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Mietsicherheit darf nicht zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden

Ein Bauträger klagt gegen ein Unternehmen, weil dieses eine Mietsicherheit zu spät gestellt hat – und fordert fast 2 Millionen Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage jedoch ab, da die geforderten Schäden nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft umfasst waren. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung klarer Vertragsformulierungen bei Gewerbemietverträgen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 34/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Schadensersatzprozess
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Klägerin: Unklar, welche konkrete Firma oder Person; im Berufungsverfahren unterlegen. Argumentiert, dass die Beklagte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern hätte stellen müssen und sich mit deren Übergabe in Verzug befand.
  2. Beklagte: Unklar, welche konkrete Firma oder Person; behauptet, keine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet zu haben. Verteidigt das erstinstanzliche Urteil, argumentiert gegen eine Verpflichtung zur vorzeitigen Übergabe der Bürgschaft.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz im Rahmen eines Gewerbemietvertrags. Es ging um die Verpflichtung der Beklagten, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, die angeblich nicht rechtzeitig übergeben wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Hat die Beklagte die Pflicht zur Bereitstellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verletzt, und resultieren daraus Schadensersatzansprüche der Klägerin?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Begründung: Zwar schuldete die Beklagte eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, jedoch waren die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht kausal durch einen Verzug der Beklagten verursacht bzw. nicht vom Schutzzweck der Vertragsregelungen abgedeckt.
  • Folgen: Die Beklagte schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.

Mietkaution im Fokus: Rechte der Mieter und Schutz vor Missbrauch

Die Mietkaution ist eine zentrale Sicherheitsleistung im Mietverhältnis, die Vermieter vor finanziellen Risiken schützen soll. Bei der Kautionsvereinbarung zahlt der Mieter einen Geldbetrag, der in der Regel bis zu drei Monatsmieten umfasst und als Sicherheit für mögliche Schäden oder Mietrückstände dient.

Die rechtlichen Bestimmungen zum Kautionsschutz sind komplex und bieten Mieterrechte, die vor Missbrauch schützen sollen. Insbesondere gilt, dass die Mietsicherheit ausschließlich als Sicherungsinstrument dienen darf und nicht zur Immobilienfinanzierung oder anderen wirtschaftlichen Zwecken des Vermieters verwendet werden kann. Dies sichert die Intention der Kautionseinlage: den Schutz beider Vertragsparteien im Rahmen des Mietverhältnisses.

Der Fall vor Gericht


Schadensersatzklage in Millionenhöhe wegen verspäteter Bürgschaft scheitert

Zwei Männer in Anzügen diskutieren angespannt über einen Mietvertrag in einem modernen Büro.
Bürgschaftspflicht und Schadensersatzanspruch im Gewerbemietrecht | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat eine Berufungsklage über fast 2 Millionen Euro im Zusammenhang mit einem Gewerbemietvertrag abgewiesen. Die Klägerin, eine Bauträgerin, hatte die Beklagte auf Schadensersatz verklagt, weil diese eine vertraglich vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern verspätet übergeben hatte.

Streit um Bürgschaft bei Gewerbemietvertrag

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Gewerbemietvertrag, bei dem die Klägerin als Vermieterin eine Immobilie speziell für die Beklagte errichtete. Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte eine Bürgschaft ihrer Muttergesellschaft als Mietsicherheit stellen sollte. Diese Bürgschaft wurde erst am 16. Januar 2017 übergeben, wodurch der Klägerin nach eigenen Angaben erhebliche Mehrkosten entstanden waren.

Millionenforderung für Finanzierungskosten

Die Klägerin forderte von der Beklagten die Freistellung von Bürgschaftsgebühren in Höhe von 400.000 Euro sowie die Zahlung von über 1,5 Millionen Euro. Diese Summe setzte sich zusammen aus Bereitstellungszinsen und einem Zinsschaden aufgrund eines notwendig gewordenen Ersatzdarlehens durch die Muttergesellschaft der Klägerin.

Gericht bestätigt Bürgschaftspflicht, verneint aber Schadensersatz

Das OLG Schleswig stellte zwar fest, dass die Beklagte nach dem Mietvertrag tatsächlich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern schuldete. Dies ergab sich aus dem Bürgschaftsmuster, das Vertragsbestandteil war. Dennoch wies das Gericht die Schadensersatzforderungen aus mehreren Gründen zurück.

Kernpunkte der Urteilsbegründung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die geltend gemachten Schäden bereits vor dem Zeitpunkt entstanden waren, zu dem sich die Beklagte mit der Leistung der Bürgschaft in Verzug befand. Die Fälligkeit der Bürgschaft war vertraglich an die Übergabe des ersten Teils des Mietgegenstands geknüpft.

Entscheidend war zudem, dass die geforderten Schadensersatzansprüche nach Ansicht des Gerichts nicht vom Schutzzweck der vertraglichen Regelung umfasst waren. Die vereinbarte Bürgschaft sollte lediglich die Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis absichern. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Bürgschaft zu anderen Zwecken, wie etwa zur Finanzierung der Baukosten, verwendet werden würde.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Bürgschaftsvereinbarungen der genaue Vertragstext Vorrang vor beigefügten Mustern hat. Eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ muss explizit im Hauptvertragstext vereinbart sein – ein bloßer Verweis in einem Bürgschaftsmuster reicht nicht aus. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen über wesentliche Vertragsänderungen sind schwer nachweisbar und riskant, besonders wenn sie zustimmungspflichtige Geschäfte betreffen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer müssen Sie bei Vertragsabschlüssen besonders auf den Hauptvertragstext achten und wichtige Vereinbarungen dort explizit festhalten. Verlassen Sie sich nicht auf Anhänge oder Muster, wenn diese zusätzliche oder abweichende Bedingungen enthalten. Bei Bürgschaften sollten Sie die genaue Art (z.B. „auf erstes Anfordern“) direkt im Vertrag festschreiben. Mündliche Absprachen zu wesentlichen Vertragsänderungen sollten Sie unbedingt schriftlich dokumentieren lassen, da diese im Streitfall schwer nachweisbar sind.

Benötigen Sie Hilfe?

Vertragsgestaltung im Gewerbemietrecht – Rechtssicherheit von Anfang an

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Vertragsgestaltung im Gewerbemietrecht ist, insbesondere bei komplexen Vereinbarungen wie Bürgschaften. Unklare Formulierungen oder fehlende schriftliche Dokumentation können zu erheblichen finanziellen Risiken führen.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Gewerbemietverträge und prüfen bestehende Verträge auf mögliche Schwachstellen. So können Sie Streitigkeiten und finanzielle Verluste vermeiden.

Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Fragen zu klären und gemeinsam die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für Mietsicherheiten im Gewerbemietrecht?

Im Gewerbemietrecht gelten deutlich flexiblere Regelungen für Mietsicherheiten als im Wohnraummietrecht. Die Vertragsparteien können die Bedingungen weitgehend frei aushandeln.

Höhe der Mietsicherheit

Anders als im Wohnraummietrecht gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe. In der Praxis sind Kautionen in Höhe von drei bis sechs Bruttowarmmieten üblich. Die Gerichte haben auch höhere Kautionen als zulässig anerkannt:

  • 5 Monatsmieten (OLG Düsseldorf)
  • 6 Monatsmieten (OLG Frankfurt)
  • 7 Monatsmieten (OLG Brandenburg)

Die Kautionshöhe muss sich am konkreten Sicherungsbedürfnis des Vermieters orientieren. Wenn Sie besondere Einrichtungsgegenstände oder technische Anlagen nutzen, kann eine überdurchschnittliche Kautionshöhe gerechtfertigt sein.

Anlage und Verzinsung

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen. Wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Verzinsung enthält, haben Gerichte unterschiedlich entschieden. Für Ihre Sicherheit sollten Sie im Mietvertrag festhalten:

  • Ob die Kaution treuhänderisch verwaltet wird
  • Ob sie vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt wird
  • Wie die Verzinsung geregelt ist

Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

Die Fälligkeit der Kaution kann frei vereinbart werden. Übliche Zeitpunkte sind:

  • Nach Vertragsabschluss
  • Zum Mietbeginn
  • Bei Übergabe der Räumlichkeiten

Eine Ratenzahlung ist möglich, muss aber explizit vereinbart werden. Wenn beide Mietparteien vereinbaren, dass die Kaution vor der Übergabe zu zahlen ist, kann eine Nichtzahlung zur fristlosen Kündigung führen.

Rückzahlung der Kaution

Die Rückzahlung erfolgt üblicherweise innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Mietende. Eine Prüfungsfrist von zwei Jahren gilt als zu lang. Der Vermieter darf einen Teil der Kaution für erwartete Betriebskostennachzahlungen einbehalten.


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Ab welchem Zeitpunkt muss eine vereinbarte Bürgschaft im Gewerbemietvertrag gestellt werden?

Die Bürgschaft im Gewerbemietvertrag muss grundsätzlich vor der Übergabe der Mieträume gestellt werden. Dies gilt, wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Fälligkeit und vertragliche Gestaltung

Die Nichtzahlung oder Nichtstellung der vereinbarten Bürgschaft stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags. Wenn Sie als Mieter die Bürgschaft nicht rechtzeitig stellen, riskieren Sie die Kündigung des Mietvertrags noch vor Beginn des Mietverhältnisses.

Rechtliche Folgen bei verspäteter Stellung

Ein nachträgliches Angebot zur Stellung der Bürgschaft kann den Kündigungsgrund nicht ohne weiteres beseitigen. Wenn Sie als Mieter die Bürgschaft verspätet anbieten, muss dieses Angebot unmittelbar erfüllbar sein. Ein bloß wörtliches Angebot oder die Ankündigung einer späteren Bürgschaftsstellung reicht nicht aus.

Besonderheiten der gewerblichen Mietbürgschaft

Die gewerbliche Mietbürgschaft wird in der Regel zeitlich unbefristet und unter Ausschluss der Einrede und Vorausklage geleistet. Der Bürge muss bei Forderungen des Vermieters sofort zahlen und kann sich das Geld erst anschließend vom Mieter zurückholen.

Wenn der Mietvertrag eine Vertragsstrafe für die verspätete Übergabe der Mietsache vorsieht, kann dies auch für die verspätete Stellung der Bürgschaft gelten. Die genauen Konsequenzen hängen von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ab.


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Welche Schadensersatzansprüche können bei verspäteter Stellung einer Mietsicherheit geltend gemacht werden?

Bei verspäteter Stellung der Mietsicherheit steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung nach § 273 BGB zu. Der Vermieter kann die Übergabe der Wohnung verweigern, bis der Mieter zumindest die erste Rate der Kaution leistet.

Rechtliche Grundlagen für Schadensersatzansprüche

Der Vermieter kann bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Kaution Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese umfassen:

  • Die entgangenen Zinsen, die bei rechtzeitiger Kautionszahlung und ordnungsgemäßer Anlage entstanden wären
  • Die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung der Kautionszahlung, wenn der Vermieter den Klageweg beschreiten muss

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Der Vermieter muss für einen Schadensersatzanspruch nachweisen, dass ihm durch die verspätete Kautionsstellung ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Ansprüche verjähren nach der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren.

Besonderheiten bei Ratenzahlung

Wenn der Mieter von seinem Recht auf Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB Gebrauch macht, entstehen dem Vermieter durch die verzögerte Vollzahlung keine Zinsansprüche. Dies gilt allerdings nur, wenn die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt werden.

Bei einem Zahlungsverzug mit der Kaution, der die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, kann der Vermieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.


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Wie unterscheiden sich die rechtlichen Wirkungen verschiedener Bürgschaftsarten im Gewerbemietrecht?

Im Gewerbemietrecht existieren drei zentrale Bürgschaftsarten mit unterschiedlich starken Rechtsfolgen für Vermieter, Mieter und Bürgen.

Die einfache Bürgschaft

Bei der einfachen Bürgschaft muss der Vermieter zunächst versuchen, seine Forderungen beim Mieter durchzusetzen. Der Bürge kann die Zahlung verweigern, solange der Vermieter keine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Mieter nachweist. Diese Form bietet dem Bürgen den stärksten Schutz, wird in der Praxis aber selten verwendet.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft stellt die häufigste Form im Gewerbemietrecht dar. Der Bürge verzichtet hier auf die „Einrede der Vorausklage“, wodurch der Vermieter bei Zahlungsausfällen direkt auf den Bürgen zugreifen kann. Der Bürge haftet dabei wie ein Selbstschuldner, sobald der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt – unabhängig davon, ob der Mieter nicht zahlen kann oder will.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern

Diese Bürgschaftsform gewährt dem Vermieter die stärkste Position. Der Bürge muss bei einer Zahlungsaufforderung des Vermieters sofort leisten, auch wenn die Forderung möglicherweise unberechtigt ist. Erst nach erfolgter Zahlung kann der Bürge unberechtigte Forderungen in einem Rückforderungsprozess anfechten. Diese Form kommt der Garantie sehr nahe und lässt dem Bürgen praktisch keine Rechte mehr.

Praktische Bedeutung für Gewerbemietverträge

Bei gewerblichen Mietverhältnissen unterliegt die Höhe der Mietsicherheit keiner gesetzlichen Beschränkung und ist frei verhandelbar. Wenn Sie als Vermieter eine Bürgschaft als Sicherheit akzeptieren, sollten Sie auf die korrekte Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Bürgschaftsurkunde achten. Nach aktueller Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Vermieterbezeichnung in der Bürgschaftsurkunde unschädlich, solange das zugrundeliegende Mietverhältnis eindeutig bestimmbar ist.

Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen und eindeutige Angaben zum Mietverhältnis sowie zur Kautionshöhe enthalten. Der Sicherungszweck muss klar definiert sein, insbesondere die Absicherung von Mietausfällen und möglichen Schäden.

Stellen Sie als Mieter eine Bürgschaft, achten Sie besonders auf die Art der Bürgschaft. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist für Sie als Mieter deutlich vorteilhafter als eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, da Sie bei unberechtigten Forderungen Einwendungen erheben können, bevor der Bürge zahlen muss.


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Wofür darf eine Mietsicherheit im Gewerbemietrecht verwendet werden?

Die Mietsicherheit im Gewerbemietrecht dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Wenn Sie einen Gewerbemietvertrag abschließen, kann der Vermieter die Kaution für folgende Zwecke verwenden:

Hauptverwendungszwecke

Ausstehende Mietzahlungen und Nebenkosten: Die Kaution sichert nicht gezahlte Mieten und Betriebskostennachzahlungen ab.

Schadensersatzansprüche: Wenn Sie als Mieter Schäden an der Immobilie verursachen, kann der Vermieter die Kaution zur Behebung dieser Schäden einsetzen.

Weitere Verwendungsmöglichkeiten

Der Vermieter darf die Kaution auch für Ansprüche nach Mietende verwenden, insbesondere für:

  • Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Räume
  • Räumungskosten bei verweigerter Rückgabe
  • Prozesskosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen

Grenzen der Verwendung

Der Vermieter darf die Kaution nicht willkürlich einbehalten. Eine Einbehaltung ist nur bei konkreten und berechtigten Forderungen zulässig. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten zurückzahlen, sofern keine berechtigten Ansprüche bestehen.

Wenn Sie als Mieter die Räumlichkeiten ordnungsgemäß zurückgeben und keine offenen Forderungen bestehen, hat der Vermieter keinen Anspruch auf dauerhafte Einbehaltung der Kaution.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Eine besondere Form der Bürgschaft, bei der die Bank oder der Bürge auf die erste schriftliche Anforderung des Begünstigten zahlen muss, ohne dass dieser einen Nachweis für seinen Anspruch erbringen muss. Die Zahlung erfolgt unabhängig von eventuellen Einwänden des Schuldners. Diese Art der Bürgschaft ist besonders im Geschäftsverkehr üblich und bietet dem Gläubiger eine sehr sichere und schnelle Zugriffsmöglichkeit auf die Sicherheitsleistung (§ 765 BGB). Beispiel: Ein Mieter stellt eine Bankbürgschaft auf erstes Anfordern – der Vermieter kann im Schadensfall sofort die Auszahlung von der Bank verlangen.


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Schutzzweck der vertraglichen Regelung

Ein rechtliches Prinzip, das bestimmt, welche Interessen durch eine vertragliche Vereinbarung geschützt werden sollen und welche Schäden im Falle einer Vertragsverletzung ersatzfähig sind. Der Schutzzweck grenzt den Umfang möglicher Schadensersatzansprüche ein und verhindert überzogene Forderungen (§§ 249 ff. BGB). Wenn beispielsweise eine Mietsicherheit vereinbart wird, dient diese dem Schutz vor Mietausfällen und Schäden – nicht aber der Finanzierung des Gebäudes.


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Bereitstellungszinsen

Gebühren, die eine Bank für die Bereithaltung eines zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredits berechnet. Sie werden ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Kreditzusage bis zur tatsächlichen Auszahlung oder dem vereinbarten spätesten Auszahlungszeitpunkt erhoben (§ 488 BGB). Ein typisches Beispiel ist die Finanzierung eines Bauvorhabens: Die Bank hält die gesamte Kreditsumme bereit, auch wenn diese erst nach und nach entsprechend dem Baufortschritt abgerufen wird.


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Zinsschaden

Der finanzielle Nachteil, der entsteht, wenn jemand gezwungen ist, wegen Zahlungsverzug oder sonstiger Umstände einen Kredit aufzunehmen oder bestehende Kredite zu ungünstigeren Konditionen zu verlängern. Der Zinsschaden umfasst die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen, die ohne die schädigende Handlung angefallen wären (§§ 249, 288 BGB). Beispiel: Ein Unternehmen muss wegen verspäteter Zahlung eines Kunden einen teuren Überbrückungskredit aufnehmen.


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Fälligkeit

Der Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Erfüllung eines Anspruchs verlangen kann und der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist (§ 271 BGB). Die Fälligkeit kann durch Gesetz, Vertrag oder die Art der Leistung bestimmt sein. Sie ist wichtig für den Beginn von Verzug und möglichen Schadensersatzansprüchen. Im Mietrecht wird die Fälligkeit oft an bestimmte Ereignisse geknüpft, wie im Text an die Übergabe des Mietgegenstands.


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Mietsicherheit

Eine finanzielle Absicherung des Vermieters für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis, meist in Form einer Kaution oder Bürgschaft. Die Höhe ist bei Wohnraum auf maximal drei Monatsmieten begrenzt (§ 551 BGB), bei Gewerbeimmobilien gibt es keine gesetzliche Begrenzung. Die Mietsicherheit darf ausschließlich zur Absicherung mietvertraglicher Ansprüche verwendet werden. Beispiel: Absicherung von Mietrückständen, Schäden an der Mietsache oder Nebenkostennachforderungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis. Sie besagt, dass der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen kann, der durch eine Pflichtverletzung entsteht, sofern der Schuldner die Pflicht verletzt hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Schadensersatz wegen Vertragsverletzung gefordert, jedoch festgestellt, dass die Beklagte keine Pflicht verletzt hat, da keine Bürgschaft auf erstes Anfordern übergeben wurde.
  • § 286 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Verzug des Schuldners. Ein Schuldner befindet sich im Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, obwohl eine Leistung fällig ist. Im vorliegenden Fall argumentierte die Klägerin, dass die Beklagte sich im Verzug befinde, da die Bürgschaft nicht rechtzeitig übergeben wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine vertragliche Pflichtverletzung vorlag und somit kein Verzug bestand.
  • § 249 BGB: Diese Vorschrift bestimmt Art und Umfang des Schadensersatzes. Der Anspruch umfasst die erforderlichen Maßnahmen, die geeignet sind, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Verfahren wurde der Schadensersatzanspruch der Klägerin abgelehnt, da keine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wurde.
  • § 765 BGB: Dieser Paragraph regelt die Ersatzbürgschaft. Eine Ersatzbürgschaft tritt ein, wenn der Bürge die Bürgschaft für mehrere Hauptschuldner übernimmt oder für die Nachschusspflichten der Gesellschaftshaftung eines Gesellschafters. Im vorliegenden Fall war die Art der Bürgschaft zentral, da die Frage klargestellt werden musste, ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart wurde oder nicht.
  • §§ 133 und 157 BGB: Diese Vorschriften betreffen die Auslegung von Verträgen. § 133 BGB verpflichtet die Auslegung nach dem wirklichen Willen der Parteien, während § 157 BGB die Auslegung nach Treu und Glauben sowie dem Billigkeitsgefühl erfordert. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob die Bürgschaftsvereinbarung tatsächlich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsah. Das Gericht interpretierte den Vertrag zugunsten der schriftlichen Vertragsklauseln und fand keine Hinweise auf eine solche spezielle Bürgschaftsform.

Das vorliegende Urteil


OLG Schleswig – Az.: 12 U 34/23 – Urteil vom 27.11.2024


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