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Wohnungsbrand – Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter

Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Voraussetzung dieser Regel zur Beweislastumkehr ist jedoch, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist. Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters; denn in einem solchen Fall ist der Mieter vielfach nicht in der Lage, die näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen, so dass eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet „und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf“, insoweit nicht in Betracht kommt (Landgericht Hamburg, Az: 322 O 53/09, Urteil vom 29.04.2011).

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