Regelmäßige Wartung für die Lüftung – ohne jede vertragliche Kostendeckelung konfrontiert eine Vermieterin ihre Kemptener Gewerbemieter mit einer unkalkulierbaren Belastung bei den Nebenkosten. Das Oberlandesgericht München klärt nun die Frage, ob der Verzicht auf eine klare Kappungsgrenze für technische Anlagen eine rechtlich unzulässige Benachteiligung darstellt.
Fehlende Kostenobergrenzen für die Wartung komplexer Gemeinschaftsanlagen führen im Gewerbemietrecht oft zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklauseln. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 14 U 1880/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 12.02.2026
Aktenzeichen: 14 U 1880/25
Verfahren: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
Streitwert: 37.824,85 Euro
Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Relevant für: Vermieter, Mieter von Gewerberäumen
Vermieter zahlt Wartungskosten zurück, weil der Mietvertrag keine feste Kostenobergrenze für Gemeinschaftsanlagen vorsah.
Fehlende Kostenobergrenzen benachteiligen Mieter unangemessen bei der Kalkulation ihrer Nebenkosten.
Diese Regel gilt für Wartungsarbeiten an technischen Anlagen außerhalb der gemieteten Räume.
Mieter fordern zu viel gezahlte Beträge für unbegrenzte Wartungskosten vom Vermieter zurück.
Vereinbarte Höchstgrenzen für Reparaturen bleiben trotz der unwirksamen Wartungsregeln weiterhin gültig.
Das Gericht trennte die wirksame Regel für Reparaturen von der unwirksamen Wartungsklausel.
Wann sind die Wartungskosten im Gewerbemietvertrag unwirksam?
Gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn vorformulierte Vertragsklauseln dem Mieter ein unbegrenztes Kostenrisiko aufbürden. Die Übertragung der Erhaltungslast für Gemeinschaftsflächen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtlich nur dann zulässig, wenn eine betragsmäßige Kostenobergrenze, auch Kappungsgrenze genannt, vereinbart wurde. Erhaltungslast bedeutet hier konkret: Die grundsätzliche Pflicht, das Gebäude und seine Anlagen instand zu halten und notwendige Reparaturen zu bezahlen. Folglich ist eine Klausel unwirksam, wenn sie dem Mieter die Wartungskosten für technische Einrichtungen ohne eine derartige Deckelung auferlegt.
Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild findet aber dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. – so das Oberlandesgericht München
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht München klären.
Im Jahr 2020 mietete ein Unternehmen Gewerberäume in einem Kemptener Wohn- und Geschäftshaus, woraufhin die neue Vermieterin in den folgenden Jahren Nebenkosten für die Wartung von Gemeinschaftsanlagen ohne vertragliche Kostenobergrenze abrechnete. Das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 14 U 1880/25) verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von 16.104,23 Euro nebst Zinsen, wies die darüber hinausgehende Klage auf eine höhere Summe jedoch ab.
Fehlende Kostenobergrenze für Wartung führt zum Prozess
Die Gewerbemieterin forderte ursprünglich die Rückzahlung von insgesamt 37.824,85 Euro für Instandhaltungs- und Wartungspositionen aus den Abrechnungsjahren 2019 bis 2021. Sie vertrat die Ansicht, dass die entsprechenden Klauseln in der Anlage 050 des Gewerbemietvertrags vollständig unwirksam seien. Das Gericht stellte bei der genauen Prüfung des Vertragswerks fest, dass es zwar eine explizite Obergrenze von fünf Prozent der Jahresnetto-Kaltmiete gab. Diese Grenze bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Instandsetzungen, während sie für die ebenfalls umgelegten Wartungskosten schlichtweg fehlte. Zur Einordnung: Instandsetzung bedeutet, dass eine bereits defekte Anlage repariert wird. Wartung umfasst hingegen die regelmäßige, vorbeugende Überprüfung, damit es gar nicht erst zu einem Ausfall kommt.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Wortlaut
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Lücke in der Deckelungsklausel: Die vereinbarte Obergrenze bezog sich im Vertragstext explizit nur auf Instandsetzungen, nicht aber auf die Wartung. Wenn Sie in Ihrem Gewerbemietvertrag eine prozentuale Kappungsgrenze finden, die wörtlich nur Reparaturen oder Instandsetzungen nennt, die Wartungskosten aber unerwähnt lässt, können Sie diese Positionen für Gemeinschaftsanlagen in der Regel zurückfordern.
Sind die Wartungskosten im Gewerbemietvertrag Betriebskosten?
Wartungskosten können gemäß Paragraf 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zwar formal als Betriebskosten deklariert werden. Rein rechtlich dienen solche Maßnahmen jedoch der Funktionserhaltung technischer Anlagen und gehören damit materiell zur Erhaltungslast des Vermieters gemäß Paragraf 535 BGB. Das bedeutet für das gesetzliche Leitbild: Der Vermieter erhält die Miete und muss im Gegenzug die Immobilie auf eigene Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand halten. Da diese Kosten bei Gemeinschaftsanlagen nicht allein durch den Gebrauch des einzelnen Mieters entstehen, widerspricht eine unbegrenzte Umlage dem gesetzlichen Leitbild.
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses rechtliche Spannungsfeld besonders deutlich.
Die betroffene Vermieterin argumentierte vehement, dass Wartungskosten für technische Anlagen wie Brandmeldeanlagen oder Notstromaggregate gut kalkulierbar seien. Nach ihrer Auffassung handele es sich um klassische Betriebskosten, die deshalb keiner vertraglichen Deckelung bedürften.
Unkalkulierbare Kostenrisiken bei komplexen technischen Anlagen
Das Oberlandesgericht München widersprach dieser Ansicht in seinem Urteil deutlich. Die Richter stellten klar, dass Wartungskosten gerade bei sehr komplexen Systemen wie Rauchabzugsanlagen, Türluftschleiern oder Kühlanlagen keinesfalls stets klar eingrenzbar sind. Die fehlende Begrenzung führte zu einem völlig unkalkulierbaren Kostenrisiko für das mietende Unternehmen. Aus diesem Grund verwarf das Gericht die Umlage dieser unbegrenzten Positionen als unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das Gegenargument der Mieterin, die Abrechnungspositionen seien mangels echter Kostenarten ohnehin formell fehlerhaft, ließen die Richter allerdings nicht gelten. Die Parteien hatten unstreitig gestellt, dass es sich um Wartungskosten handelte, und die bloßen Bezeichnungen reichten für eine Plausibilitätskontrolle völlig aus. Das bedeutet im Prozessrecht: Beide Seiten waren sich über diese Tatsache einig, sodass das Gericht hierzu keine Beweise mehr erheben musste.
Auch Wartungskosten sind nämlich nicht stets klar eingrenzbar und kalkulierbar […]. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Wartung auf komplexe Anlagen wie Aufzugs-, Fahrtreppen, Rauchabzugs-, Brandmelde-, Türluftschleier-, Lüftungs- und Kühlanlagen bezieht. – so das Oberlandesgericht München
Gewerbemieter sollten ihre Nebenkostenabrechnungen daher gezielt auf Positionen für komplexe technische Anlagen wie Brandmeldesysteme, Aufzüge oder Kühlanlagen prüfen. Findet sich im Mietvertrag für die Wartung dieser Anlagen keine ausdrückliche, betragsmäßige Obergrenze, streichen Sie diese Posten aus der Abrechnung und fordern Sie bereits geleistete Zahlungen vom Vermieter zurück.
OLG München: So trennen Gerichte wirksame und unwirksame Klauseln.
Warum die Instandsetzungsklausel trotz Wartungsmangel wirksam bleibt
Nach dem sogenannten Blue-Pencil-Test können Vertragsklauseln auch lediglich teilweise unwirksam sein, sofern die unwirksamen Bestandteile ohne Sinnverlust aus dem Text gestrichen werden können. Eine solche inhaltliche Trennbarkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn Begriffe wie Wartung und Instandhaltung sprachlich nicht zwingend untrennbar miteinander verzahnt sind. Somit bleibt ein wirksam gedeckelter Teil einer Vertragsklausel, beispielsweise für Instandsetzungen, rechtlich bestehen, selbst wenn der ungedeckelte Wartungsteil ersatzlos entfällt.
Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet. – so das Oberlandesgericht München
Ein Urteil aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie dieses juristische Prinzip in der Praxis zur Anwendung kommt.
Das Oberlandesgericht München änderte in seinem Richterspruch die vorangegangene Entscheidung der Vorinstanz entscheidend ab. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hatte im Mai 2025 in seinem Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 1857/24) noch die Auffassung vertreten, dass die gesamte Regelung zur Erhaltungslast hinfällig sei, da Instandhaltung und Wartung sprachlich zu eng miteinander verwoben seien.
Die Münchner Richter wandten jedoch die beschriebene Blue-Pencil-Methode an und retteten damit die Instandsetzungsregelung. Da die Begriffe inhaltlich klar voneinander trennbar sind, blieb die Passage zur Instandhaltung aufgrund der wirksam vereinbarten Fünf-Prozent-Klausel vollumfänglich bestehen. Das Gericht strich lediglich den isolierten, unwirksamen Wartungsteil heraus. In der Konsequenz musste die Eigentümerin nicht die gesamte Summe erstatten. Sie wurde stattdessen nur zur Rückzahlung jener Beträge verurteilt, die als reine Wartungskosten deklariert oder zwischen den Parteien unstreitig als solche anzusehen waren.
Praxis-Hürde: Die sprachliche Trennbarkeit
Das Urteil zeigt, dass eine unwirksame Wartungsklausel nicht automatisch die gesamte Umlage hinfällig macht. Da die Begriffe im Vertrag inhaltlich isolierbar waren, blieb die wirksam gedeckelte Instandsetzungspflicht bestehen. Eine vollständige Rückzahlung aller Beträge ist nur dann möglich, wenn Wartung und Instandsetzung im Vertragstext so eng verwoben sind, dass man sie nicht einzeln streichen kann, ohne dass der verbleibende Text seinen Sinn verliert.
Wann verjähren Rückforderungsansprüche für unzulässige Wartungskosten?
Rückforderungsansprüche für bereits geleistete Zahlungen bei den Nebenkosten können erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich die zugrunde liegende Vertragsklausel im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt. Das bloße Schweigen des Mieters oder die anfänglich beanstandungslose Zahlung auf gestellte Abrechnungen begründet dabei noch kein schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümerseite und führt folglich nicht zur Verwirkung der rechtlichen Ansprüche. Eine solche Verwirkung träte rechtlich erst ein, wenn jemand sein Recht über einen sehr langen Zeitraum nicht ausübt und die Gegenseite fest darauf vertrauen durfte, dass dieses auch nicht mehr eingefordert wird. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beginnt erst dann zu laufen, wenn der Mieter auch tatsächlich Kenntnis von der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung erlangen konnte.
Trotz dieser mieterfreundlichen Ausgangslage dürfen Sie nicht untätig bleiben. Da Sie spätestens jetzt durch Informationen über dieses Urteil oder eine anwaltliche Beratung Kenntnis von der Unwirksamkeit Ihrer Vertragsklausel erlangen können, beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Fordern Sie überzahlte Wartungskosten der vergangenen Jahre daher umgehend schriftlich unter Fristsetzung zurück, um Ihre Ansprüche rechtzeitig zu sichern.
Wie sich diese Vorgaben auf ältere Forderungen auswirken, bildete den Abschluss der gerichtlichen Prüfung.
Das mietende Unternehmen widersprach den erhaltenen Nebenkostenabrechnungen erst im Jahr 2024, obwohl es die betreffenden Gewerberäume bereits seit dem Jahr 2020 durchgängig nutzte. Die Vermieterin versuchte in der Verhandlung einzuwenden, dass die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2019 längst verjährt und zudem komplett verwirkt seien, weil das Unternehmen die Abrechnungen in der Vergangenheit anstandslos hingenommen hatte.
Keine Verjährung mangels rechtzeitiger Kenntnis
Das Gericht wies diese Argumentation vollständig zurück und urteilte zugunsten der Gewerbemieterin. Ein bloßes Schweigen auf eine vorliegende Abrechnung reiche schlichtweg nicht aus, um einen rechtlichen Vertrauensschutz zu begründen. Auch die Verjährung für das Abrechnungsjahr 2019 lehnte der Senat ab, da das anmietende Unternehmen erst wesentlich später von der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfuhr und die bald darauf eingereichte Klage die Verjährung noch rechtzeitig hemmte. Das bedeutet konkret: Eine rechtzeitige Klage stoppt den Lauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Prozesses, sodass der Anspruch nicht verfällt. Am Ende muss die Vermieterin der Gegenseite nun 16.104,23 Euro zurückzahlen. Dieser zugesprochene Betrag ist gemäß Urteil zudem mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Februar 2025 zu verzinsen. Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Richtwert, auf den als Ausgleich für die verspätete Zahlung ein fester Aufschlag addiert wird.
Handlungsempfehlungen für Mieter und Vermieter nach OLG-Urteil
Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist kein isolierter Einzelfall, sondern lässt sich als Maßstab auf bundesweit unzählige Gewerbemietverträge mit vergleichbaren Standard-AGB übertragen. Die Entscheidung stellt unmissverständlich klar, dass ungedeckelte Wartungskosten unzulässig sind und selbst eine jahrelange, widerspruchslose Zahlung durch den Mieter keinen Vertrauensschutz für den Vermieter begründet.
Gewerbemieter müssen jetzt zwingend aktiv werden: Prüfen Sie Ihre Mietverträge auf die exakte Formulierung der Kappungsgrenze und fordern Sie unwirksam abgerechnete Wartungskosten für Gemeinschaftsanlagen umgehend rückwirkend ein. Vermieter wiederum müssen ihre Vertragsmuster für Neuabschlüsse sofort anpassen und bei anstehenden Nebenkostenabrechnungen prüfen, ob sie ungedeckelte Wartungsumlagen direkt herausnehmen, um teure Rückzahlungsforderungen samt Verzugszinsen zu vermeiden.
Wartungskosten im Gewerbemietvertrag prüfen: Jetzt Rückzahlung sichern
Unwirksame Klauseln zur Wartung können zu hohen Erstattungsansprüchen führen, sofern keine klare Kostenobergrenze vereinbart wurde. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Nebenkostenabrechnungen sowie den Mietvertrag und identifizieren unzulässige Positionen rechtssicher. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche fristgerecht durchzusetzen und künftige unkalkulierbare Kostenrisiken zu minimieren.
Hier droht in der Praxis oft eine unangenehme Retourkutsche: Nach einer erfolgreichen Rückforderung tauchen die gestrichenen Wartungskosten im Folgejahr plötzlich unter neuen, kreativen Fantasie-Positionen oder als angebliche Instandsetzungen wieder auf. Viele Vermieter versuchen schlichtweg, die entstandenen Verluste über rein kosmetische Umbenennungen in der Nebenkostenabrechnung aufzufangen.
Betroffene Gewerbemieter tun daher gut daran, nicht nur die Vergangenheit zu bereinigen, sondern ab sofort konsequent die echten Rechnungsbelege der Hausverwaltung anzufordern. Wer diesen Konflikt einmal eröffnet hat, muss bei den kommenden Abrechnungen jede umgelegte Position doppelt umdrehen. Ich rate dazu, hier hartnäckig zu bleiben und sich keinesfalls mit pauschalen Erklärungen der Gegenseite abspeisen zu lassen.
Greift mein Rückforderungsrecht auch, wenn Wartung und Reparatur in einem Vollwartungsvertrag vermischt sind?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Rückforderung der gesamten Kosten ist möglich, wenn Wartung und Reparatur im Vertragstext sprachlich so untrennbar verwoben sind, dass sie ohne Sinnverlust nicht einzeln gestrichen werden können. Das Fehlen einer notwendigen Kostenobergrenze für die Wartung führt dann zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
Grundsätzlich ist die Übertragung von Wartungskosten für Gemeinschaftsanlagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Paragraf 307 BGB nur zulässig, wenn eine betragsmäßige Kappungsgrenze (Kostenobergrenze) vereinbart wurde. Fehlt diese Grenze für den Wartungsanteil, ist dieser Teil der Klausel rechtlich unwirksam. Nach dem sogenannten Blue-Pencil-Test prüft das Gericht, ob die unwirksame Wartungsregelung isoliert gestrichen werden kann, während der wirksame Teil zur Reparatur bestehen bleibt. Sind die Begriffe in Ihrem Vertrag jedoch ohne inhaltliche Trennung vermischt, scheitert diese Aufteilung aufgrund der sprachlichen Verzahnung meist. Dann entfällt die rechtliche Grundlage für die Umlage und Sie können die gezahlten Beträge vollständig zurückverlangen.
Lassen sich die Begriffe Wartung und Instandsetzung hingegen sprachlich klar voneinander isolieren, bleibt die Instandsetzungspflicht bei einer wirksam vereinbarten Deckelung meist bestehen. In diesem speziellen Fall erhalten Sie lediglich den auf die reine Wartung entfallenden Kostenanteil vom Vermieter erstattet.
Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich die Nebenkosten jahrelang anstandslos gezahlt habe?
NEIN, die jahrelange und beanstandungslose Zahlung von Nebenkosten führt rechtlich nicht automatisch zum Verlust Ihrer Rückforderungsansprüche durch eine sogenannte Verwirkung. Das bloße Schweigen auf eine fehlerhafte Abrechnung begründet keinen schutzwürdiges Vertrauen für den Vermieter, sofern dieser nicht aufgrund besonderer Umstände auf das Ausbleiben von Forderungen vertrauen durfte.
Eine Verwirkung tritt erst ein, wenn Sie Ihr Recht über einen extrem langen Zeitraum nicht ausüben und der Vermieter aufgrund Ihres konkreten Verhaltens fest darauf vertrauen durfte, dass keine Forderungen mehr gestellt werden. Da die bloße Zahlung kein solches Vertrauen rechtfertigt, können Sie unzulässige Wartungskosten der vergangenen Jahre grundsätzlich zurückverlangen, sofern die vertragliche Grundlage aufgrund fehlender Kappungsgrenzen unwirksam ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Paragraf 195 BGB beginnt zudem erst am Ende des Jahres, in dem Sie von der Unwirksamkeit der Vertragsklausel tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Solange Sie also nicht wussten, dass die Klausel wegen der fehlenden betragsmäßigen Kostenobergrenze unwirksam ist, lief die Frist für ältere Abrechnungsperioden in der Regel noch nicht an.
Sobald Sie jedoch durch eine rechtliche Beratung oder Information über die Unzulässigkeit der Klausel unterrichtet wurden, setzt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für alle betroffenen Ansprüche endgültig ein. In diesem Fall müssen Sie zeitnah handeln und die zu viel gezahlten Beträge schriftlich unter Fristsetzung zurückfordern, um einen drohenden Rechtsverlust durch Zeitablauf sicher zu vermeiden.
Muss ich die Originalbelege einsehen, um Instandsetzungen von reinen Wartungskosten sicher abzugrenzen?
NEIN, eine Einsichtnahme in die Originalbelege ist nicht zwingend erforderlich, sofern die betreffenden Kostenpositionen in der Abrechnung bereits ausdrücklich vom Vermieter als reine Wartungskosten deklariert wurden. Solange die Einordnung als Wartung zwischen den Parteien unstreitig bleibt, genügt die bloße Bezeichnung für eine rechtliche Plausibilitätskontrolle der Abrechnung.
Im Mietrecht wird juristisch strikt zwischen der rein vorbeugenden Wartung zur dauerhaften Funktionserhaltung und der Instandsetzung zur Behebung bereits eingetretener technischer Defekte unterschieden. Wenn Ihr Vermieter in der Nebenkostenabrechnung explizite Begriffe wie Wartungspauschale oder Anlagenüberprüfung verwendet, legt er sich damit rechtlich verbindlich auf diese spezifische Kostenart fest. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München reicht diese bloße Bezeichnung bereits aus, um die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsklausel ohne eine vorherige Belegprüfung anzugreifen. Sie können die Unwirksamkeit der Umlage daher direkt rügen, falls Ihr Gewerbemietvertrag für diese komplexen technischen Anlagen keine rechtlich erforderliche Kostenobergrenze (Kappungsgrenze) vorsieht.
Eine detaillierte Prüfung der Originalbelege wird jedoch dann unumgänglich, wenn der Vermieter im laufenden Streitfall plötzlich behauptet, dass es sich entgegen der ursprünglichen Bezeichnung doch um Instandsetzungen (Reparaturen) handelte. In diesem Fall müssen Sie anhand der Rechnungsdetails nachweisen, dass tatsächlich nur vorbeugende Maßnahmen ohne konkrete Mängelbeseitigung durchgeführt wurden.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter unzulässige Wartungskosten unter anderen Namen erneut abrechnet?
Widersprechen Sie der Nebenkostenabrechnung schriftlich und fordern Sie vom Vermieter einen detaillierten inhaltlichen Nachweis über die Art sowie den konkreten Zweck der durchgeführten Arbeiten an den technischen Anlagen. Eine bloße Umbenennung unzulässiger Wartungskosten in Begriffe wie Servicepauschale oder Prüfgebühr ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Unwirksamkeit einer ungedeckelten Umlage dieser speziellen Kostenpositionen.
Rechtlich entscheidend ist nicht die gewählte Bezeichnung in der Abrechnung, sondern der tatsächliche materielle Charakter der Maßnahme als Teil der gesetzlichen Erhaltungslast des Vermieters gemäß § 535 BGB. Maßnahmen zur vorbeugenden Funktionserhaltung komplexer technischer Anlagen, wie etwa Brandmeldesysteme oder Aufzüge, bleiben ihrem Wesen nach Wartungsarbeiten, auch wenn der Vermieter diese begrifflich im Abrechnungsformular verschleiert. Da diese Tätigkeiten primär der dauerhaften Betriebsbereitschaft dienen, ist eine Umlage auf den Mieter nur dann wirksam, wenn der Gewerbemietvertrag hierfür eine ausdrückliche betragsmäßige Kappungsgrenze vorsieht. Ohne eine solche vertragliche Deckelung trägt der Vermieter das finanzielle Risiko für die Funktionsfähigkeit der Immobilie allein, weshalb Sie die Zahlung der neu benannten Positionen begründet verweigern können.
Eine differenzierte rechtliche Prüfung ist jedoch erforderlich, wenn es sich bei den umbenannten Positionen um echte Betriebskosten ohne jeglichen Erhaltungscharakter handelt, die lediglich im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung anfallen. In solchen Grenzfällen könnte eine Umlage auch ohne Kappungsgrenze rechtmäßig sein, sofern die Kostenart im Mietvertrag bestimmt bezeichnet wurde und nachweislich kein versteckter Instandhaltungsaufwand vorliegt.
Welche konkrete Formulierung einer Kappungsgrenze schützt mich in zukünftigen Gewerbemietverträgen vor Kostenfallen?
Eine schützende Formulierung muss die Wartungskosten explizit benennen, etwa: „Die Kosten für Wartung und Instandsetzung sind jährlich auf insgesamt X Prozent der Nettokaltmiete begrenzt.“ Damit deckeln Sie das finanzielle Risiko für technische Gemeinschaftsanlagen gemäß den gesetzlichen Anforderungen wirksam ab.
Der rechtliche Hintergrund ist § 307 BGB, der eine unangemessene Benachteiligung durch unkalkulierbare Kostenrisiken in vorformulierten Verträgen untersagt. Da die Rechtsprechung strikt zwischen Instandsetzung (Reparatur defekter Teile) und Wartung (vorbeugende Funktionsprüfung) unterscheidet, schützt eine reine Instandsetzungsklausel nicht vor hohen Wartungsrechnungen. Fehlt das Wort Wartung in der Deckelungsregelung, darf der Vermieter diese Kosten oft in voller Höhe auf Sie umlegen, selbst wenn Reparaturen begrenzt sind. Eine präzise Klausel stellt sicher, dass sämtliche Kosten der Funktionserhaltung technischer Anlagen wie Aufzüge oder Brandmeldesysteme unter die vereinbarte Kappungsgrenze fallen.
Diese Schutzwirkung bezieht sich primär auf gemeinschaftlich genutzte Anlagen, bei denen Sie als Mieter keinen direkten Einfluss auf den Betrieb oder die Abnutzung haben. Für Anlagen, die sich ausschließlich in Ihren Räumen befinden, können im Einzelfall abweichende Regelungen ohne pauschale Deckelung zulässig sein.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 14 U 1880/25 – Urteil vom 12.02.2026
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Gewerberaummietvertrag – Wartungskostenumlage ohne Kostenobergrenze ist unwirksam!
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.05.2025, Az.: 1 HK O 1857/24, wie folgt abgeändert:
1.1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.104,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Die (damals als … firmierende) Klägerin mietete mit Mietvertrag vom 22.11.2020 (Anlage K 1) von der [Rechtsvorgängerin der Beklagten] (im Folgenden: R) die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses „xx“ [in] Kempten (Allgäu).
Der Mietvertrag enthält in Teil II. (Allgemeiner Teil) u.a. folgende Regelungen:
„§ 6
Nebenkosten
1. – Neben der Miete hat der Mieter anteilig alle Betriebs- und Nebenkosten des Mietobjektes zu tragen. Dies sind namentlich die in Teil IV. Anlage 050 aufgeführten Nebenkostenarten – soweit zu Mietbeginn oder später die betroffene Anlage vorhanden ist und / oder die betroffene Leistung erbracht wird.
Nicht auf den Mieter umgelegt werden die Kosten nach Teil IV. Anlage 050 lit. k) (öffentliche Lasten) und lit. l) (Versicherungen).
Soweit Flächen des Mietobjektes nicht ausschließlich von dem Mieter genutzt werden, wird der Vermieter dem Mieter nur anteilig die Kosten in Rechnung stellen, wie sich diese im Verhältnis der Mietfläche zur gesamt vermietbaren Fläche errechnen
2. – Sämtliche Nebenkosten sind vom Mieter anteilig und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob und in welchem Umfang er den Mietgegenstand bzw. die Gemeinschaftsanlagen nutzt. […]
3. – Der Mieter ist verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten. […] […]
4. – Soweit Anlagen oder Leistungen, wie sie z.B. in Teil IV. Anlage 050 angesprochen sind, nur vom Mieter allein be- oder genutzt werden bzw. sich nur auf seinen Mietgegenstand oder seine Nutzung beziehen, trägt er auch allein die damit im Zusammenhang stehenden Neben- oder Betriebskosten. Entsprechendes gilt für öffentlichrechtliche Abgaben oder Beiträge, die für die Werbeanlagen gegebenenfalls zukünftig anfallen.
…
5. – a) ] Der Vermieter rechnet die Nebenkosten unter Berücksichtigung der Nebenkostenvorauszahlungen [… einmal jährlich, spätestens bis zum 31.12. des auf die Abrechnungsperiode folgenden Kalenderjahres ab. […]
b) Der Vermieter sendet die Abrechnung nach Beendigung des Abrechnungszeitraums dem Mieter zu. Der Mieter kann nach Zugang der Nebenkostenabrechnung binnen acht Wochen Einsicht in die Unterlagen nehmen. Die Einsicht wird nach billigem Ermessen des Vermieters entweder am Ort des Mietobjektes oder am Sitz der Verwaltung des Vermieters (soweit dieser in Deutschland liegt) erfolgen. Der Zeitpunkt der Einsichtnahme erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter binnen zehn Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben. Bei Fristüberschreitung gilt die Abrechnung als anerkannt, soweit der Vermieter in seiner Abrechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Fordert der Mieter zur Prüfung seiner Nebenkostenabrechnung Nachweise in schriftlicher Form beim Vermieter oder dessen Beauftragten an, so hat er die dabei entstehenden Kosten (z.B. Kopierkosten) zu tragen.
6. – […] …
§ 17
Instandhaltung / Schönheitsreparaturen / Schäden
1. – Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Wartungen sowie eventuell erforderliche Reparaturen in dem Mietgegenstand sowie an technischen Einrichtungen des Mietgegenstandes sowie an Flächen (auch seiner Werbeanlagen) und Einrichtungen, die der Mieter alleine nutzt und die von ihm in den Mietgegenstand eingebracht wurden, hat der Mieter auf eigene Kosten zu beauftragen und ausführen zu lassen. Soweit solche Gegenstände vom Vermieter in den Mietgegenstand eingebracht wurden, beteiligt sich der Mieter an den entstehenden Kosten bis zu einem Nettobetrag […] pro Kalenderjahr in Höhe von EUR 2.000,00 […]. Der Mieter hat dem Vermieter die von ihm abgeschlossenen Wartungsverträge
– nach Aufforderung durch den Vermieter – schriftlich nachzuweisen, ebenso die Wartungsprotokolle. Gleiches gilt für Prüfungen etc.. Die Instandhaltung- / Instandsetzungsarbeiten an Dach und Fach sind Sache des Vermieters.
2. – [Schönheitsreparaturen]
3. – Die allgemeinen Kosten der gemeinschaftlich genutzten Teile und Anlagen des Mietobjektes (vgl. Teil II. § 1 Ziffer 1 Absatz 1), namentlich für Wartungen (soweit diese nicht vom Mieter auf seine Kosten erbracht werden), Schönheitsreparaturen, Instandhaltungen, tragen die Mieter anteilig. Die Umlage erfolgt entsprechend und im Rahmen der Regelung von Teil II. § 6.
4. – [Schäden] […]“
Dem Mietvertrag beigefügt und von den Vertragsparteien paraphiert war u.a. folgende Anlage 050:
„Nebenkostenaufstellung Nebenkosten gemäß § 6 des Mietvertrages sind insbesondere:
a) alle Kosten der Heizungsanlage bzw. Brennstoffversorgung oder Versorgung mit Fernwärme sowie die Kosten der Warmwasserversorgungsanlage und der Lüftungs- und Kühlungs- bzw. Kälteanlagen des Mietobjektes 1) 2),
b) die Kosten aller maschinellen bzw. elektrischen oder elektronischen Einrichtungen und Anlagen des Mietobjekts 1) 2),
c) ] die Strom- und sonstigen Energiekosten von Gemeinschaftsflächen und -anlagen, insbesondere auch Innen- und Außenbeleuchtungen sowie Werbeanlagen des Mietobjektes einschließlich Centerlogo[, ebenso eigener Strom- oder Energieverbrauch des Mieters, soweit die Abrechnung nicht direkt zwischen dem Mieter und den Versorgungsunternehmen erfolgt, einschließlich der Beschaffung und Erneuerung von Lampen und Leuchtmitteln,
d) ] alle bei Betrieb und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen und -flächen (alles[, was nicht individuell vermietet ist) einschließlich Dach-, Fassade, Eingangsanlagen etc. entstehenden Kosten 2), …
n) sowie alle heute oder in Zukunft in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) weiter enthaltenen Nebenkosten sowie sonstige Betriebskosten, auch Betriebskosten von Nebengebäuden, -anlagen und -einrichtungen1) 2) 3) 4) 5).
…
1) Die Kosten technischer Anlagen umfassen auch die Wartung, Erneuerung, Instandhaltung /
– setzung etc., […]. Die den Mieter treffenden Kosten der Erneuerung sowie der Instandhaltung
/ -setzung für Anlagen oder Gegenstände außerhalb des Mietgegenstandes sind auf 5% der aktuellen Jahresgesamtmiete ohne Umsatzsteuer begrenzt.
2) Zu den Kosten der Gemeinschaftsanlagen und -flächen gehören auch die Kosten für Hausreinigung, Säuberung, Ungezieferbekämpfung einschließlich aller direkt oder indirekt zugehörigen Anlagen und Gerätschaften, die Instandhaltung und -setzung sowie Erneuerung, Wartung, Neuanschaffung, Materialkosten nebst Ausstattungen und Verbrauchsgütern sowie alle unter Anmerkung 1 aufgeführten Kosten. Die den Mieter treffenden Kosten der Erneuerung sowie der Instandhaltung / -setzung für Anlagen oder Gegenstände außerhalb des Mietgegenstandes sind auf 5% der aktuellen Jahresgesamtmiete ohne Umsatzsteuer begrenzt.
3) [Personalkosten]
4) § 1 Absatz 2 BetrKV gilt nicht.
5) [künftig anfallende Betriebs- und Nebenkosten]“
Bei den Regelungen des Mietvertrages handelt es sich um von der Vermieterin verwendete Formularklauseln, die sie gegenüber allen Mietern des Objektes verwendete und auch der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages stellte.
Spätestens 2018 veräußerte die R das Mietobjekt an die Beklagte.
Letztere erstellte von 2019 bis 2021 die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen.
Die am 05.03.2021 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 (Anlage K 9) ergab eine Nachzahlungsforderung von 1.658,91 Euro, die die Klägerin beglich.
Die am 10.02.2022 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 (Anlage K 10) ergab ein Guthaben von 9.289,13 Euro, das die Beklagte auszahlte.
Die am 09.11.2022 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021 (Anlage K 11) ergab ein Guthaben von 7.723,90 Euro, das die Beklagte auszahlte.
Mit Schreiben vom 17.05.2024 (Anlage K 12) erklärte die Klägerin, sie widerspreche den o.g. Abrechnungen, da eine Überprüfung ergeben habe, dass zu viele Kosten auf sie umgelegt worden seien.
Die Klägerin hält die vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten der Erhaltungslast für unwirksam, weil die Kosten der Wartung und Instandsetzung nicht in die Obergrenze von 5% der Jahresnettomiete einbezogen worden seien. Auch die vertraglich geregelte Genehmigungsfiktion sei unwirksam.
Die Beklagte ist der Ansicht, für Wartungskosten bedürfe es keiner Obergrenze. Die vertraglichen Klauseln seien zulässig. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2019 sei ein unterstellter Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche bezüglich aller Abrechnungen verwirkt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.12.2024, der Beklagten zugestellt am 31.01.2025, Klage erhoben.
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 15.05.2025 – dem Klageantrag entsprechend – entschieden:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.824,85 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2025 zu zahlen.
Zur Begründung führt das Landgericht aus:
Die Klage sei zulässig, „jedoch unbegründet“ [sic! meint: „und begründet“] Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten i.H.v. 37.824,85 Euro (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB) nebst Zinsen hieraus seit 31.01. 2025 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).
Für die Leistung der Nebenkosten habe kein Rechtsgrund bestanden, weil die der Umlage der Kosten Instandhaltung / Instandhaltung (direkt), Wartung Lüftung allgemein / Alarmierungsanlage, Brandmeldeanlage / Brandschutz, Kosten RWA Anlage (Rauch- und Wärmeabzugsanlage) und Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung zugrunde gelegten mietvertraglichen Regelungen unwirksam seien.
1. Die Klausel betreffend die Umlage der Wartungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter sei unwirksam.
Die Klauseln unter Anmerkungen 1 und 2 zur Anlage 050, Nebenkosten, verstießen bereits wegen der fehlenden Kostenobergrenze für die Wartungskosten gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB.
Bei den streitgegenständlichen mietvertraglichen Vereinbarungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie seien von der Vermieterin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Die Regelung sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.Nach § 535 Abs. 1 BGB obliege dem Vermieter die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts. Diese könne bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstrecke, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen seien. Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild finde aber dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt werde. Die Übertragung der Erhaltungslast solcher Flächen und Anlagen sei nur dann wirksam, wenn sie in einem zumutbaren, begrenzten Rahmen erfolge (BGH, Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10, Rn. 17; BGH, Urt. v. 06.04.2005 – XII ZR 158/01).
Die streitgegenständliche Regelung (Anm. 1 und 2 zur Anlage 050, Nebenkosten) sehe vor, dass die Kosten technischer Anlagen wie auch der Gemeinschaftsanlagen und -flächen, welche auch die Wartung, Erneuerung sowie Instandsetzung und -haltung umfassten, Nebenkosten seien, die gemäß § 6 Nr. 1 des Mietvertrags anteilig vom Mieter zu tragen seien. Die ihn treffenden Kosten der Erneuerung sowie der Instandhaltung / -setzung für Anlagen und Gegenstände außerhalb des Mietgegenstandes würden auf 5% der aktuellen Nettojahresmiete begrenzt.
Lege man die Rspr. des BGH zugrunde, benachteilige diese Regelung die Klägerin unangemessen i.S.d. § 307 BGB, da die Wartungskosten ohne Kostenobergrenze umgelegt würden (vgl. BGH, Urt. v. 10.09.2014 – XII ZR 56/11). Die Kostenobergrenze der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten schließe die Wartungskosten nicht mit ein, da diese gesondert genannt würden.
Die Unwirksamkeit der Regelung entspreche auch der Rspr. des KG (Urt. v. 01.12.2022 – 8 U 50/21), des OLG Brandenburg (Urt. v. 05.04.2022 – 3 U 144/20, Rn. 40) und des OLG Rostock (Urt. v. 06.03.2023 – 3 U 68/23).
Das gegenläufige Urteil des OLG Frankfurt vom 16.10.2015 (Az.: 2 U 216/14) überzeuge nicht, sodass der o.g. Auffassung gefolgt werde, nach der eine wirksame formularvertragliche Vereinbarung der Umlage der Wartungskosten die Festsetzung einer Obergrenze verlange.
Die Wartung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen zählten zur Erhaltungslast, deren unbegrenzte Umlage nach der Rspr. des BGH unwirksam sei. Sie dienten wie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der grds. dem Vermieter obliegenden Erhaltung der Mietsache. Daher seien die Grundsätze der unangemessenen Benachteiligung auch isoliert auf die Wartungskosten anzuwenden Dem stehe § 1 BetrKV nicht entgegen. Die Regelung enthalte keine Definition der Erhaltungslast, sondern grenze lediglich die Betriebskosten von den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ab.
Der BGH zähle zur Erhaltungslast sowohl die Wartungswie auch die Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten (vgl. Urt. v. 10.09.2014, a.a.O., Rn. 21). Zutreffend führe das OLG Rostock (a.a.O.) aus, dass der BGH auch zu Recht Wartungsklauseln ohne Kostenobergrenze für unwirksam erachte.
Hingegen setze sich das OLG Frankfurt nicht mit dem Charakter von Erhaltungskosten auseinander und übersehe, dass Wartungskosten spiegelbildlich zu Instandhaltungskosten vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache beträfen. Wartungskosten seien nicht stets klar kalkulierbar. Die Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel könne auch nicht dadurch hergestellt werden, dass dem Mieter eine Erkundigungspflicht auferlegt werde (so aber LG Konstanz, Urt. v. 20.05.2024 – 8 O 22/23). Auch stünden Wartungskosten nicht zwingend und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Nutzungsverhalten des Mieters, weil die Grenze zwischen vorbeugenden und nachträglichen Maßnahmen fließend sei.
Die Regelung zur Umlage der Kosten der Wartung, Instandhaltung und -setzung sei insgesamt unwirksam. Einer einschränkenden Auslegung der Klausel dahingehend, dass nur Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten umlagefähig seien, stehe das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen. Es handele sich bei den Anmerkungen 1) und 2) um einheitliche Formularklauseln, bei denen eine Teilaufrechterhaltung nicht in Betracht komme.
2. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin belaufe sich (der Klage entsprechend) auf 37.824,85 Euro.
3. Ein vertraglicher Einwendungsausschluss bestehe nicht.
Die Regelung unter § 6 Nr. 5 lit. b) des Mietvertrags sei unwirksam. Die Klausel enthalte entgegen § 308 Nr. 5 lit. b) BGB nicht die Verpflichtung, den Mieter bei Beginn der Frist (mit Übersendung der Abrechnung) auf die Bedeutung seines Schweigens (den Einwendungsausschluss) hinzuweisen. Dies gelte auch gegenüber gewerblichen Mietern (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12. 2015 – 3 U 117/10). Der Eintritt der Fiktionswirkung sei daran gekoppelt, dass in den AGB die Informationspflicht festgelegt werde und der Hinweis auch tatsächlich erfolge. Die gegenständliche Regelung sehe nur die Möglichkeit eines Hinweises vor.
4. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verwirkt.
Mangels Wirksamkeit des § 6 Nr. 5 lit. b) des Mietvertrags könne die Beklagte aus dem Fristablauf keine günstigen Rückschlüsse ziehen. Ein diesbezügliches Vertrauen sei nicht schutzwürdig.
5. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der Nebenkosten 2019 sei nicht verjährt.
Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin bereits im Jahr der Abrechnung (2021) Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände hätte haben müssen, weil sich die Unwirksamkeit der Abrechnung ihr hätte aufdrängen müssen. Die Nachzahlung spreche dafür, dass die Klägerin irrtümlich von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ausgegangen sei.
Jedenfalls sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, da die Klageschrift vom 20.12.2024 „demnächst“ zugestellt worden sei (§§ 204 BGB, 167 ZPO).
6. Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat gegen das der Beklagtenvertreterin am 16.05.2025 zugestellte Urteil mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 06.06.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 11.06.2025, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 16.07. 2025, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründet.
Zur Begründung führt die Beklagte aus:
I. Sie erstrebe mit der Berufung die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. II.
Die Berufung sei begründet.
Die nach § 529 ZPO der Berufung zugrunde zu legenden Tatsachen erforderten eine andere Entscheidung. Zudem beruhe das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern.
Die Regelungen unter Anm. 1) und 2) der Anlage 050 zum Mietvertrag seien wirksam. § 6 des Mietvertrags nebst Anlagen stelle einen Rechtsgrund für die Umlage der Wartungskosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen 2019 – 2021 dar, sodass der Klägerin keine Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zustünden.
1. Das Urteil weise Auslegungsfehler auf. Die Subsumtion des Landgerichts, Wartungskosten seien Teil der Erhaltungslast, sei fehlerhaft.
a) Wartungskosten seien kein Bestandteil der Erhaltungslast.
Die Erhaltungslast umfasse die Kosten zur Instandhaltung und -setzung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Wartungskosten seien regelmäßig anfallende Kosten, die aus der Nutzung der Mietsache resultierten. Sie seien oft planbar und vorhersehbar, hingen aber auch maßgeblich vom Grad der Nutzung der Anlage bzw. Einrichtung ab. Die Wartung sei keine Folge der Abnutzung, Alterung und Witterungswirkung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Die in § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV genannten Wartungskosten zählten kraft gesetzlicher Fiktion zu den umlagefähigen Betriebskosten, fielen aber nicht unmittelbar unter deren engeren Begriff. Dies gelte auch für Wartungskosten als sonstige Betriebskosten i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn eine konkrete Vereinbarung zur Umlage im Gewerbemietvertrag getroffen worden sei. Daraus, dass Wartungskosten in § 2 BetrKV für eine zulässige Umlage auf den Mieter festgeschrieben sein müssten, werde deutlich, dass sie einen eigenen Charakter hätten und nicht mit den Kosten der Instandhaltung und -setzung gleichzusetzen seien.
Das KG (Urt. v. 01.12.2022 – 8 U 50/21) definiere Wartung anhand des Dudens als „Arbeiten an einer technischen Anlage o.ä., die der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit dienen“. Im Vordergrund stehe nicht die Beseitigung, sondern die Verhinderung von Mängeln. Wartung sei damit von den Kosten der Instandhaltung und -setzung abzugrenzen.
Nach dem LG Konstanz (Urt v. 10.05.2024 – 8 O 22/23 KfH) seien Wartungskosten Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft. In Abgrenzung zu Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten handele es sich um wiederkehrende Kosten, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Anlage dienten.
Das Landgericht differenziere zunächst zwischen Instandhaltungs- und -setzungskosten sowie Wartungskosten als wiederkehrenden Kosten aus vorbeugenden Maßnahmen, fasse dann aber Wartungs-, Instandhaltungs- und -setzungskosten als „sämtliche Kosten“ unter dem Begriff der Erhaltungslast zusammen. Dies sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke widersprüchlich.
b) Kosten außerhalb des Mietgebrauchs würden nicht übertragen.
Bei Umlage der Kosten der Erhaltungslast sei nach der Rspr. eine Kostenbegrenzung erforderlich, weil Instandhaltung und -setzung theoretisch auch Kosten umfassen könnten, die aufgrund schädigenden Verhaltens eines Dritten entstanden seien (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10).
Das Landgericht irre aber, wenn es annehme, dass nach der zugrunde liegenden Umlage der Wartungskosten in Anm. 1), 2) der Anlage 050 zum Mietvertrag auch Kosten erfasst würden, die durch das Verhalten eines Dritten verursacht worden seien. Die Wartungskosten entstünden aufgrund der durch den Vermieter gewährten Nutzungsmöglichkeit eines technisch ausgerüsteten Gewerbeobjektes. Sie seien jedenfalls im Groben überschaubar und eingrenzbar. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, vorab entsprechende Informationen einzuholen (vgl. LG Konstanz, Urt. v. 10.05.2024 – 8 O 22/23 KfH).
2. Die streitgegenständlichen Klauseln seien nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Begriff „Wartung“ sei hinreichend bestimmt. In Anm. 1), 2) der Anlage 050 zum Mietvertrag werde der Anwendungsbereich der Klausel durch Aufzählung der konkreten umlegbaren Tätigkeiten näher bestimmt. Die Gemeinschaftsanlagen und -flächen seien aus den Plänen (Anlage zum 1. Nachtrag zum Mietvertrag, Anlage K 2) abgrenzbar.
Wenn der Anwendungsbereich der Klausel eingrenzbar sei, könne auch die Höhe der umlegbaren Kosten abgeschätzt werden. Auch im Falle von Wartungsintervallen seien Kosten planbar und langfristig kalkulierbar. Dies gelte auch, soweit Wartungskosten durch die Einsatzdauer und das Alter der Anlagen bedingt würden. Dies beeinflusse die Planung und die Wartungsintervalle der technischen Anlagen. Aufgrund dieser Parameter könnten die voraussichtlichen Wartungskosten kalkuliert werden.
Die Erkundigungsmöglichkeit begründe keine Benachteiligung des Mieters. Der Vermieter habe nicht die Pflicht, die Betriebskostenabrechnung im Voraus zu kalkulieren. Die Abrechnung der Nebenkosten erfolge – bei Vereinbarung einer Nebenkostenvorauszahlung i.S.d. § 556 BGB – im Nachhinein. Könne der Mieter einzelne Kostenpositionen oder -höhen nicht nachvollziehen, könne er Einwendungen gegen die Abrechnung erheben. Auch die Klägerin habe die Möglichkeit der Einsicht in die Wartungsrechnungen und Nachprüfung der endgültigen Höhe der Wartungskosten pro Abrechnungsjahr. Der Mieter könne auch bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses um Auskunft zu den erwarteten Wartungskosten anfragen. Daraus ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
3. Der BGH habe über den gegenständlichen Sachverhalt bisher nicht entschieden (vgl. LG Konstanz, Urt. v. 10.05.2024 – 8 O 22/23 KfH). Er habe nur über Klauseln entschieden, die für die Instandhaltung aller technischen Einrichtungen und für Wartungskosten insgesamt keine Kostenobergrenze vorgesehen hätten. Das Landgericht halte diese Rechtsprechung für auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem Schweigen des BGH könne jedoch keine rechtliche Bewertung konstruiert werden.
Das Urteil des BGH vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11 sei so zu verstehen, dass eine Begrenzung der Wartungskosten im Unterschied zu Kosten der Instandhaltung und -setzung nicht vorgesehen sei. Das OLG Brandenburg habe als Vorinstanz die relevante – Kosten für Wartung und Instandhaltung betreffende – Klausel für wirksam erklärt. Der BGH habe das Urteil aufgehoben, „soweit der [Mieterin] anteilig die Erhaltungslast für das gesamte Einkaufszentrum auferlegt wird. Die Überwälzung der gesamten Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums weicht insoweit erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags ab.“ (a.a.O., Rdnr. 21)
In der darauffolgenden Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.12.2015 – 3 U 117/20 habe es geheißen:
„Da noch weitere Feststellungen dazu erforderlich seien […] könne das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klägerin die Betriebskostenabrechnung – mit Ausnahme der Verwaltungskosten – noch beanstande.“
Daraus ergebe sich, dass der BGH nicht über die Begrenzung der Wartungskosten entschieden habe und diese im zurückverwiesenen Verfahren nicht mehr gegenständlich gewesen seien.
4. Die Vereinbarung der Umlage der Wartungskosten ohne Kostenobergrenze benachteilige den Mieter nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Für diese Rechtsfrage gebe es in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher keine einheitliche Linie (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 05.04.2022 – 3 U 144/20; LG Konstanz, Urt. v. 10.05.2024 – 8 O 22/23 KfH).
a) Die vom OLG Brandenburg (Urt. v. 05.04.2022 – 3 U 144/20), OLG Rostock (Urt. v. 16.10.2015 – 2 U 216/14) und KG (Urt. v. 01.12.2022 – 8 U 50/21) vertretene Ansicht, dass eine fehlende Kostenobergrenze den Mieter unangemessen benachteilige, überzeuge nicht.
Jedenfalls sei sie nicht auf den vorliegenden abweichenden Sachverhalt anwendbar.
(1) Die dem Urteil des OLG Brandenburg vom 05.04.2022 – 3 U 144/20 (BeckRS 2022, 8756) zugrundeliegende Klausel habe die Umlage der Kosten für „Instandhaltung und Instandsetzung sowie Reinigung und Wartung aller nicht innerhalb des Mietobjektes gelegenen Flächen, Gemeinschaftsflächen, Anlagen und Sanitäranlagen“ vorgesehen.
Das OLG Brandenburg habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob Wartungskosten unter den Begriff der „Erhaltungslast“ zu fassen seien, sondern darauf verwiesen, dass die „uferlose“ (a.a.O., Rdnr. 37) Überbürdung der Kosten für die Erhaltungslast den Mieter unangemessen benachteilige (BGH, Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10). Daraus habe es das Erfordernis einer Kostenobergrenze auch bei den Wartungskosten gezogen. Diese Schlussfolgerung habe der BGH so allerdings nicht gezogen, weshalb das OLG Brandenburg auch in der Lit. kritisiert werde (vgl. Meyer-Abich, NZM 2023, 473, 475).
Das Landgericht stelle unter Bezug auf das o.g. Urteil auf die Komplexität der in der streitgegenständlichen Klausel erwähnten Anlagen ab. Da die darauf veranschlagten Wartungskosten weder eingrenzbar noch kalkulierbar seien, werde bei dieser Klausel eine Kostenobergrenze auch für die Wartungskosten erforderlich.
In Abgrenzung zu dem dem Urteil des OLG Brandenburg zugrunde liegenden Sachverhalt sei hier aber der Regelungsbereich der Klauseln konkretisiert, nämlich durch Anm. 1), 2) der Anlage 050 zum Mietvertrag und durch die Auflistung der umlegbaren Kostenpositionen in lit. a) – n) der Nebenkostenaufstellung.
(2) Auch das KG (Urt. v. 01.12.2022 – 8 U 50/21) fasse die Wartungskosten pauschal unter den Begriff der „Erhaltungslast“. Seine Argumentation sei widersprüchlich, weil das KG gleichzeitig die Unterschiede zwischen Instandhaltung / -setzung und Wartung betone. Es sei inkonsequent, diese Positionen unter dem Oberbegriff der „Erhaltungslast“ zusammenzufassen, ohne sich mit ihrer Kalkulierbarkeit auseinanderzusetzen.
(3) Entgegen dem OLG Rostock (Urt. v. 16.10.2015 – 2 U 216/14) seien die Wartungskosten auch nicht Spiegelbild der Instandhaltungskosten. Schon die Instandhaltungskosten beträfen vorbeugende Maßnahmen, die der Erhaltung des Mietobjekts dienten. Spiegelbildlich dazu stünden die Instandsetzungskosten für nachträgliche Maßnahmen zur Beseitigung eines schadhaften Zustands.
Das OLG Rostock hebe als maßgeblich hervor, inwiefern dem Mieter durch AGB im Rahmen der Erhaltungslast außerhalb seiner Risikosphäre Pflichten für andere Bereiche übertragen würden. Es sehe das eigentliche Problem in der räumlich unbestimmten und intransparenten Formulierung der Klausel. Die Wartungskosten entstünden jedoch aus dem laufenden Betrieb der technischen Gerätschaften und seien daher der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen. Deshalb würden sie in einigen Positionen der BetrKV ausdrücklich genannt.
Anders als im Fall des OLG Rostock seien hier die Einrichtungen und die Gemeinschaftsanlagen und -flächen bzgl. der umgelegten Wartungskosten aufgrund der Vertragsbestandteil gewordenen Pläne abgrenzbar.
b) Die Beklagte vertrete die gegenteilige Auffassung, dass eine Kostenobergrenze hinsichtlich der Wartungskosten nicht erforderlich sei. Dies entspreche der vorherrschenden Ansicht der Rspr. (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 17.11.2017 – 5 U 953/17; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.10.2015 – 2 U 216/14; LG Konstanz, Urt. v. 10.05.2024 – 8 O 22/23 KfH) und Literatur.
Das OLG Frankfurt (a.a.O.) verneine eine Kostenbegrenzung hinsichtlich der Wartungskosten. Eine nähere Aufschlüsselung des Begriffs der Wartungskosten sei nicht erforderlich, sofern nicht die Kosten für die Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen einschließlich der Kosten des Betriebes ohne Begrenzung der Höhe nach umgelegt werden sollten (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10 und 10.09.2014 – XII ZR 56/11).
Das LG Konstanz (a.a.O.) betone den Zusammenhang der Verwaltungskosten mit der Nutzung der technischen Einrichtungen und Anlagen in einem Gewerbeobjekt. Im Unterschied zu Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten bedürfe es bei Wartungskosten keiner Kostenobergrenze.
Die Beklagte beantragt,
Das am 15.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Kempten, Az.: 1 HKO 1857/24, wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen.
Für den Fall der nicht antragsgemäßen Entscheidung beantragt die Beklagte die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.05.2025 (Az.: 1 HK O 1857/24) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie nehme an, dass es sich bei den Kostenpositionen „Brandmeldeanlage / Brandschutz“, „Kosten RWA-Anlage“ und „Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung“ um Wartungskosten handele. Instandhaltungskosten würden üblicherweise in der Nebenkostenabrechnung ausdrücklich als solche bezeichnet. Sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2025 um Einsicht in die Belege wegen dieser Positionen gebeten. Eine inhaltliche Reaktion sei nicht erfolgt.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt aus:
Das Landgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung überzahlter Nebenkosten i.H.v. 37.824,85 Euro zzgl. Zinsen verurteilt. Die tragende Feststellung des Landgerichts, dass für die streitgegenständlichen Umlagen kein Rechtsgrund bestanden habe, weil die zugrunde gelegten formularmäßigen Vertragsbestimmungen zur Wartung / Instandhaltung / Instandsetzung (Teil IV Anlage 050 nebst Anm. 1 und 2) – insbesondere wegen des Fehlens einer Kostenobergrenze für Wartungskosten – wegen § 307 BGB unwirksam seien, treffe zu.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen seien AGB der Beklagten (§ 305 Abs. 1 BGB). Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Anm. 1) und 2) der Anlage IV 050 zwar eine Kostenbegrenzung i.H.v. 5% der Nettojahresmiete für die Erneuerung und Instandhaltung / -setzung von Anlagen / Gegenständen außerhalb des Mietgegenstandes vorsehe, die Wartungskosten davon aber gerade nicht umfasst seien. Dies benachteilige die Mieterin unangemessen.
2. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass Wartungskosten zur Erhaltungslast gehörten, sei dies der falsche Ausgangspunkt. Maßgeblich sei nicht, ob die Wartung begrifflich von der Instandhaltung / -setzung zu trennen sei, sondern ob die Klausel der Mieterin ein einseitig disponierbares der Höhe nach nicht begrenztes Kostenrisiko für gemeinschaftlich genutzte Anlagen / Flächen auferlege. Dies sei hier der Fall. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB habe die Vermieterin die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Die streitgegenständlichen Kosten seien nicht vorhersehbar und lägen außerhalb des Mietgebrauchs. Sie könnten auch nicht durch die im Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag enthaltenen Lagepläne eingegrenzt werden. Insoweit verwechsele die Beklagte die räumliche Zuordenbarkeit mit der wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit. Der BGH habe mit Urteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11 (Rn. 23) eindeutig entschieden, dass die vertragliche Bestimmung über die Wartung und Instandhaltung § 307 BGB nicht standhalten.
3. Auf die streitige Rechtsfrage, ob Wartungskosten gemeinschaftlicher Anlagen der Höhe nach beschränkt sein müssten, komme es hinsichtlich der Kostenpositionen „Notstromaggregat“, „Alarmierungsanlage“, „Brandmeldeanlage / Brandschutz“, „Sicherheitsbeleuchtung / Notstromaggregat“, „RWA-Anlage“ nicht an, da diese im Mietvertrag nicht konkret als umlagefähig benannt seien.
4. Die Umlageklausel sei aufgrund des Verbots geltungserhaltender Reduktion insgesamt unwirksam. Damit bleibe es beim gesetzlichen Leitbild, sodass die streitgegenständlichen Zahlungen ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt seien.
5. Dass die Abrechnungspositionen „Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung“, „Brandmeldeanlage / Brandschutz“, „Kosten RWA-Anlage“ Wartungskosten beträfen, sei unstreitig.
6. Die Kosten für die Positionen „Brandmeldeanlage / Brandschutz“, „Kosten RWA-Anlage“ und „Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung“ seien bereits deshalb aus den Abrechnungen zu streichen, da diese nicht die formellen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erfüllten.
a) Eine formell richtige Abrechnung müsse zumindest eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters beinhalten. Der Mieter müsse bereits bei der Abrechnung klar erkennen und überprüfen können, ob die Kosten berechtigt seien oder nicht. Zumindest müsse er eine Plausibilitätskontrolle vornehmen können.
b) Für die Klägerin sei aus den streitgegenständlichen Abrechnungen nicht klar zu ersehen, um welche ihr angelasteten Kosten es sich handele:
(1) „Brandmeldeanlage / Brandschutz“ seien bereits keine Kostenarten.
(2) Hinsichtlich der Position „Kosten der RWA-Anlage“ sei der Begriff „Kosten“ nichtssagend. Die „RWA-Anlage“ sei keine Kostenart.
(3) „Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung“ seien ebenfalls keine Kostenarten.
(4) Damit liege ein formeller Fehler vor, der zur Unwirksamkeit des Ansatzes der o.g. Kostenpositionen führe.
Die Beklagte erwidert:
Die Klägerin halte die Kostenpositionen selbst für Wartungskosten, sodass sie nachvollziehbar seien.
Eine Kostenzusammenstellung sei anerkannt und üblich. Die einzelnen Positionen könnten anhand des Betriebskostenkatalogs des § 2 BetrKV und der vereinbarten sonstigen Betriebskosten-Positionen aufgeschlüsselt werden. Eine Differenzierung nach einzelnen Positionen innerhalb der Katalogziffern sei nicht erforderlich. In der Anlage 050 zum Mietvertrag fielen die Wartungskosten der RWA-Anlage unter lit. a) und h), die Kosten für Notstromaggregat und Sicherheitsbeleuchtung unter lit. c) und die Kosten für Brandmeldeanlage und Brandschutz unter lit. b) und d).
Die Instandhaltungskosten würden in den Nebenkostenabrechnungen gesondert gekennzeichnet, um die Einhaltung der Kappungsgrenze für den Mieter nachvollziehbar zu gestalten. Die Beklagte habe bei der Position Nr. 31 die Kappungsgrenze „5% der JNM rechts in der Spalte vermerkt.
Hinsichtlich der durch die Klägerin geltend gemachten Belegeinsicht sei die Frist von 8 Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung (§ 6 Nr. 5 lit. a) des Mietvertrags) verstrichen.
Wartungskosten seien keine Kosten der Instandhaltung und-Setzung, sondern Betriebskosten, die nicht gedeckelt werden müssten. Sie seien maßgebend durch den Gebrauch der Mietsache bedingt.
Mit Beschluss vom 05.12.2025 hat der Senat hat der Senat entschieden, dass mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Ergänzend wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. 1.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Berufung ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das Landgericht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich der auf die Abrechnungspositionen „Instandhaltungen“ und „Instandhaltungen (Direktzuordnung)“ gezahlten Beträge bejaht hat.
a) Die Klage ist zulässig.
b) Sie ist teilweise begründet.
(1) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten i.H.v. 16.104,23 Euro aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Die unstreitig erbrachte Leistung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund, da die der Zahlung zugrundeliegenden Anmerkungen 1) und 2) zu der dem streitgegenständlichen Mietvertrag (Anlage K 1, im Folgenden: Mietvertrag) als Anlage 050 beigefügten Nebenkostenaufstellung (im Folgenden: Nebenkostenaufstellung) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB teilunwirksam sind, soweit sie auch durch Wartung angefallene Kosten umfassen.
aa) Aufgrund der vertraglich vereinbarten Regelung hat die Klägerin als Mieterin die Betriebs- und Nebenkosten des Mietobjekts anteilig zu tragen. Dies gilt – unter Zugrundelegung des Anteils der Mietfläche der Klägerin zur Gesamtmietfläche – auch für Gemeinschaftsflächen und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Klägerin (vgl. § 6 Abs. 1, 2 Mietvertrag und die diesem beigefügte Nebenkostenaufstellung [Anlage 050]). Hinsichtlich für Anlagen oder Gegenstände außerhalb des Mietgegenstandes angefallener Erneuerungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind die die Mieterin treffenden Kosten auf 5% der aktuellen Nettojahresgesamtmiete begrenzt; eine entsprechende Begrenzung für Wartungskosten ist nicht vorgesehen (vgl. die Anmerkungen 1) und 2) zur Nebenkostenaufstellung).
bb) Die Anmerkungen 1) und 2) zur Nebenkostenaufstellung benachteiligen die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie durch Wartung angefallene Kosten ohne Begrenzung umfassen.
– Unter Kosten der Instandhaltung werden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien – in Anlehnung an § 28 Abs. 1 der II. Betriebskostenverordnung diejenigen Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2022 – 3 U 118/20, BeckRS 2022, 10321, Rdnr. 29).
– Die Verpflichtung zur Instandhaltung und -setzung kann im Bereich der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild findet aber dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Ihm werden dadurch, dass er die gemeinschaftlich genutzten Flächen und Anlagen in dem bei Mietbeginn bestehenden, in der Regel gebrauchten Zustand vorfindet, die Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel bzw. bereits vorhandener Abnutzungen durch Reparatur oder Erneuerung überbürdet, deren Höhe für ihn nicht überschaubar ist. Darüber hinaus werden ihm Kosten für Schäden auferlegt, die von Dritten verursacht worden sind, für deren Handeln er keine Verantwortung trägt, sodass auch insoweit ihm nicht zurechenbare und der Höhe nach nicht vorhersehbare Kosten auf ihn übertragen werden. Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages benachteiligen den Mieter unangemessen (BGH, Urteil vom 10.09. 2014 – XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722, Rdnr. 22).
– Dies gilt auch dann, wenn die vertragliche Regelung – wie hier – zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einerseits sowie Wartungskosten andererseits unterscheidet und eine Deckelung der Kosten zwar vorgesehen ist, soweit die Kosten durch Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen angefallen sind, nicht aber, wenn es sich um Wartungskosten handelt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2022 – 3 U 118/20, BeckRS 2022, 10321, Rdnr. 31). Auch Wartungskosten sind nämlich nicht stets klar eingrenzbar und kalkulierbar, auch wenn sie nicht die Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel, bereits vorhandener Abnutzungen und von Dritten verursachter Schäden durch Reparatur und Erneuerung in unabsehbarer Höhe beinhalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 – 3 U 144/20, BeckRS 2022, 8756, Rdnr. 42). Dies gilt insbesondere, wenn sich die Wartung auf komplexe Anlagen wie Aufzugs-, Fahrtreppen, Rauchabzugs-, Brandmelde-, Türluftschleier-, Lüftungs- und Kühlanlagen bezieht (vgl. ebd. sowie zum streitgegenständlichen Objekt Anlage 020 zum Mietvertrag = Anlage K 1, S. 22 ff.).
– Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue pencil test; vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2025 – III ZR 426/23, NJW 2025, 1400, Rdnr. 46; BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, Rdnr. 45).
Ob dies im Falle vertraglicher Regelungen, die zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einerseits sowie Wartungskosten andererseits unterscheiden, möglich ist, wird allerdings – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls – unterschiedlich beurteilt (vgl. – die Trennbarkeit bejahend – KG, Urt. v. 01.12.2022 – 8 U 50/21, BeckRS 2022, 48696, Rdnr. 47; – die Trennbarkeit verneinend – OLG Brandenburg, Urt. v. 29.03.2022 – 3 U 118/20, BeckRS 2022, 10321, Rdnr. 32.) Das Landgericht hat die Frage der Möglichkeit einer Teilaufrechterhaltung geprüft und (unter Punkt I. 1. der Entscheidungsgründe, LGU S. 18) mit Hinweis auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verneint.
Aus Sicht des Senats ist im vorliegenden Fall jedoch die Möglichkeit einer Trennung der Kosten eröffnet. Diese kommt auch in Betracht, wenn in einer die Abrechnung von Nebenkosten betreffenden vertraglichen Regelung verschiedene Arten von Kosten aufgezählt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10, NJW 2013, 41 Rdnr. 25 ff. bzgl. des als intransparent beurteilten Begriffs des „Centermanagers“ und des transparenten Begriffs „Verwaltung“). Vorliegend ist insoweit maßgeblich, dass die im Streit stehenden Positionen zum Teil ausdrücklich den Begriff „Wartung“ beinhalten („Wartung Lüftung allgemein“ und „Wartung Alarmierungsanlage“) und, soweit dies nicht der Fall ist, aus Sicht der Parteien unstreitig in den Bereich der Wartung fallen („Brandmeldeanlage / Brandschutz“, „Kosten RWA-Anlage“ und „Notstromaggregat / Sicherheitsbeleuchtung“, vgl. dazu Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.10.2025, Bl. 40 – 42 der Akte des Berufungsverfahrens – im Folgenden: BerA -, dort S. 1 = Bl. 40 BerA, und Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 27.10.2025, Bl. 45 – 49 BerA, dort S. 1 f. = Bl. 45 f. BerA). Aus Sicht des Senats gibt es zum einen keinen Grund, diese übereinstimmende Beurteilung der Parteien in Frage zu stellen; zum anderen belegt die Übereinstimmung, dass die im Streit stehende vertragliche Klausel aus Sicht der Vertragsparteien verständlich und eindeutig war.
Im Ergebnis sind somit die in den Anmerkungen 1) und 2) zur Nebenkostenaufstellung enthaltenen Regelungen unwirksam, soweit sie auch die Kosten für „Wartung“ betreffen, da auch insoweit eine Deckelung der Kosten erforderlich gewesen wäre (s.o. unter dem 3. Spiegelstrich). Die Regelungen bleiben jedoch wirksam, soweit sie die Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen betreffen, da insoweit die erforderliche Deckelung vorgesehen war. Entgegen stünde das Verbot geltungserhaltender Reduktion lediglich einer Auslegung der Anmerkungen, welche dahin ginge, dass die für Kosten der Erneuerung sowie der Instandhaltung / -setzung geltende Begrenzung der von der Mieterin zu tragenden Kosten auf 5% der aktuellen Jahresnettomiete kurzerhand auch auf die Wartungskosten erstreckt würde (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 = NJW 2018, 2042, Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 = NJW 2016, 560, Rdnr. 32). – Damit steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.104,23 Euro zu. Dieser berechnet sich wie folgt (vgl. Anlagen K 9 – 11):
Summe 2019: 4.779,49 Euro
Summe 2020: 4.184,69 Euro
Summe 2021: 7.140,05 Euro
Summe insgesamt: 16.104,23 Euro
cc) Soweit die Beklagte ihre Verteidigung erstinstanzlich darauf gestützt hat, dass ein Anspruch der Klägerin jedenfalls verwirkt wäre, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. oben in der Zusammenfassung des angefochtenen Urteils unter Ziff. 3. und 4.). Rechtsfehler sind insoweit weder von der Berufung gerügt noch für den Senat erkennbar.
dd) Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. oben in der Zusammenfassung des angefochtenen Urteils unter Ziff. 5.). Rechtsfehler sind auch insoweit weder von der Berufung gerügt noch für den Senat erkennbar.
(2) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
5. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine anteilige, ansonsten aber nicht begrenzte Umlage von Wartungskosten auf gewerbliche Mieter zulässig ist (543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 08.09. 2025 (Bl. 22 – 34 BerA, dort S. 11 – 13 = Bl. 32 – 34 BerA).
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