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Videoüberwachungsanlage in Miethaus – Zustimmung der Mieter

Will ein Vermieter eine Videoüberwachungsanlage in einem Mietshaus installieren, so benötigt er hierfür die Zustimmung aller Mieter. Bei einer Videoüberwachungsanlageninstallation ohne die Einwilligung sämtlicher Mieter verstößt der Vermieter gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter, so dass diese einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter aus §§ 823, 1004 BGB haben (AG Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012, Az.:19 C166/12).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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