Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum Hausverwalter bei Kontomissbrauch dreifach haften
- Keine Selbstbedienung: Honorare erfordern Rechnung und Beschluss
- Warum Untreue die Aufrechnung mit Honoraren ausschließt
- Verwalter muss auch Zinsen und Rücklastschriften erstatten
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Verwalter bei Erbfällen Gebühren fordern, wenn der Vertrag allgemein Eigentümerwechsel nennt?
- Darf mein Verwalter offene Honorare eigenmächtig abbuchen, wenn die Forderung dem Grunde nach besteht?
- Wie entziehe ich meinem Verwalter bei Verdacht auf Untreue rechtssicher und sofort die Kontovollmacht?
- Was kann ich tun, wenn mein Verwalter insolvent ist und das veruntreute Geld fehlt?
- Hafte ich als Beirat persönlich, wenn ich die unberechtigten Abbuchungen des Verwalters nicht bemerke?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 202 C 27/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Köln
- Datum: 07.07.2025
- Aktenzeichen: 202 C 27/25
- Verfahren: Zahlungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Verwaltungsbeiräte
Eine Verwalterin zahlt unberechtigt entnommenes Geld zurück, da sie ohne Erlaubnis auf Gemeinschaftskonten zugriff.
- Die Verwalterin entnahm eigenmächtig über zehntausend Euro für angebliche Sonderleistungen vom Gemeinschaftskonto.
- Ohne Rechnung und Beschluss der Eigentümer darf die Verwaltung keine Sondervergütungen einbehalten.
- Die Beklagte ersetzt zusätzlich alle durch die Kontounterdeckung entstandenen Bankgebühren und Überziehungszinsen.
- Verrechnungen mit eigenen Forderungen sind bei vorsätzlichem Missbrauch des Kontos verboten.
Warum Hausverwalter bei Kontomissbrauch dreifach haften
Haftungsgrundlagen sind vertragliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Verwaltervertrag. Deliktische Ansprüche greifen nach § 823 Abs. 2 BGB in Kombination mit § 266 StGB wegen Untreue, sobald ein Missbrauch der Kontovollmacht beziehungsweise der Verfügungsbefugnis stattfindet. Ebenso bestehen Herausgabeansprüche wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das bedeutet für das juristische Verständnis konkret: Die Verwalterin wird hier auf drei rechtlichen Ebenen gleichzeitig herangezogen. Sie haftet für den Bruch des Verwaltervertrags, muss das ohne rechtlichen Grund behaltene Geld zwingend zurückgeben (ungerechtfertigte Bereicherung) und schuldet zudem Schadensersatz, weil sie durch die Untreue eine strafbare Handlung begangen hat (deliktische Haftung). Im Kern geht es stets um die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht sowie der kaufmännischen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Immobilienkaufmanns, wie sie in der Regel in § 2 des Verwaltervertrags verankert sind.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Köln klären.
Die betroffene Eigentümergemeinschaft hat den Prozess in vollem Umfang gewonnen. Die ehemalige Hausverwalterin entnahm in der Zeit von der zweiten Februarhälfte bis in den April 2024 hinein eigenmächtig Zahlungen in einer Höhe von insgesamt 10.850 Euro von dem Gemeinschaftskonto der Eigentümer. Die Abbuchungen wurden von der Verwalterin im Buchungstext schlicht als „Anleihe“ deklariert. Bei der späteren Kontolöschung wies das Bankkonto lediglich noch einen Restsaldo von 132,64 Euro auf.
AG Köln: Eigenmächtige Abbuchungen sind vorsätzliche Pflichtverletzung
Der Rechtsstreit lag zunächst bei dem Landgericht Bonn, wurde jedoch mit einem Beschluss vom 17. März 2025 auf einen Antrag der Eigentümergemeinschaft an das Amtsgericht Köln abgegeben. Das Kölner Amtsgericht (Aktenzeichen 202 C 27/25) wertete das Vorgehen der ehemalige Verwalterin als vorsätzliche und schuldhafte Pflichtverletzung. Für die massiven Finanztransfers lag zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft oder des Beirats vor. Ein vermeintliches Selbsthilferecht für solche eigenmächtigen Abhebungen existiert nach der Auffassung des Gerichts nicht. Das bedeutet konkret: Ein Verwalter darf sich bei einem Streit um offene Honorare nicht einfach selbst aus der Gemeinschaftskasse bedienen, sondern muss seine Forderungen regulär in Rechnung stellen und notfalls auf dem normalen Rechtsweg einklagen.
Sichern Sie das Gemeinschaftskonto proaktiv ab: Vereinbaren Sie mit der Bank ein Vier-Augen-Prinzip für Überweisungen ab einer bestimmten Höhe oder für Zahlungen an den Verwalter selbst. So verhindern Sie effektiv, dass ein Verwalter ohne Zustimmung des Beirats eigenmächtig die Konten leerräumen und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft gefährden kann.
Keine Selbstbedienung: Honorare erfordern Rechnung und Beschluss
Bei der Verwaltung von Immobilien setzen Sondervergütungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des typischen Verwaltervertrags zwingend eine vorherige Rechnungsstellung voraus. Nach § 5 j) des Vertrages ist für die Auszahlung von solchen Sondervergütungen zudem eine klare Beauftragung durch eine Beschlussfassung der Gemeinschaft oder eine explizite Genehmigung durch den Beirat erforderlich. Eigenmächtige Vorschussentnahmen von dem Gemeinschaftskonto ohne einen fälligen Vergütungsanspruch sind vertraglich streng untersagt. Ein Verwalter darf sich nicht selbstständig Gelder für noch nicht abgerechnete Leistungen zuteilen.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Die abberufene Immobilienkauffrau versuchte vor Gericht, die Abhebungen zu rechtfertigen. Sie behauptete, die Gelder seien als legitime Zusatzvergütungen für außerordentliche Leistungen fällig gewesen. Dafür reichte sie nachträglich Dokumente ein, darunter eine Rechnung, die auf den 19. Februar 2024 datiert war. Das Gericht prüfte diese Belege detailliert und stellte fest, dass die Entnahmen teilweise schon weit vor der eigentlichen Rechnungsstellung erfolgten. Zum Zeitpunkt der umstrittenen Rechnungsstellung hatte die Verwalterin bereits 4.700 Euro von dem Konto abgehoben, obwohl die vorgelegte Rechnung lediglich einen Betrag von 1.200 Euro auswies.
Keine Sondervergütung für Erbfall oder Einarbeitungszeit
Der Richter bewertete die vorgelegten Rechnungen als extrem widersprüchlich. Es wurden beispielsweise mehrere separate Rechnungen mit dem exakt gleichen Datum eingereicht, ohne dass die Frau dies plausibel erklären konnte. Die ehemalige Hausverwaltung machte zudem Forderungen wegen eines Eigentümerwechsels nach § 5 h) des Vertrages sowie wegen eines Regieaufwands nach § 5 d) geltend. Das Gericht lehnte diese Ansprüche ab. In dem betroffenen Objekt handelte es sich bei dem Eigentümerwechsel lediglich um einen Erbfall, was nach der Auffassung des Amtsgerichts keinen kostenpflichtigen Eigentümerwechsel durch eine Veräußerung darstellt. Den geforderten Regieaufwand konnte die Beschuldigte nicht in der Bemessung darlegen. Auch die übrigen abgerechneten Tätigkeiten stuften die Richter schlicht als typische Anfangstätigkeiten einer Verwaltungseinsteigphase ein. Für Aufgaben wie das Eintragen von Kundennummern oder den Wechsel bei dem Gasanbieter besteht keinen Anspruch auf Sondervergütung.
Akzeptieren Sie keine pauschalen Rechnungen für allgemeine Einarbeitungsaufgaben oder unklare Regiezuschläge. Fordern Sie bei Sondervergütungen stets einen detaillierten Tätigkeitsnachweis an und zahlen Sie diese erst aus, wenn der Verwaltungsbeirat die Rechnung inhaltlich geprüft und formell freigegeben hat.
Praxis-Hürde: Der Begriff der Veräußerung
Dieses Urteil ist für Sie als Argumentationshilfe nur dann übertragbar, wenn Ihr Verwaltervertrag Sondergebühren explizit an eine „Veräußerung“ oder einen „Verkauf“ knüpft. Das Gericht hat hier klargestellt, dass ein Erbfall keine Veräußerung darstellt. Prüfen Sie Ihren Vertrag: Steht dort lediglich „Eigentümerwechsel“, könnte der Verwalter im Gegensatz zu diesem Fall auch bei einer Erbschaft rechtmäßig Gebühren verlangen.

Warum Untreue die Aufrechnung mit Honoraren ausschließt
Im deutschen Recht besteht nach § 393 BGB ein striktes Aufrechnungsverbot gegen Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. Wenn jemand vorsätzlich einen Schaden anrichtet, darf er seine daraus resultierenden Schulden nicht mit eigenen offenen Rechnungen verrechnen. Die eigenmächtige Verfügung über ein fremdes Vermögen kann sehr schnell den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen. Sobald dieser Tatbestand verwirklicht ist, schließt das Gesetz die Aufrechnung mit Gegenforderungen kategorisch aus.
Wie die Richter mit einem solchen juristischen Konflikt umgehen, zeigt der Kölner Streitfall:
Die Beschuldigte erklärte im Prozess eine hilfsweise Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen in Höhe von 13.692,08 Euro. Sie argumentierte, ihr seien durch unvollständige Unterlagen erhebliche Mehraufwände entstanden. Ein Teil der Verwaltungsunterlagen befinde sich zudem noch bei ihr, weil die neue Verwaltung diese angeblich nicht abgeholt habe. Die Eigentümergemeinschaft entgegnete, dass der Vorverwalter alle Akten pünktlich und vollständig übergeben habe. Erst durch die Klageerwiderung habe die Gemeinschaft erfahren, dass die Beschuldigte noch weitere Dokumente besaß.
Untreue blockiert jede Verrechnung
Das Amtsgericht wies die Aufrechnung der Hausverwalterin vollumfänglich zurück. Die Richter erklärten, dass die Rückzahlungsforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Frau – nämlich der Untreue – beruht. Ein solches Vorgehen löst zwingend das gesetzliche Aufrechnungsverbot aus. Die Immobilienkauffrau argumentierte zudem, es habe sich bei den Entnahmen um ein Fehlverständnis hinsichtlich der vertraglichen Regelungen gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Sondervergütungen sofort mit der Erbringung der Leistung fällig würden. Das Gericht wertete diese Erklärung jedoch als völlig unplausible Schutzbehauptung. Die vertraglichen Regelungen seien derart klar formuliert, dass ein Irrtum bei der gebotenen Sorgfalt fernliegend sei. Auch das immense Ausmaß der Geldtransfers von über 5.000 Euro innerhalb eines halben Monats sprach nach der Ansicht des Gerichts massiv gegen ein bloßes Versehen. Selbst wenn Unterlagen gefehlt hätten, hätte die Verwalterin über eine Vertragsanpassung verhandeln oder die Tätigkeit niederlegen können, anstatt in die Kasse der Gemeinschaft zu greifen.
Praxis-Hinweis: Der Hebel des Aufrechnungsverbots
Der entscheidende Umstand, der den Prozess zugunsten der Eigentümer entschied, war die Einstufung der Entnahme als vorsätzliche Untreue. Für Sie bedeutet das: Wenn ein Verwalter ohne vorherige Rechnung und ohne Beschluss Geld entnimmt, kann er diesen Rückzahlungsanspruch nicht mit anderen Honorarforderungen verrechnen. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie an der zeitlichen Abfolge: Erfolgte die Abbuchung vor der Rechnungsstellung, greift das Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB und der Verwalter muss die Summe unabhängig von anderen Forderungen sofort zurückerstatten.
Verwalter muss auch Zinsen und Rücklastschriften erstatten
Wenn ein Verwalter rechtswidrig Gelder abhebt, ist er zur sofortigen Rückzahlung der ohne rechtlichen Grund erlangten Beträge verpflichtet. Entsteht durch die Entnahmen eine Unterdeckung auf dem betroffenen Gemeinschaftskonto, umfasst der zu leistende Schadensersatz auch alle angefallenen Bankrücklastschriftgebühren und Überziehungszinsen. Zusätzlich werden nach den §§ 286 und 288 BGB Verzugszinsen auf die offene Hauptforderung fällig. Die finanziellen Konsequenzen für eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht treffen den Verursacher somit in vollem Umfang.
Lassen Sie sich bei einer Veruntreuung nicht nur die abgehobene Hauptsumme erstatten. Kontrollieren Sie die Kontoauszüge der Gemeinschaft penibel auf jeden Cent an Dispozinsen und Rücklastschriftgebühren, die durch die Kontounterdeckung entstanden sind, und fordern Sie diese Beträge als direkten Schadensersatz vom Verwalter ein.
Ein Fall aus 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Das Amtsgericht verurteilte die ehemalige Hausverwalterin vollumfänglich zur Zahlung. Sie muss der Eigentümergemeinschaft 10.734,51 Euro erstatten, zuzüglich Zinsen in einer Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2025. Das bedeutet konkret: Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Wer mit einer Zahlung in Verzug gerät, muss als gesetzlichen Ausgleich diesen variablen Wert plus einen Strafaufschlag von fünf Prozentpunkten an die Gegenseite zahlen. Ursprünglich hatte die Gemeinschaft eine Summe von 11.267,15 Euro eingeklagt, nahm aber im Lauf des Verfahrens einen Teilbetrag von 532,64 Euro zurück. Neben der Hauptsumme sprach das Gericht den Eigentümern auch den Ersatz für Bankrücklastschriftgebühren in Höhe von 5,70 Euro sowie für die angefallenen Überziehungszinsen in Höhe von 278,81 Euro zu.
AG Köln bestätigt strenge Haftung bei Kontoverfügung
Zur juristischen Untermauerung der strengen Haftung bei unberechtigten Kontoverfügungen berief sich das Amtsgericht Köln ausdrücklich auf eine anerkannte Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 30. Januar 2013, Aktenzeichen 318 S 127/13). Dieses Präzedenzurteil bestätigt die konsequente Rechtsprechung bei der unrechtmäßigen Bedienung von fremden Bankkonten. Neben den Schadensersatzbeträgen trägt die Verwalterin alle Verfahrenskosten. Ausgenommen davon sind lediglich jene Kosten, die durch die anfängliche Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstanden sind. Das Urteil wurde vom Gericht gemäß § 709 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das bedeutet konkret: Die Eigentümer können das Geld bereits per Gerichtsvollzieher eintreiben lassen, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (etwa weil noch Berufung eingelegt werden könnte). Sie müssen dafür aber zunächst selbst eine finanzielle Sicherheit – meist eine Bankbürgschaft – hinterlegen, um die Verwalterin abzusichern, falls das Urteil in der nächsten Instanz doch noch gekippt wird.
Checkliste: So sichern Eigentümer das Gemeinschaftskonto ab
Obwohl es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts Köln um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist es aufgrund der konsequenten Anlehnung an bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hervorragend auf andere Eigentümergemeinschaften übertragbar. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Eigenmächtige Honorarentnahmen ohne Beiratsbeschluss gelten als vorsätzliche Untreue, blockieren jede Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Verwalters und lösen eine volle Schadensersatzpflicht aus.
Prüfen Sie als Beirat oder Eigentümer jetzt Ihren Verwaltervertrag auf die exakten Freigabeprozesse für Sondervergütungen. Beschließen Sie verbindliche Kontrollmechanismen für das WEG-Konto und widerrufen Sie bei unberechtigten Abbuchungen sofort die Kontovollmacht. Wenn Ihr Verwalter bereits unzulässig Gelder entnommen hat, setzen Sie ihm eine kurze Frist zur Rückzahlung der Gesamtsumme inklusive aller angefallenen Bankspesen und lehnen Sie jegliche Verrechnung mit angeblich noch offenen Honoraren kategorisch ab.
Unberechtigte Abbuchungen? Jetzt das Gemeinschaftsvermögen sichern
Wenn ein Verwalter eigenmächtig über Konten der Eigentümergemeinschaft verfügt, ist schnelles Handeln zum Schutz der Liquidität erforderlich. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit von Honorarentnahmen und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Beträge sowie entstandene Verzugsschäden konsequent zurückzufordern. Wir helfen Ihnen, die Kontovollmachten rechtssicher zu beschränken und die Haftungsansprüche gegen die Hausverwaltung erfolgreich durchzusetzen.
Experten Kommentar
Die Tinte auf dem Gerichtsurteil ist oft noch nicht trocken, da meldet der verurteilte Verwalter bereits Insolvenz an. Wer illegal in die Kasse der Eigentümergemeinschaft greift, tut dies im echten Leben meist aus akuter eigener Not heraus. Mein erster Blick gilt in solchen Fällen deshalb der Bonität, denn der schönste juristische Sieg nützt wenig, wenn das veruntreute Geld bereits unwiederbringlich verschwunden ist.
Betroffene Gemeinschaften reagieren bei unklaren Abbuchungen leider oft viel zu zögerlich und suchen wochenlang das klärende Gespräch. Ich rate stattdessen dazu, neben dem Entzug der Vollmachten sofort zivilrechtliche Arreste zu prüfen, um die privaten Konten des Schädigers rechtzeitig einzufrieren. Konsequente Schnelligkeit schlägt in dieser Situation jede höfliche Korrespondenz, bevor eine Insolvenz den Zahlungsanspruch endgültig zunichtemacht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Verwalter bei Erbfällen Gebühren fordern, wenn der Vertrag allgemein Eigentümerwechsel nennt?
ES KOMMT DARAUF AN. Gebühren für Erbfälle sind nur zulässig, wenn der Verwaltervertrag den weiten Begriff Eigentümerwechsel nutzt, während Formulierungen wie Veräußerung rechtlich für diesen speziellen Fall meist nicht ausreichen. Die Zulässigkeit der Forderung hängt somit maßgeblich von der präzisen vertraglichen Wortwahl ab.
Rechtlich betrachtet stellt eine Erbschaft gemäß § 1922 BGB eine Gesamtrechtsnachfolge und damit keine klassische Veräußerung dar, da hier kein rechtsgeschäftlicher Wille zum Verkauf vorliegt. Das Amtsgericht Köln hat klargestellt, dass Verwalter Sondergebühren nur fordern dürfen, wenn der vertraglich definierte Tatbestand durch den tatsächlichen Vorgang exakt erfüllt wird. Während der Begriff der Veräußerung zwingend ein Rechtsgeschäft wie einen Kaufvertrag voraussetzt, umfasst die Formulierung eines Eigentümerwechsels auch den gesetzlichen Übergang durch Tod. Eigentümer sollten daher prüfen, ob im Vertrag lediglich von einem Verkauf die Rede ist, da in diesem Fall keine Grundlage für eine Zusatzvergütung beim Erbe besteht. Ohne eine solche explizite und hinreichend bestimmte Grundlage im Verwaltervertrag darf der Verwalter sich die Gebühr nicht eigenmächtig vom Gemeinschaftskonto entnehmen.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Gemeinschaft den Verwalter per Beschluss explizit zur Bearbeitung des Erbfalls gegen Entgelt beauftragt hat. In einem solchen Fall überschreibt die individuelle Beauftragung die allgemeinen Regelungen des ursprünglichen Verwaltervertrags und begründet einen rechtmäßigen Zahlungsanspruch.
Darf mein Verwalter offene Honorare eigenmächtig abbuchen, wenn die Forderung dem Grunde nach besteht?
NEIN / Ein Immobilienverwalter darf sich niemals eigenmächtig aus der Gemeinschaftskasse bedienen, selbst wenn ihm dem Grunde nach Honorarforderungen für bereits erbrachte Leistungen zustehen. Jede Auszahlung erfordert zwingend eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung sowie die vorherige Freigabe durch einen Beschluss der Eigentümer oder die explizite Genehmigung des Beirats.
Im deutschen Recht existiert kein generelles Selbsthilferecht für Verwalter, das den direkten Zugriff auf das Fremdvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Befriedigung eigener Vergütungsansprüche rechtfertigen würde. Ein solches Vorgehen stellt eine vorsätzliche und schuldhafte Pflichtverletzung dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz führt und zudem den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen kann. Gerichte wie das Amtsgericht Köln werten eigenmächtige Entnahmen ohne explizite Ermächtigung als unzulässige Verfügung über das Verwaltungsvermögen, unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung der Forderung. Der Verwalter ist stattdessen verpflichtet, seine Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen und bei Streitigkeiten notfalls eine Zahlungsklage gegen die Gemeinschaft einzureichen.
Eine Aufrechnung mit den Geldern ist nach § 393 BGB ausgeschlossen, da die Rückgabeforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Der Verwalter muss die Beträge daher vollständig zurückzahlen, bevor er Honorare separat einfordert.
Wie entziehe ich meinem Verwalter bei Verdacht auf Untreue rechtssicher und sofort die Kontovollmacht?
Kontaktieren Sie umgehend die kontoführende Bank der Eigentümergemeinschaft und erklären Sie zur Sicherung des Kapitals schriftlich den sofortigen Widerruf der Kontovollmacht Ihres Verwalters. Bei einem hinreichend konkreten Verdacht auf Untreue dürfen Sie den Zugriff auf das Gemeinschaftskonto zum Schutz des Vermögens ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung unmittelbar sperren.
Die rechtliche Grundlage für diesen Schritt bildet das dringende Bedürfnis zur Abwendung eines unmittelbaren Schadens (Eilkompetenz) von der Gemeinschaft gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Ein Verwalter, der sich eigenmächtig am Gemeinschaftsvermögen bedient, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht massiv und verwirklicht unter Umständen den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Da die Bank bei Kenntnis von Unregelmäßigkeiten und fehlender Vertretungsmacht selbst in eine Mithaftung geraten könnte, wird sie den Online-Zugang sowie alle Karten des Verwalters meist unverzüglich sperren. Sie sollten diesen Widerruf jedoch unbedingt schriftlich per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe in der Filiale dokumentieren, um die Rechtssicherheit gegenüber der Bank und dem Verwalter zweifelsfrei nachzuweisen. Ein Zuwarten bis zur nächsten offiziellen Versammlung würde das Risiko weiterer unberechtigter Abflüsse unnötig erhöhen und könnte der Gemeinschaft im Schadensfall als grobes Mitverschulden angelastet werden.
Falls die Gemeinschaft bereits ein technisches Vier-Augen-Prinzip bei der Bank hinterlegt hat, ist eine missbräuchliche Einzelverfügung des Verwalters über das Guthaben ohnehin nahezu unmöglich. In diesem Fall dient der formelle Widerruf der Vollmacht primär dazu, die vertragliche Vertrauensbasis endgültig aufzukündigen und die außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtssicher vorzubereiten.
Was kann ich tun, wenn mein Verwalter insolvent ist und das veruntreute Geld fehlt?
Sie sollten Ihre Forderungen umgehend als Schadensersatz aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung geltend machen und diese förmlich zur Insolvenztabelle anmelden. Durch die Einstufung als Untreue ist eine Verrechnung mit Honorarforderungen des Verwalters gemäß § 393 BGB gesetzlich ausgeschlossen. Dies schützt Ihren Rückzahlungsanspruch vor dem ersatzlosen Untergang in der Insolvenzmasse.
Der entscheidende Hebel liegt in der rechtlichen Einordnung der eigenmächtigen Entnahme als vorsätzliche Untreue gemäß § 266 StGB, was einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründet. In diesem Fall greift das strikte Aufrechnungsverbot, sodass der Verwalter den Fehlbetrag nicht einfach mit seinen vermeintlich offenen Honoraren oder anderen Rechnungen gegenrechnen darf. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf eine drohende Insolvenz, da Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen privilegiert behandelt werden und nach § 302 InsO nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Sie müssen daher die Rückzahlung der gesamten Summe inklusive aller angefallenen Dispozinsen und Gebühren unter einer kurzen Fristsetzung fordern und notfalls gerichtlich titulieren lassen. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ermöglicht zudem die sofortige Sicherung von verbliebenen Vermögenswerten durch den Gerichtsvollzieher, bevor die eigentliche Insolvenzeröffnung weitere Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtlich blockiert.
Die privilegierte Anmeldung zur Insolvenztabelle setzt zwingend voraus, dass der Gläubiger den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung explizit angibt, damit die Forderung auch nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens gegen den Verwalter persönlich bestehen bleibt.
Hafte ich als Beirat persönlich, wenn ich die unberechtigten Abbuchungen des Verwalters nicht bemerke?
NEIN, eine persönliche Haftung des Beirats tritt im Regelfall nicht ein, da die rechtliche Verantwortung für Veruntreuungen gemäß den §§ 280, 823 BGB beim Hausverwalter liegt. Grundsätzlich haftet der Verwalter für vorsätzliche Untreue vollumfänglich selbst, während für ehrenamtliche Beiratsmitglieder hohe Haftungshürden gelten. Ein Beirat wird rechtlich nicht zum Komplizen, nur weil er kriminellem Handeln vertraut hat, sofern er seine Kontrollpflichten erfüllt.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Verwalter eine spezifische Vermögensbetreuungspflicht besitzt, deren Verletzung ihn auf vertraglicher, bereicherungsrechtlicher und deliktischer Ebene schadensersatzpflichtig macht. Der Verwaltungsbeirat hat zwar die Aufgabe, Abrechnungen und Belege stichprobenartig zu prüfen, doch begründet ein bloßes Übersehen von geschickten Manipulationen noch keine persönliche Haftung gegenüber Dritten. Eine Schadensersatzpflicht des Beirats entstünde erst dann, wenn dieser offensichtliche Warnsignale ignoriert oder unklare Sondervergütungen ohne jeglichen Tätigkeitsnachweis grob fahrlässig freigibt. Solange Sie im Rahmen der Rechnungsprüfung die übliche kaufmännische Sorgfalt walten lassen, bleibt das finanzielle Risiko allein beim Verursacher der rechtswidrigen Finanztransfers.
Eine Ausnahme von diesem Schutz gilt nur dann, wenn Beiratsmitglieder aktiv an den Verschleierungshandlungen mitwirken oder Blankounterschriften für Überweisungen leisten, da dies den Tatbestand der Beihilfe zur Untreue erfüllen kann. In solchen Fällen entfällt die privilegierte Haftungsbeschränkung des Ehrenamts vollständig.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG Köln – Az.: 202 C 27/25 – Urteil vom 07.07.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
