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Mieter für rechtzeitigen Mieteingang beim Vermieter verantwortlich

In einem überraschenden Urteil kippte das Amtsgericht Schöneberg die Räumungsklage einer Vermieterin, die ihren langjährigen Mieter wegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen vor die Tür setzen wollte. Doch die vermeintliche Unpünktlichkeit entpuppte sich als rechtzeitige Zahlung – dank einer unwirksamen Vertragsklausel und der Anwendung des alten Mietrechts. Ein Sieg für den Mieter, der seit über 30 Jahren in seiner Wohnung lebt, und ein Weckruf für Vermieter, ihre Mietverträge genau unter die Lupe zu nehmen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage der Vermieterin auf Räumung der Wohnung wurde abgewiesen.
  • Die Vermieterin trug die Kosten des Verfahrens.
  • Der Beklagte hatte die Miete trotz verspäteter Zahlung immer vor Monatsende überwiesen.
  • Die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin war rechtlich nicht gerechtfertigt.
  • Zahlung im Verzug wurde nicht im Kündigungsschreiben angegeben, sodass dieser Grund nicht wirksam war.
  • Die Klausel zur pünktlichen Mietzahlung im Mietvertrag war unwirksam, da sie dem Mieter unangemessene Risiken auferlegte.
  • Die Unwirksamkeit der Zahlungsfrist führte zur Ungültigkeit der gesamten Regelung in diesem Paragraphen des Mietvertrags.
  • Eine Ausnahme zur Beibehaltung der Klausel konnte nicht angewendet werden, da die beiden Klauseln inhaltlich miteinander verbunden waren.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Regelung zur Zahlungszeit neu gestaltet werden würde, wenn eine der Klauseln wegfiele.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Mietverhältnisse, insbesondere auf die Rechtswirksamkeit von Zahlungsmodalitäten in Mietverträgen.

Fristgerechte Mietzahlung: Rechte und Pflichten im Mietrecht beleuchtet

Im Rahmen eines Mietverhältnisses sind sowohl Mieter als auch Vermieter an bestimmte rechtliche Verpflichtungen gebunden. Eine der zentralen Mieterpflichten ist die fristgerechte Zahlung der Miete. Dies bedeutet, dass der Mieter die vereinbarten Mietzahlungen pünktlich und in der festgelegten Höhe leisten muss, wie im Mietvertrag festgelegt. Das Versäumnis, die Miete rechtzeitig zu zahlen, kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, einschließlich der Möglichkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Damit wird deutlich, wie wichtig es ist, sich mit den gesetzlichen Regelungen zur Mietzahlungspflicht und den Fristen im Rahmen des Mietrechts vertraut zu machen.

Darüber hinaus müssen Mieter auch mögliche Mieterhöhungen im Auge behalten, da diese die Zahlungsfristen und die monatlichen Verpflichtungen betreffen können. Das Wissen um die rechtlichen Grundlagen der Wohnraummiete ist unerlässlich, um unerwünschte Mietschulden zu vermeiden und ein harmonisches Mietverhältnis zu gewährleisten. In der folgenden Analyse widmen wir uns einem konkreten Fall, der auf die Auswirkungen der rechtzeitigen Mietzahlung und die Verantwortung des Mieters eingeht.

Der Fall vor Gericht


Mietstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg: Unpünktliche Mietzahlung führt nicht zur Kündigung

Rechtzeitige Mietzahlung und Kündigungsschutz
Das Amtsgericht Schöneberg wies eine Räumungsklage ab, da unpünktliche Mietzahlungen aufgrund einer unwirksamen vorfälligen Klausel nicht als Kündigungsgrund zulässig waren.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Schöneberg eine Räumungsklage gegen einen Mieter abgewiesen. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis aufgrund vermeintlich unpünktlicher Mietzahlungen gekündigt, doch das Gericht sah die Kündigung als unbegründet an.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Beklagte mietete seit 1992 eine Wohnung von der Klägerin. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die vorsah, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen sei. Zudem sollte für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht die Absendung, sondern die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages maßgeblich sein.

Ab November 2022 zahlte der Mieter die Miete teilweise erst nach dem 3. Werktag eines Monats, jedoch stets vor Monatsende. Daraufhin kündigte die Vermieterin im November 2023 das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen fortgesetzt unpünktlicher Mietzahlung.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Amtsgericht Schöneberg wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. In seiner Begründung führte das Gericht mehrere entscheidende Punkte an:

  1. Die im Mietvertrag enthaltene Vorfälligkeitsklausel wurde als unwirksam erachtet. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach solche Klauseln gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen, da sie das Risiko von Verzögerungen im Zahlungsvorgang entgegen gesetzlicher Bestimmungen dem Mieter auferlegen.
  2. Die Unwirksamkeit dieser Klausel führte zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Fälligkeit der Miete im Vertrag. Das Gericht begründete dies damit, dass die Bestimmungen zur Zahlungsfrist und zur Maßgeblichkeit des Zahlungseingangs inhaltlich miteinander verknüpft seien und nicht getrennt werden könnten.
  3. In der Folge galt die gesetzliche Regelung nach § 551 BGB a.F., wonach die Miete bei vor 2001 geschlossenen Mietverträgen am Ende jedes Monats fällig ist. Da der Beklagte die Miete stets vor Monatsende zahlte, lag keine unpünktliche Zahlung vor.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität mietrechtlicher Bestimmungen, insbesondere bei älteren Mietverträgen. Es zeigt, dass Vermieter bei der Gestaltung von Mietverträgen und der Durchsetzung von Kündigungen besondere Sorgfalt walten lassen müssen.

Für Mieter ergibt sich aus dem Urteil, dass sie bei vor 2001 geschlossenen Mietverträgen möglicherweise mehr Spielraum bei der Mietzahlung haben als im Vertrag angegeben. Allerdings sollten sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um Konflikte zu vermeiden.

Das Gericht betonte zudem, dass ein Zahlungsverzug als Kündigungsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn er im Kündigungsschreiben explizit angegeben wurde. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer präzisen Formulierung von Kündigungen durch Vermieter.

Insgesamt zeigt der Fall, dass die genaue Auslegung von Mietvertragsklauseln und die Beachtung gesetzlicher Fristen entscheidend für die Wirksamkeit von Kündigungen sein können. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich dieser rechtlichen Feinheiten bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten im Mietverhältnis korrekt wahrzunehmen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Unwirksamkeit von Vorfälligkeitsklauseln in Mietverträgen und deren weitreichende Konsequenzen. Bei Altverträgen vor 2001 gilt die gesetzliche Regelung, wonach die Miete am Monatsende fällig ist. Vermieter müssen bei der Vertragsgestaltung und Kündigung besonders sorgfältig vorgehen, während Mieter in solchen Fällen möglicherweise mehr Spielraum bei der Mietzahlung haben als vertraglich festgelegt. Die präzise Auslegung von Vertragsklauseln und die Beachtung gesetzlicher Fristen sind entscheidend für die Wirksamkeit von Kündigungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern, besonders bei älteren Mietverträgen. Wenn Sie einen Mietvertrag vor 2001 abgeschlossen haben, gilt die Miete erst am Monatsende als fällig – unabhängig davon, was im Vertrag steht. Als Mieter können Sie also bis zum letzten Tag des Monats zahlen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Vermieter sollten ihre Altverträge überprüfen und bei Kündigungen äußerst vorsichtig vorgehen. Klauseln, die das Risiko von Zahlungsverzögerungen auf den Mieter abwälzen, sind unwirksam. Beide Parteien sollten im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.


Weiterführende Informationen

Willkommen in unserer FAQ-Rubrik, wo wir die häufigsten Fragen rund um rechtzeitige Mietzahlung und Kündigungsschutz verständlich und prägnant beantworten. Hier finden Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Probleme im Mietverhältnis zu vermeiden. Tauchen Sie ein und erfahren Sie mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann gilt eine Mietzahlung als rechtzeitig geleistet?

Eine Mietzahlung gilt als rechtzeitig geleistet, wenn sie spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingeht. Diese Regelung basiert auf § 556b Abs. 1 BGB und gilt für alle Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden.

Gesetzliche Grundlage und Fälligkeit

Laut Gesetz ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Bei einer monatlichen Mietzahlung bedeutet dies, dass die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats beim Vermieter eingehen muss.

Berechnung der Werktage

Bei der Berechnung der Werktage ist zu beachten, dass der Samstag nicht als Werktag zählt. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ist nicht der Zeitpunkt der Überweisung, sondern der Eingang des Geldes beim Vermieter. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für eine pünktliche Mietzahlung ausreicht, wenn der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und sein Konto ausreichend gedeckt ist.

Abweichende Vereinbarungen

Im Mietvertrag können abweichende Regelungen zur Fälligkeit der Miete getroffen werden. Wenn Sie als Mieter unsicher sind, prüfen Sie die entsprechenden Klauseln in Ihrem Mietvertrag. Beachten Sie, dass Formularklauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, unwirksam sein können.

Konsequenzen verspäteter Zahlungen

Wenn Sie als Mieter die Miete nicht rechtzeitig zahlen, können Sie in Verzug geraten. Dies kann zu Mahnungen, Verzugszinsen und im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Um solche Konsequenzen zu vermeiden, ist es ratsam, einen Dauerauftrag einzurichten oder dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zu erteilen.


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Welche Konsequenzen hat eine verspätete Mietzahlung?

Eine verspätete Mietzahlung kann für Sie als Mieter erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Sobald Sie die Miete nicht bis zum dritten Werktag eines Monats überweisen, geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug. Dies kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:

Mahngebühren und Verzugszinsen

Ihr Vermieter hat das Recht, Ihnen bei verspäteter Zahlung Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Zusätzlich können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhoben werden. Diese Kosten können sich schnell summieren und Ihre finanzielle Belastung erhöhen.

Abmahnung und Kündigungsandrohung

Bei wiederholter verspäteter Zahlung kann Ihr Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Diese dient als Warnung und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Zahlungsverhalten zu verbessern. Ignorieren Sie diese Abmahnung, riskieren Sie eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Fristlose Kündigung

In schwerwiegenden Fällen droht Ihnen sogar eine fristlose Kündigung. Diese ist möglich, wenn Sie mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug sind und der rückständige Betrag eine Monatsmiete übersteigt. Auch wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand sind, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Schadensersatzansprüche

Ihr Vermieter kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch Ihre verspätete Zahlung ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn er aufgrund Ihres Zahlungsverzugs selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Eintrag in die Schufa

Bei anhaltenden Zahlungsproblemen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Vermieter den Mietrückstand an die Schufa meldet. Ein solcher Eintrag kann Ihre Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen und zukünftige Mietverträge oder Kreditaufnahmen erschweren.

Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn Sie trotz Mahnungen nicht zahlen, kann Ihr Vermieter ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dies kann zu einem Vollstreckungsbescheid führen, der es dem Vermieter erlaubt, Ihre Schulden zwangsweise einzutreiben.

Bedenken Sie: Auch wenn Sie die Miete nur wenige Tage zu spät überweisen, gilt dies rechtlich bereits als Zahlungsverzug. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie stets dafür sorgen, dass die Miete rechtzeitig auf dem Konto Ihres Vermieters eingeht. Bei vorübergehenden finanziellen Engpässen ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen und eine Lösung zu finden.


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Was versteht man unter einer „fristlosen Kündigung“ wegen Zahlungsverzugs?

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist eine außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, die ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt. Sie ist in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt und stellt eine schwerwiegende Maßnahme dar, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter:

  • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Als nicht unerheblicher Teil der Miete gilt laut § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ein Betrag, der die Miete für einen Monat übersteigt.

Besonderheiten der fristlosen Kündigung

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss der Vermieter bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs keine Kündigungsfrist einhalten. Das Mietverhältnis endet unmittelbar mit Zugang der Kündigungserklärung beim Mieter.

Wenn Sie als Mieter eine fristlose Kündigung erhalten, sollten Sie beachten, dass der Vermieter diese innerhalb von zwei Wochen aussprechen muss, nachdem er von den kündigungsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt hat.

Heilungsmöglichkeit für den Mieter

Das Gesetz sieht eine Heilungsmöglichkeit für den Mieter vor. Wenn Sie als Mieter den gesamten Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage begleichen, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter in den letzten zwei Jahren schon einmal von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.

Beachten Sie als Mieter, dass Sie für den rechtzeitigen Eingang der Miete beim Vermieter verantwortlich sind. Verspätete Zahlungen, auch wenn sie nur wenige Tage zu spät eintreffen, können bereits einen Kündigungsgrund darstellen.


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Muss eine Kündigungsandrohung vor einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfolgen?

Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist eine vorherige Kündigungsandrohung in der Regel erforderlich. Das Gesetz sieht in § 543 Abs. 3 BGB vor, dass der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss, bevor er kündigen kann.

Gesetzliche Grundlage und Ablauf

Die konkrete Vorgehensweise ist in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB geregelt:

  1. Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen setzen.
  2. In diesem Schreiben muss er die Kündigung androhen, falls die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt.
  3. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter nicht gezahlt hat.

Ausnahmen von der Kündigungsandrohung

In bestimmten Fällen kann der Vermieter auch ohne vorherige Kündigungsandrohung fristlos kündigen:

  • Wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist und der Rückstand mindestens eine Monatsmiete beträgt.
  • Wenn der Mieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten einen Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten angehäuft hat.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Wenn Sie als Mieter eine Kündigungsandrohung erhalten, sollten Sie diese ernst nehmen und umgehend reagieren. Sie haben die Möglichkeit, die Kündigung abzuwenden, indem Sie innerhalb der gesetzten Frist den Rückstand ausgleichen.

Als Vermieter müssen Sie die formellen Anforderungen an die Kündigungsandrohung genau einhalten. Stellen Sie sicher, dass Sie die Höhe des Rückstands genau beziffern und eine klare Zahlungsfrist setzen. Die Androhung der Kündigung muss eindeutig formuliert sein.

Folgen einer fehlerhaften Kündigungsandrohung

Eine fehlerhafte oder fehlende Kündigungsandrohung kann dazu führen, dass die spätere Kündigung unwirksam ist. In einem solchen Fall könnte der Mieter erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen, selbst wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand besteht.


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Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Mietzahlungen bei Altverträgen vor 2001?

Für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Mietzahlungen. Diese Altverträge unterliegen noch dem alten Mietrecht, das sich in einigen Punkten vom aktuellen Recht unterscheidet.

Fälligkeit der Miete

Bei Altverträgen ist die Miete in der Regel erst am Ende des Monats fällig, sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies basiert auf der alten Fassung des § 551 BGB, die vor der Mietrechtsreform galt. Wenn Sie also einen solchen Altvertrag haben, müssen Sie die Februarmiete beispielsweise erst zum 1. März zahlen.

Vorauszahlungsklauseln

Viele Altverträge enthalten Klauseln, die eine Mietzahlung im Voraus vorsehen. Diese Klauseln sind in der Regel unwirksam, da sie von der damals geltenden gesetzlichen Regelung abweichen. Wenn in Ihrem Vertrag eine solche Klausel steht, können Sie sich auf die gesetzliche Regelung berufen und die Miete am Monatsende zahlen.

Kündigungsfristen

Auch bei den Kündigungsfristen gibt es Besonderheiten für Altverträge. Die gestaffelten Kündigungsfristen, die sich nach der Mietdauer verlängerten, gelten weiterhin, wenn sie im Vertrag individuell vereinbart wurden. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um Formularklauseln, die heute als unwirksam gelten. In diesem Fall gilt die aktuelle gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie einen Altvertrag haben, sollten Sie Ihren Mietvertrag genau prüfen. Achten Sie besonders auf Klauseln zur Mietzahlung und zu Kündigungsfristen. Im Zweifelsfall gilt das für Sie günstigere Recht. Das bedeutet:

  • Sie können die Miete am Monatsende zahlen.
  • Bei der Kündigung können Sie in der Regel die kürzere Frist von drei Monaten anwenden.

Bedenken Sie, dass diese Regelungen nur für Wohnraummietverträge gelten. Für Gewerberaummietverträge können andere Bestimmungen gelten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Räumungsklage: Eine Räumungsklage ist ein rechtliches Verfahren, das ein Vermieter einleitet, um einen Mieter aus seiner Wohnung zu entfernen. Diese Klage wird normalerweise erhoben, wenn der Mieter seinen vertraglichen Pflichten, wie der Zahlung der Miete, nicht nachkommt. Die Räumungsklage gehört zu den extremsten Maßnahmen, die ein Vermieter ergreifen kann, und das Gericht prüft, ob die Gründe dafür gerechtfertigt sind. Wenn das Gericht dem Vermieter Recht gibt, kann dieser eine Zwangsräumung in die Wege leiten.
  • außerordentlich fristlos: Dies ist eine Art der Kündigung eines Mietverhältnisses, die ohne Einhaltung einer vorher festgelegten Frist erfolgt. Bei einer fristlosen Kündigung kann der Vermieter den Mieter sofort aus der Wohnung setzen, sollte es schwerwiegende Gründe geben, wie beispielsweise übermäßiger Zahlungsverzug. Diese Kündigungsform ist jedoch an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden, weshalb der Vermieter die Gründe detailliert darlegen muss.
  • Vorfälligkeitsklausel: Eine Vorfälligkeitsklausel ist eine Bestimmung in einem Mietvertrag, die regelt, wann die Miete als rechtzeitig gezahlt gilt. In dem besprochenen Fall sah die Klausel vor, dass die Miete vor dem 3. Werktag des Monats zu zahlen sei und nicht die Absendung, sondern die Gutschrift entscheidend sei. Solche Klauseln können jedoch unwirksam sein, wenn sie die Rechte des Mieters übermäßig einschränken oder ihm ungerechtfertigte Risiken auferlegen.
  • zahlungsverzug: Ein Zahlungsverzug bezeichnet eine Situation, in der der Mieter die Miete nicht innerhalb der vereinbarten Frist Zahlung leistet. Dieser Verzug kann dem Vermieter das Recht geben, eine Kündigung auszusprechen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Zahlungsverzug in einem Kündigungsschreiben präzise benannt wird, damit der Vermieter später rechtlich abgesichert ist.
  • gesetzliche Regelung: Dies bezieht sich auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die für ein bestimmtes Thema gelten, in diesem Fall auf die Regelungen des Mietrechts. Bei Mietverträgen, die vor 2001 geschlossen wurden, gilt eine gesetzliche Regelung, wonach die Miete am Ende des Monats fällig ist, unabhängig von individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn vertragliche Bestimmungen unwirksam sind oder fehlen.
  • spielraum: Der Begriff Spielraum beschreibt die Flexibilität oder den Handlungsspielraum, den eine Partei in einer bestimmten Situation hat. In diesem Kontext bedeutet es für Mieter, dass sie unter bestimmten Bedingungen, wie bei älteren Mietverträgen, möglicherweise mehr Zeit haben, ihre Miete zu zahlen, als im Vertrag festgelegt. Diese Flexibilität ist wichtig, um zu vermeiden, dass Mieter in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die zu einer Kündigung führen könnten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 546 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht des Vermieters auf Herausgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Vorschrift stellt klar, dass der Mieter die Wohnung nach Kündigung des Mietverhältnisses zurückzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Räumung abgewiesen, da das Mietverhältnis nicht wirksam beendet wurde.
  • § 543 Abs. 1 BGB: Diese Norm befasst sich mit der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter. Hierbei müssen besondere Gründe vorliegen, wie etwa erheblicher Zahlungsverzug des Mieters. Im aktuellen Fall war die Kündigung nicht zulässig, da feststand, dass der Beklagte seine Miete im fraglichen Zeitraum pünktlich gezahlt hat.
  • § 573 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB: Diese Vorschrift ermöglicht dem Vermieter die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses. Eine solche Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Vermieter konnte in diesem Fall nicht auf eine ordentliche Kündigung zurückgreifen, da die Voraussetzung des fortgesetzten Zahlungsverzugs nicht gegeben war.
  • § 307 Abs. 1 BGB: Diese Regelung betrifft die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und stellt sicher, dass Regelungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, unwirksam sind. Die im Mietvertrag enthaltene Vorfälligkeitsklausel wurde als unwirksam erachtet, weil sie dem Mieter unzumutbare Risiken auferlegt und ihm damit letztlich nicht zumutbar ist.
  • §§ 569 Abs. 4, 573 Abs. 3 BGB: Diese Paragraphen regeln die Formalien einer Kündigung und die darin geforderten Angaben. Für einen Verzug als Kündigungsgrund müssen spezifische Tatsachen im Kündigungsschreiben benannt sein. Da die Klägerin im Kündigungsschreiben den Grund des Zahlungsverzugs nicht aufgenommen hat, war die Kündigung nicht rechtmäßig.

Das vorliegende Urteil

AG Schöneberg – Az.: 105 C 21/24 – Urteil vom 11.07.2024


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