AG Berlin-Mitte, Az.: 9 C 303/13, Urteil vom 19.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die beiden Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige klagende Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen Entfernung und Vernichtung von Gegenständen aus einem Kellerraum in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung der Kläger befindet.
1.
a)
Die beiden Kläger als Mieter und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vermieterin (vermutlich …) schlossen zu einem nicht genannten Zeitpunkt einen Mietvertrag über die Wohnung im Hause …, mit Wirkung zum 01. Januar 1990. In diesem Mietvertrag gehörte ein Keller mit der Nummer … .
Der Zustand der Kellerräume im Hause … war nicht zur Lagerung werthaltiger Gegenstände geeignet (= Blatt 60, oben, der Akten).
b)
Die Klägerin zu 1) hatte „eine besondere Vorliebe für hochwertige Schuhe“ (= Blatt 63, unten, der Akten).
c)
Die beiden Kläger nutzen den Kellerraum zur Nummer 0602 oder aber zur Nummer 0401 (= Blatt 37 bis 38 der Akten in Verbindung mit der Anlage K 5) in dem … im Zuge der umfangreichen Sanierungsarbeiten in diesem Gebäude im Jahr 2011 bis Anfang des Jahres 2012 und sodann auf unbestimmte Zeit. Dort brachten sie Haushaltsgegenstände ein und verschlossen diesen Kellerraum mit einem Vorhängeschloss. Darüber hinaus befanden sich „Belege zu den Unterlagen/ Gegenständen (…), die (von ihnen) in den Kellerräumen gelagert worden waren und die (angeblich) von der (Beklagten) (…) entsorgt worden sind“ sowie „Finanzamtsunterlagen, Totenschein der Mutter des (Klägers) zu 2) etc.“ (= Blatt 22, unten, der Akten).
d)
Die Mieter der Wohnung zur Nummer … in dem Gebäude … nutzten einen anderen Keller als denjenigen zur Nummer … in dem vorerwähnten Gebäude, den sie auch entsprechend beschriftet hatten.
e)
Spätestens am 07. Februar 2013 ließ die Klägerin den von den beiden Klägern genutzten Kellerraum zur Nummer … aufbrechen und die darin vorhandenen Gegenstände entsorgen (Anlage K 1). Dabei wurden Fotoaufnahmen von dem Inhalt dieses Kellerraumes gemacht (Anlage B 2 = Blatt 18 bis 19 der Akten). Für die Einzelheiten wird auf die erwähnten Fotos verwiesen (= am angegeben Ort).
f)
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 verlangten die beiden Kläger von der Beklagten erfolglos Schadensersatz wegen der angeblich von der Beklagten aus dem Kellerraum zur Nummer … entsorgten Gegenstände (Anlage K 2 und K 3). Daraufhin beauftragten sie ihre späteren Prozess-Bevollmächtigten, die die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2013 ebenfalls erfolglos aufforderten, ihren Haftungseintritt dem Grunde nach zu erklären (Anlage K 4). Dafür entstanden den beiden Klägern Kosten von 256,62 Euro (brutto).
2.
a)
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hat das Gericht den beiden Klägern (und damaligen Antragstellern) aufgegeben, entsprechende Belege für die angeblich vernichteten Sachen vorzulegen, aus denen sich der Kaufpreis und das Datum der Anschaffung ergibt (= Blatt 14, unten, der Akten). Daraufhin haben die beiden Kläger mit Schriftsatz vom 08. November 2013 vortragen lassen, sie hätten solche Belege nicht mehr, weil diese „zu den Unterklagen/ Gegenständen gehören, die von (ihnen) in den Kellerräumen gelagert worden waren und die von der (Beklagten) (…) entsorgt worden sind“ (= Blatt 22, unten, der Akten).
b)
Dem Antrag der beiden Kläger, ihnen Prozesskosten-Hilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, hat das Gericht mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2013 nur zum hälftigen Betrag von 2.265,47 Euro stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen (= Blatt 65 bis 68 des Prozesskosten-Hilfe-Heftes). Für die Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen (= am angegeben Ort).
c)
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. April 2014 hat das Gericht den Prozess-Bevollmächtigten der beiden Kläger darauf hingewiesen, dass bislang nicht vorgetragen sei, dass der Architekt … entsprechende Vertretungsmacht für die Beklagte hatte, den beiden Klägern den hier streitbefangenen Keller mit der Bezifferung … zuzuweisen. Des Weiteren müsse es sich im Hinblick auf die von ihnen zitierte BGH-Entscheidung vom 14. Juli 2010 wohl davon überzeugen, dass die Beklagte den beiden Klägern den in Rede stehenden Keller zugewiesen hat (= Blatt 66, unten, der Akten).
d)
Schließlich hat das Gericht die beiden Kläger in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass entgegen ihrer Auffassung die von ihnen behauptete Zuweisung des Kellerraumes Nummer … durch den damaligen Hauswart … hier beweisbedürftig sein dürfte: Denn in dem von ihnen für sich herangezogenen Fall des Bundesgerichtshofes (= Urteil vom 14. Juli 2010, Geschäftszeichen: VIII ZR 45/09, in: NZM 2010, 701 ff.) sei es so gewesen, dass die dortige Vermieterin die Wohnung des dortigen Mieters geöffnet und leer geräumt hätte (= am angegebenen Ort, 701). Dann aber habe für die dortige Vermieterin eindeutig festgestanden, dass der letzte Nutzer der dortigen Wohnung nur der dortige Mieter gewesen sein kann (vergleiche Bundesgerichtshof, am angegebenen Ort, 702). Hier aber dürfte es anders liegen: Gerade im Hinblick auf den (unbestrittenen) Vortrag der Beklagten, dass der Kellerraum Nummer … nicht von den Mietern der zugehörigen Wohnung Nummer … genutzt wurde und den beiden Klägern- laut Mietvertrag – der Kellerraum Nummer … für ihre Wohnung zugewiesen worden sei, dürfte es für die Beklagte keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben haben, dass die beiden Kläger die tatsächlichen Nutzer/Besitzer des Kellerraumes … waren. Dass nur die beiden Kläger dessen Nutzer sein konnten beziehungsweise eine andere Mieter-Partei aus dem Hause …, hätte sich entgegen der Auffassung der beiden Kläger für die Beklagte hier auch nicht aufdrängen müssen – vielmehr hätte dies auch ein Nicht-Mieter des Hauses … sein können, der sich rechtswidrig Zugang zu den dortigen Kellerräumen verschafft hat (§§ 495, 291 ZPO). Wenn aber sich nicht zur Gewissheit des Gerichtes erweist, dass den beiden Klägern der nämliche Kellerrum … durch den damaligen Hauswart der Beklagten zugewiesen worden ist, dann hätten sich die beiden Kläger wohl ihrerseits im Wege verbotener Eigenmacht den (unmittelbaren) Besitz an diesen Kellerraum verschafft und wäre dann gegenüber der Beklagten nicht schutzwürdig (vergleiche § 858Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 859 Absatz 1 und 4 BGB) (= Blatt 74, Mitte, bis 75, oben, der Akten).
3.
Die beiden Kläger lassen behaupten, dass ihnen der Architekt … und der damalige Hausmeister der Beklagten es im Zuge der Sanierungsarbeiten im Hause … im Jahre 2011 bis Anfang des Jahres 2012 gestattet hätten, den ungenutzten Kellerraum zur Nummer … „zur Unterbringung ihres Hausrates auf unbestimmte Zeit zu nutzen“ (= Blatt 04, Mitte, der Akten); dazu lassen sie das Zeugnis des „Herrn …, zu laden über (Beklagte)“ (= Blatt 25, oben, der Akten) anbieten beziehungsweise des Herrn … (= Blatt 37, unten, der Akten). In dem von ihnen genutzten Kellerraum zur Nummer … hätten sich zahlreiche Gegenstände befunden, als dieser von der Klägerin beräumt wurde. Dazu zählten angeblich Schuhe der Klägerin zu 1) (= elf Paare in einem durchgehend qualitativ hochwertigen Zustand zu einem angeblichen Zeitwert zwischen 65,00 Euro und 180,00 Euro), Schuhe des Klägers zu 2) (= vier Paare zu einem angeblichen Zeitwert zwischen 36,00 Euro und 70,00 Euro), zwei Angelruten zu einem Zeitwert von angeblich jeweils 180,00 Euro sowie „46 wertvolle Bücher (f. Kinder, Sachb.) pro Buch 25,00“ Euro sowie vier große Bildbände zum angeblichen Zeitwert von jeweils 40,00 Euro (= Blatt 05, unten, bis 07, oben beziehungsweise 47, unten, bis 49, oben der Akten). Diese Gegenstände hätten einen Zeitwert von insgesamt 4.530,94 Euro gehabt (= jeweils am angegeben Ort). Es habe sich dabei deutlich um nicht zurückgelassene Gegenstände von ehemaligen Mietern gehandelt (= Blatt 05, oben, beziehungsweise Blatt 47, oben, der Akten).
Die beiden Kläger lassen des Weiteren die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die angeblichen Gegenstände in dem nämlichen Kellerraum zur Nummer … eigenmächtig beziehungsweise unberechtigt entfernt habe und ihnen deswegen zu Schadensersatz verpflichtet sei, jedenfalls aber hätte die Beklagte die in Rede stehenden Gegenstände (für die Kläger) einlagern müssen, anstatt sie zu entsorgen. Dazu berufen sie sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010, Geschäftszeichen: VIII ZR 45/09 (in: NZM 2010, 701 bis 703) und lassen meinen, es käme hier nicht darauf an, ob ihnen der in Rede stehende Kellerraum zur Nummer … von der Beklagten zugewiesen worden ist oder nicht. Außerdem sei „auch für die Beklagte klar (gewesen), dass nicht jeder Mieter den ihm ursprünglich zugewiesenen Kellerraum benutzt, so dass davon ausgegangen werden musste, dass auch der streitgegenständliche Kellerraum nun von einem nicht zugeordneten Mieter in Anspruch genommen wird“ (= Blatt 69, Mitte, der Akten). Weiterhin hätte die Beklagte nachzuweisen, dass sie andere als die von den beiden Klägern aufgelisteten Gegenstände entsorgt hat. die Schließlich würden die von der Beklagten eingereichten Fotoaufnahmen (Anlage B 2) das Vorhandensein der von ihnen geschilderten Gegenstände im Kellerraum zur Nummer … (in Teilen) bestätigen (= Blatt 26, Mitte, der Akten).
Die beiden Kläger beantragen,
1. die Beklagte wird verurteilt an sie 4.530,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2013 zu zahlen,
2. die Beklagte hat ihnen vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, sie habe unter Anderem die Mieter des Gebäudes …, in diesem Gebäude mit einem schriftlichen Aushang vom 28. Januar 2011 aufgefordert, die von ihnen genutzten Kellerräume mit ihrem Namen und ihrer Wohnungs-Nummer zu beschriften (Anlage B 1 = Blatt 17 der Akten). Des Weiteren habe der nämliche Kellerraum zur Nummer … keinem Mieter (im Hause …) zugeordnet werden können.
4.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der beiden Kläger,
der damalige Hauswart habe ihnen gestattet, den Kellerraum Nummer … im Zuge der Sanierungsarbeiten 2011 bis Anfang 2012 im Hause …, auf unbestimmte Zeit zu nutzen,
durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 03. September 2014 (= Blatt 86, Mitte, der Akten). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll von diesem Tage Bezug genommen (= Blatt 86 bis 87 der Akten).
5.
Unter Zustimmung der beiden Kläger mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2014 (= Blatt 96 der Akten) und der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. September 2014 (= Blatt 95 der Akten) hat das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren angeordnet und dabei die Frist für den Eingang berücksichtigungsfähiger Schriftsätze auf den 11. November 2014 bestimmt als auch den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. November 2014 (= Blatt 98 der Akten).
6.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die gerichtlichen Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie sich als unbegründet erweist.
1.
Das Gericht konnte hier seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 1 und 2 ZPO treffen infolge seines entsprechenden Beschlusses vom 15. Oktober 2014, in dem auch die Frist für den Eingang berücksichtigungsfähiger Schriftsätze auf den 11. November 2014 sowie der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. November 2014 bestimmt worden sind (= Blatt 98 der Akten). Dem hatten die beiden Kläger mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2014 (= Blatt 96 der Akten) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2014 (= Blatt 95 der Akten) jeweils zugestimmt.
Die jeweilige Zustimmung der Parteien des Rechtsstreites lag hier auch nicht länger als drei Monate vor der Verkündung dieses Urteils am 19. November 2014 zurück im Sinne des § 128 Absatz 2 Satz 3 ZPO (= am angegeben Ort).
2.
In der Sache selbst steht den beiden Klägern als Hauptforderung gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch (über insgesamt 4.530,94 Euro) unter keinem rechtliche Gesichtspunkt zu.
a)
Ein solcher Anspruch besteht schon dem Grunde nach nicht.
(1)
Die beiden Kläger können sich insbesondere nicht erfolgreich auf § 231 BGB stützen.
(a)
Wer eine der in § 229 BGB bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht (§ 231 BGB). Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt und zerstört, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde (§ 229 BGB).
Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Absatz 1 BGB). Wird ihm der Besitz an einem Grundstück entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch die Entsetzung des Täters wider bemächtigen (§ 859 Absatz 3 BGB).
(b)
Entgegen der Auffassung der beiden Kläger beziehungsweise ihrer Prozess-Bevollmächtigten (§ 85 Absatz 2 ZPO) konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Beklagte bei der Entsorgung der – angeblich – in dem von ihr spätestens am 07. Februar 2013 geöffneten und hier in Rede stehenden Kellerraum zur Nummer … (so die Beklagte) beziehungsweise zur Nummer … (so offenbar die beiden Kläger) dadurch verbotene Selbsthilfe entgegen § 229 BGB verübt hat im Sinne des § 231 BGB, was zum Nachteil der hier insoweit beweisbelasteten beide Kläger geht (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
(aa)
Voraussetzung dafür wäre nämlich hier gewesen, dass die beiden Kläger berechtigte Besitzer des in Rede stehenden Kellerraumes waren im Sinne des § 854 Absatz 1 BGB – sie ihren (unstreitigen) Besitz an diesem Kellerraum also insbesondere nicht durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Absatz 1 BGB erworben hatten, was ansonsten die Beklagte ihrerseits zu entsprechender – und im Sinne des § 231 BGB dann gerechtfertigter – Selbsthilfe berechtigte (vergleiche Joost, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage (2013), § 859, Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage (2014), § 229, Randnummer 1; Bassenge, in: Palandt, am angegeben Ort, § 859, Randnummer 1).
(bb)
Davon, dass die beiden Kläger der Beklagten den unmittelbaren Besitz an dem in Rede stehenden, von der Beklagten geräumten Kellerraum (zur Nummer … beziehungsweise zur Nummer …) ohne den Willen der Beklagten entzogen hatten im Sinne des § 858 Absatz 1 in Verbindung mit § 854 Absatz 1 BGB, ist das Gericht überzeugt (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 ZPO).
(aaa)
Zum Einen stimmen die Parteien des Rechtsstreites darin überein, dass die ursprüngliche Vermieterin beziehungsweise der ursprüngliche Vermieter den beiden Klägern als Mietern bei Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung im Hause …, zur Nummer … der entsprechende Kellerraum/-verschlag zur korrespondierenden Nummer … zugewiesen hatte (= Blatt 46, Mitte, und 59, unten, der Akten in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).
Dies bindet und berechtigt auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in die Vermieter/in-Stellung der ursprüngliche Vermieterin beziehungsweise der ursprüngliche Vermieter gegenüber den beiden Klägern (zum Beispiel gemäß § 566 Absatz 1 BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, Seite 1149 ff.) in Verbindung mit dessen Artikel 11 (im Folgenden: neuer Fassung)). Auch ist die Beklagte dadurch(-faktisch) unmittelbare Besitzerin des von ihr bis zum 07. Februar 2013 geräumten Kellerraumes (zur Nummer … beziehungsweise zur Nummer …) geworden im Sinne der §§ 854 Absatz 1; 858 Absatz 1, 859 Absatz 1 und 3 BGB.
(bbb)
Auch ist zwischen den Parteien des Rechtsstreites außer Streit, dass die beiden Kläger den von der Beklagten geräumten Kellerraum (zur Nummer … beziehungsweise zur Nummer …) in unmittelbaren Besitz genommen haben im Sinne der §§ 854 Absatz 1; 858 Absatz 1 BGB, indem sie dort Sachen ablagerten und ihn mit einem Schloss versahen (§ 138 Absatz 3 ZPO).
(cc)
Dann aber hätte die Beklagte (beziehungsweise in Vertretung durch den Zeugen … beziehungsweise Herrn Architekten … analog § 164 Absatz 1 BGB) den beiden Klägern den in Rede stehenden – nämlich von der Beklagten geräumten – Kellerraum zuweisen müssen, also ihnen den unmittelbaren Besitz daran willentlich einräumen müssen (vergleiche § 858 Absatz 1 BGB). Davon konnte sich das Gericht indes nicht überzeugen (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO), was zum Nachteil der hier insoweit beweisbelasteten beiden Kläger geht.
(aaa)
Entgegen der Auffassung der beiden Kläger beziehungsweise ihrer Prozessbevollmächtigten oblag ihnen dieser Beweis aus den Gründen der gerichtlichen Hinweise an sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. April 2014 (= Blatt 66, unten, der Akten). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 2010 (in: NZM201, 701 ff.) ergibt sich auch nichts Anderes, weil dort feststand, dass die von der dortigen beklagten Vermieterin geräumte Wohnung dem dortigen klagenden Mieter (eindeutig) „zugewiesen“ war infolge Anmietung (vergleiche den dortigen Sachverhalt, am angegeben Ort, 701, unten). Auch stellt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung stets auf den Besitz des Mieters an „seiner“ Wohnung ab – nicht aber an einer, die er niemals gemietet oder sonst berechtigterweise in Besitz genommen hat (= am angegeben Ort, 702).
Dies ist im hier aber anders: Unstreitig haben die beiden Kläger einen Kellerraum/-verschlag in Besitz genommen (zur Nummer … beziehungsweise …), der ihnen von der ursprünglichen Vermieterin aber eben nicht zugewiesen worden war; das war nämlich derjenige zur Nummer 0201 (§ 138 Absatz 3 ZPO). Dass den beiden Klägern dann im Jahre 2011 durch den Architekten … beziehungsweise den damaligen Hausmeister für das Gebäude …, der von der Beklagten späterhin geräumte Kellerraum/-verschlag (zur Nummer … beziehungsweise …) zugewiesen worden sei, hat die Beklagte indes (und in zulässiger Weise) bestritten (§ 138 Absatz 3 ZPO). Dann aber hatten die beiden Kläger das Gericht aber davon zu überzeugen – nicht aber die Beklagte, dass sie den ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses – unstreitig – nicht zugewiesenen und späterhin von der Beklagten geräumten Kellerraum/-verschlag (zur Nummer … beziehungsweise …) von der Beklagten willentlich zum Besitz überlassenerhalten hatten, also eben nicht „ohne dessen Willen“ im Sinne des § 858 Absatz 1 BGB (vergleiche Bassenge, in: Palandt, am angegeben Ort, § 861, Randnummer 13 mit weiteren Nachweisen).
Dass die Beklagte „davon ausgehen (musste), dass es sich bei den Parteien, die den Kellerraum nutzen, zwangsläufig um (ihre?) Mieter handelt“ (= Blatt 69, oben, der Akten), ist dem Gericht nicht nachvollziehbar: Offenbar gehen die Kläger beziehungsweise ihre Prozessbevollmächtigten irrig davon aus, dass sich ausschließlich die – und vor allen Dingen die zur Zeit der Beräumung des in Rede stehenden Kellerraumes/-verschlages auch noch aktuellen – Mieter der Hauses …, Zutritt zu den dortigen Kellerräumen/-verschlägen verschaffen konnten. Auf die nicht fern liegende Möglichkeit, dass dieses Haus auch von (un)gebetenen Besuchern der Mieter dieses Hauses (noch) betreten werden kann oder von ehemaligen Mietern (mit einem (Nach-)Schlüssel für die Haustür), die sich dann Zutritt zu und Zugriff auf einen unverschlossenen und leeren Kellerraum/-verschlag in diesem Hause verschaffen (können), um diesen dann (unentgeltlich) zu nutzen (§§ 495, 291 ZPO), kommen die beiden Kläger beziehungsweise ihre Prozessbevollmächtigten aber offenbar nicht.
Darauf hatte das Gericht die beiden Kläger bereits in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 (= Blatt 74 bis 75 der Akten) im Wesentlichen hingewiesen, auf den hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
(bbb)
Die in Rede stehende Behauptung der beiden Kläger, der damalige Hausmeister des Hauses …, habe ihnen (wohl im Jahre 2011) den späterhin von der Beklagten beräumten Kellerraum/-verschlag (zur Nummer 0602 … beziehungsweise …) zugewiesen, hat sich für das Gericht durch die uneidlichen Bekundungen des Zeugen … im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 03. September 2014 indes nicht bewahrheitet, weil sie unergiebig waren (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO): Der Zeuge hat nämlich diese Behauptung nicht bestätigt, weil dies schon deshalb nicht sein könne, da er im Jahre 2011 schon gar nicht mehr Hausmeister des Hauses …, gewesen sei und er den beiden Klägern eine solche Zuweisung gegenüber auch gar nicht ausgesprochen habe (= Blatt 86, unten, der Akten).
(ccc)
Schließlich war hier auch nicht dem Angebot der beiden Kläger nachzugehen, für ihre in Rede stehende Behauptung Herrn Architekten … als Zeugen zu vernehmen (= Blatt 25, oben, der Akten) aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises an sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. April 2014 (= Blatt 66, unten, der Akten): Denn für eine solche Zuweisung hätte Herrn Architekten … jedenfalls die entsprechend erforderliche Vertretungsmacht für die Beklagte gefehlt im Sinne des § 164 Absatz 1 BGB analog.
(ddd)
Andere Erkenntnisquellen für die in Rede stehende Behauptung der beiden Kläger standen dem Gericht nicht zur Verfügung vom (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
(dd)
Dann aber durfte die Beklagte den nämlichen Kellerraum/-verschlag (zur Nummer … beziehungsweise …) gemäß § 859 Absatz 1 und 3 BGB – ohne eine (vorherige) gerichtliche Entscheidung (Titel) – öffnen und die darin befindlichen – und ihren unmittelbaren besitz störenden Sachen der beiden Kläger – ausräumen.
(ee)
Entgegen der Auffassung der beiden Kläger beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten hatte die Beklagte auch keine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen der beiden Kläger im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB beziehungsweise aus § 242 BGB im Rahmen des Selbsthilferechtes der Beklagten aus § 859 Absatz 1 und 3 BGB:
(aaa)
Denn eine solche Pflicht konnte sich nur auf die der Beklagten auch erkennbaren Sachen der beiden Kläger im Rahmen des Mietverhältnisses über den Kellerraum/-verschlag zur Nummer … erstrecken (§ 280 Absatz 1 Satz 1 BGB neuer Fassung), nicht aber auch auf solche Sachen, die eine verobjektivierte dritte Person in der Lage der Beklagten den beiden Klägern nicht zuordnen konnte (vergleiche § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB neuer Fassung in Verbindung mit §§ 858 Absatz 1; 859 Absatz 1 und 3 BGB).
(bbb)
Hier ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der Vernichtung (Entsorgung) der angeblich werthaltigen Sachen der beiden Kläger ihr Selbsthilfe-Recht aus § 859 Absatz 1 und 3 BGB überschritten hat: Denn wo die Beklagte statt dessen – und in physisch-finanziell ihr auch zumutbarer Weise (§ 242 BGB) – den Inhalt des geräumten Kellerraumes/-verschlages hätte verbringen/einlagern und/oder dessen Eigentümer ermitteln sollen, zeigen auch die beiden Kläger nicht auf.
(2)
Ab auch auf §§ 280 Absatz 1 Satz 1; 249 Absatz 1; 566 Absatz 1 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, Seite 3138 ff.) in Verbindung mit Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB (im Folgenden: neuer Fassung) können sich die beiden Kläger gegenüber der Beklagten hier nicht erfolgreich berufen.
(a)
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Absatz 1 Satz 1 BGB neuer Fassung).
(b)
Von einer solchen Pflichtverletzung, die nur darin liegen könnte, dass die Beklagte den in Rede stehenden Kellerraum (zur Nummer … beziehungsweise …) widerrechtlich geräumt und die darin befindlichen Gegenstände der beiden Klägers hat vernichten lassen, konnte sich das Gericht aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. a) (1) (b) (bb) bis (ee) ebenfalls nicht überzeugen (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO), was zum Nachteil des insoweit beweisbelasteten Klägers geht.
(3)
Auch steht den beiden Klägern §§ 823 Absatz 1; 249 Absatz 1 BGB nicht zur Seite aus den vorstehenden Gründen in Ziffer II. 2. a) (1) und (2), die hier entsprechend gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hierzu hätte sich das Gericht davon überzeugen müssen, dass die Beklagte die von den beiden Kläger behaupteten Gegenstände widerrechtlich entfernt und vernichtet hat, was es aber nicht vermochte (siehe oben, Ziffer II. 2. a) (1) (b) (bb) bis (ee) und (2)).
(4)
Andere Anspruchsgrundlagen, die den beiden Klägern gegen die Beklagte wegen einer Hauptforderung zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
b)
Aber selbst bei einer hier zugunsten der beiden Kläger gegenüber der Beklagten – dem Grunde nach – tatbestandlich erfüllten Anspruchsgrundlage wäre ein Zahlungsanspruch der beiden Kläger der Höhe nicht gegeben.
(1)
Das Gericht hat nämlich erhebliche Zweifel daran, dass die Angaben der beiden Kläger zu den Gegenständen, die sich in dem nämlichen geräumten Kellerraum (zur Nummer … beziehungsweise …) befunden haben und sodann von der Beklagten entsorgt worden sein sollen, der Wahrheit entsprechen (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 ZPO).
(a)
Zum Einen konnten sich die beiden Kläger die angeblich von der Beklagten entsorgten Gegenstände – bis auf diejenigen, die nicht mehr als deutlich 50,090 Euro gekosten haben sollen (vergleiche Blatt 47, unten, bis 49, oben, der Akten) – nach den von ihnen dem Gericht gegenüber erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick finanziell gar nicht leisten:
(aa)
Allein die Klägerin zu 1) will elf (!) Paar Schuhe zu einem Zeit(!)-Wert von insgesamt 1.205,00 Euro (= 180,00 Euro + 160,00 Euro + 150,00 Euro + 180,00 Euro + 80,00 Euro + 100,00 Euro + 85,00 Euro + 65,00 Euro + 75,00 Euro + 65,00 Euro + 65,00 Euro) ihr Eigentum genannt und in dem nämlichen Kellerraum eingelagert haben (= Blatt 47, unten, bis 48, Mitte, der Akten). Dem Vorsitzenden ist indes keine weibliche Person bekannt, die bei den von der Klägerin zu 1) im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Verfahrens geschilderten eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen – aber auch im Hinblick auf diejenigen des Klägers zu 2) – einerseits nicht „in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen“ (= Blatt 02, Mitte, der Akten), andererseits aber – freimütig – „eine besondere Vorliebe für hochwertige Schuhe“ (= Blatt 63, unten, der Akten) auch finanziell in die Tat umzusetzen in der Lage ist (§§ 495, 291 ZPO): Wer – wie die hiesige Klägerin zu 1) – aus eigener wirtschaftlicher Kraft – und nicht einmal im Hinblick auf den Kläger zu 2) beziehungsweise dessen wirtschaftlichen Verhältnisse, von dem sie immerhin Unterhalt verlangen kann (§ 1360 BGB) – die Kosten für die hiesige Prozessführung von knapp 641,00 Euro (= 363,00 Euro Gerichtskosten + 919,28 Euro Rechtsanwalts-Kosten : 2) nach eigenen Angaben nicht einmal in Teilen aufbringen kann und deswegen beim Gericht um vollständige Prozesskostenhilfe nachsucht, der/die kann sich von seinen finanziellen Möglichkeiten her keine elf (!) Paar Schuhe kaufen, und schon gar nicht solche, die ausschließlich (!) hochpreisig sind (§§ 495, 291 ZPO)!
Dass sie einige oder gar alle dieser Schuhe von dritter Seite unentgeltlich oder zu einem deutlich niedrigeren als den jeweils behaupteten Zeit-Wert käuflich erworben hat, ist von der Klägerin zu 1) jedenfalls nicht vorgetragen worden.
(bb)
Aber auch der Kläger zu 2) will offenbar – gegebenenfalls mit den Einkünften der Klägerin zu 1) – ausnahmslos (!) hochwertige Gegenstände sein Eigentum genannt und in dem nämlichen Kellerraum eingelagert haben – wie zum Beispiel eine Angelrute fürs Hochsee(!)-Angeln mit Rolle und eine Angelrute für Raubfische mit Rolle für – je – 180,00 Euro sowie eine Schlagbohrmaschine der Marke Bosch für 179,00n Euro (= Blatt 48, Mitte, beziehungsweise 49, oben, der Akten). Dem Vorsitzenden ist indes keine männliche Person bekannt, die bei den von dem Kläger zu 2) im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Verfahrens geschilderten eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen – aber auch im Hinblick auf diejenigen der Klägerin zu 1) – einerseits nicht „in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen“ (= Blatt 02, Mitte, der Akten), andererseits aber offenbar genügend finanzielle Mittel hat, vorerwähnte Gegenstände käuflich zu erwerben (§§ 495, 291 ZPO): Wer – wie der hiesige Kläger zu 2) – aus eigener wirtschaftlicher Kraft – und nicht einmal im Hinblick auf die Klägerin zu 1) beziehungsweise deren wirtschaftlichen Verhältnisse, von der er immerhin Unterhalt verlangen kann – die Kosten für die hiesige Prozessführung von knapp 641,00 Euro (sieh soeben) nach eigenen Angaben nicht einmal in Teilen aufbringen kann und deswegen beim Gericht um vollständige Prozesskosten-Hilfe nachsucht, der/die kann sich die vorerwähnten Sachen aus seinen finanziellen Mitteln nicht kaufen – und schon gar nicht solche, die ausschließlich (!) hochpreisig sind (§§ 495, 291 ZPO)!
Dass er einige oder gar alle dieser Gegenstände von dritter Seite unentgeltlich oder zu einem deutlich niedrigeren als den jeweils behaupteten Zeit-Wert käuflich erworben hat, ist auch von dem Kläger zu 2) nicht vorgetragen worden.
(cc)
Doch damit nicht genug: Offenbar sind beide Kläger „aktive Liebhaber“ hochwertiger Gegenstände. So wollen sie – unter Anderem – eine Holzschlitten zum (Zeit-)Wert von 100,00 Euro (!) ihr eigen genannt haben, zwei klappbare Balkonstühle für insgesamt 140,00 Euro (Zeitwert), zwei klappbare Campingstühle für insgesamt 130,00 Euro (Zeitwert) sowie zwei Eimer mit je fünf Litern Farbe zu je60,00 Euro (Zeitwert) (= Blatt 47,unten, bis 48, Mitte, der Akten).
Der Besucher eines handelsüblichen deutschen Baumarktes muss sich nämlich schon sehr „anstrengen“, um für ganze fünf Liter Farbe – zudem in der „besonders wenig nachgefragten“ und „schwer“ beziehungsweise „teuer“ herzustellenden Farbe weiß (!) – jeweils 60,00 Euro bezahlen zu „dürfen“ (§§ 495, 291 ZPO). Auch konnten sich die beiden Kläger – nach deren Angaben – bei dem Kauf von Klappstühlen auch nicht mit deutlich günstigeren Modellen begnügen, sondern „mussten“ sich entsprechend hochpreisige leisten (§§ 495, 291 ZPO). Schließlich ist es dem Vorsitzenden bislang nicht gelungen, einen Holzschlitten für sage und schriebe 100,00 Euro zu finden – von entsprechenden Sonderanfertigungen beziehungsweise Modellen aus dem Luxus-Segment abgesehen (§§ 495, 291 ZPO) .
Dass sie einige oder gar alle dieser Schuhe von dritter Seite unentgeltlich oder zu einem deutlich niedrigeren als den jeweils behaupteten Zeit-Wert käuflich erworben hat, ist ebenfalls von den beiden Klägern nicht behauptet worden.
(dd)
Die beiden Kläger beziehungsweise ihre Prozess-Bevollmächtigten können dem Gericht auch nicht weiß machen, dass die von der Beklagten eingereichten Fotoaufnahmen (Anlage B 2 = Blatt 18 bis 19 der Akten) die von ihnen, in dem nämlichen Kellerraum eingelagert behaupteten Gegenstände bestätigen (= Blatt 26, Mitte, der Akten).
(aaa)
Es mag sein, dass darauf ein Schlitten und „Bücher/Hefte“ zu sehen sind (= am angegeben Ort). Indes sieht man von den übrigen, in dem nämlichen Kellerraum angeblich so zahlreich eingelagerten Pretiosen der beiden Kläger – 44 an der Zahl (= Blatt 47, unten, bis 49, oben, der Akten – die Schuhe wurden dabei als eine Einheit gezählt) indes nichts (= am angegeben Ort in Verbindung mit §§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 ZPO)! Dies ist umso erstaunlicher, als man ganz überwiegend nur alt wirkende Holzteile, einen dünkelgrünen, alt wirkenden Koffer, drei Waschmittel-Kartons in einem Behältnis aus Draht sowie Pappkartons sowie insgesamt alt wirkende, zum Teil sperrmüllähnliche Gegenstände erkennen kann (= am angegeben Ort). Zudem fällt auf, dass die erkennbaren Gegenstände unordentlich gelagert sind und keinerlei Zusammenhang zwischen ihnen zu erkennen ist (= am angegeben Ort).
(bbb)
Hinzu kommt, dass die beiden Kläger – trotz der von der Beklagten immerhin vorgelegten sechs Farbfoto-Aufnahmen zu dem angeblichen Inhalt des nämlichen Kellerraumes (Anlage B 2) – nichts dafür vorgetragen haben, an welcher (konkreten) Stelle in dem nämlichen Kellerraum sich denn die angeblich übrigen, so zahlreich von ihnen in dem nämlichen Kellerraum eingelagerten Pretiosen befunden haben sollen (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 ZPO). Dies hätte ihnen aber möglich gewesen sein müssen, wenn sie – mangels entsprechender, ihnen dazu noch zur Verfügung stehender Belege offenbar nur aus ihrem Gedächtnis heraus (§§ 495, 291 ZPO) – immerhin in der Lage gewesen sein wollen, 90 (!) Gegenstände beziehungsweise Paar Schuhe (= Blatt 47, unten, bis 49, oben, als in diesem Kellerraum befindlich zu erinnern (§§ 495, 291 ZPO).
(2)
Zum Anderen ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, wie die beiden Kläger Wertgegenstände im – angeblichen – Zeit-Wert von immerhin über 4.500,00 Euro in einem bloß durch ein Vorhängeschloss gesicherten Kellerraum eingelagert haben wollen (§§ 495, 291 ZPO):
Denn wer – wie hier angeblich die beiden Kläger – einerseits (Wert-)Gegenstände mit einem Zeit-Wert von über 3.220,00 Euro (ohne 46 Bücher und vier Bildbände) zu seinem Eigentum zählt, aber andererseits „nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ nicht in der Lage ist, „die Kosten der Prozessführung“ von – jeweils – bloß knapp 641,00 Euro (siehe oben) „aufzubringen“ (= Blatt 02, Mitte, der Akten), wird solches, aus seiner Sicht erhebliches Vermögen nicht derart mäßig gesichert in einem Kellerraum einlagern (§§ 495, 291 ZPO). Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten, der als von den beiden Klägern zugestanden gilt und deswegen von dem Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen war (§ 138 Absatz 3 ZPO), war (unter Anderem) der nämliche Kellerraum auch gar nicht für die Lagerung von werthaltigen Gegenständen geeignet (= Blatt 60, oben, der Akten). Dies ist bei Kellerräumen in Mehrfamilien-Häusern wie im vorliegenden Fall – und ohne besondere Abrede zwischen den Parteien eines Wohnungs-Mietvertrages – auch von dem Mieter nicht anders zu erwarten im Sinne der §§ 535 Absatz 1 (in Verbindung mit § 549 Absatz 1); 566 Absatz 1 BGB neuer Fassung (§§ 495, 291 ZPO).
Und wenn die beiden Kläger schon in einem solchen mäßig gesicherten Raum Wertgegenstände von über4.530,00Euro eingelagert haben wollen: Welche, dann wohl noch wertvolleren Gegenstände haben sie denn erst bei sich in den Räumen ihrer – wohl deutlich besser gesicherten und bei Anwesenheit ihrem unmittelbaren Zugriff ausgesetzten – Wohnung verstaut (§§ 495, 291 ZPO), obwohl sie „nach (ihren) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ nicht in der Lage sind, „die Kosten der Prozessführung“ von insgesamt bloß knapp 1.282,00 Euro (siehe oben „aufzubringen“?!?
(3)
Des Weiteren ist für den hiesigen Vorsitzenden nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu 1) am 07. Februar 2013 – als sie und/oder der Kläger zu 2) die Entsorgung von Gegenständen in dem nämlichen Kellerraum bemerkt haben (= Blatt 46, unten, der Akten)) vier Paar Langschaft(!)-Damenstiefel, ein Paar Halbschaft-Stiefelette und ein Paar Leder-Stiefelette (= Blatt 47, unten, bis 48, oben, der Akten) in dem nämlichen Kellerraum eingelagert haben will (§§ 495, 286 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 1 ZPO): Denn zu diesem Zeitpunkt – aber auch davor im Januar sowie im Dezember 2012 – herrschte in Berlin „tiefster“ Winter mit Tages-Temperaturen von deutlich unter0 Celsius (§§ 495, 291 ZPO)! Wann, wenn nicht im damaligen – auch meteorologischen – Winter wollte die Klägerin zu 1) denn diese, für kalte Außentemperaturen geradezu prädestinierten Stiefel sonst tragen (§§ 495, 291 ZPO)?!? Oder hatten sie in der Wohnung selbst etwa noch mehr Winterschuhe?!?
(4)
Hinzu kommt, dass die von den beiden Klägern behaupteten Gegenstände und deren (Zeit-)Werte für eine erfolgreiche Klage auf Schadensersatz auch plausibel sein müssen (vergleiche Bundesgerichtshof, am angegeben Ort, 703). Das war hier aber nicht der Fall:
(a)
Dass die beiden Kläger nicht in der Lage sein wollen, für auch nur einen einzigen (!) der von ihnen angeblich in dem nämlichen Kellerraum eingelagerten Gegenstände einen entsprechenden Anschaffungs-Beleg zu präsentieren (für die angeblichen „46 alte(n) wertvolle(n) Bücher“ sowie „vier A4 große Bildbände“ ist das für das Gericht noch plausibel). Die von ihnen dazu gegebene Erklärung, dass die entsprechenden „Belege zu den Unterlagen/ Gegenständen gehören, die von (ihnen) in den Kellerräumen gelagert worden waren und die von der (Beklagten) (…) entsorgt worden sind“ (= Blatt 22, unten, der Akten), glaubt ihnen das Gericht ebenfalls nicht (§ 138 Absatz 1 ZPO): Denn wer – wie hier angeblich die beiden Kläger – einerseits (Wert-)Gegenstände mit einem Zeit-Wert – per 07. Februar 2013 (!) – von über3.220,00 Euro (ohne 46 Bücher und vier Bildbände) zu seinem Eigentum zählt, aber andererseits“nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ nicht in der Lage ist, „die Kosten der Prozessführung“ von – jeweils – bloß 641,00 Euro (siehe oben) „aufzubringen“ (= Blatt 02, Mitte, der Akten), wird wissen, dass sie/er gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Verkäufer hat (bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist) und zu deren Nachweis in der Regel einen entsprechenden Kaufbeleg vorweisen muss (§§ 495, 291 ZPO).
(b)
Insoweit hätten die beiden Kläger – nach ihrem Vortrag – gerade für den Fall des Abhandenkommens eines oder mehrerer der von ihnen angeblich in den nämlichen Kellerraum eingelagerten (und wertvollen) Gegenstände aus diesem Kellerraum das hohe Risiko eingegangen, dass mit dem (jeweiligen) Gegenstand auch der entsprechende Kauf- beziehungsweise Eigentumserwerbs-Beleg abhanden kommt (§§ 495, 291 ZPO).
c)
Aber selbst wenn man alles Vorstehende unberücksichtigt lassen wollte, so haben die beiden Kläger ihren angekündigten Klageantrag mit Schriftsatz vom 23. September 2013 beziehungsweise 17. Dezember 2013 über den vollen Betrag von 4.530,94 Euro auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. April 2014 sowie im Termin zu dessen Fortsetzung und zur Beweisaufnahme am 03. September 2014 ebenso gestellt beziehungsweise beibehalten – obwohl ihnen das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2013 unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass es ihnen – und allenfalls – die Hälfte davon zusprechen könne (siehe auch oben, Ziffer I. 2. b)).
3.
Der geltend gemachte Zinszahlungs-Anspruch als Nebenforderung steht den beiden Klägern gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu, weil ihnen ein entsprechender Geldzahlungsanspruch als Hauptforderung im Sinne der §§ 288 Absatz 1 Satz 1; 291 Satz 1 BGB neuer Fassung niemals zur Seite gestanden hat (siehe oben, Ziffer II. 2.).
4.
Gleiches gilt für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 256,62 Euro (brutto) als weitere Nebenforderung mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber den Klägern wegen der angeblich von ihr aus dem nämlichen Kellerraum zur Nummer … beziehungsweise … entsorgten Gegenstände der beiden Kläger beziehungsweise des Verzuges eines korrespondierenden Schadensersatz-Zahlungspflicht mit einer Hauptforderung gegenüber den beiden Klägern im Sinne des § 286 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 280 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) BGB neuer Fassung (siehe oben, Ziffer II. 2.).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO).