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Umstellung Bruttokaltmiete auf Teilinklusivmiete mit Vorauszahlung nach Kaltwasserzählereinbau

LG Berlin – Az.: 67 S 335/10 – Urteil vom 05.07.2012

Auf die Berufung und die Revision der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Juni 2010 – 5 C 588/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Teilinklusiv-Kalt-Miete für die Wohnung gelegen im Hause … 6, 4. Obergeschoss links, … Berlin, von derzeit 517,40 € um 78,15 € auf 595,55 € nebst den jeweils geltenden Vorauszahlungsbeträgen auf die Kalt-/Abwasserkosten mit Wirkung ab 1. März 2010 zuzustimmen.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster, zweiter und dritter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Nachdem der BGH die Entscheidung der Kammer vom 7. März 2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen hat, hat die Kammer nach § 563 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung der für die Aufhebung maßgeblichen rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.

1. Soweit die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 420,66 € (Vorauszahlungen für Kalt-/Abwasserkosten Juli bis Dezember 2009) und 408,37 € (Abrechnungssaldo Wasser/Abwasser 2008) für erledigt erklärt haben und der Beklagte den Erledigungserklärungen ausdrücklich widersprochen hat, ist auf die nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die zulässige Klage war ursprünglich begründet und ist durch Eintritt der Abrechnungsreife bzw. eine Zahlung des Beklagten nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden.

a) Nach den Feststellungen des BGH, die für die Kammer bindend sind, waren die Kläger berechtigt, die Mietstruktur zu ändern und die Kaltwasserkosten sowie diesen folgend die Abwasserkosten verbrauchsabhängig auf den Beklagten umzulegen, § 556a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegen die Richtigkeit der Abrechnung für das Jahr 2008  hat der Beklagte keine Einwände erhoben, sondern sich darauf beschränkt, die Umlagefähigkeit der Kosten zu bestreiten.

Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Verbrauchswerte in den Jahren 2003 bis 2005 in Abrede stellt, die die Kläger der Berechnung der verlangten Vorauszahlungen in der Mietänderungserklärung vom 29. Dezember 2006 zugrunde gelegt haben und in die Einsicht zu nehmen der Beklagte nach dem Vorbringen der Kläger am 4. Juni 2012 erstmals verlangte, erschließt sich die Relevanz für die Nachforderung der verbrauchsabhängig ermittelten und berechneten Wasserkosten für 2008 nicht, wie der Beklagte sie in seinem nach Zustellung des Urteils des Bundesgerichtshofs allein eingereichten Schriftsatz vom 20. Juni 2012 geltend macht.

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte unter Bezugnahme auf eine nicht mögliche Einsichtnahme in die Abrechnungen 2003 – 2005 die Verrechnung der Zahlung von 500,00 € auf die Nachforderung aus 2008 mit der Bemerkung, die Kläger machten es sich zu einfach. Die von den Klägern vorgenommene Verrechnung steht mit der vom Beklagten bei Zahlung getroffenen Tilgungsbestimmung im Einklang und ist maßgeblich, § 366 Abs. 1 BGB. Die Kläger konnten den bei Überweisung angegebenen Zahlungsgrund – „Abschlag Wasser“ – vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreits und im Zusammenhang mit der Begleit-E-Mail des Beklagten, nach der er „im Vorgriff auf die vom Landgericht zu treffende Entscheidung morgen einen ersten Abschlag auf die Rückstände bei den Wasserkosten überweisen“ wollte, nur dahin verstehen, dass damit ein Teil der im Rechtsstreit streitigen Forderungen getilgt werden sollte. Da der Betrag nicht zum Ausgleich aller Forderungen ausreichte, haben die Kläger unter Berücksichtigung der Tilgungsbestimmung des Beklagten die Zahlung auf die Abrechnung 2008 angerechnet, § 366 Abs. 2 BGB. Vorauszahlungen sind nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits, so dass die Argumentation des Beklagten ins Leere geht.

b) Die Klage war auch begründet, soweit die Kläger Vorauszahlungen auf die Wasser-/ Abwasserkosten in Höhe von jeweils 43,61 € für die Monate Juli bis Dezember 2009 mit der Klage geltend gemacht haben. Auf die Berechnung in der Mietänderungserklärung kommt es insoweit nicht (mehr) an, weil die inzwischen erteilte Abrechnung 2008 bestätigt, dass die verlangten Vorauszahlungen angemessen, nicht jedoch überhöht sind.  Der Anspruch ist durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit entfallen. Nach Zustellung der Klage am 8. Februar 2010 ist am 31. Dezember 2010 Abrechnungsreife durch Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eingetreten.

2. Die Kläger haben gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Teilinklusiv-Kaltmiete von bisher 517,40 € um 78,15 € auf 595,55 € ab dem 1. März 2010, §§ 558ff. BGB.

Der letztgenannte Betrag entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete für die unstreitig in das Mietspiegelfeld J 2 des Berliner Mietspiegels 2009 einzuordnende Wohnung, das eine Mietzinsspanne von 3,45 €/m2 bis 5,54 €/m2 und einen Mittelwert von 4,46 €/m2 ausweist. Die Kläger haben wohnwerterhöhende Ausstattungsmerkmale, die unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage bzw. wegen Vorhandenseins eines Sondermerkmals eine Miete oberhalb des Mittelwertes rechtfertigen, im Einzelnen dargelegt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre.

Soweit der Beklagte sich erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012 gegen die Berechnung der der Mieterhöhung zugrunde gelegten Ausgangsmiete durch die Kläger gewendet hat, ist der Vortrag nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten war seit der Zustellung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2011 bekannt, dass der Rechtsstreit aus zwei Gründen an das Landgericht zurückverwiesen wurde, wobei ein Grund die noch offene Entscheidung über das Mieterhöhungsverlangen vom 28. Dezember 2009 war. Mit Verfügung vom 30. November 2011, der Beklagtenseite zugestellt am 5. Dezember 2011, ist Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012 anberaumt worden. Erstmals in diesem Termin verteidigt der Beklagte sich gegen die begehrte Mieterhöhung mit dem Argument einer fehlerhaften Berechnung der Ausgangsmiete. Die Zulassung dieses Verteidigungsmittels würde zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, denn der Rechtsstreit ist vor dem Hintergrund der bislang vollständig fehlenden bzw. durch die Entscheidung des BGH gegenstandslos gewordenen bisherigen Verteidigung des Beklagten gegen die Mieterhöhung zur Entscheidung reif. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit, denn es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, aus dem geschlossen werden könnte, dass die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit beruht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht (erneut) zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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