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Mietsache – Verstoß gegen behördliche Vorschriften ein Mietmangel?

Ein Verstoß gegen behördliche Vorschriften führt nicht automatisch zur Annahme eines Mietmangels wegen unterlassener der Gewährung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die zuständige Behörde eine Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom: 19.07.2011, Az: 24 U 31/11).

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