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Wirksamkeit einer Kleinstreparaturklausel

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 2 C 1438/13

Urteil vom 15.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 70,81 €

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wirksamkeit einer Kleinstreparaturklausel
Symbolfoto: kasto/Bigstock

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Streitgegenstand liehen Mietverhältnis keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 70,81 € wegen einer Reparatur eines … Innenoberteil. Der Kläger stützt seine Klage auf die sogenannte Kleinstreparaturklausel des Mietvertrages, vergleiche § 12 des Mietvertrages vom 03.11.2010. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Regelung des § 12 des Mietvertrages gegen die Zumutbarkeitsgrenze des § 307 BGB. Bei der mietvertraglichen Regelung handelt es sich um eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, welche der Klauselkontrolle des § 307 BGB unterliegt. Von einer Rechtswirksamkeit der Kleinstreparaturklauseln ist dann auszugehen, wenn die Höhe der Verpflichtung des Mieters in 2-facher begrenzt ist. Zum Einen muss die Höhe jeder Einzelreparatur auf einen zumutbaren Höchstbetrag begrenzt sein. Weiter muss die jährliche Gesamtbelastung nach oben hin angemessen gedeckelt sein. Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass die Kleinstreparaturklausel nur dann zum Tragen kommt, wenn notwendige Reparaturen an Gegenständen verlangt werden, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Bei der vorliegenden Klausel des Mietvertrages beanstandet das Gericht nicht die Höchstgrenze jeder einzelnen Reparaturmaßnahme von 100,00 €. Angesichts der steigenden Handwerkerkosten muss dieser Höchstgrenze als noch zumutbar angesehen werden. Die Klausel ist auch nicht dahingehend zu beanstanden, dass eine Einschränkung dahingehend fehlt, dass nur notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen welche den Zugriff des Mieters ausgesetzt sind fehlt. Von Seiten des Gerichts wird aber die jährliche Gesamtbelastung von 8 % der Jahresnettomiete gemäß § 307 beanstandet. Von Seiten des Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass eine Gesamtbelastung der jährlichen Kleinstreparatur von 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht zu beanstanden ist (BGH Urteil vom 06.05.1992, Aktenzeichen VIII ZR 129/91). Bezüglich einer Gesamtbelastung von einem Anteil von über 6 % der Jahresbruttokaltmiete hat sich bisher keine klare Linie in der Rechtsprechung herausgebildet. Von Seiten des Landgerichts Stuttgart wurde die Rechtsauffassung vertreten, da angesichts der erheblich gestiegenen Mieten die Grenze von 6 % Jahresbruttokaltmiete nicht überschritten werden darf.

Auch von Seiten des Amtsgerichts Stuttgart wird festgestellt, dass die Mieten im Großraum Stuttgart erheblich gestiegen sind und es dadurch zu einer erheblichen Belastung der Mieterseite gekommen ist. Diese zusätzliche Belastung betrifft auch die Deckelung der jährlichen Gesamtbelastung mit Kleinstreparaturen. Das Amtsgericht schließt sich daher der Rechtsprechung des Landgericht Stuttgart dahingehend an, dass eine Kleinstreparaturklausel, welche eine jährliche Belastung von mehr als 6 % der Jahresbruttokaltmiete betrifft gegen § 307 BGB verstößt und daher als unwirksam anzusehen ist. § 12 des streitgegenständlichen Mietvertrages ist daher unwirksam, sodass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Reparaturrechnung hat. Es verbleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 BGB, wonach die Kosten der Instandhaltung für Teile des Mietobjektes der Vermieter trägt.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenfolge folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 713 a ZPO.

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