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Passivlegitimation der GdWE: Wer bei Klage auf Zustimmung zum Verkauf verklagt wird

Verwalterlos, nur zwei Eigentümerinnen – und eine will verkaufen. Doch seit 2020 verlangt das Gesetz die Zustimmung plötzlich vom Verband selbst.
Zwei Frauen im Flur; eine hält einen Kaufvertrag, die andere blockiert mit einer abwehrenden Handbewegung an der Tür.
Die Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf durch Miteigentümer führt oft zu folgenschweren Fehlern bei der Wahl des Prozessgegners. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 141/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 22.03.2024
  • Aktenzeichen: V ZR 141/23
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Gemeinschaften, Käufer, Verwalter

Die Zustimmungsklage muss gegen die Gemeinschaft gehen, nicht gegen den einzelnen Wohnungseigentümer.
  • Die GdWE verwaltet die Zustimmung seit dem WEMoG.
  • Alte Teilungserklärungen gelten jetzt dynamisch nach neuer Rechtslage.
  • Die Beklagte haftet nicht persönlich als richtige Klagegegnerin.
  • Treuwidriges Verhalten verwarf der BGH mangels Rechtsschein.
  • Auf wichtige Gründe für die Verweigerung kam es nicht mehr an.

Zustimmung zum Verkauf: Wen müssen Eigentümer verklagen?

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Das Sondereigentum bezeichnet dabei die Räume der Wohnung, die dem Eigentümer allein gehören. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Für derartige Verwaltungsmaßnahmen besteht gemäß § 19 Abs. 1 WEG eine entsprechende Beschlusskompetenz.

Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in einem konkreten Streitfall auswirken, zeigte sich vor dem Bundesgerichtshof, als eine Wohnungseigentümerin gegen die einzige andere Eigentümerin der Anlage auf Zustimmung zu einem Verkauf klagte (Az. V ZR 141/23). Die beiden Frauen bildeten eine verwalterlose Gemeinschaft. In der zugrundeliegenden Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 – also dem grundlegenden Regelwerk der Eigentümergemeinschaft – war festgeschrieben, dass für eine Veräußerung die Zustimmung „der anderen Wohnungseigentümer“ zwingend erforderlich sei. Als die verkaufswillige Frau im November 2021 einen notariellen Kaufvertrag mit einer Erwerberin schloss, verweigerte die Miteigentümerin jedoch ihre Zustimmung und rügte im anschließenden Gerichtsverfahren die fehlende Passivlegitimation. Das bedeutet konkret: Sie bestritt, überhaupt die rechtlich richtige Beklagte für diesen Anspruch zu sein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der verkaufswilligen Eigentümerin letztlich zurück, womit die Klage endgültig abgewiesen bleibt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten, weil die Prüfung, Erteilung oder Versagung der Veräußerungszustimmung eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt, für die allein der Verband zuständig ist.
  2. Bestimmt eine vor dem WEMoG beurkundete Teilungserklärung, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung der Zustimmung „der anderen Wohnungseigentümer“ bedarf, ist diese Formulierung anhand der durch das WEMoG geänderten Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes dynamisch auszulegen; danach gilt auch insoweit die GdWE als zuständige Stelle.
  3. Allein die Beteiligung eines einzelnen Wohnungseigentümers an der internen Willensbildung der GdWE begründet keinen zurechenbar gesetzten Rechtsschein, Schuldnerin des Zustimmungsanspruchs zu sein; der Einwand fehlender Passivlegitimation ist daher nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen.

WEMoG: Klage auf Verkaufszustimmung nur gegen GdWE

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 ist die GdWE sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis allein für die Verwaltung zuständig. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft handelt sowohl gegenüber Dritten als auch bei internen Angelegenheiten der Eigentümer als rechtliche Einheit. Die Prüfung, Erteilung oder Versagung einer Veräußerungszustimmung stellt rechtlich eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Dieser Zustimmungsvorbehalt dient primär dem Schutz der Gemeinschaft vor unzuverlässigen Erwerbern.

„Durch das Erfordernis der Zustimmung sollen sich die übrigen Wohnungseigentümer dagegen schützen können, dass Wohnungseigentum in die Hand eines persönlich oder finanziell unzuverlässigen Erwerbers gerät […] Damit ist ein Zustimmungsvorbehalt maßgeblich im Interesse der GdWE vereinbart.“ – so der Bundesgerichtshof

BGH: Klage muss sich zwingend gegen GdWE richten

Aus dieser gesetzlichen Neuregelung zog der Bundesgerichtshof für den vorliegenden Streitfall eine klare Konsequenz und entschied, dass sich die Klage zwingend gegen den Verband – also die GdWE – richten muss. Die verkaufswillige Eigentümerin hatte ihren Anspruch fälschlicherweise gegen die einzelne Miteigentümerin geltend gemacht. Durch das WEMoG ist jedoch ausschließlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Zustimmungsanspruch passivlegitimiert. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2023, welches die Klage wegen der falschen Beklagtenrolle bereits abgewiesen hatte. Da die Klage gegen die falsche Partei gerichtet war, musste das Gericht gar nicht mehr prüfen, ob wichtige Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorlagen.

„Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums ‚der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer‘ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die GdWE zu richten.“ – so der BGH

Richten Sie Ihr Zustimmungsersuchen daher immer schriftlich direkt an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), vertreten durch die Hausverwaltung. Fordern Sie die Zustimmung nicht bei einzelnen Nachbarn ein, auch wenn Ihre Teilungserklärung dies so vorsieht, da dies rechtlich ins Leere läuft.

Warum alte Teilungserklärungen dem neuen WEG folgen

Teilungserklärungen sind im juristischen Sinne stets objektiv auszulegen. Das bedeutet: Es kommt nicht darauf an, was die Ersteller früher persönlich wollten, sondern wie ein neutraler Leser den Text heute allein nach seinem Wortlaut verstehen muss. Kommt es zu Rechtsänderungen, erfordert dies eine ergänzende beziehungsweise dynamische Auslegung von Altvereinbarungen, damit diese an die aktuelle Gesetzeslage angepasst werden. Maßgeblich für das Verständnis alter Regelungen ist dabei die Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung, insbesondere unter Berücksichtigung von § 47 WEG.

Die praktische Anwendung dieser Auslegungsregeln führte im Urteil vom 22. März 2024 dazu, dass die Richter die alte Formulierung aus dem Jahr 2001 im Lichte des neuen Rechts bewerteten. Obwohl die Urkunde explizit die „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ forderte, ergab die objektive Auslegung, dass die Entscheidung über einen Verkauf nunmehr eine Aufgabe der GdWE als Verband ist. Die verkaufswillige Frau hatte argumentiert, der Wortlaut beziehe sich eindeutig auf die einzelnen Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass die theoretische Möglichkeit des § 12 Abs. 1 WEG, Zustimmungen auch zugunsten Einzelner zuzulassen, im konkreten Fall nichts an der dynamischen Auslegung der Klausel ändert.

„Ermöglicht wird dies durch eine dynamische Auslegung anhand der neuen Rechtslage. Deshalb müssen auch Altvereinbarungen auf der Grundlage der durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vorgegebenen Systematik verstanden werden.“ – so das Gericht

Praxis-Hinweis: Dynamische Auslegung

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die „dynamische Auslegung“ alter Teilungserklärungen. Auch wenn in Ihrem Dokument aus der Zeit vor 2020 ausdrücklich steht, dass die „anderen Eigentümer“ zustimmen müssen, wird dies heute als Aufgabe des Verbandes (GdWE) verstanden. Maßgeblich ist nicht der historische Wortlaut Ihrer Urkunde, sondern die aktuelle Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes.

Warum vorprozessuales Verhalten den falschen Gegner nicht heilt

Ein Ausschluss des Einwands der fehlenden Passivlegitimation nach den Grundsätzen von Treu und Glauben setzt zwingend ein widersprüchliches Verhalten voraus. Dieser Rechtsgrundsatz verpflichtet zu fairem Verhalten und verbietet es, aus eigenem unredlichem Handeln Vorteile zu ziehen. Es muss ein zurechenbar gesetzter Rechtsschein vorliegen – also ein durch Verhalten erzeugter falscher Anschein einer Rechtslage –, der die Gegenseite berechtigterweise in dem Glauben lässt, den richtigen Prozessgegner vor sich zu haben.

Mit dem Vorwurf eines solchen widersprüchlichen Verhaltens versuchte die verkaufswillige Eigentümerin, ihr Vorgehen gegen die Nachbarin zu rechtfertigen. Sie argumentierte, die Miteigentümerin habe sich vorprozessual und zu Beginn des Rechtsstreits inhaltlich auf den Zustimmungsanspruch eingelassen. Der Bundesgerichtshof wies diesen Einwand jedoch zurück, da die verweigernde Eigentümerin lediglich aufgrund ihrer Beteiligung an der internen Willensbildung der GdWE gehandelt hatte. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen gesetzten Rechtsschein verneinten die Richter auch deshalb, weil selbst das Amtsgericht Frankfurt am Main in der ersten Instanz die Passivlegitimation zunächst nicht problematisiert hatte.

Parteiwechsel: So retten Sie die Klage gegen Miteigentümer

Gerichte müssen gemäß § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation hinweisen. Stellt sich heraus, dass die falsche Partei verklagt wurde, besteht prozessual die Möglichkeit eines Parteiwechsels. Dabei wird die Klage im laufenden Verfahren auf den rechtlich korrekten Gegner umgestellt, um eine Abweisung aus rein formalen Gründen zu verhindern. Die Kostenentscheidung bei einer letztlich erfolglosen Revision richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese prozessuale Rettungsmöglichkeit blieb im verhandelten Fall ungenutzt, obwohl die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis erteilt hatte. Die verkaufswillige Eigentümerin nahm trotz dieses deutlichen Hinweises auf die rechtliche Problematik keinen Parteiwechsel zur GdWE vor. Stattdessen hielt sie beharrlich an ihrer Klage gegen die einzelne Miteigentümerin fest. Infolgedessen wurde die Revision vom Bundesgerichtshof auf Kosten der verkaufswilligen Eigentümerin zurückgewiesen.

BGH-Urteil: Warum Klagen gegen einzelne Nachbarn scheitern

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für alle Altfälle bindend, in denen Teilungserklärungen noch die Zustimmung der Miteigentümer vorsehen. Da es sich um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, werden sich Instanzgerichte bundesweit strikt daran orientieren. Ein Abweichen von dieser neuen gesetzlichen Systematik führt unweigerlich zum Prozessverlust wegen fehlender Passivlegitimation.

Handeln Sie in eigener Sache daher konsequent: Richten Sie alle rechtlichen Schritte und die Korrespondenz ausschließlich gegen den Verband (GdWE). So vermeiden Sie unnötige Kostenrisiken und verhindern, dass sich der Verkauf Ihrer Immobilie durch formale Fehler im Gerichtsverfahren monatelang verzögert.

Checkliste: Den richtigen Beklagten beim Wohnungsverkauf wählen

Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung: Auch wenn dort die Zustimmung der „Miteigentümer“ gefordert wird, ist seit der WEG-Reform die GdWE Ihr einziger Ansprechpartner. Wenn Sie eine Klage auf Zustimmung vorbereiten, benennen Sie zwingend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Beklagte. Sollten Sie bereits ein Verfahren gegen einzelne Eigentümer führen, veranlassen Sie sofort einen Parteiwechsel, um eine kostenpflichtige Abweisung zu verhindern.

Achtung Falle: Der gerichtliche Hinweis

Sollte das Gericht im laufenden Verfahren Zweifel an der Passivlegitimation äußern, ist dies ein kritisches Warnsignal. Um eine Klageabweisung aus rein formalen Gründen zu verhindern, ist in einer solchen Situation ein sofortiger Parteiwechsel zur GdWE erforderlich. Wer trotz eines gerichtlichen Hinweises an der Klage gegen einzelne Miteigentümer festhält, riskiert den endgültigen Verlust des Prozesses ohne inhaltliche Prüfung.


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Experten Kommentar

Das eigentliche Drama spielt sich gar nicht im Gerichtssaal ab, sondern beim Notar. Wenn sich ein Miteigentümer querstellt und die Zustimmung verweigert, springen neun von zehn Käufern sofort ab. Niemand wartet monate- oder jahrelang auf den Ausgang eines Klageverfahrens gegen die Eigentümergemeinschaft, um endlich einziehen zu können.

Deshalb rate ich in verstrittenen Gemeinschaften oft dazu, das Thema Verkauf schon lange vor der eigentlichen Käufersuche auf den Tisch zu bringen. Wer den Nachbarn erst mit dem fertigen Kaufvertrag überrumpelt, provoziert fast immer eine emotionale Blockadehaltung. Ein frühzeitiger Deal mit der Gegenseite rettet den Verkauf oft eher als jede Klage.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die GdWE verklagen, wenn nur meine einzige Nachbarin den Verkauf blockiert?

JA. Sie müssen zwingend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verklagen, da diese seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 die alleinige Trägerin der Verwaltung ist. Auch in einer Zweier-Gemeinschaft richtet sich der Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf gegen den Verband als juristische Person und nicht gegen die Nachbarin privat.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 18 Abs. 1 WEG, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich der GdWE obliegt. Da die Erteilung einer Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG als Verwaltungsmaßnahme eingestuft wird, ist der Verband im Prozess passivlegitimiert, also der rechtlich richtige Beklagte. Adressieren Sie Ihr offizielles Zustimmungsersuchen daher an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter der Anschrift Ihrer Anlage und nicht an die Nachbarin persönlich. Selbst wenn alte Teilungserklärungen die Zustimmung der anderen Miteigentümer fordern, werden diese Klauseln heute dynamisch im Sinne der neuen Gesetzeslage ausgelegt. Eine Klage gegen die Nachbarin als Privatperson würde daher mangels Passivlegitimation abgewiesen werden, ohne dass das Gericht die inhaltlichen Gründe für die Blockade überhaupt prüft.

Sollten Sie bereits fälschlicherweise die Nachbarin persönlich verklagt haben, müssen Sie im laufenden Verfahren umgehend einen Parteiwechsel zur GdWE vollziehen, um eine kostenpflichtige Klageabweisung zu vermeiden. Ein solcher Wechsel ist oft noch nach einem gerichtlichen Hinweis möglich, erfordert jedoch schnelles Handeln, da das Gericht den Fehler nicht von Amts wegen heilt.


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Darf die Gemeinschaft die Zustimmung verweigern, nur weil sie meinen Käufer persönlich ablehnt?

NEIN. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) darf die Zustimmung zum Verkauf nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Interessen der Gemeinschaft objektiv gefährdet. Eine rein persönliche Abneigung gegen den Käufer ohne sachliche Grundlage ist rechtlich nicht ausreichend.

Der Zweck des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 12 Abs. 1 WEG liegt ausschließlich darin, die Gemeinschaft vor finanziell oder persönlich unzuverlässigen Mitgliedern zu schützen. Eine Verweigerung ist daher nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen, wie etwa der Zahlung des Hausgeldes, nicht nachkommen wird oder den Hausfrieden massiv stören könnte. Da die Entscheidung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, muss die GdWE ihre Ablehnung auf nachweisbare Fakten stützen und darf nicht willkürlich handeln. Sie sollten daher eine schriftliche Begründung verlangen, um die Stichhaltigkeit der Argumente rechtlich prüfen zu lassen.

Ein wichtiger Grund zur Ablehnung kann jedoch gegeben sein, wenn der Käufer bereits in der Vergangenheit durch erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung oder durch Zahlungsunfähigkeit in anderen Gemeinschaften negativ aufgefallen ist. In solchen Fällen überwiegt das Schutzbedürfnis der bestehenden Eigentümer gegenüber dem Veräußerungsinteresse des Verkäufers, sofern die Unzumutbarkeit der Aufnahme des neuen Mitglieds objektiv belegbar bleibt.


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Wie rette ich meine Klage, wenn ich versehentlich den falschen Nachbarn verklagt habe?

Um eine Klage gegen den falschen Nachbarn zu retten, müssen Sie im laufenden Verfahren umgehend einen prozessualen Parteiwechsel zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) erklären. Dieser Schritt ermöglicht es Ihnen, den Beklagten auszutauschen, bevor das Gericht die Klage wegen fehlender Passivlegitimation (Eigenschaft als rechtlich richtiger Beklagter) als unzulässig abweist.

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 ist für Verwaltungsmaßnahmen wie die Zustimmung zum Verkauf ausschließlich der Verband als juristische Person zuständig. Wenn Sie fälschlicherweise einen einzelnen Miteigentümer verklagen, fehlt diesem die rechtliche Befugnis, den Anspruch zu erfüllen, was zur sofortigen Abweisung der Klage führt. Ein Parteiwechsel heilt diesen Fehler, indem die GdWE in die Position des Beklagten rückt und das Verfahren ohne neuen Prozess fortgesetzt werden kann. Das Gericht ist nach § 139 ZPO sogar verpflichtet, Sie auf solche Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation hinzuweisen, damit Sie die notwendigen Korrekturen rechtzeitig vornehmen können.

Ein Parteiwechsel ist jedoch nur bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und setzt voraus, dass die Identität des Streitgegenstandes gewahrt bleibt. Werden gerichtliche Hinweise ignoriert oder erfolgt der Wechsel zu spät, wird die Klage endgültig abgewiesen und der Kläger trägt sämtliche Prozesskosten.


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Kann ich Schadensersatz fordern, wenn der Käufer wegen der verzögerten Zustimmung abspringt?

JA, Sie können Schadensersatz fordern, sofern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die erforderliche Zustimmung zum Verkauf schuldhaft verzögert hat. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens muss dabei zwingend gegen den Verband der GdWE gerichtet werden.

Die Prüfung und Erteilung der Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG stellt rechtlich eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, für die seit der WEG-Reform allein die GdWE zuständig ist. Wenn der Verband diese Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnimmt und die Zustimmung ohne sachlichen Grund hinauszögert, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein daraus resultierender Schaden, wie etwa der Verlust eines zahlungskräftigen Käufers, ist dann von der Gemeinschaft zu ersetzen. Sie sollten der GdWE daher schriftlich eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen und Schadensersatzforderungen für den Fall des Fristablaufs ankündigen.

Eine persönliche Haftung einzelner Miteigentümer oder des Verwalters kommt hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. In der Regel bleibt die GdWE die alleinige richtige Anspruchsgegnerin für Ihre Forderungen.


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Kann ich die Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen, bevor die Finanzierungszusage meines Käufers abläuft?

JA, eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ist möglich, muss jedoch zwingend gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet werden, um eine sofortige Abweisung aus formalen Gründen zu verhindern. Nur die korrekte Beklagtenwahl bewahrt den Prozess bei massivem Zeitdruck vor monatelangen Verzögerungen und sichert den geplanten Notartermin ab.

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am ersten Dezember zweitausendzwanzig stellt die Erteilung der Veräußerungszustimmung eine reine Verwaltungsmaßnahme dar, für welche ausschließlich der Verband als rechtliche Einheit zuständig ist. Eine Klage gegen einzelne Miteigentümer führt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unweigerlich zum Prozessverlust, da diesen die notwendige Passivlegitimation (rechtliche Zuständigkeit als Beklagte) für diesen Anspruch fehlt. Um den Zeitdruck der auslaufenden Finanzierung aufzufangen, muss die Klageschrift daher von Beginn an korrekt adressiert sein, damit das Gericht direkt in die inhaltliche Prüfung der Verkaufsgründe einsteigen kann. Formale Fehler bei der Bestimmung des Gegners können nicht durch spätere Verhandlungen geheilt werden und führen dazu, dass das Gericht den Fall ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Eilbedürftigkeit abweist.

Sollte die Klage bereits irrtümlich gegen einzelne Personen laufen, ist ein sofortiger Parteiwechsel zur GdWE erforderlich, um die Abweisung zu verhindern. Zudem kann bei drohendem Fristablauf der Finanzierung ein Antrag auf Verfahrensbeschleunigung zur Sicherung des Verkaufsabschlusses in Betracht gezogen werden.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 141/23 – Urteil vom 22.03.2024




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