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Nebenkostenabrechnung geprüft: Vermieter scheitert an fehlenden Belegen?

Eine Vermieterin forderte von ihrem Mieter für 2016 noch 709 Euro Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, doch dieser weigerte sich, die Summe zu begleichen. Am Ende ging die Vermieterin komplett leer aus, weil ihr die entscheidenden Belege fehlten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 46 C 197/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Vermieterin forderte von ihrem Mieter eine Nachzahlung für Nebenkosten. Der Mieter zweifelte die Abrechnung an und verlangte umfassende Belege.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Mieter Nebenkosten nachzahlen, wenn die Abrechnung viele Fehler und fehlende Belege enthält?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage der Vermieterin ab. Die Vermieterin konnte die geforderten Kosten nicht ausreichend beweisen oder richtig darstellen.
  • Die Bedeutung: Vermieter müssen Nebenkostenabrechnungen klar und prüfbar erstellen. Fehlende, falsche oder unsortierte Belege können dazu führen, dass Mieter nichts zahlen müssen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg
  • Datum: 05.04.2024
  • Aktenzeichen: 46 C 197/21
  • Verfahren: Mietrechtliche Klage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Vermieterin aus Hamburg. Sie verlangte von ihrem Mieter die Zahlung offener Nebenkosten für das Jahr 2016.
  • Beklagte: Der Mieter der Wohnung. Er weigerte sich, die geforderten Nebenkosten zu zahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Vermieterin forderte von ihrem Mieter ausstehende Nebenkosten für das Jahr 2016. Der Mieter hatte die Abrechnung angezweifelt und fehlende Belege kritisiert.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Musste der Mieter die Nachzahlung der Nebenkosten leisten, obwohl die Vermieterin viele Posten der Abrechnung nicht ausreichend belegen konnte oder diese fehlerhaft waren?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage der Vermieterin wurde vollständig abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht begründete dies hauptsächlich damit, dass die Vermieterin die umgelegten Nebenkosten nicht ausreichend belegen oder deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar darlegen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Vermieterin erhält keine Nachzahlung und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Was war das Problem mit der Nebenkostenabrechnung 2016?

Vermieterin und Mieter prüfen gemeinsam die strittige Nebenkostenabrechnung und die vorgelegten Belege. Mangelhafte oder fehlende Nachweise entkräften die Forderung der Vermieterin.
Gericht weist Nebenkostennachforderung 2016 ab, weil Vermieterin die Kosten nicht prüfbar belegt. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Manchmal entscheidet ein einziges Detail, ob Tausende Euro zu zahlen sind oder nicht. In Hamburg stritten sich eine Vermieterin und ihr Mieter über eine Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016. Der Mieter war skeptisch. Er nahm die Abrechnung akribisch auseinander und forderte umfassende Belege. Dieses Verfahren zeigt, wie wichtig präzise Nachweise sind, wenn es um das liebe Geld geht – besonders, wenn ein Gericht genau hinsieht.

Wie kam es überhaupt zum Streit?

Die Vermieterin schickte ihrem Mieter im Dezember 2017 eine erste Abrechnung für die Betriebskosten und Heizkosten des Vorjahres. Sie forderte rund 1.194 Euro nach. Der Mieter, vertreten durch den Mieterverein, meldete sofort Zweifel an. Er verlangte die Einsicht in Originalbelege, die vertraglichen Grundlagen und Tätigkeitsnachweise. Er machte von seinem Recht Gebrauch, die Zahlung bis zur Vorlage dieser Unterlagen zurückzuhalten.

Gut drei Jahre später, im Mai 2021, korrigierte die Vermieterin ihre Heizkostenabrechnung. Nach dieser Korrektur forderte sie noch 709,77 Euro. Die Vermieterin behauptete, die geforderten Belege dem Mieter bereits im Dezember 2020 zugänglich gemacht zu haben. Da der Mieter die verbleibende Summe nicht zahlte, klagte die Vermieterin im Oktober 2021. Sie zog einen Teil der Klage zurück, sodass am Ende die besagten 709,77 Euro im Zentrum des Rechtsstreits standen. Der Mieter wollte die Klage abweisen lassen. Er legte dem Gericht seinerseits weitere Belege vor und erhob detaillierte Einwände gegen einzelne Posten. Auch die Vermieterin reichte später noch Unterlagen nach.

Was verlangte die Vermieterin vom Mieter?

Die Vermieterin stützte ihren Anspruch auf den Mietvertrag und die vorgelegten Abrechnungen. Sie legte dabei eine Mischung aus ursprünglichen Abrechnungen, Korrekturen und – im Laufe des Prozesses – auch Kopien weiterer Belege vor. Sie verwies auf Rechnungen, Rahmen- und Wartungsverträge. Ihre Position war klar: Der Mieter sollte die noch offenen Nebenkosten bezahlen.

Welche Einwände hatte der Mieter gegen die Abrechnung?

Der Mieter hatte viele Punkte, die ihm an der Abrechnung missfielen. Viele der vorgelegten Dokumente betrafen nicht das Abrechnungsjahr 2016, sondern spätere Jahre. Die Vermieterin hatte die Gesamtkosten nicht nachvollziehbar zusammengestellt. Für manche Positionen fehlte eine Vereinbarung im Mietvertrag, die eine Umlage auf den Mieter überhaupt erlaubt hätte. Einzelne abgerechnete Posten, so der Mieter, zählten nicht einmal zu den Betriebskosten, die das Gesetz zulässt. Er listete seine konkreten Einwände detailliert auf.

Wie entschied das Gericht und warum?

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage der Vermieterin komplett ab. Es stellte fest: Die Vermieterin konnte die von ihr beanspruchten Gesamtkosten in weiten Teilen nicht beweisen.

Das Gericht erklärte die klare Aufgabenteilung im Prozess: Die Vermieterin muss die Zusammensetzung der abgerechneten Kosten so darstellen, dass der Mieter diese prüfen kann. Ein unsortierter Stapel von Unterlagen reicht nicht. Das Gericht ersetzt keine Belegeinsicht und ordnet auch keine Unterlagen für die Parteien. Zuerst prüft der Mieter die Belege und bringt seine Einwände vor. Dann ist es die Aufgabe der Vermieterin, diese bestrittenen Punkte präzise zu beweisen. Eine einfache Plausibilitätsprüfung muss möglich sein. Gelang dies der Vermieterin nicht, galten die Positionen als nicht bewiesen.

Welche Fehler führten zur Abweisung der Klage?

Das Gericht strich viele Positionen aus der Abrechnung. Oft fehlten die nötigen Belege oder die Abrechnung war formell unwirksam. So kam nach Abzug der Vorauszahlungen für die Vermieterin kein Guthaben mehr heraus.

  • Falsche Jahre: Die Belege für Wasser, Entwässerung, Oberflächenentwässerung und die Gebäude- sowie Haftpflichtversicherung bezogen sich überwiegend auf die falschen Jahre – nämlich 2017 oder später, nicht auf 2016. Auch bei der Hausreinigung waren die Unterlagen vorwiegend aus 2017/2018. Ein Rahmenvertrag dafür begann 2017.
  • Alte Verträge: Eine Rechnung für die Wartung von Warmwasser und Heizung war unverständlich. Der vorgelegte Wartungsvertrag endete bereits am 31. Dezember 2015. Er konnte also keine Kosten für 2016 rechtfertigen.
  • Undurchsichtige oder falsche Kostenarten: Die Position „Stromkosten“ war zu ungenau. Das Gericht konnte nicht erkennen, ob es sich um umlagefähige Beleuchtungskosten oder andere Stromverbräuche handelte. Die Bezeichnung „Druckerhöhung“ war ebenfalls nicht verständlich und keiner klaren Betriebskostenart zuzuordnen.
  • Fehlende Umlagevereinbarung: Bei verschiedenen Wartungskosten – etwa für Rauchabzug, Brandmeldeanlage, Hebeanlage, Lüftungsanlage, Prüfung Elektroanlagen oder Schrankenanlage – legte die Vermieterin nicht dar, dass eine Umlage überhaupt vereinbart war. Der Mieter bestritt diese Kosten.
  • Nicht umlagefähige Instandhaltung: Bei den Aufzugsanlagen konnte die Vermieterin die hohen Gesamtkosten nicht nachvollziehbar aufschlüsseln. Der vorgelegte Wartungsvertrag enthielt zudem auch Kosten für Instandsetzungen. Solche Reparaturkosten muss der Vermieter selbst tragen; er darf sie nicht einfach auf den Mieter umlegen. Eine Trennung dieser Anteile unterblieb.
  • Kein Nachweis: Für die Dachwartung fehlten schlichtweg die Belege für die Höhe und den Anfall der Kosten. Die Vermieterin räumte dies sogar ein.

Warum überzeugten die Einwände der Vermieterin das Gericht nicht?

Das Gericht prüfte die Argumente der Vermieterin im Detail, wies sie aber der Reihe nach zurück:

  • Unsortierte Belege: Die Behauptung der Vermieterin, die Belege bereits 2020 vollständig zur Verfügung gestellt zu haben, half nicht. Die Unterlagen waren unsortiert, oft den falschen Jahren zugeordnet und in ihrer Zusammensetzung nicht nachvollziehbar. Ein solcher „Papierstapel“ ersetzt keine schlüssige und verständliche Darstellung der Gesamtkosten.
  • Keine Richter-Aufgabe: Die Vermieterin argumentierte, das Gericht müsse die Belege prüfen oder die Zusammensetzung der Kosten rekonstruieren. Das Gericht lehnte dies ab. Es ist nicht seine Aufgabe, die Belegeinsicht zu ersetzen oder die Papiere für eine Partei zu ordnen. Der Mieter musste die Belege einsehen und konkret Einwände formulieren. Die Vermieterin hätte daraufhin die bestrittenen Punkte detailliert beweisen müssen.
  • Abgelaufene Verträge: Der vorgelegte Wartungsvertrag für Heizung und Warmwasser endete 2015. Das Gericht stellte klar: Ein abgelaufener Vertrag deckt das Jahr 2016 nicht ab.
  • Instandsetzung und Umlage: Bei den Aufzugskosten argumentierte die Vermieterin, Vollwartungsverträge seien umlagefähig. Das Gericht hielt dagegen: Instandhaltungsaufwendungen – also Reparaturen und die Erhaltung der Mietsache – sind Sache des Vermieters. Sie dürfen nicht einfach auf den Mieter umgelegt werden. Da die Vermieterin den Instandhaltungsanteil nicht aufschlüsselte, scheiterte dieser Posten.
  • Abrechnung muss klar sein: Die Vermieterin berief sich auf die Abrechnung als Ganzes. Doch das Gericht verwies auf übergeordnete Rechtsprechung: Eine Abrechnung muss für den Mieter stets nachvollziehbar und prüffähig sein. Diesen Mindestanforderungen entsprach die Abrechnung der Vermieterin in vielen Punkten nicht. Die Position „Stromkosten“ war exemplarisch, weil sie zu undifferenziert und damit irreführend war.

Die Vermieterin verstrickte sich in fehlenden und unzureichend aufbereiteten Belegen sowie Formfehlern. Das Gericht sah darin Beweis- und Darlegungspflichtverstöße. Die Folge war die vollständige Abweisung der noch streitigen Klageforderung.

Die Urteilslogik

Vermieter beweisen ihre Nebenkostenansprüche nur mit lückenloser und nachvollziehbarer Dokumentation, andernfalls verlieren sie ihren Anspruch.

  • Beweispflicht des Vermieters: Der Vermieter muss die abgerechneten Kosten lückenlos und nachvollziehbar beweisen; Belege aus falschen Zeiträumen oder ein unsortierter Stapel genügen dieser Anforderung nicht.
  • Transparenz und Prüfbarkeit der Abrechnung: Eine Nebenkostenabrechnung gilt nur als wirksam, wenn sie dem Mieter eine einfache Plausibilitätsprüfung ermöglicht und die Gesamtkosten klar aufschlüsselt. Undifferenzierte oder unverständliche Posten machen eine Abrechnung angreifbar.
  • Korrekte Umlagefähigkeit: Nur im Mietvertrag vereinbarte und gesetzlich zulässige Betriebskosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden; Instandsetzungsaufwendungen trägt der Vermieter stets selbst. Vermieter müssen diese Kostenarten präzise trennen und nachweisen.

Gerichte fordern von Anspruchstellern stets eine detaillierte und nachprüfbare Darlegung ihrer Forderungen, um diese als bewiesen anzusehen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Beweissicherheit sind Vermieter bereit, in ihre Nebenkostenabrechnungen zu stecken? Dieses Urteil gibt eine unerbittliche Antwort: Alles oder nichts. Das Gericht demonstriert gnadenlos, dass ein bloßer Stapel Papiere vor Gericht keinen Bestand hat, wenn die Details fehlen oder die Zuordnung hinkt. Wer hier nicht penibel arbeitet, verliert am Ende seinen gesamten Anspruch – eine knallharte Lektion über die Konsequenzen mangelnder Sorgfalt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum muss mein Vermieter Belege für meine Nebenkostenabrechnung vorlegen?

Ihr Vermieter muss Belege für Ihre Nebenkostenabrechnung vorlegen, damit Sie als Mieter die geforderten Kosten umfassend prüfen und nachvollziehen können. Andernfalls sind die Positionen vor Gericht nicht beweisbar und der Vermieter hat letztlich keinen Anspruch auf die Nachzahlung. Dieses gesetzlich verankerte Recht auf Einsicht sichert Ihre Kontrolle über abgerechnete Posten.

Diese Transparenz ist entscheidend, denn die Beweislast für die Richtigkeit der abgerechneten Kosten liegt komplett beim Vermieter. Ohne lückenlose, prüffähige Dokumente gelten streitige Posten schlicht als nicht bewiesen. Nur mit diesen Unterlagen können Sie gezielte und detaillierte Einwände formulieren, die für eine erfolgreiche Anfechtung unerlässlich sind und Sie vor ungerechtfertigten Forderungen schützen.

Ein unsortierter Berg von Rechnungen und Quittungen bringt Ihnen nichts – und auch keinem Gericht. Das Amtsgericht Hamburg hat kürzlich die klare Aufgabenteilung im Prozess betont: „Die Vermieterin muss die Zusammensetzung der abgerechneten Kosten so darstellen, dass der Mieter diese prüfen kann. Ein unsortierter Stapel von Unterlagen reicht nicht.“ Richter sind keine Detektive; sie werden Ihre Belege nicht für Sie ordnen. Diesen Job muss der Vermieter machen.

Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, Ihnen die Originalbelege geordnet und nachvollziehbar zur Einsicht vorzulegen, und geben Sie dabei eine Frist an.


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Darf ich die Zahlung meiner Nebenkosten verweigern, wenn Belege fehlen?

Ja, Sie dürfen die Zahlung Ihrer Nebenkostennachforderung zurückhalten, solange der Vermieter Ihnen die prüffähigen Belege nicht zur Einsicht vorgelegt hat. Ohne diese fehlen ihm die Beweise vor Gericht, was seinen Anspruch hinfällig macht. Das Zurückbehaltungsrecht ist Ihr juristischer Hebel.

Das Gesetz gibt Ihnen ein starkes Zurückbehaltungsrecht: Es sichert Ihr Recht auf eine transparente Abrechnung. Der Vermieter muss beweisen, dass seine Nebenkostennachforderung stimmt. Liegen keine ordentlichen Belege vor, kann er vor Gericht seinen Anspruch nicht halten. Das ist wie ein Puzzle, bei dem die Hälfte der Teile fehlt – niemand kann das Gesamtbild erkennen oder beurteilen.

Ein Mieter, der eine hohe Nachzahlung erhielt, wusste dies genau: Er machte von seinem Recht Gebrauch, die Zahlung bis zur Vorlage dieser Unterlagen zurückzuhalten. Das ist der Trick: Sie verweigern nicht pauschal, Sie halten zurück. Wichtig dabei: Das Zurückbehaltungsrecht betrifft die Nachzahlung, nicht Ihre laufenden Vorauszahlungen. Diese müssen Sie weiter leisten, um eine Kündigung zu vermeiden.

Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich über Ihr Zurückbehaltungsrecht für die Nebenkostennachforderung, bis alle Belege da sind.


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Wie fordere ich Belege für meine Nebenkostenabrechnung richtig an?

Fordern Sie Belege für Ihre Nebenkostenabrechnung immer schriftlich an, verlangen Sie explizit die Einsicht in Originalbelege sowie die vertraglichen Grundlagen und setzen Sie Ihrem Vermieter eine realistische Frist für die Vorlage. Nur so lässt sich Ihr Anspruch rechtlich wirksam durchsetzen und spätere Missverständnisse vermeiden.

Eine mündliche oder telefonische Anfrage ist gefährlich; im Streitfall haben Sie keinerlei Nachweis über Ihre Anforderung. Stattdessen verlangen Sie per Einschreiben konkret die Belegeinsicht für jedes einzelne Postenjahr. Dies umfasst nicht nur einfache Rechnungen, sondern auch die zugrunde liegenden Verträge wie Wartungs- oder Versicherungsvereinbarungen sowie Tätigkeitsnachweise. Der Trick: Bestehen Sie auf einer geordneten, nachvollziehbaren Zusammenstellung der Kosten. Ein unsortierter Stapel von Dokumenten ist kein prüffähiger Beleg und hilft Ihnen nicht weiter.

Wie essenziell eine präzise Belegforderung ist, zeigte sich in einem Hamburger Fall: Dort verlangte ein Mieter die Einsicht in Originalbelege, die vertraglichen Grundlagen und Tätigkeitsnachweise. Diese Akribie war der Schlüssel, um die Nebenkostenabrechnung zu entlarven und letztlich zu gewinnen. Das Gericht würdigte diese detaillierte Vorgehensweise.

Verfassen Sie daher sofort ein Einschreiben an Ihren Vermieter, fordern Sie darin die Belegeinsicht für das betreffende Abrechnungsjahr und setzen Sie ihm dafür eine Frist von 14 Tagen.


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Was tun, wenn mein Vermieter die Nebenkosten-Belege nicht vorlegt?

Wenn Ihr Vermieter die Belege nicht vorlegt, sollten Sie die Zahlung der Nachforderung zurückhalten und gegebenenfalls juristischen Rat einholen. Ohne prüffähige Belege kann der Vermieter seinen Anspruch vor Gericht nicht beweisen; seine Klage wird abgewiesen. Ein starkes Recht für Sie als Mieter.

Der Grund ist simpel: Die Beweislast für die Richtigkeit der Nebenkosten liegt beim Vermieter. Verlangt er Geld, muss er auch belegen können, wofür. Fehlen diese Nachweise, steht die Forderung ohne Fundament da. Ein Gericht kann sie dann nicht einfach anerkennen. Machen Sie erneut schriftlich Gebrauch von Ihrem Zurückbehaltungsrecht für die gesamte Nebenkostennachzahlung, bis die Unterlagen vollständig und prüffähig vorliegen. Ein Mieter in einem bekannten Fall in Hamburg nutzte dieses Recht und hielt seine Zahlung zurück, bis die Vermieterin die Belege vorlegte.

Bleibt Ihr Vermieter trotzdem stur, ist dies ein klares Zeichen für die nächsten Schritte. Eine Mietminderung kann in extremen Fällen wiederholter oder böswilliger Verweigerung in Betracht kommen, erfordert aber stets Expertenrat. Vor allem: Bezahlen Sie niemals die geforderte Nachzahlung, ohne die Belege geprüft zu haben – einmal gezahltes Geld ist nur schwer wieder einzufordern, selbst wenn die Forderung unberechtigt war. Ziehen Sie einen Mieterverein oder Anwalt hinzu, um Ihre Rechte durchzusetzen oder eine mögliche Klage proaktiv abzuwehren.

Senden Sie Ihrem Vermieter umgehend ein weiteres Einschreiben, das erneut Belegeinsicht fordert und explizit Ihr Zurückbehaltungsrecht für die Nachzahlung ankündigt.


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Wie erkenne ich typische Fehler in meiner Nebenkostenabrechnung rechtzeitig?

Viele Mieter stehen ratlos vor ihrer Nebenkostenabrechnung. Doch typische Fehler lassen sich erkennen, wenn man auf falsche Abrechnungsjahre bei Belegen, unklare Kostenbezeichnungen, das Fehlen einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag und nicht aufgeschlüsselte Instandhaltungskosten in Wartungsverträgen achtet. Genau diese Punkte führen oft zu ungerechtfertigten Forderungen.

Ihr Vermieter muss beweisen, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich anfielen, umlagefähig und dem korrekten Zeitraum zuzuordnen sind. Eine lückenhafte oder vage Abrechnung ist juristisch wertlos. Prüfen Sie, ob jeder Beleg zum richtigen Abrechnungsjahr gehört und die Kostenart im Mietvertrag vereinbart wurde. Vage Posten sind rote Flaggen.

Gerichte sind hier streng. Das Amtsgericht Hamburg strich viele Positionen, weil Belege fehlten oder das falsche Jahr betrafen: Wasser- und Entwässerungskosten bezogen sich oft auf 2017 statt 2016. Ein abgelaufener Wartungsvertrag konnte 2016 gar keine Kosten rechtfertigen. Der Vermieter muss seine Hausaufgaben machen; tut er das nicht, zahlt er drauf.

Akzeptieren Sie keinesfalls pauschale Angaben, besonders bei Wartungsverträgen. Oft verstecken sich darin nicht umlagefähige Instandhaltungskosten. Diese muss der Vermieter selbst tragen – eine klare Aufschlüsselung ist Pflicht. Sonst zahlen Sie womöglich unnötige Reparaturen.

Nehmen Sie sofort Ihre Nebenkostenabrechnung und den Mietvertrag zur Hand, prüfen Sie jeden Posten auf Vereinbarung, Transparenz und das richtige Jahr.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache nachweisen muss, um damit vor Gericht zu bestehen. Juristen ordnen diese Verantwortung zu, damit nicht einfach Behauptungen im Raum stehen bleiben, sondern jede Seite ihre Forderungen und Einwände stützen muss. Das Gesetz möchte damit eine gerechte und faktenbasierte Urteilsfindung sicherstellen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lag die Beweislast für die Richtigkeit der Nebenkosten bei der Vermieterin, weshalb ihre Klage abgewiesen wurde, als sie die Kosten nicht belegen konnte.

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Instandhaltungskosten

Instandhaltungskosten sind Aufwendungen, die für die Pflege, Wartung und Reparatur einer Mietsache notwendig sind, um deren Zustand zu erhalten oder Mängel zu beheben. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Vermieter diese Kosten grundsätzlich selbst tragen muss, da sie dem Werterhalt seiner Immobilie dienen. Das schützt den Mieter davor, für den Erhalt des Eigentums des Vermieters aufkommen zu müssen.

Beispiel: Die Vermieterin scheiterte mit der Umlage von Kosten für die Aufzugswartung, da diese auch Instandsetzungen enthielten, welche nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

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Nebenkostenabrechnung

Eine Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung der Betriebskosten, die ein Mieter gemäß Mietvertrag zusätzlich zur Grundmiete zu zahlen hat. Diese Abrechnung muss der Vermieter transparent und nachvollziehbar gestalten, damit der Mieter die einzelnen Posten prüfen kann. Sie dient dazu, die faire und korrekte Verteilung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu gewährleisten.

Beispiel: Die von der Vermieterin vorgelegte Nebenkostenabrechnung für 2016 war in weiten Teilen nicht prüffähig, da Belege fehlten oder falschen Jahren zugeordnet waren.

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Prüffähigkeit

Die Prüffähigkeit einer Nebenkostenabrechnung bedeutet, dass die Aufstellung und die dazugehörigen Belege so klar und detailliert aufbereitet sein müssen, dass der Mieter ihre Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit umfassend kontrollieren kann. Der Gesetzgeber fordert dies, um dem Mieter eine effektive Möglichkeit zur Überprüfung seiner monatlichen Zahlungen zu geben. Damit wird sichergestellt, dass keine unberechtigten Forderungen unentdeckt bleiben.

Beispiel: Die Vermieterin reichte unsortierte Belege ein, die keine ausreichende Prüffähigkeit boten, weshalb das Amtsgericht Hamburg diese als nicht ausreichend ansah.

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Umlagefähigkeit

Die Umlagefähigkeit eines Kostenpostens entscheidet darüber, ob der Vermieter bestimmte Ausgaben für eine Immobilie rechtmäßig auf seine Mieter umlegen kann. Eine Umlage ist nur gestattet, wenn die betreffende Kostenart gesetzlich als Betriebskosten anerkannt und explizit im Mietvertrag vereinbart wurde. Dieses Prinzip soll verhindern, dass Mieter für Kosten aufkommen müssen, die nicht klar den Betriebskosten zuzuordnen sind oder die sie vertraglich nicht vereinbart haben.

Beispiel: Bei einigen Wartungskosten fehlte die notwendige Umlagevereinbarung im Mietvertrag, weshalb die Vermieterin diese Posten nicht vom Mieter fordern durfte.

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Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Mieter die Möglichkeit, die Zahlung einer Nebenkostennachforderung zu verweigern, solange der Vermieter seine Pflicht zur Vorlage prüffähiger Abrechnungsunterlagen nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber räumt dieses Recht ein, um dem Mieter ein effektives Druckmittel zu geben und die Einsicht in die Belege zu erzwingen. Es schützt den Mieter davor, ungesehen für möglicherweise unberechtigte Forderungen zahlen zu müssen.

Beispiel: Der Mieter nutzte sein Zurückbehaltungsrecht, um die Nebenkostennachzahlung nicht zu leisten, bis die Vermieterin die erforderlichen Originalbelege vorlegte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Prüffähigkeit der Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB i.V.m. § 259 BGB)
    Eine Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter verständlich und nachvollziehbar sein, damit er die einzelnen Posten überprüfen kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin legte unzureichende, unsortierte und oft falschen Jahren zugeordnete Belege vor, wodurch ihre Abrechnung für den Mieter und das Gericht nicht prüfbar war.

  • Darlegungs- und Beweislast des Vermieters (Zivilprozessrechtliche Grundsätze)
    Im Streitfall muss die Person, die eine Zahlung fordert, ihre Forderung detailliert erklären und alle notwendigen Belege zum Beweis ihrer Ansprüche vorlegen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vermieterin konnte die von ihr abgerechneten Kosten nicht ausreichend beweisen oder verständlich darlegen, besonders nach den konkreten Einwänden des Mieters, was zur Klageabweisung führte.

  • Umlagefähigkeit von Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB i.V.m. Betriebskostenverordnung)
    Ein Vermieter darf dem Mieter nur bestimmte, im Gesetz abschließend genannte oder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarte Betriebskosten in Rechnung stellen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Für einige Kostenpositionen fehlte eine Vereinbarung im Mietvertrag, die eine Umlage auf den Mieter erlaubt hätte, oder die abgerechneten Posten gehörten grundsätzlich nicht zu den gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten.

  • Trennung von Instandhaltungs- und Betriebskosten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Betriebskostenverordnung)
    Kosten für die Reparatur oder die Erhaltung der Mietsache (Instandhaltung und Instandsetzung) muss der Vermieter grundsätzlich selbst tragen und darf sie nicht auf den Mieter umlegen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Bei den Kosten für die Aufzugsanlage waren nicht umlagefähige Instandsetzungsanteile enthalten, die die Vermieterin nicht von den umlagefähigen Wartungskosten trennen konnte, wodurch diese Position nicht berechnet werden durfte.


Das vorliegende Urteil


AG Hamburg – Az.: 46 C 197/21 – Urteil vom 05.04.2024


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