Legt ein Mieter seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung (= Bescheinigung des alten Vermieters darüber, wie lange das bisherige Mietverhältnis des Mieters gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat sowie ob er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist) vor, begeht er damit eine erhebliche (vor-)vertragliche Pflichtverletzung, die den neuen Vermieter dazu berechtigten den geschlossenen Mietvertrag fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13
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