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Wohnungstüre durch Feuerwehreinsatz beschädigt – Vermieterhaftung

Der Vermieter einer Wohnung ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mieträume verpflichtet. Hierzu gehört auch, das Mietobjekt mit einer ordnungsgemäß zu verschließenden Eingangstür zu versehen, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde. Eine Haftung des Mieters kommt nur dann in Frage, wenn dieser den Feuerwehreinsatz zu vertreten hat (AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, Az: 17 C 336/10).

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