Eigentümer eines Grundstücks mit Gebäude- und Freifläche in B. eingetragen. Am 2. September 2005 ließ er eine Teilungserklärung beurkunden, mit der drei Wohnungseigentumsanteile entstehen sollten. Die Erklärung enthielt zugleich Bewilligung und Antrag auf Eintragung der Aufteilung. Mehrere namentlich genannte Beschäftigte des beurkundenden Notariats bevollmächtigte er für den Vollzug. Am selben Tag verkaufte er die im Aufteilungsplan mit der Ziffer 2 bezeichnete Wohnung für 125.000,00 EUR an seinen Sohn V. F.
Die Anträge gingen am 9. September 2005 beim Grundbuchamt ein. Es wies sie am 20. Februar 2006 wegen fehlender Unterlagen zurück. R. F. starb am 3. Dezember 2017. Seine Witwe, ein Sohn und V. F. wurden am 20. September 2018 als Erben im Grundbuch eingetragen.
Am 27. März 2023 beantragte V. F. den Vollzug der Teilungserklärung. Am 30. Mai 2023 reichte der Notarvertreter N. die Teilungserklärung und den Kaufvertrag von 2005 ein. Am 20. Juni 2023 legte das Grundbuchamt die Grundbuchblätter X, Y und Z an und trug V. F. als Eigentümer der Wohnung im Blatt Y ein. Im August 2023 wurde die Wohnung aufgrund einer ehebedingten Zuwendung auf seine Ehefrau G. F. umgeschrieben, die Eintragung erfolgte am 22. August 2023.
Die Witwe und der Sohn beantragten am 11. März 2026, die Eintragungen rückgängig zu machen und den früheren Zustand mit der Erbengemeinschaft als Eigentümerin wiederherzustellen. Hilfsweise forderten sie Amtswidersprüche. Das Grundbuchamt wies den Antrag am 8. April 2026 zurück (Az. MAU015 GRG 251/2026). Gegen diesen Beschluss legten sie am 14. April 2026 Beschwerde ein und beantragten nun Amtswidersprüche, hilfsweise die Löschung der Eintragungen. Das Grundbuchamt half der Beschwerde im hier relevanten Umfang am 22. April 2026 nicht ab. Anträge auf Übersendung von Grundbuchunterlagen hielten sie nach teilweiser Erledigung nicht aufrecht.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Teilungserklärung nach § 8 WEG begründet vor der Anlegung der Wohnungsgrundbücher keine dingliche Rechtsänderung. Wird der Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen, ist der Antrag verfahrensrechtlich erledigt und entfaltet keine Bindungswirkung für spätere Anträge.
- Verstirbt der teilende Eigentümer nach Zurückweisung des ursprünglichen Eintragungsantrags, kann die Teilungserklärung nach Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch nur unter Mitwirkung und Bewilligung aller Miterben vollzogen werden; ein einzelner Miterbe ist zur alleinigen Antragstellung nicht berechtigt.
Warum die Teilungserklärung des Erblassers 2023 nicht mehr vollzogen werden durfte
Die Teilungserklärung von 2005 konnte 2023 nicht mehr als Grundlage dienen. Das Grundbuchamt hatte den ursprünglichen Antrag 2006 zurückgewiesen, und die Erklärung blieb bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher ohne materiell-rechtliche Wirkung.
Zurückweisung des ursprünglichen Antrags beendete die verfahrensrechtliche Bindung
Ein zurückgewiesener Grundbuchantrag ist grundbuchrechtlich erledigt und entfaltet keine Bindungswirkung (BeckOK GBO/Zeiser, 61. Ed. 1. Juni 2026, GBO § 17 Rn. 34). Der Antrag von 2005 war nach der Zurückweisung im Jahr 2006 verbraucht. Er konnte 2023 nicht erneut herangezogen werden.
Die Teilungserklärung von R. F. bestand zwar als Urkunde fort. Sie hatte aber nach der Zurückweisung keine Bindungswirkung mehr und war noch nicht materiell wirksam geworden.
Vor Anlegung der Wohnungsgrundbücher tritt keine dingliche Rechtsänderung ein
Nach § 8 Abs. 1 WEG kann der Grundstückseigentümer sein Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile teilen und mit jedem Anteil Sondereigentum verbinden. Eine solche Aufteilung ist keine Übertragung, sondern eine Inhaltsänderung. Zugleich enthält die Teilungserklärung eine dingliche Verfügung über ein Grundstücksrecht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 14 W 41/23 (Wx), juris Rn. 18 f.).
Wirksam wird die Aufteilung erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 198/15, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – V ZB 10/23, juris Rn. 10). Bis dahin ist die Erklärung frei widerruflich (BGH, Beschluss vom 22. November 2013 – V ZR 96/12, juris Rn. 23). Der teilende Eigentümer muss im Zeitpunkt des Vollzugs im Grundbuch eingetragen sein. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 198/15, juris Rn. 13 ff.).
Die Witwe und der Sohn hatten gerügt, das Grundbuchamt habe nicht geprüft, ob einer der Erben die Erklärungen widerrufen hatte. Die Vorlage der Originalurkunden belege das Ausbleiben eines Widerrufs nicht, zudem hätten sie von den Urkunden nichts gewusst. Der Senat hielt das für nicht entscheidend. Die Erklärung war nach der Zurückweisung des Altantrags ohnehin materiell-rechtlich wirkungslos, ein Nachweis fehlenden Widerrufs also unerheblich. Für den Vollzug hätte es der Bewilligung der Witwe und des Sohnes bedurft, und diese fehlte.
Beschwerdeberechtigt waren die Witwe und der Sohn
Die Beschwerde war nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO in Verbindung mit § 11 RPflG zulässig. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Beseitigung hat (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 – V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, juris Rn. 5).
Beides traf auf die Witwe und den Sohn zu. Mit der Aufteilung verloren sie das Eigentum am ungeteilten Grundstück, auch wenn sie zunächst an den neuen Wohnungseigentumseinheiten mitberechtigt waren. Mit der Eintragung des Kaufvertragsvollzugs verloren sie ihre Stellung als Miteigentümer der betreffenden Wohnung unmittelbar.
Die Teilung des Grundstücks erforderte die Bewilligung der gesamten Erbengemeinschaft
Nach dem Tod von R. F. konnten die Wohnungsgrundbücher nur noch unter Mitwirkung aller drei eingetragenen Miterben wirksam angelegt werden. Die Erklärung muss von demjenigen stammen, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilung Eigentümer ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1975 – 3 W 251/74, DNotZ 1976, 168/169). Betrifft eine dingliche Verfügung das Recht eines anderen, ist dessen Bewilligung nach § 19 GBO erforderlich.
Mit dem Tod von R. F. kam es auf alle drei Miterben an
R. F. war bei der erneuten Antragstellung 2023 verstorben und nicht mehr Eigentümer. Im Grundbuch standen die Witwe, der Sohn und V. F. als Erben. Eine wirksame Aufteilung hätte alle drei Miterben erfordert: Sie hätten gemeinsam eine neue Teilungserklärung abgeben oder gemeinsam erkennbar von der noch nicht wirksamen Erklärung des Erblassers Gebrauch machen müssen.
Der Alleingang von V. F. verletzte die §§ 13 und 19 GBO
Am 27. März 2023 stellte nur V. F. den Antrag. Die Witwe und der Sohn hatten die Aufteilung nicht bewilligt. Weil die Teilung als dingliche Verfügung ihre Rechte betraf, waren ihr Antrag oder ihre Bewilligung nötig. Das Grundbuchamt legte die Wohnungsgrundbücher daher unter Verletzung der §§ 13 und 19 GBO an, und das Grundbuch wurde unrichtig.
Das Grundbuchamt hatte die Zurückweisung des Antrags der Witwe und des Sohnes anders begründet. V. F. sei als eingetragener Miterbe antragsberechtigt gewesen, und die Vollmachten in der Teilungserklärung schlössen einen eigenen Antrag nicht aus. Das Oberlandesgericht folgte dem nicht. Ein Antrag allein durch V. F. genügte nicht, weil die Erklärung von R. F. stammte und nach der Zurückweisung ohne materiell-rechtliche Wirkung war. Die Vollmachten änderten daran nichts, ebenso wenig an der fehlenden Mitwirkung der übrigen Miterben. Ob ein einzelner Miterbe hätte handeln können, wenn alle Miterben die Teilungserklärung abgegeben hätten, ließ der Senat offen.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Stirbt ein Eigentümer, nachdem sein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, kann ein einzelner Erbe die Teilungserklärung des Verstorbenen nicht allein im Grundbuch vollziehen lassen. Die übrigen Miterben müssten mitwirken. Der Beschluss kann dafür als Orientierung dienen.
Die Notare handelten erkennbar nur für V. F.
Die Witwe und der Sohn hatten außerdem eingewandt, die Anträge stammten von keiner berechtigten und bevollmächtigten Person. Bevollmächtigt gewesen seien nur die Notarin M. und namentlich benannte Beschäftigte ihres Notariats, ein anderer Notar habe den Antrag nicht stellen dürfen. Im Beschwerdeverfahren ergänzten sie, die Vollmacht des Notarvertreters N. von V. F. sei nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.
Der Senat stellte fest, dass die Notare F2 und N. weder die beurkundenden Notare im Sinne von § 15 Abs. 2 GBO waren noch vom Erblasser bevollmächtigt worden waren. Die Wiederholung eines Antrags durch einen Notar setzt voraus, dass es der beurkundende Notar ist. Ob die beiden den Antrag überhaupt hätten wiederholen können und ob die Vollmachtsurkunde vorzulegen gewesen wäre, ließ der Senat offen. Nach den Gesamtumständen waren sie jedenfalls allein für V. F. aufgetreten. Eine Erklärung für die Witwe und den Sohn fehlte.
Die Eintragung von V. F. als Wohnungseigentümer ging ins Leere
Auch die Eintragung von V. F. als Eigentümer der Wohnung im Blatt Y war gesetzeswidrig und machte das Grundbuch unrichtig. Ein Anteil mit Sondereigentum konnte nicht wirksam erworben werden, solange die dafür erforderliche Aufteilung nicht wirksam war.
Ohne wirksame Teilung konnte V. F. den Anteil nicht erwerben
Das Grundbuchamt hatte angenommen, aus einer Gesamtschau ergebe sich, dass auch der Antrag auf die Eigentumsänderung für V. F. gestellt worden sei. Der Senat ließ das nicht genügen. Selbst wenn R. F. Auflassung und Bewilligung bereits bindend erklärt hätte und nach der Eintragung der Miterben eine Erklärung des Berechtigten im Sinne von § 19 GBO vorgelegen hätte, wäre es nur um einen Miteigentumsanteil von einem Drittel gegangen, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss. Diesen Anteil konnte V. F. mangels wirksamer Teilung nicht erwerben. Deshalb war auch insoweit ein Amtswiderspruch einzutragen.
Der Streit um Verjährung und Kaufvertrag blieb außen vor
Die Witwe und der Sohn hielten einen möglichen Anspruch auf Übereignung für verjährt. Außerdem sahen sie im Kaufvertrag von 2005 Auffälligkeiten, die in ihrer Gesamtheit Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der Übereignung begründeten:
- Die Auflassung war nicht von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht worden.
- Eine Vollstreckungsunterwerfung für die Kaufpreisschuld war nicht vereinbart.
- Ein Fälligkeitszeitpunkt für den Kaufpreis fehlte.
- Der Kaufpreis war nach ihrer Kenntnis bis dahin nicht gezahlt worden.
Das Oberlandesgericht ging darauf nicht ein. Ob V. F. einen durchsetzbaren Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen R. F. oder einen Anspruch gegen die Witwe und den Sohn auf Abgabe einer für die Vertragserfüllung nötigen Teilungserklärung hatte, ist eine Frage des materiellen Rechts. Im Grundbuchverfahren war sie nicht zu berücksichtigen. Der Senat stützte seine Entscheidung daher weder auf die Verjährung noch auf die Angemessenheit oder Wirksamkeit der Kaufvertragsbedingungen. Das Grundbuchamt hatte die Kaufvertragsbedingungen ebenfalls nicht für prüfbar gehalten.
Amtswidersprüche sichern das Grundbuch, auch ohne Anhörung der Eingetragenen
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist ein Amtswiderspruch einzutragen, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Beides sah der Senat hier als erfüllt an.
Die Gesetzesverletzung bei der Anlegung erzwang die Amtswidersprüche
Für die Eintragungen in den Blättern X, Y und Z waren Amtswidersprüche geboten, weil das Grundbuchamt die Blätter unter Verletzung der §§ 13 und 19 GBO angelegt hatte. Die Voraussetzungen einer Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sah der Senat nicht als erfüllt an. Für die beantragten Amtswidersprüche war das unerheblich.
Die Witwe und der Sohn hatten zusätzlich geltend gemacht, auch die Übertragung der Wohnung auf G. F. sei zu beanstanden. Wegen ihrer Kenntnis der Vorgänge könne sie sich nicht auf guten Glauben berufen. Einen Amtswiderspruch gegen den Erwerbsvorgang zugunsten von G. F. hatten sie aber nicht beantragt. Der Senat hielt ihn auch nicht für erforderlich. Ob V. F. oder seine Ehefrau das Eigentum wirksam erworben haben, ist im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen. Die einzutragenden Amtswidersprüche zerstören den guten Glauben möglicher weiterer Erwerber.
Der Sicherungszweck rechtfertigte den Verzicht auf eine vorherige Anhörung
V. F. und G. F. wurden vor der Anordnung nicht angehört. Der Senat hielt das wegen des Sicherungszwecks des Amtswiderspruchs nicht für zwingend erforderlich. Er sah wegen der Gefahr eines zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten von der Anhörung ab und verwies dazu auf OLG München, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 34 Wx 454/12, juris Rn. 13, sowie Schäfer in Demharter, GBO, 34. Aufl., § 53 Rn. 35.
Grundbuchamt muss Widersprüche eintragen – Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Das Grundbuchamt muss nun im Grundbuch von B. in den Blättern X, Y und Z jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung eines Miteigentumsanteils von einem Drittel aufgrund der Bewilligung vom 2. September 2005 eintragen. Im Blatt Y kommt ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung von V. F. als Eigentümer hinzu. Der Beschluss des Grundbuchamts vom 8. April 2026 ist aufgehoben. Wer das Eigentum an der Wohnung wirksam erworben hat, hat der Senat nicht entschieden.
Gerichtskosten fielen in der Beschwerdeinstanz nicht an, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde (Ziffer 14510 KV-GNotKG). Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Gebührenstreitwerts von Amts wegen sah das Gericht nicht als nötig an. Über außergerichtliche Kosten war nicht zu entscheiden, weil kein Beteiligter in Gegnerstellung am Verfahren beteiligt war.
Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht zu, weil der Fall keine grundsätzlichen oder der Rechtsfortbildung zugänglichen Fragen aufwarf. Für ähnlich gelagerte Fälle, in denen ein Erbe eine alte Teilungserklärung des Verstorbenen allein vollziehen lassen will, kann der Beschluss als Argumentationshilfe dienen.
Unsere Einschätzung
Für Erbstreitigkeiten um eine alte Teilungserklärung zieht diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine klare Grenze: Ein einmal zurückgewiesener Teilungsantrag lebt nicht Jahre später wieder auf. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Teilung noch vom eingetragenen Eigentümer selbst vollzogen werden kann oder bereits alle Miterben gemeinsam bewilligen müssen.
Ob V. F. aus dem Kaufvertrag von 2005 noch einen durchsetzbaren Anspruch auf die Wohnung hat, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, weil sie die Sicherung des Grundbuchs über das Vertrauen in alte Urkunden stellt. Für Betroffene bedeutet das, eine alte Notarurkunde hilft nur mit der gemeinsamen Bewilligung aller Erben weiter.
Wenn ein Miterbe eine alte Teilungserklärung allein vollzieht
Die Zurückweisung des ursprünglichen Eintragungsantrags im Jahr 2006 machte aus der Teilungserklärung von 2005 ein bloßes Papier ohne rechtliche Wirkung. Nach dem Tod des teilenden Eigentümers hätte die Aufteilung nur noch wirksam werden können, wenn alle drei Miterben sie gemeinsam neu bewilligt oder gemeinsam erkennbar davon Gebrauch gemacht hätten – stattdessen stellte 2023 nur einer von ihnen den Antrag.
Nicht jede alte Teilungserklärung liegt so wie hier: Wurde der ursprüngliche Antrag nicht endgültig zurückgewiesen, sondern nur zurückgestellt oder ruht das Verfahren noch, könnte die Erklärung weiterhin bindend sein, und ein einzelner Erbe könnte unter Umständen genügen. Ist dagegen – wie im entschiedenen Fall – der Antrag gescheitert und der Eigentümer zwischenzeitlich verstorben, kann es auf die Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Erben ankommen, und ein Alleingang eines Miterben könnte ebenso wenig ausreichen wie hier. Auch die Frage, ob ein gutgläubiger Dritter das Eigentum bereits weiter erworben hat, kann das Ergebnis verändern, weil ein Amtswiderspruch spätere Erwerbe betrifft, aber nicht automatisch rückgängig macht.
Im eigenen Vorgang kann sichtbar sein:
- Datum und Grund der Zurückweisung eines früheren Antrags
- Namen und Anzahl der im Grundbuch eingetragenen Erben
- Vollmachten in der Urkunde, die nur bestimmte Personen nennen
Der Hebel liegt oft nicht in der Teilungserklärung selbst, sondern darin, wie viel Zeit zwischen der ersten Zurückweisung und dem erneuten Vollzug verstrichen ist und wer in dieser Zeit verstorben oder neu eingetragen wurde. Welches Gewicht das im Einzelfall hat, lässt sich nur anhand der konkreten Grundbuch- und Erbfolge einschätzen.
Wenn in Ihrem Fall eine alte Teilungserklärung und eine Erbengemeinschaft zusammentreffen, schildern Sie uns die Eckdaten kurz. Fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen Amtswiderspruch erreichen, wenn eine Grundstücksteilung ohne meine Bewilligung eingetragen wurde?
Ein Amtswiderspruch kommt in Betracht, wenn das Grundbuchamt Wohnungsgrundbücher ohne Bewilligung aller eingetragenen Miterben angelegt hat und das Grundbuch dadurch unrichtig wurde. Das OLG Karlsruhe bejahte diese Voraussetzungen bei einer Grundstücksteilung, die ein Miterbe allein vollziehen ließ.
Der Antrag auf Vollzug aus dem Jahr 2005 war nach seiner Zurückweisung 2006 verfahrensrechtlich erledigt. Die Teilungserklärung bewirkte keine Änderung des Eigentums, solange die Wohnungsgrundbücher nicht angelegt waren. Nach Eintragung der Erbengemeinschaft mussten deshalb alle eingetragenen Miterben an einem neuen Vollzug mitwirken. Der Alleinantrag eines Miterben verletzte §§ 13 und 19 GBO, weil auch die Rechte der übrigen Erben betroffen waren. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt ein Amtswiderspruch voraus, dass eine gesetzeswidrige Eintragung das Grundbuch unrichtig gemacht hat.
Beschwerdeberechtigt waren die Miterben, die dadurch ihre Stellung als Miteigentümer des ungeteilten Grundstücks oder der betroffenen Wohnung verloren hatten. Offenließ das OLG, ob ein einzelner Miterbe handeln könnte, wenn sämtliche Miterben die ursprüngliche Teilungserklärung abgegeben hätten.
Wie schützt ein Amtswiderspruch vor einem späteren gutgläubigen Erwerb der Wohnung?
Ein eingetragener Amtswiderspruch zerstört den guten Glauben möglicher weiterer Erwerber und schützt so vor einem zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb der Wohnung. Er sichert damit das Grundbuch gegen Folgeerwerbe ab.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt ein Amtswiderspruch voraus, dass eine Eintragung gesetzeswidrig war und das Grundbuch dadurch unrichtig wurde. Das OLG Karlsruhe bejahte beides, weil die Wohnungsgrundbücher ohne erforderliche Mitwirkung der übrigen Miterben angelegt worden waren. Der Widerspruch klärt jedoch nicht, ob V. F. oder G. F. die Wohnung bereits wirksam erworben hatte; er schützt vor gutgläubigen Folgeerwerben.
Hat das OLG entschieden, ob die Ehefrau des Miterben Eigentümerin der Wohnung wurde?
Das OLG Karlsruhe hat nicht entschieden, ob V. F. oder seine Ehefrau G. F. das Eigentum an der Wohnung wirksam erworben hat. Die angeordneten Amtswidersprüche bestätigen oder beseitigen daher nicht das Eigentum von G. F.
Der Senat ordnete im Grundbuchblatt Y Widersprüche gegen die Teilung und gegen die Eintragung von V. F. an. Einen Widerspruch gegen die spätere Umschreibung auf G. F. hatten die Witwe und der Sohn nicht beantragt; der Senat hielt ihn auch nicht für erforderlich. Ob V. F. einen durchsetzbaren Übereignungsanspruch hatte oder G. F. gutgläubig erwarb, betrifft das materielle Recht und war im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen. Auch Verjährung, Kaufpreiszahlung und die Wirksamkeit des Kaufvertrags von 2005 ließ das Gericht offen. Über diese Fragen gibt der Beschluss deshalb keine Auskunft.
Warum ordnete das Gericht Amtswidersprüche statt einer Löschung der Eintragungen an?
Das Gericht ordnete Amtswidersprüche an, weil die Eintragungen unter Verletzung der §§ 13 und 19 GBO unrichtig waren, die strengeren Voraussetzungen einer Amtslöschung aber fehlten. Der Senat wies das Grundbuchamt deshalb nur zur Eintragung der Widersprüche an.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt ein Amtswiderspruch voraus, dass die Eintragung gesetzeswidrig war und das Grundbuch dadurch unrichtig wurde. Beides bejahte der Senat, weil die Wohnungsgrundbücher ohne erforderliche Mitwirkung der Miterben angelegt worden waren. Eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO folgt daraus nicht; dafür gelten strengere Voraussetzungen, die der Senat hier nicht feststellte. Der Widerspruch sichert das Grundbuch, entfernt die beanstandeten Eintragungen aber nicht selbst.
Die Widersprüche betreffen die Drittelanteile in den Blättern X, Y und Z sowie in Blatt Y zusätzlich V. F. als Eigentümer. Die Wiederherstellung des früheren Zustands mit der Erbengemeinschaft wurde nicht angeordnet; die Eigentumsfrage bleibt offen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Maulbronn vom 8. April 2026, Az. MAU015 GRG 251/2026, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Maulbronn wird angewiesen, im Grundbuch von B., Blatt X, Y und Z jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung eines 1/3 Miteigentumsanteils aufgrund der Bewilligung vom 2. September 2005 (Notariat K., UR …/2005) sowie im Blatt Y zusätzlich einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung von V. F. als Eigentümer einzutragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten möchten im Wege der Grundbuchbeschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu mehreren Grundbucheintragungen erreichen, hilfsweise deren Löschung.
R. F. war seit dem Jahre 2004 als Eigentümer der im damaligen Grundbuch von B. Blatt C verzeichneten Gebäude- und Freifläche M-Str. 19 in B. eingetragen (GB-Ausdruck C., AS II 15ff.).
Am 2. September 2005 (Sonderband Grundakte C., AS 28) ließ R. F. von der Notarin M. in K. (UZ 1138/2005; UR …/2005) eine Teilungserklärung beurkunden, die die Bildung von drei Wohnungseigentumsanteilen vorsah. Unter der Überschrift „Grundbucherklärungen“ enthielt die Urkunde folgende Bestimmung:
„Ich bewillige und beantrage die Eintragung der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie die Anlegung der Wohnungsgrundbücher sowie die Bestimmungen 2 bis 11 (mit Ausnahme der Bestellung des Verwalters) dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragen“.
R. F. bevollmächtigte mehrere namentlich bezeichnete Angestellte des Notariats K. jeweils einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ihn bei allen zum Vollzug der Urkunde erforderlichen Rechtsgeschäften und Handlungen zu vertreten; die Vollmacht war in der Weise beschränkt, dass sie nur beim Notariat K. und nur in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form ausgeübt werden sollte. Die Notarin wurde bevollmächtigt, Anträge zu stellen und zurückzunehmen.
Ebenfalls am 2. September 2005 veräußerte R. F. die im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung mit der Ziffer 2 bezeichnete Wohnung an seinen Sohn V. F. zum Preis von 125.000,00 EUR (UZ …/2005; UR …/2005 der Notarin M., Sonderband Grundakte C., AS 51).
Die Anträge auf Aufteilung nach § 8 WEG und den Eigentumswechsel sind zwar am 9. September 2005 beim Grundbuchamt eingegangen, wurden jedoch wegen fehlender Unterlagen mit Beschluss vom 20. Februar 2006 zurückgewiesen (vgl. Schreiben des Grundbuchamts vom 8. Februar 2022, Sonderband Grundakte C., AS 78).
R. F. ist am 3. Dezember 2017 verstorben und von den Beteiligten zu 1 und 2 – der Witwe und einem Sohn – sowie V. F. – einem weiteren Sohn – beerbt worden (Gemeinschaftlicher Erbschein des AG Bruchsal vom 22. August 2018, Sonderband Grundakte C). Am 13. September 2018 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sonderband Grundakte C.) die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Erben als Eigentümer eingetragen werden. Das Grundbuchamt entsprach dem Antrag am 20. September 2018 (Erledigungsprotokoll vom 20. September 2018, Sonderband Grundakte C.).
Zuletzt am 30. Mai 2023 reichte der Notarvertreter N. – ohne seinen Auftraggeber ausdrücklich anzugeben – die Teilungserklärung und den Kaufvertrag, jeweils vom 2. September 2005, zum Teilvollzug der Teilungserklärung und zum Vollzug des Eigentumswechsels ein (Sonderband Grundakte C.).
Die Aufteilung des Grundstücks wurde am 20. Juni 2023 in das Grundbuch unter Neuanlegung der Grundbücher X bis Z eingetragen. Am selben Tage wurde V. F. als Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch Y. eingetragenen Eigentumswohnung mit der laufenden Nr. 2 eingetragen. Am 3. August 2023 reichte der Notar F2 einen Vertrag vom 26. Juli 2023 zum Vollzug ein, in dem V. F. diese Wohnung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung seiner Ehefrau G. F. übertragen hatte. Dieser Eigentumswechsel wurde am 22. August 2023 eingetragen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2026 wandten sich die Beteiligten zu 1 und 2 an das Grundbuchamt mit dem Antrag, die am 20. Juni 2023 vorgenommenen Eintragungen – Vollzug der Teilungserklärung und des Kaufvertrages – rückgängig zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 und V. F. in Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen; hilfsweise beantragten sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Die Beteiligten zu 1 und 2 vertraten die Auffassung, die zugrunde liegenden Anträge seien nicht von einer berechtigten und bevollmächtigten Person gestellt worden; aus den Notarurkunden ergebe sich, dass lediglich die Notarin M. und deren namentlich benannte Mitarbeitende bevollmächtigt worden seien. Ein anderer Notar habe den Antrag daher nicht stellen dürfen. Das Grundbuchamt habe zudem nicht hinreichend geprüft, ob die in den Urkunden enthaltenen Erklärungen von keinem der Erben widerrufen worden sei; die Vorlage der Originalurkunden besage darüber nichts, zumal die Beteiligten zu 1 und 2 von den Urkunden keine Kenntnis gehabt hätten. Ferner sei ein etwaiger Anspruch auf Übereignung verjährt. Der Kaufvertrag weise gravierende Auffälligkeiten auf, die in ihrer Gesamtheit Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der Übereignung begründeten. Die Auflassung sei nicht von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht worden, es sei keine Vollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Kaufpreisschuld vereinbart, kein Fälligkeitszeitpunkt für die Kaufpreiszahlung bestimmt und der Kaufpreis nach Kenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 bis heute nicht entrichtet worden.
Das Grundbuchamt hat den Antrag durch Beschluss vom 8. April 2026 zurückgewiesen. Die Teilungserklärung habe auf Antrag des V. F. vollzogen werden können, weil dieser als eingetragener Miterbe antragsberechtigt gewesen sei. Die in der Teilungserklärung erteilten Vollmachten schlössen einen eigenen Antrag durch V. F. als Miterben nicht aus. Zu einer Prüfung eines möglichen Widerrufs sei das Grundbuchamt nicht befugt; ebenso wenig komme es darauf an, ob die Beteiligten zu 1 und 2 Kenntnis von der Teilungserklärung gehabt hatten. Eine etwaige Verjährung sei vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Es sei jedenfalls im Wege der Gesamtschau davon auszugehen, dass auch der Antrag auf Eigentumsänderung für V. F. gestellt worden sei. Eine Prüfung der Angemessenheit der Kaufvertragsbedingungen sei dem Grundbuchamt verwehrt.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die unter dem 14. April 2026 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Antrag, einen Amtswiderspruch einzutragen, hilfsweise die Eintragungen zu löschen. Die darin noch enthaltenen weiteren Anträge, das Grundbuchamt anzuweisen, den Beschwerdeführern eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts Y gemäß § 12 GBO und eine Abschrift des Antrags von V. F. vom 28. März 2023 zu übersenden, halten die Beteiligten zu 1 und 2 in ihrem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2026 – ersichtlich nach Teilabhilfe bzw. teilweiser Erledigung (vgl. Beschluss des Grundbuchamts vom 22. April 2026, Sonderband Grundakte Y.) – nicht mehr aufrecht. Im Übrigen verfolgten die Beteiligten zu 1 und 2 ihre im Antragsverfahren vertretene Auffassung weiter. Das Grundbuchamt habe den zentralen – auf die fehlende Antragsberechtigung bezogenen – Einwand nicht beschieden, sondern umgangen; aus § 13 Absatz 1 Satz 3 GBO lasse sich keine von der materiellen Berechtigung unabhängige Antragsmacht herleiten. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Notarvertreter N. wirksam von V. F. bevollmächtigt worden sei; der Nachweis der Vollmacht müsse in der Form des § 29 GBO geführt werden. Der Vollzug der Teilungserklärung hätte der Mitwirkung aller Miterben bedurft; gleiches gelte für die Eigentumsumschreibung auf V. F.. Ergänzend machen die Beteiligten zu 1 und 2 geltend, die mittlerweile im Grundbuch Y. eingetragene Ehefrau könne sich wegen Kenntnis der zugrunde liegenden Vorgänge auf einen beim Eigentumserwerb bestehenden guten Glauben nicht berufen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde im hier relevanten Umfang durch Beschluss vom 22. April 2026 nicht abgeholfen (Sonderband Grundakte Y.).
II.
Die nach §§ 71 Absatz 2 Satz 2, 53 GBO in Verbindung mit § 11 RPflG zulässige unbefristete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
A.
Die Beschwerde ist statthaft. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGH, Beschluss vom 6. März 1981 – V ZB 18/80 -, BGHZ 80, 126, juris Rn. 5). Die Beteiligten zu 1 und 2 sind durch den Vollzug der Teilungserklärung insoweit beeinträchtigt, als sie das Eigentum an dem ungeteilten, im früheren Grundbuch C. verzeichneten Grundbesitz verloren haben, wenn auch zunächst ausgeglichen durch eine Mitberechtigung an den neu entstandenen Wohnungseigentumseinheiten. Durch den Vollzug des Kaufvertrages über eine der Eigentumswohnungen sind sie unmittelbar durch Verlust ihrer Stellung als Miteigentümer beeinträchtigt.
B.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Sowohl gegen die Aufteilung des im Grundbuch von B., Blatt C., verzeichneten Grundbesitzes in Miteigentumsanteile, verbunden mit Sondereigentum (Blätter X, Y und Z), als auch gegen die Eintragung des Eigentumsübergangs an der Wohnung Nr. 2 (Blatt Y) ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ein Amtswiderspruch einzutragen. Dass die Voraussetzungen für eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vorliegen, ist unerheblich; eine solche beantragen die Beteiligten zu 1 und 2 nur hilfsweise.
1. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Maulbronn hat unter Verletzung von § 13 GBO bzw. § 19 GBO die Eintragung der Aufteilung des zuvor im Grundbuch von B., Blatt C., eingetragenen Grundbesitzes in Miteigentumsanteile, verbunden mit Sondereigentum, vorgenommen und diese am 20. Juni 2023 unter Schließung des Grundbuchs Blatt C. in die (für die drei Wohnungen getrennten) Grundbuchblätter X, Y und Z, übertragen. Durch diese Eintragungen ist das Grundbuch unrichtig geworden.
a) Die Anlage der Grundbuchblätter X, Y und Z und die Eintragung des jeweiligen Wohnungseigentums ist allein aufgrund des Antrags des Miterben V. F. (bzw. des Notars F2 bzw. dessen Vertreter N.) erfolgt. Tatsächlich hätten jedoch die Beteiligten zu 1 und 2 entweder ebenfalls einen solchen Antrag stellen oder die Eintragung von Wohnungseigentum gemäß § 19 GBO bewilligen müssen, da auch ihr Recht von der Eintragung betroffen ist.
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 WEG kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. Diese Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum – gleichgültig ob nach § 3 WEG oder nach § 8 WEG – stellt keine Übertragung, sondern eine Inhaltsänderung dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 14 W 41/23 (Wx) – juris, Rn. 18). Die entsprechende Erklärung bewirkt die Teilung des Vollrechts und enthält daher eine dingliche Verfügung über ein Recht an einem Grundstück (OLG Karlsruhe, a. a. O., juris, Rn. 19).
Die Teilungserklärung ist von demjenigen abzugeben, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilung Eigentümer ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1975 – 3 W 251/74 -, DNotZ 1976, 168/ 169; Schneider in Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., Kap. E Rn. 192). Der teilende Eigentümer muss im Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung als solcher im Grundbuch eingetragen sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 14 W 41/23 (Wx) – juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Aufteilung wird wirksam mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 198/15 -, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – V ZB 10/23 -, juris, Rn. 10). Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Teilungserklärung keinerlei materiell-rechtliche Wirkung (BGH a. a. O.) und ist frei widerruflich (BGH, Beschluss vom 22. November 2013 – V ZR 96/12 -, juris, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 14 W 41/23 (Wx) -, juris, Rn. 21).
§ 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG zwar – da es sich um eine Verfügung handelt, an der nur der Grundstückseigentümer selbst beteiligt ist – nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 198/15 -, juris, Rn. 13ff.).
aa) Dies zugrunde gelegt, hatte die von dem Erblasser R. F. am 2. September 2005 notariell beurkundete Teilungserklärung keine materiellrechtliche Wirkung mehr, nachdem der Antrag auf Aufteilung nach § 8 WEG zwar am 9. September 2005 beim Grundbuchamt eingegangen, von diesem jedoch wegen fehlender Unterlagen am 20. Februar 2006 zurückgewiesen worden war. Wird ein Antrag zurückgewiesen – also eine Zurückweisungsverfügung erlassen und bekannt gemacht -, so ist er grundbuchrechtlich erledigt (BeckOK GBO/Zeiser, 61. Ed. 1. Juni 2026, GBO § 17 Rn. 34) mit der Folge, dass nunmehr jüngere Anträge zu demselben Recht beschieden werden können. Daraus folgt, dass der zurückgewiesene Antrag nicht erneut herangezogen, sondern nur neu gestellt werden kann. Hieraus ist abzuleiten, dass einem zurückgewiesenen und damit grundbuchrechtlich nicht mehr maßgeblichen Antrag keine Bindungswirkung zukommen kann. In der Folge war die Teilungserklärung daher zwar als solche noch existent, hatte jedoch entgegen der Annahme des Grundbuchamts keine Bindungswirkung mehr.
Auch mit Eintritt des Erbfalls blieb die Teilungserklärung weiterhin ohne materiellrechtliche Wirkung. Der vormalige Antrag des R. F. konnte nicht wiederholt werden, da dieser im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung verstorben und damit nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war. Eine wirksame Aufteilung hätte nunmehr nur durch Mitwirken aller drei (seit 2018 im Grundbuch eingetragenen) Miterben, also die Beteiligten zu 1 und 2 gemeinsam mit V. F., erreicht werden können. Diese hätten entweder gemeinsam eine neue Teilungserklärung abgeben können oder sich dafür entscheiden können, von der bereits existierenden, materiell-rechtlich aber noch nicht wirksamen Teilungserklärung von R. F. erkennbar gemeinsam Gebrauch zu machen, z. B. durch einen gemeinsamen Vollzugsantrag gegenüber dem Grundbuchamt.
aa) Tatsächlich hat am 27. März 2023 jedoch nur V. F. den Antrag gestellt. Dies genügte nicht. Zu Unrecht geht das Grundbuchamt davon aus, bei einer Mehrheit von Antragsberechtigten könne jeder einzelne von ihnen den Antrag stellen. Ob dies für den Fall zutreffend gewesen wäre, dass alle drei Miterben die Teilungserklärung abgegeben hätten, kann dahinstehen. Denn dies war nicht der Fall. Die einzige vorliegende Teilungserklärung aus dem Jahr 2005 war nicht von den Miterben, sondern noch von dem Erblasser abgegeben worden und mangels erneuter Antragsstellung durch R. F. ohne materiell-rechtliche Wirkung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Wiederholung des Antrags durch den Notar F2 bzw. dessen Vertreter N.. Diese waren weder die beurkundenden Notare der Teilungserklärung aus dem Jahr 2005 i. S. v. § 15 Abs. 2 GBO noch in dieser Teilungserklärung von dem Erblasser bevollmächtigt worden; ob diese den Antrag überhaupt hätten wiederholen können, kann offen bleiben. Jedenfalls die Notare F2 bzw. N. traten nach den Gesamtumständen allein für V. F. auf, wovon das Grundbuchamt im Zurückweisungsbeschluss selbst zutreffend ausgegangen ist (Sonderband Grundakte X, AS 7). Es fehlte daher jedenfalls an einer Erklärung für die Beteiligten zu 1 und 2. Ob die Vorlage der zugrunde liegenden Vollmachtsurkunde entbehrlich war, kann offen bleiben.
aa) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Aufteilung aufgrund der Teilungserklärung auch nicht bewilligt. Eine Bewilligung (und nicht allein ein etwaiger Nachweis des Fehlens eines Widerrufs der – ohnehin wirkungslosen – Teilungserklärung) wäre jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, da – wie ausgeführt – die Teilungserklärung die Teilung des Vollrechts enthält und daher eine dingliche Verfügung über ein Recht an einem Grundstück bewirkt, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 von dieser betroffen waren.
a) Das Grundbuch ist durch den Vollzug der Aufteilung durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher unrichtig geworden, weil es an einer eigenen Teilungserklärung der Beteiligten zu 1 und 2 oder jedenfalls der Zustimmung oder der Zueigenmachung der Teilungserklärung des R. F. durch die Beteiligten zu 1 und 2 gefehlt hat.
2. In der Folge ist auch die Eintragung des V. F. unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt und durch diese das Grundbuch unrichtig geworden, so dass auch insoweit ein Widerspruch einzutragen war.
Unerheblich ist dabei die Frage, ob die Auflassung und die Bewilligung bereits bindend von R. F. erklärt worden waren und ob nach Eintragung der Miterben im Grundbuch eine Erklärung des Berechtigten i. S. v. § 19 GBO vorläge. Denn jedenfalls betrafen diese jeweils nur einen 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss. Die Aufteilung des Grundstücks in solche Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum war jedoch mangels wirksamer Teilungserklärung noch nicht wirksam, so dass ein solcher Anteil auch nicht wirksam erworben werden konnte.
Ob V. F. einen durchsetzbaren Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen R. F. gehabt hätte oder nunmehr einen Anspruch gegen die Beteiligten zu 1 und 2 hat, die zur Ermöglichung der Erfüllung des Kaufvertrages erforderliche Teilungserklärung wirksam abzugeben, ist eine Frage des materiellen Rechts und im Grundbuchverfahren nicht zu berücksichtigen.
3. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs bezüglich des Erwerbsvorgangs durch G. F. beantragen die Beteiligten zu 2 und 3 nicht. Ein solcher ist auch nicht erforderlich. Ob V. F. oder seine Ehefrau das Eigentum wirksam erworben haben, ist im Grundbuchverfahren nicht zu prüfen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird jedenfalls ein guter Glauben möglicher weiterer Erwerber bereits durch die nach diesem Beschluss einzutragenden Amtswidersprüche zerstört.
4. Die Entscheidung konnte ohne Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber V. und G. F. ergehen. Im Hinblick auf den Sicherungszweck des Amtswiderspruchs ist die vorherige Anhörung derjenigen, deren Rechtsstellung durch die Eintragung eines Amtswiderspruchs beeinträchtigt wird, nicht zwingend erforderlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 34 Wx 454/12 -, juris, Rn. 13; Schäfer in Demharter, GBO, 34. Aufl., § 53 Rn. 35). Im vorliegenden Fall hat der Senat von der Anhörung wegen der Gefahr eines zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten abgesehen.
III.
1. Zu einer Kostenentscheidung oder einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts von Amts wegen besteht kein Anlass. Gerichtskosten fallen in der Beschwerdeinstanz nicht an, weil die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen worden ist (Ziffer 14510 KV-GNotKG). Ein Beteiligter in Gegnerstellung war am Verfahren nicht beteiligt, so dass kein Anlass zu einer Entscheidung über außergerichtliche Kosten bestand.
2. Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung zugängliche Fragen sind nicht aufgeworfen, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) nicht veranlasst war.
