Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Voraussetzungen für den Vollstreckungsstopp bei Räumung
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum bloße Mittellosigkeit für Vollstreckungsstopp nicht reicht
- Ist ein drohender Auszug ein unersetzbarer Nachteil?
- Warum der Zuschlagsbeschluss die Räumung rechtlich absichert
- Wann ist ein Vollstreckungsstopp ohne Sicherheitsleistung möglich?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Räumung verhindern, indem ich die internationale Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts nachträglich rüge?
- Verliere ich meinen Räumungsschutz, wenn ich die vom Gericht geforderte Sicherheitsleistung nicht bezahlen kann?
- Wie beweise ich dem Gericht, dass auch keine Angehörigen eine Bürgschaft für mich übernehmen?
- Gilt die drohende Obdachlosigkeit nach einer Zwangsversteigerung rechtlich als ein unersetzbarer Nachteil?
- Verhindern ärztliche Atteste über eine drohende Suizidalität die Räumung nach einer erfolgreichen Zwangsversteigerung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 O 4129/23
Das Wichtigste im Überblick
Hausbewohner müssen das Gebäude trotz laufender Berufung räumen, wenn sie keine finanzielle Sicherheit hinterlegen können.
- Gericht lehnt Stopp der Zwangsräumung ohne Hinterlegung einer Geldsumme zur Absicherung ab.
- Bewohner bewiesen weder ihre Zahlungsunfähigkeit noch einen unwiederbringlichen Schaden durch den Auszug.
- Ein rechtskräftiger Zuschlag aus der Zwangsversteigerung macht die Käufer zu rechtmäßigen Eigentümern.
- Behauptete Mietverträge gelten ohne Beweise nicht als Hindernis für die sofortige Räumung.
- Gericht: OLG München
- Datum: 08.01.2025
- Aktenzeichen: 11 O 4129/23
- Verfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Immobiliarsachenrecht
- Relevant für: Hauskäufer, Altbesitzer in Zwangsversteigerungen, Rechtsanwälte
Voraussetzungen für den Vollstreckungsstopp bei Räumung
Die rechtliche Grundlage für einen solchen Vollstreckungsstopp bilden die Paragrafen 719 Absatz 1 und 707 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Gericht gewährt diesen Schutz nur, wenn zwei Voraussetzungen zwingend zusammenkommen: Der Betroffene muss außerstande sein, eine Sicherheitsleistung zu erbringen – also weder Geld noch eine Bankbürgschaft als Absicherung für den Gegner hinterlegen können –, und die Vollstreckung müsste einen nicht zu ersetzenden Nachteil nach sich ziehen. Bei der Entscheidung findet stets eine Interessenabwägung zwischen den beteiligten Parteien statt. Dabei berücksichtigt die Justiz den gesetzlichen Vorrang der vollstreckenden Seite, die grundsätzlich auch aus einem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil vorgehen darf. Dieser Vorrang stellt sicher, dass ein Gewinner des Prozesses sein Recht zeitnah durchsetzen kann, auch wenn die Gegenseite Rechtsmittel einlegt.
OLG München bestätigt Räumung trotz Insolvenz
Das Oberlandesgericht München wandte diese strengen Maßstäbe an, als eine Bewohnerin und eine dort ansässige Firma versuchten, die Räumung eines Einfamilienhauses abzuwenden. Die beiden Parteien beantragten die Einstellung der Vollstreckung aus einem vorangegangenen Räumungsurteil des Landgerichts München II (Az. 11 O 4129/23). Mit seinem Urteil vom 8. Januar 2025 wies das Oberlandesgericht diesen Antrag jedoch zurück. Die neuen Eigentümer behalten damit im Ergebnis vorläufig die Vollstreckungsposition und können die Räumung der Immobilie weiter betreiben. Das bedeutet konkret: Sie behalten das Recht, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung zu beauftragen, solange keine gegenteilige Gerichtsentscheidung vorliegt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO setzt kumulativ voraus, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht ersetzbaren Nachteil nach sich zieht; wer sich lediglich auf eigene Mittellosigkeit beruft, ohne darzulegen, dass auch Dritte keine Sicherheit leisten können, genügt seiner Glaubhaftmachungspflicht nach §§ 108, 294 ZPO nicht.
- Eine drohende Räumung begründet für sich allein keinen unersetzbaren Nachteil im Sinne des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO, solange ein etwaiger wirtschaftlicher Schaden durch eine vom Gläubiger geleistete Sicherheit ausgeglichen werden kann.
- Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss aus einer Zwangsversteigerung ist für die Gerichte bindend; Einwände gegen das Versteigerungsverfahren sind im Räumungsprozess nur beachtlich, soweit sie einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 ZPO begründen.

Warum bloße Mittellosigkeit für Vollstreckungsstopp nicht reicht
Wer sich gegen eine drohende Räumung wehrt, muss seine finanzielle Unfähigkeit zur Sicherheitsleistung gemäß Paragraf 294 ZPO glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht durch Belege oder eine eidesstattliche Versicherung zeigen, dass die Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen, auch wenn ein lückenloser Beweis noch nicht vorliegt. Dabei reicht ein bloßer Verweis auf eigene Mittellosigkeit nicht aus. Nach Paragraf 108 ZPO sind zwingend auch Sicherheiten durch Dritte in die Betrachtung einzubeziehen, beispielsweise in Form von Hinterlegungen oder Bürgschaften.
Die Art der möglichen Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 108 ZPO. Insbesondere können in diesem Rahmen auch Dritte durch Hinterlegung oder Bürgschaftserklärungen die erforderliche Sicherheit leisten. – so das OLG München
Fehlende Nachweise zur Mittellosigkeit
In der gerichtlichen Prüfung scheiterten die Bewohnerin und das Unternehmen an dieser umfassenden Nachweispflicht. Die Frau verwies lediglich auf ihr laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren, das bereits seit dem Jahr 2010 unter dem Aktenzeichen 1504 IK 898/09 beim Amtsgericht München geführt wird. Das Gericht rügte jedoch den fehlenden Vortrag zu möglichen Sicherheiten, die durch Dritte hätten gestellt werden können. Auch die betroffene Firma blieb die nötigen Beweise schuldig, da sie in ihrem Antrag vom 17. Dezember 2024 keinerlei Angaben zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit machte.
Sammeln Sie proaktiv schriftliche Absagen von Angehörigen, Geschäftspartnern oder Banken. Sie müssen dem Gericht aktiv beweisen, dass Sie im gesamten Umfeld niemanden haben, der eine Bürgschaft für Sie übernehmen könnte, um die geforderte Sicherheitsleistung zu ersetzen.
Praxis-Hürde: Nachweis der Mittellosigkeit
Der entscheidende Hebel in diesem Fall war die lückenlose Nachweispflicht. Es genügt nicht zu beweisen, dass man selbst kein Geld hat. Sie müssen dem Gericht auch darlegen, dass keine Dritten – etwa Angehörige oder Geschäftspartner – bereit oder in der Lage sind, eine Bürgschaft oder Sicherheit für Sie zu stellen. Ohne diesen spezifischen Vortrag zu externen Finanzierungsquellen bleibt der Antrag auf Vollstreckungsstopp meist erfolglos.
Ist ein drohender Auszug ein unersetzbarer Nachteil?
Die Zwangsvollstreckung lässt sich nur unter den sehr engen Voraussetzungen des Paragrafen 707 Absatz 1 Satz 2 ZPO einstweilen einstellen. Ein rein wirtschaftlicher Schaden, der durch eine Räumung entsteht, gilt rechtlich als kompensierbar, sofern die vollstreckende Partei eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegt. Selbst eine vorübergehende Räumung stellt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen unersetzbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteil dar.
In diesem Zusammenhang ist nur das als unersetzbar zu qualifizieren, was nicht mehr rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden kann, weil es ggfs. mit irreparablen Folgeschäden verbunden ist. – so das OLG München
Kein unersetzbarer Nachteil durch Auszug
Die Dringlichkeit der Situation zeigte sich an einem bereits festgesetzten Termin, denn die zuständige Gerichtsvollzieherin hatte die Zwangsräumung für den 15. Januar 2025 anberaumt. Das Gericht sah trotz dieses nahenden Datums keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftliche Existenz der seit über 14 Jahren insolventen Bewohnerin durch den Auszug zerstört würde. Ein etwaiger finanzieller Schaden der betroffenen Parteien wird durch die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung der neuen Eigentümer ausreichend abgesichert.
Wenn Sie eine Räumung aus gesundheitlichen Gründen stoppen wollen, legen Sie sofort fachärztliche Atteste vor. Diese müssen konkret bestätigen, dass der Umzug eine akute Lebensgefahr (z. B. Suizidalität) oder eine schwere, nicht behandelbare Verschlechterung Ihres Zustands zur Folge hätte.
Achtung Falle: Der ersetzbare Schaden
Ein Vollstreckungsstopp scheitert oft an der Fehlannahme, dass ein drohender Auszug bereits ein ausreichender Grund sei. Das Gericht wertet einen Umzug oder den Verlust von Geschäftsräumen jedoch als rein wirtschaftlichen und damit ersetzbaren Nachteil. Um eine Chance auf Einstellung zu haben, müssen Sie belegen, dass die Räumung Folgen hätte, die über Geld nicht mehr wiedergutzumachen sind – etwa eine akute Gefährdung der Gesundheit oder die endgültige Vernichtung einer Existenz ohne Ausweichmöglichkeit.
Warum der Zuschlagsbeschluss die Räumung rechtlich absichert
Die rechtmäßige Eigentümerstellung nach einer Zwangsversteigerung leitet sich aus Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Paragraf 90 Absatz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ab. Ein Zuschlagsbeschluss ist dabei das gerichtliche Dokument, das dem Höchstbietenden in einer Zwangsversteigerung sofort das Eigentum überträgt – noch vor der Eintragung im Grundbuch. Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss entfaltet dabei eine absolute Bindungswirkung für das entscheidende Gericht. Etwaige Einwände gegen das vorangegangene Versteigerungsverfahren sind rechtlich nur dann relevant, wenn sie über eine formelle Nichtigkeitsklage nach Paragraf 579 ZPO geltend gemacht werden – ein seltenes Verfahren, mit dem ein bereits abgeschlossenes Urteil wegen schwerster Verfahrensfehler nachträglich zu Fall gebracht werden kann.
Bindung an den Zuschlagsbeschluss
Die Auseinandersetzung um die rechtmäßige Eigentümerstellung bildete den Kern des Konflikts, bei dem sich die Erwerber auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 27. Oktober 2023 (Az. 1514 K 133/09) stützten. Die Bewohnerin und die Firma versuchten, diesen Beschluss anzugreifen, indem sie eine fehlende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts sowie unwirksame Zustellungen an die ursprüngliche Schuldnerin rügten. Das Oberlandesgericht verwarf diese Einwände jedoch vollständig, da der Zuschlagsbeschluss rechtlich bindend ist und keine zulässigen Nichtigkeitsgründe vorlagen.
Die Eigentümereigenschaft der Kläger gem. § 985 BGB folgt aus dem rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München […] gem. § 90 Abs. 1 ZVG, an den der Senat gebunden ist. – so das OLG München
Wann ist ein Vollstreckungsstopp ohne Sicherheitsleistung möglich?
Eine Einstellung ohne eigene Sicherheitsleistung ist juristisch nur bei kumulativer Erfüllung aller strengen Voraussetzungen möglich. Im Rahmen einer summarischen Prüfung fließen zudem die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels in die Entscheidung ein. Das bedeutet konkret: Das Gericht schaut sich die Rechtslage nur überschlägig an, um eine schnelle vorläufige Entscheidung zu treffen, ohne den Fall bereits abschließend zu verhandeln. Der Gesetzgeber räumt der vollstreckenden Partei grundsätzlich das Recht ein, auch aus einem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil ihre Ansprüche durchzusetzen.
Geringe Erfolgsaussichten im Hauptverfahren
Bei der abschließenden Bewertung der Rechtslage prüfte der Senat die Erfolgsaussichten für das weitere Verfahren und sah keine große Wahrscheinlichkeit für eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsinstanz. Die Bewohnerin und das Unternehmen konnten ein Recht zum Besitz nach Paragraf 986 Absatz 1 BGB durch die vorgelegten Mietverträge nicht hinreichend glaubhaft machen. Zudem hatten die neuen Eigentümer die behaupteten Nutzungsvereinbarungen bereits mit Schreiben vom 16. November 2023 und nochmals am 20. November 2024 vorsorglich wirksam gekündigt, weshalb die Interessen der Erwerber deutlich überwogen.
Nachweispflichten für Dritt-Sicherheiten und Härtefälle
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München festigt die bundesweit strenge Rechtsprechung, nach der ein Räumungsstopp nur in extremen Ausnahmefällen gewährt wird. Da das Gericht den Zuschlagsbeschluss einer Zwangsversteigerung als absolut bindend betrachtet, haben Einwände gegen das Versteigerungsverfahren im Räumungsschutzverfahren keinen Erfolg.
Für Sie bedeutet das: Handeln Sie nur, wenn Sie Ihre finanzielle Notlage inklusive der Erfolglosigkeit bei Dritt-Sicherheitsgebern und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben lückenlos belegen können. Fehlen diese Beweise im ersten Antrag, wird das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen, da wirtschaftliche Nachteile allein rechtlich als ersetzbar gelten.
Checkliste: So belegen Sie Ihre Mittellosigkeit
Prüfen Sie sofort, ob Sie die strengen Nachweise zur Mittellosigkeit (auch durch Dritte) und zur Existenzgefährdung lückenlos erbringen können. Fehlt einer dieser Punkte, wird Ihr Antrag auf Vollstreckungsstopp scheitern. In diesem Fall sollten Sie den Auszug fristgerecht vorbereiten, um zusätzliche Kosten durch eine zwangsweise Räumung zu vermeiden.
Drohende Räumung? Jetzt Vollstreckungsschutz prüfen
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Experten Kommentar
Die größte Hürde bei Räumungsverfahren ist oft der Faktor Zeit. Viele verdrängen die drohende Zwangsräumung, bis der konkrete Termin des Gerichtsvollziehers im Briefkasten liegt. Landet die Akte dann erst drei Tage vorher auf meinem Schreibtisch, lassen sich die vom Gericht geforderten lückenlosen Nachweise über abgelehnte Bürgschaften schlicht nicht mehr rechtzeitig beschaffen.
Wer sich gegen den Verlust der Wohnung wehren will, darf keinesfalls auf dieses letzte Ultimatum warten. Betroffene tun gut daran, bereits direkt nach dem negativen Urteil systematisch schriftliche Absagen von Banken oder Verwandten zu sammeln. Nur wer dem Richter sofort einen wasserdichten Ordner präsentiert, hat in diesem Eilverfahren überhaupt eine Chance.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Räumung verhindern, indem ich die internationale Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts nachträglich rüge?
NEIN. Die nachträgliche Rüge der internationalen Zuständigkeit kann die Räumung nicht verhindern, da ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss für das Gericht eine absolute Bindungswirkung entfaltet. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum gemäß § 90 Abs. 1 ZVG unmittelbar auf den Erwerber über.
Die rechtliche Sicherheit des Erwerbers steht nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens im Vordergrund, weshalb Einwände gegen die Durchführung des Verfahrens im späteren Räumungsprozess grundsätzlich nicht mehr gehört werden. Da der Zuschlagsbeschluss ein eigenständiger Hoheitsakt ist, sind verfahrensrechtliche Mängel wie eine fehlerhafte Zuständigkeit nach Eintritt der Rechtskraft präkludiert (ausgeschlossen). Das Gericht im Räumungsverfahren darf die Entscheidung des Versteigerungsgerichts nicht inhaltlich überprüfen, sondern muss von der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs ausgehen. Eine Korrektur des Ergebnisses ist zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen, um den Rechtsfrieden und die Verlässlichkeit von staatlichen Versteigerungen zu wahren.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei schwerwiegenden Nichtigkeitsfehlern im Sinne des § 579 ZPO, die eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Die bloße Rüge der internationalen Zuständigkeit erfüllt diese strengen Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft jedoch im Regelfall nicht.
Verliere ich meinen Räumungsschutz, wenn ich die vom Gericht geforderte Sicherheitsleistung nicht bezahlen kann?
JA, Sie verlieren den Räumungsschutz grundsätzlich, wenn Sie die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbringen können und keine umfassende Mittellosigkeit nachweisen. Ein Stopp der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit ist nur unter extrem strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Gemäß den §§ 719 Abs. 1 und 707 Abs. 1 ZPO setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Regelfall die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung voraus. Eine Ausnahme ohne Zahlung wird nur gewährt, wenn Sie dem Gericht glaubhaft machen, dass Sie zur Leistung absolut außerstande sind. Dieser Nachweis der Mittellosigkeit muss zwingend auch das Potenzial von Dritten wie Banken oder Angehörigen umfassen, die eine Bürgschaft übernehmen könnten. Ohne die Vorlage schriftlicher Absagen solcher potenziellen Bürgen geht das Gericht davon aus, dass eine Absicherung der Gegenseite theoretisch möglich wäre.
Ein unersetzbarer Nachteil muss zusätzlich vorliegen, wobei ein rein wirtschaftlicher Schaden durch den Auszug rechtlich meist als kompensierbar gilt. Nur bei akuter Lebensgefahr oder endgültiger Existenzvernichtung weichen Gerichte von der strengen Zahlungspflicht ab.
Wie beweise ich dem Gericht, dass auch keine Angehörigen eine Bürgschaft für mich übernehmen?
Sie beweisen die fehlende Unterstützung durch Dritte, indem Sie dem Gericht proaktiv schriftliche Ablehnungen Ihrer Angehörigen sowie eine ergänzende eidesstattliche Versicherung über Ihre erfolglosen Bemühungen vorlegen. Diese Dokumentation ist zwingend erforderlich, da die bloße Behauptung eigener Mittellosigkeit für einen gerichtlichen Vollstreckungsstopp rechtlich nicht ausreicht.
Die gesetzliche Regelung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 ZPO setzt voraus, dass Sie zur Sicherheitsleistung absolut außerstande sind, was zwingend auch die finanzielle Hilfe durch Dritte einschließt. Da das Gericht nicht automatisch von Ihrer sozialen Isolation ausgeht, müssen Sie konkret dokumentieren, dass Sie enge Verwandte förmlich um eine Bürgschaft gebeten und eine Absage erhalten haben. Diese schriftlichen Nachweise dienen als notwendige Belege für die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit Ihrer Angaben für den Richter nachvollziehbar zu untermauern. Ergänzend sollten Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der Sie die Erfolglosigkeit Ihrer Bemühungen im privaten Umfeld verbindlich bestätigen.
Eine Ausnahme von dieser strengen Dokumentationspflicht besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass Anfragen bei Angehörigen aufgrund einer nachgewiesenen Zerrüttung des Verhältnisses oder deren eigener Mittellosigkeit von vornherein aussichtslos wären.
Gilt die drohende Obdachlosigkeit nach einer Zwangsversteigerung rechtlich als ein unersetzbarer Nachteil?
NEIN, die drohende Obdachlosigkeit wird im Sinne der §§ 707, 719 ZPO im Regelfall nicht als unersetzbarer Nachteil eingestuft. Ein unersetzbarer Nachteil liegt nur vor, wenn der Schaden nicht durch Geldzahlungen ausgeglichen werden kann. Der bloße Wohnungsverlust gilt rechtlich als kompensierbar, da er durch finanzielle Mittel theoretisch wieder rückgängig gemacht werden kann.
Die Gerichte argumentieren hierbei, dass ein Umzug oder der vorübergehende Verlust von Wohnraum durch die vom Gläubiger zu hinterlegende Sicherheitsleistung finanziell abgesichert ist. Ein Nachteil gilt nur dann als unersetzbar, wenn er irreparable Folgen nach sich zieht, die über rein finanzielle Einbußen weit hinausgehen. Da der Gesetzgeber dem Vollstreckungsinteresse des neuen Eigentümers grundsätzlich Vorrang einräumt, reicht die bloße Unannehmlichkeit einer Räumung für einen Vollstreckungsstopp nicht aus. Betroffene müssen daher detailliert nachweisen, dass die Räumung ihre Existenz endgültig vernichten würde und keinerlei zumutbarer Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben, etwa durch schwere gesundheitliche Verschlechterungen oder Suizidalität. In solchen Härtefällen kann der Schutz der körperlichen Unversehrtheit das Verwertungsinteresse des Gläubigers ausnahmsweise überwiegen, sofern die Folgen der Räumung absolut irreparabel sind.
Verhindern ärztliche Atteste über eine drohende Suizidalität die Räumung nach einer erfolgreichen Zwangsversteigerung?
JA, fachärztliche Atteste über eine akute Suizidalität können eine Räumung verhindern, da sie einen unersetzbaren Nachteil für Leib und Leben im Sinne der Zivilprozessordnung belegen. Gemäß § 707 Abs. 1 ZPO kann das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellen, sofern durch den Vollzug der Räumung irreparable gesundheitliche Schäden für den Betroffenen drohen.
Die rechtliche Hürde für einen Vollstreckungsstopp ist extrem hoch, da ein Umzug im Regelfall als rein wirtschaftlicher und damit finanziell ersetzbarer Nachteil eingestuft wird. Das vorgelegte Attest muss zwingend von einem Facharzt stammen und eine detaillierte Gefahrenprognose enthalten, welche den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Räumung und der Suizidalität belegt. Einfache Bescheinigungen über allgemeinen Stress oder psychische Belastungen reichen keinesfalls aus, um die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Lebensgefahr zu erfüllen. Das Gericht prüft in diesen Fällen zudem intensiv, ob die Gefahr durch alternative staatliche Maßnahmen oder eine zeitweise stationäre Unterbringung wirksam abgewendet werden kann.
Der gewährte Vollstreckungsschutz ist meist zeitlich befristet und entfällt, sobald die akute Gefahr durch medizinische Behandlungen oder sozialpsychiatrische Betreuung ausreichend stabilisiert oder vollständig beseitigt wurde. Zusätzlich muss der Schuldner dem Gericht gegenüber glaubhaft machen, dass er zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO finanziell nicht in der Lage ist.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 11 O 4129/23 – Urteil vom 08.01.2025
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