Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die stillschweigende Verlängerung zur Kostenfalle wird
- Vertragseintritt: Zählt die Mietfläche oder die Nutzung?
- Enden Mietrabatte automatisch bei stillschweigender Verlängerung?
- Wann drohen 172.000 Euro Nachzahlung nach Fristablauf?
- So stoppen Mieter die ungewollte Vertragsfortsetzung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Schulde ich die volle Miete, wenn ich nach Ablauf der Befristung nur Teilflächen nutze?
- Verliere ich meinen Mietrabatt, wenn ich während laufender Anschlussverhandlungen in den Räumen bleibe?
- Muss ich der Verlängerung schriftlich widersprechen oder reicht eine E-Mail an den Vermieter aus?
- Wie beende ich das Mietverhältnis, wenn ich die zweiwöchige Frist für den Widerspruch verpasst habe?
- Gilt der Vertrag als verlängert, wenn ich die Schlüssel erst wenige Tage verspätet zurückgebe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 32 U 626/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG München
- Datum: 25.09.2025
- Aktenzeichen: 32 U 626/25
- Verfahren: Berufung gegen Mietzahlungsurteil
- Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
- Streitwert: 172.218,06 Euro
- Relevant für: Vermieter und Mieter bei Firmenübernahmen
Mieter müssen die volle Miete zahlen, wenn sie die Gewerbeflächen nach Vertragsende ohne Widerspruch weiternutzen.
- Das Gericht sieht die halbe Miete nur als zeitlich begrenzte Ausnahme während der Insolvenz.
- Wer nach Vertragsende nicht auszieht, verlängert das Mietverhältnis automatisch zu den ursprünglichen, teuren Bedingungen.
- Mieter zahlen bei Weiternutzung den vollen Preis statt der vorher vereinbarten, reduzierten Miete.
- Die tatsächlich genutzte Quadratmeterzahl ändert nichts an der Zahlungspflicht aus dem übernommenen Hauptvertrag.

Warum die stillschweigende Verlängerung zur Kostenfalle wird
Eine stillschweigende Verlängerung eines Mietvertrags tritt gemäß § 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein, wenn die mietende Partei den Gebrauch der Immobilie nach dem Ablauf der Mietzeit fortsetzt. Die rechtliche Folge ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Um diese Kostenfalle zu verhindern, müssen Sie als Mieter aktiv werden: Widersprechen Sie einer Verlängerung zwingend innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Vertragsende – am besten schriftlich und nachweisbar. Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret in einem Rechtsstreit um gewerbliche Flächen: Ein Eigentümer eines Gewerbegrundstücks forderte von einer neuen Mieterin weitreichende Nachzahlungen, da diese die Immobilie nach dem Ablauf einer Befristung weiter nutzte, aber weiterhin nur die halbe Miete zahlte. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung der Mieterin letztlich vollumfänglich zurück und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 172.218,06 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (Az. 32 U 626/25).Kein fristgerechter Widerspruch gegen die Weiternutzung
Die Gewerbemieterin nutzte das Grundstück weit über den ursprünglichen Befristungszeitraum am 31. Dezember 2021 hinaus bis mindestens zum 31. Dezember 2023. Da weder der Vermieter noch das nutzende Unternehmen fristgerecht widersprachen, stellte der Senat die automatische Fortsetzung nach § 545 BGB fest. Die Richter betonten dabei ausdrücklich, dass diese gesetzliche Rechtsfolge unabhängig vom tatsächlichen Willen der beteiligten Parteien eintritt.Vertragseintritt: Zählt die Mietfläche oder die Nutzung?
Verträge und Eintrittsvereinbarungen sind nach den rechtlichen Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB sorgfältig auszulegen. Dabei sind der wirkliche Wille der Parteien, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die allgemeine Verkehrssitte zwingend zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret: Verträge müssen fair und rücksichtsvoll interpretiert werden, wobei auch die allgemein üblichen Gewohnheiten und ungeschriebenen Branchenstandards gelten. Für die finale Abgrenzung eines Mietgegenstands ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich und nicht das tatsächliche Ausmaß der räumlichen Nutzung. Genau diese juristische Abgrenzung musste das zuständige Gericht im Detail klären. Nach der Insolvenz einer ursprünglichen Pächterin schlossen die Parteien am 1. Juni 2021 eine dreiseitige Eintrittsvereinbarung über die wesentlichen Mietflächen eines alten Hauptmietvertrags aus dem Jahr 1990 ab. Eine solche Vereinbarung bedeutet in der Praxis, dass alle drei Beteiligten – der Vermieter, der bisherige und der neue Mieter – gemeinsam zustimmen, dass der Neumieter in die bestehenden Rechte und Pflichten des Altvertrags einrückt. Die neue Nutzerin der Gewerbeimmobilie argumentierte später, sie sei nur in Teile der Flächen eingetreten, da sie faktisch lediglich eine alte Halle auf dem Gelände genutzt habe.Abgrenzung zu bestehenden Altverträgen
Der Senat wies diesen Einwand jedoch zurück und wertete die vertragliche Formulierung der wesentlichen Mietflächen lediglich als Klarstellung gegenüber einem separaten Mietvertrag über eine hintere Halle aus dem Jahr 1997. Im Gerichtsurteil heißt es zu der betreffenden Vertragspassage:Der entscheidende Hebel war hier der Verweis auf den alten Hauptmietvertrag. Bei einem Vertragseintritt bestimmt oft nicht die tatsächliche Nutzung der Räume den Mietpreis, sondern die im Ursprungsvertrag definierte Fläche. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre Vereinbarung eine pauschale Verweisung auf Altverträge enthält, anstatt die aktuell genutzten Flächen konkret einzeln aufzuführen.
Der Neumieter tritt anstelle der Schuldnerin Wirkung ab dem 01.06.2021 in den Hauptmietvertrag vom 20.04.1990 über die wesentlichen Mietflächen ein.
Enden Mietrabatte automatisch bei stillschweigender Verlängerung?
Mietzinsansprüche des Vermieters ergeben sich im Zivilrecht aus § 535 Absatz 2 BGB. Zeitlich befristete Vereinbarungen über eine Mietreduzierung enden automatisch mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Eine dauerhafte Verzichtsvereinbarung über Teile der Miete entspricht bei unbefristeten Verhältnissen im rechtlichen Zweifel nicht der Verkehrssitte. Ein Verfahren aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie Gerichte in der Praxis entscheiden: In der geschlossenen Eintrittsvereinbarung war eine reduzierte Miete von 50 Prozent, was monatlich 8.832,57 Euro netto entsprach, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart worden. Zu dieser Regelung zitierte das Gericht aus dem Dokument:Für diesen Zeitraum ist eine Miete in Höhe von 5o Prozent der Gesamtmiete und mithin ein Betrag in Höhe von monatlich Euro 8.832,57 netto (entspricht Euro 10.510,76 brutto) geschuldet.
Vorübergehende Entlastung durch den Insolvenzverwalter
Zusätzlich war der eingesetzte Insolvenzverwalter laut Ziffer 4 des Vertrags dazu verpflichtet, den Differenzbetrag zur vollen Miete bis zum Stichtag am 31. Dezember 2021 zu tragen. Das Gericht entschied aufgrund dieser Gesamtumstände, dass die vertragliche Reduzierung der Kosten ausschließlich für den befristeten Übergangszeitraum galt und im Anschluss daran wieder die volle Miete geschuldet war.Das Urteil macht deutlich: Eine zeitlich befristete Mietreduzierung verlängert sich bei einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietvertrags nicht automatisch mit. Ist ein Rabatt an ein konkretes Enddatum gekoppelt, schulden Sie ab dem Folgetag die volle Miete – auch wenn Sie keine neue Vereinbarung unterzeichnet haben und das Objekt unverändert weiter nutzen.
Wann drohen 172.000 Euro Nachzahlung nach Fristablauf?
Bei einem Zahlungsverzug hat der Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß der §§ 286 und 288 BGB. Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können als Verzugsschaden gemäß § 288 Absatz 4 BGB vollständig erstattungsfähig sein. Zur rechtlichen Einordnung: Ein Verzugsschaden umfasst alle finanziellen Nachteile, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass er fehlendes Geld aktiv einfordern muss – dazu zählen eben auch die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts noch vor einem eigentlichen Gerichtsprozess. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs richtet sich dabei nach der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete. Die finanziellen Konsequenzen einer unvollständigen Mietzahlung summierten sich in diesem Rechtsstreit erheblich: Der Eigentümer der Immobilie forderte nach dem Ablauf der Befristung die restliche Hälfte der Miete für insgesamt 18 Monate ein. Dieser Zeitraum erstreckte sich vom Juli 2022 bis zum Dezember 2023.Gericht spricht volle Nachzahlung zu
Das Gericht folgte der Forderung des Vermieters vollumfänglich und verurteilte das nutzende Unternehmen zu einer Nachzahlung von 172.218,06 Euro nebst den entsprechenden Zinsen. Zusätzlich wurden dem Gläubiger die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.311,18 Euro zugesprochen, da die unvollständigen Zahlungen zu einem erheblichen Verzugsschaden führten.So stoppen Mieter die ungewollte Vertragsfortsetzung
Ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis kann von den Parteien ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für derartige Gewerbemietverhältnisse richten sich nach den Vorgaben des § 580a BGB. Für Sie als Mieter bedeutet das in der Praxis: Sie müssen spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres kündigen, um den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu beenden. Handeln Sie hier nicht sofort, binden Sie sich im ungünstigsten Fall für fast neun weitere Monate an die volle Mietzahlung. Das Oberlandesgericht nutzte genau diese rechtliche Möglichkeit als zentrales Argument gegen die Beschwerden. Das zuständige Gericht wies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass die betroffene Mieterin die Pflicht zur vollen Mietzahlung problemlos hätte vermeiden können. Dafür hätte das Unternehmen das auf unbestimmte Zeit fortgesetzte Mietverhältnis schlicht kündigen müssen.Keine unangemessene Benachteiligung der Mieterin
Da die Firma die gewerblichen Räumlichkeiten jedoch einfach weiter nutzte, ohne eine Kündigung auszusprechen, lag keine unangemessene Benachteiligung durch die volle Mietforderung des Eigentümers vor. Die eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts München II (Az. 14 O 2303/24) blieb aus diesem Grund in vollem Umfang erfolglos.OLG München: Handlungsoptionen für Mieter nach Fristablauf
Das Urteil des Oberlandesgerichts München wendet geltendes Bundesrecht strikt an und ist damit bundesweit auf alle vergleichbaren Gewerbemietverträge mit befristeten Laufzeiten oder zeitlich begrenzten Rabatten übertragbar. Es stellt unmissverständlich klar, dass passives Verhalten nach Vertragsende automatisch teure rechtliche Fakten schafft, ganz gleich, was Sie als Mieter eigentlich beabsichtigt haben. Wenn Ihre Befristung ausläuft, müssen Sie sofort handeln: Wollen Sie nicht zur vollen Miete im Objekt bleiben, räumen Sie die Flächen pünktlich und widersprechen Sie einer Vertragsverlängerung zwingend innerhalb von zwei Wochen schriftlich. Falls Sie diese Frist bereits verpasst haben und sich der Vertrag ungewollt auf unbestimmte Zeit verlängert hat, sprechen Sie umgehend eine formelle ordentliche Kündigung aus. Nur so deckeln Sie die auflaufenden Mietkosten, die Sie andernfalls bis zum regulären Ende der sechs- bis neunmonatigen Kündigungsfrist unweigerlich in voller Höhe zahlen müssen.Mietvertrag ungewollt verlängert? Jetzt rechtssicher reagieren
Die automatische Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 545 BGB kann schnell zu erheblichen Nachzahlungen führen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragssituation im Detail und unterstützen Sie dabei, teure Fristversäumnisse zu korrigieren oder bestehende Verträge rechtssicher zu beenden. Wir helfen Ihnen dabei, finanzielle Risiken bei Gewerbemietflächen frühzeitig zu minimieren und Ihre Rechtsposition gegenüber dem Vermieter zu stärken.
Experten Kommentar
Die teuersten Fehler passieren ironischerweise oft dann, wenn die Parteien eigentlich noch im guten Austausch stehen. Viele gewerbliche Mieter bleiben nach Fristablauf einfach in den Räumen, weil man im Hintergrund gerade über einen Anschlussvertrag oder weitere Rabatte verhandelt. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass während der laufenden Gespräche ohnehin die alten, vergünstigten Konditionen weitergelten. Genau in dieser Situation spielt die Zeit jedoch komplett gegen den Mieter. Die Gegenseite hat rechtlich überhaupt keinen Druck, die Verhandlungen schnell abzuschließen, während sich monatlich die vollen Mietforderungen auftürmen. Mein Rat für solche Schwebephasen: Zwingend formell der stillschweigenden Verlängerung widersprechen, um nicht später die teure Quittung für dieses falsche Vertrauen zu kassieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Schulde ich die volle Miete, wenn ich nach Ablauf der Befristung nur Teilflächen nutze?
Verliere ich meinen Mietrabatt, wenn ich während laufender Anschlussverhandlungen in den Räumen bleibe?
Muss ich der Verlängerung schriftlich widersprechen oder reicht eine E-Mail an den Vermieter aus?
Wie beende ich das Mietverhältnis, wenn ich die zweiwöchige Frist für den Widerspruch verpasst habe?
Gilt der Vertrag als verlängert, wenn ich die Schlüssel erst wenige Tage verspätet zurückgebe?
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 32 U 626/25 – Urteil vom 25.09.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
