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Beschädigung des Treppenhauses anlässlich einer Schlägerei – Haftung der Mieter

AG Saarbrücken, Az.: 3 C 140/15, Urteil vom 07.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2014; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 68%, der Beklagte zu 32%. Die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer restlichen Mietkaution und Schadensersatz wegen der Räumung seines Kellerabteils.

Der Klüger und Herr K. waren Mieter, der Beklagte Vermieter einer Wohnung im 2.OG des Anwesens … in Saarbrücken einschließlich eines Kellerraums. Mietbeginn war der 01.04.2011. Das Mietverhältnis endete zum 31.10.2013.

Die Mieter leisteten eine Kaution über 1.500 €.

Der ehemalige Mitmieter Khan trat seine Rechte auf Rückzahlung der Kaution an den Kläger ab.

Im Jahr 2012 kam es im Haus zu einer Schlägerei zwischen dem Kläger und dem Streithelfer.

Auslöser waren Eifersüchteleien betreffen die Freundin des Streithelfers.

Hierbei wurde das Treppenhaus beschädigt. Die Schadenbeseitigung wird nach einem eingeholten Kostenvoranschlag Kosten in Höhe von 516,46 € verursachen.

Bei Auszug montierte der Kläger seine Thermostatventile ab, die er angebracht hatte, die alten Ventile wurden von ihm nicht mehr installiert.

Im Herbst 2013 ließ der Beklagte in den unverschlossenen Kellern eine „Sperrmüllentsorgung“ durchführen.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 ließ der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 15.07.2014 zur Abrechnung über die Kaution auffordern.

Ferner wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, da Gegenstände aus seinem Keller entsorgt worden seien. Wegen der Aufstellung im Einzelnen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte rechnete über die Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2013 ab; diese schloß mit einem Nachzahlungsbetrag von 383,34 €. Bei der Abrechnung wurden für den Abrechnungszeitraum 01.01.2013 – 31.10.2013 insgesamt 9 Vorauszahlungen zu 100 € = 900 € als geleistet berücksichtigt.

Ferner leistete der Kläger eine Miete in Höhe von 500 € (kalt) nicht. Hieraus ermittelte der Kläger einen Restbetrag aus der Kaution in Höhe von 616,66 €.

Der Beklagte hat gegen die Kaution aufgerechnet, und zwar mit der unstreitigen Nebenkostennachzahlung (383,34), außerdem mit einer Bruttomiete über 600 € und Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des Treppenhauses (516,46 € brutto).

Vorsorglich hat der Beklagte die Aufrechnung mit den Installationskosten für neue Thermostatventile erklärt.

Der Kläger behauptet, er habe erstmals am 19.09.2013 entdeckt, dass sein Keller leergeräumt worden sei.

Der Zeitwert der entsorgten Gegenstände betrage 1.289,00 €.

Für die Beschädigung des Treppenhauses sei er nicht verantwortlich; denn er sei angegriffen worden. Insoweit habe er in Notwehr gehandelt. Den Schädiger habe er dem Beklagten auch bekannt gegeben. Ohnehin sei nur ein Angebot vorgelegt worden, so dass die Mehrwertsteuer nicht geltend gemacht werden könne. Auch sei ein neu-für-alt-Abzug geboten.

Die ursprünglich montierten Thermostate habe der Beklagte selbst bei der Entrümpelung des Kellers des Klägers entsorgt.

In der mündlichen Verhandlung am 24.08.2015 hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 113,00 € („Werkzeuge und Utensilien“) zurück genommen. Der Beklagte hat der Teilrücknahme zugestimmt.

Der Beklagte hat dem Streithelfer mit Schriftsatz vom 16.09.2015 den Streit verkündet. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten am 09.11.2015 beigetreten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 616,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2014 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.176,00 € nebst Zinsen seit 16.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

im Keller des Klägers habe sich nur Schrott befunden.

Er bestreitet, dass sich die vom Kläger gelisteten Gegenstände in dem Keller befunden hätten.

Er bestreitet das Eigentum des Klägers an den Gegenständen und die Anschaffungsdaten.

Auf die bevorstehende Räumung habe er durch Aushang hingewiesen.

Tatsächlich habe der Kläger auch nur 8 Vorauszahlungen geleistet und nicht die in der Abrechnung genannten 9 Zahlungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akte des AG Saarbrücken, 115 Cs 9 Js 1160/12 beigezogen, die Parteien und den Streithelfer informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen: M., G., J… und B..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.08.2015 und 09.11.2015 (Bl. 60 ff, 84 ff d.GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution aus der Sicherungsabrede i.V.m. dem Mietvertrag der Parteien in Höhe von 616,66 €.

Unstreitig haben die Mieter die vertraglich vereinbarte Kaution in Höhe von 1.500,00 € geleistet. Aufgrund der Abtretung der Ansprüche des weiteren Mieters (K) an den Kläger ist dieser-unbestritten-allein aktivlegitimiert.

Das Mietverhältnis ist seit dem 31.10.2013 beendet; die Mietsache ist zurück gegeben. Die Mietkaution abrechnungsreif.

Der Kläger hat als Abzugspositionen akzeptiert:

o Nachzahlung für die Betriebskosten 2013 in Höhe von 383,34 €

o Offenen Kaltmiete: 500,00 €

Der Beklagte hat gegen den hiernach verbleibenden Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 616,66 € mit Gegenansprüchen aus dem Mietverhältnis aufgerechnet.

Die Aufrechnung ist unbegründet, weil dem Beklagten kein Aufrechnungsanspruch zusteht.

Soweit der Kläger weitere 100 € für offenen Nebenkostenvorauszahlungen geltend macht, ist die Forderung unbegründet.

Zwar hat der Kläger auch nach eigenem Vorbringen nur 9 Vorauszahlungen gezahlt, weil der die Oktobermiete einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlung nicht geleistet hat.

Das Wirtschaftsjahr 2013 ist indes abrechnungsreif und von daher besteht kein Anspruch mehr auf eine Vorauszahlung. Der Vorauszahlungsanspruch wandelt sich mit Eintritt der Abrechnungsreife um in einen Anspruch auf Ausgleich eines Abrechnungssaldos. Die Abrechnung ist erfolgt und gelangt auf Basis der Ist-Vorauszahlungen (9 x 100 €) zu einem Nachzahlungsbetrag von 383,34 €. Damit ist kein Raum für eine Zahlung von weiteren 100 € Nebenkostenvorauszahlung für den Oktober 2013 mehr (- ohnehin würde sich dann im Umkehrschluss der errechnete Saldo um 100 € verringern). Soweit der Beklagte – ohne nähere Konkretisierung behauptet hat, der Kläger habe tatsächlich sogar weniger als die von ihm schriftlich berücksichtigten Vorauszahlungen erbracht, geht das Gericht davon aus, dass dieser Vortrag unsubstantiiert ist; denn der Beklagte selbst hat in seiner Nebenkostenabrechnung die geleisteten Vorauszahlungen beziffert, und in seiner Klageerwiderung selbst angegeben, er habe auf Ist-Vorauszahlung abgerechnet und 9 geleistet Zahlungen berücksichtigt. Soweit er diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geändert hatte und zugleich eine nochmalige Prüfung angekündigt hatte; oblag es dem Beklagten hier wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen. Da eine Prüfung dem Gericht nicht bekannt gegeben wurde, erachtet das Gericht den abweichenden Vortrag insoweit als unbeachtlich.

Ein Aufrechnungsanspruch besteht auch nicht, soweit der Beklagte mit einem Schadensersatz wegen Beschädigung des Hausflurs aufrechnet.

Da der Beklagte den Flur unstreitig noch nicht instand gesetzt hat, kann der Beklagte ohnehin nur den Nettobetrag (§ 249 II BGB) geltend machen; d.h. 434,00 €; darüber hinaus ist die Aufrechnungsforderung unschlüssig.

Der Anspruch ist jedoch auch im Übrigen unbegründet; denn eine Anspruchsgrundlage für den reklamierten Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Unstreitig resultiert die Beschädigung der Wand aus der Rangelei des Klägers mit dem Streithelfer. Bei seiner informatorischen Anhörung hat der Streithelfer bestätigt, dass er den ihm unbekannten Kläger aufgesucht hat, weil er wegen seiner Freundin eifersüchtig war, und dass er eine körperliche Auseinandersetzung begonnen hat, die der Kläger – mit Hilfe seiner Mitbewohner – beendet und den Streithelfer in den Flur zurück verbracht und gegen die Wand gestoßen hat.

Bei dieser Sachlage besteht kein Anspruch des Beklagten nach § 904 S.2 BGB gegen den Kläger auf Schadensersatz.

Wie der BGH bereits mit Urteil vom 29. September 1954 (VI ZR 124/53 – VersR 1955, 10) ausgesprochen hat, ist ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers nach § 904 S.2 BGB nur dann gegeben, wenn unter den Notstandsvoraussetzungen des § 904 S.1 BGB bewusst und gewollt auf seine Sache eingewirkt worden ist.

Dabei muss sich der Handelnde die Schädigung der Sache zumindest als mögliche Folge seines Eingriffs in den fremden Rechtskreis vorgestellt und sie billigend in Kauf genommen haben. Eine solche mindestens bedingt vorsätzliche Einwirkung auf die Sache hat die Rechtsprechung für die Haftung aus § 904 S.2 BGB stets verlangt, und wird auch von der herrschenden Auffassung im Schrifttum gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 – VI ZR 74/83).

Schon der Begriff der „Einwirkung“ in § 904 S. 1 BGB deutet auf das Erfordernis einer finalen Handlung hin. Dass der Eingriff in den fremden Rechtskreis „zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr“ vorgenommen wird, ist ebenfalls nur bei einer zielgerichteten und vom Willen getragenen Handlungsweise, nicht schon bei der ungewollten Beschädigung einer Sache denkbar. Die angreifende Notstandshandlung nach § 904 BGB erfordert begrifflich einen entsprechenden Einwirkungswillen. Nur gegenüber einer derart gezielten Inanspruchnahme zum Schutz höherwertiger Interessen versagt die Vorschrift den Eigentumsschutz und die mit ihm verbundenen negatorischen Ansprüche und verweist den Eigentümer stattdessen auf eine Geldentschädigung dafür, dass er den höherwertigen Interessen weichen muss (BGH, Urteil vom 30.10.1984 – VI ZR 74/83).

Dagegen werden Einwirkungen auf fremdes Eigentum ohne diese Zielrichtung von § 904 BGB nicht erfasst, selbst wenn sie aus einer Rettungsaktion des Einwirkenden in einer ihm selbst oder anderen drohenden Gefahr entspringen. Ob die Eigentumsverletzung aus einer Gefahrenlage hervorgegangen ist, aufgrund deren sie als unvermeidbar beurteilt werden muss und ob etwa aus diesem Grund dem schädigenden Verhalten die Rechtswidrigkeit abzusprechen wäre, ist gleichgültig; diese Güter- und Interessenkollision regelt § 904 BGB nicht (BGH, Urteil vom 30.10.1984 – VI ZR 74/83).

Der Sinn des § 904 S. 1 BGB besteht nicht darin, einen Rechtfertigungsgrund für die Rettungshandlung zu schaffen; die Vorschrift will vielmehr unter den in ihr normierten Voraussetzungen die – schadenverursachende – Einwirkungshandlung rechtfertigen. Deshalb muss sich auch der Wille des im Angriffsnotstand Handelnden auf den Eingriff in den fremden Rechtskreis selbst und nicht nur auf die Vornahme einer Rettungshandlung beziehen (vgl. auch LG Aachen, NJW-RR 1990, 1122).

Diese Voraussetzung einer zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgten Einwirkung des Klägers auf den Hausflur des Beklagten kann das Gericht nicht erkennen.

Zwar war die Verteidigungshandlung des Klägers die Ursache dafür, dass der Streithelfer gegen die Wand geriet und diese daraufhin Schäden aufwies; dass der Kläger die Möglichkeit einer Beschädigung der Wand in dieser Situation auch nur bewusst gewesen war, oder er sie gar gebilligt hat, nimmt das Gericht nicht an.

Die Vorschrift des § 904 S.2 BGB ist im Streitfall auch nicht analog anzuwenden.

Die bloße Tatsache, dass jemand zur Selbstrettung ungewollt einen Schaden an fremden Sachen verursacht, rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 904 S.2 BGB nicht. Dies würde zu einer reinen Veranlassungshaftung führen, die mit dem geltenden Schadensrecht nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 – VI ZR 74/83 m.w.N.; vgl. auch LG Aachen, NJW-RR 1990, 1122).

Ein Ersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht als sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegeben. Dieser Anspruch hat für Notstandsfälle in § 904 BGB eine spezielle Ausprägung erfahren. Er kann deshalb schon aus diesem Grunde in solchen Fällen nicht an die Stelle der gesetzlichen Regelung treten (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1984 – VI ZR 74/83)

Der Beklagte hat gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Hausflurs nach § 823 I BGB.

Bei zufälligen, ungewollten Eigentumsverletzungen kommt eine Haftung gemäß § 823 BGB in Betracht, wenn Fahrlässigkeit zu bejahen ist.

Der Kläger hat durch den Stoß gegen den Streithelfer den Grund für die Beschädigung der Wand gesetzt. Das erfüllt den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung. Nach dem oben Gesagten erfolgte diese Beschädigung aber nicht Vorsätzlich, sondern als unbeabsichtigte Folge seiner Selbstverteidigung.

Der Kläger hat sich zur Rechtfertigung seiner Handlung auf Notwehr berufen. Die Notwehr richtet sich indes gegen den Streithelfer und nicht gegen den Vermieter als unbeteiligten Dritten.

Gleichwohl entfällt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, wenn zugunsten des Klägers ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

Der Kläger durfte den tätlichen Angriff gegen seine Person abwehren. Die Beschädigung der Sache ist dann aufgrund der Notwehrlage des Beklagten gerechtfertigt.

Ein vertraglicher Anspruch ist aus denselben Erwägungen nicht zu begründen; denn der Kläger hat nicht gegen seine vertragliche Nebenpflicht zum schonenden Umgang mit dem Eigentum des Vermieters verstoßen. Das Verhalten des Streithelfers als für den Kläger unbekannte Person muß sich der Kläger im Streitfall nicht zurechnen lassen.

Soweit der Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Entfernung der Thermostatventile im Schriftsatz vom 15.04.2015 die Aufrechnung erklärt hat, geht diese Aufrechnung fehl; denn der Beklagte hat nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, in welcher Höhe ihm insoweit ein Schaden entstanden ist. Mit einer unbezifferten Forderung kann eine Aufrechnung nicht erfolgen.

II.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der Entrümpelung des Kellers besteht nicht.

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der aus dem Keller entfernten Gegenstände zu.

Der Kläger hat behauptet, der Kläger habe folgende Gegenstände aus dem Keller entrümpeln lassen:

1. Winterreifen Michelin Alpin

2. Lattenrost Vitalis

3. IKEA Bettgestell

4. Ikea Kopfteil für Malm Bettgestell

5. Profi-Klimmzugstange

6. Faltpavillon und Seitenteile

7. Lautsprecher Heco Vita 301

8. IKEA Pax Kleiderschrank

Dass die unter den Position 5 und 6 aufgelisteten Gegenstände (jedenfalls) am Entrümpelungstag (noch) vorhanden waren, sieht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an. Eine Profiklimmzugstange, den Faltpavillon und dessen Seitenteile hat keiner der Zeugen in dem Keller gesehen.

Der Zeuge J. konnte zum Inhalt des Kellers gar keine Angaben machen; er hat bekundet nur einen groben Überblick gehabt zu haben, weil ihn vorrangig die zu entsorgenden „Massen“ nicht aber deren Zusammensetzung interessiert haben.

Die Zeugen M. und G. waren letztmals im Sommer 2013 im Keller; dieser war unstreitig unverschlossen, so dass jedermann zu den Gegenständen – sofern sie dort tatsächlich einmal eingelagert waren; Zutritt gehabt haben könnte. Die Bekundungen der Zeugen zum Inhalt des Kellers sind daher nicht geeignet, den Inhalt des Kellers am Räumungstag zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Ohnehin konnten die Zeugen nur sehr vage Angaben zu den Gegenständen machen. Während sich der Zeuge M. an Lautsprecher und Reifen sowie ein Lattenrost und das Bett erinnern konnte, konnte sich der Zeuge G. an Winterreifen und einen Kleiderschrank erinnern.

Die Angaben des Zeugen B. sind daher für das Gericht ausschlaggebend; denn dieser hat die Gegenstände aus dem Keller entsorgt.

Insoweit hat der Zeuge B. erklärt, er habe abgebaute Möbel gesehen. Bei dem Lattenrost war der Zeuge nicht sicher, ob ein solcher vorhanden war. Das Bett und dessen Kopfteil könnten da gewesen sein; auch Boxen habe er gesehen; denkbar sei auch, dass ein abgebauter Schrank bei den Teilen war. Die weiteren Gegenstände, die der Kläger aufgelistet hat, konnte der Zeuge nicht bestätigen.

Unabhängig davon, dass der Kläger sein Eigentum an diesen Gegenständen nicht nachgewiesen hat, hat der Kläger auch nicht zu Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbringen können, dass die vom Zeugen B. im Auftrag des Beklagten entsorgten Gegenstände den von ihm behaupteten Restwert gehabt haben. Weder hat der Kläger Anschaffungsbelege vorgelegt, noch konkret das Alter der Gegenstände und deren Erhaltungszustand unter Beweis gestellt.

Der Beklagte hat behauptet, die Sachen seien wertlos gewesen; der von ihm benannte Zeuge B. hat dies bestätigt.

Ausgehend von den Angaben des Zeugen B. waren die Reifen nicht mehr verwertbar: der Kläger hat demgegenüber nichts zum konkreten Abfahrzustand (Profiltiefe) bekundet; er hat lediglich behauptet, die Reifen seien fast neuwertig gewesen und würden 5 Jahre nutzbar sein.

Nach Angaben des Zeugen B. soll das Mobiliar unbrauchbar gewesen sein, aufgrund der unsachgemäßen Lagerung.

Mangels weitergehenden Vortrages und eines nachweislichen Erhaltungszustandes der Gegenstände, die einer Entsorgung entgegenstehen würden, sieht sich das Gericht an einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO gehindert.

Die Schätzungsgrundlagen als Anknüpfungstatsachen hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen, auch im Bereich des § 252 S.2 BGB. Entsprechendes gilt für die Schadensbewertung, die nicht völlig abstrakt erfolgen kann. Ein Teil- bzw. Mindestschaden kann das Gericht nur schätzen, falls die Anknüpfungstatsachen dies erlauben. Die Schätzung darf nicht „völlig in der Luft hängen“.

Hierzu hätte der Kläger die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen müssen. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.

III.

Der Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; bezüglich der Teilklagerücknahme auf § 269 III ZPO; wegen der Kosten des Streithelfers auf § 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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