Beseitigt ein Mieter eigenmächtig Mietmängel, ohne den Vermieter vorher in Verzug zu versetzen, hat er keinen diesbezüglichen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter (vgl. Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 222/06, Urteil vom 16.01.2008).
Nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst beseitigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Mithin muss der Mieter den Vermieter diesbezüglich erst einmal in Verzug setzen. Eine Inverzugsetzung des Vermieters ist nur in wenigen Ausnahmefällen entbehrlich.
Beseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel der Mietsache selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls nicht gestattet. Der Mieter bekommt mithin keinen Ersatz seiner Aufwendungen.