AG Köpenick – Az.: 7 C 4/19 – Urteil vom 14.05.2019
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köpenick aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 634,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als dem Verwalter seiner ehemaligen Vermieter, laut Mietvertrag der Eigentümergemeinschaft, Auskunft über die vollständigen Namen sowie Anschriften der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückgabe der Mietsicherheit.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder seiner ehemaligen Vermieterin, der Eigentümergemeinschaft, aufgrund des Mietvertrages für Wohnräume über die Wohnung Berlin (2. Geschoss Mitte) zu benennen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit mit Blick auf den Standort der Wohnung in Berlin sowie seinen Geschäftssitz in ……, ferner teilt er mit, die Eigentümergemeinschaft nach wie vor außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, die Zusammensetzung habe sich ferner nicht geändert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig, eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO wegen der dortigen Belegenheit der Mietwohnung besteht bei einer gegen den Verwalter, der nicht Partei des Vertrages ist, nicht. Außer den Vertragsparteien im engeren Sinn kommen nur Dritter im Sinne von § 565 BGB bzw. § 328 BGB in Betracht (vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Auflage, § 29 a ZPO Rdnr. 6a m.w.N.).
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 242 BGB nicht zu.
Der Anspruch kann nur aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründet werden, woraus folgt, dass der Anspruch nur gegeben ist, wenn andere Möglichkeiten nicht bestehen oder nicht zumutbar sind. Vorgreiflich ist insoweit auch die Grundbuchauskunft, deren Fehlerquelle bei etwaigem Versterben eines Mitglieds der Eigentümergemeinschaft kein grundsätzliches Hindernis ist. Soweit das Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 03.09.2009 zu 112 C 51/09 den Verweis auf die Grundbuchauskunft wegen der Möglichkeit, dass die Vermieter gar nicht Eigentümer waren, für unbillig hält, scheint das hier bei Vermietung durch eine Eigentümergemeinschaft unbeschadet aller weiteren Erwägungen wenig nahe liegend. Soweit der Kläger moniert, dass der Grundbuchauszug keine Angaben zu den jeweiligen Wohnorten enthält, ist das insofern nicht maßgeblich, als § 12 Abs. 1 GBO die Einsichtnahme in das Grundbuch gestattet, mithin (gemäß Satz 2) auch in Bezugsurkunden, die jedenfalls die seinerzeitigen Wohnanschriften der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft enthalten, aufgrund derer erfolgreich Einwohnermeldeamtsanfragen durchgeführt werden können. Dass dieses Verfahren ggf. umständlich und im Übrigen für die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft durch die Einsichtnahme in Bezugsurkunden auch invasiver ist als eine freiwillige Mitteilung der begehrten Daten, kann nicht Grundlage der hiesigen Entscheidung sein, denn die (umfassende) Einsichtnahme in das Grundbuch ist zwar lästig, aber nicht unzumutbar.
Im Übrigen, aber ebenfalls für die Entscheidung nicht tragend ist für die Erhebung einer Klage zunächst auch die Mitteilung des Beklagten hinreichend, dass ihm eine Klage gegen die ehemaligen Vermieter zugestellt werden könne. Sollte sich das später: als nicht zutreffend herausstellen, bestünde ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, der sich auch auf einen Forderungsausfall infolge einer verspäteten Klagezustellung an die ehemaligen Vermieter bezöge.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.