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Raumtemperaturen in Mietwohnung in der Heizperiode

Der Vermieter muss in der Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. sicherstellen, dass die Mietwohnung nachfolgende Raumtemperaturen aufweist: 20 Grad Celsius im Zeitraum von 6.00 Uhr bis um 23.00 Uhr für Wohnräume; 21 Grad Celsius im Zeitraum von 6.00 Uhr bis um 23.00 Uhr für Bad und Toilette; mind. 18 Grad Celsius im Zeitraum von 23.00 Uhr bis um 6.00 Uhr in allen Räumen. Warmwasser muss mit zudem einer Wassertemperatur von mind. 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf in der Wohnung vorhanden sein (LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az: 64 S 266/97).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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