Schreibt der Vermieter dem Mieter im Mietvertrag vor, welche Farben er für den Innenanstrich der Türen und Fenster verwenden darf (z.B. nur weiß), so ist diese Mietvertragsklausel nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 50/09). Dies führt dazu, dass die ganze Mietvertragsklausel unwirksam ist. Verwendet der Vermieter eine Farbwahlklausel im Rahmen der Wohnungsrenovierungsverpflichtung (sog. Schönheitsreparaturen) des Mieters, so ist der Mieter gar nicht verpflichtet zu renovieren.
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