Will ein Vermieter eine Videoüberwachungsanlage in einem Mietshaus installieren, so benötigt er hierfür die Zustimmung aller Mieter. Bei einer Videoüberwachungsanlageninstallation ohne die Einwilligung sämtlicher Mieter verstößt der Vermieter gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter, so dass diese einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter aus §§ 823, 1004 BGB haben (AG Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012, Az.:19 C166/12).
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