Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann bindet ein Mietvertrag den Käufer trotz Personenverschiedenheit?
- Wahrt ein Übergabeprotokoll die Schriftform bei unpräziser Objektbeschreibung?
- Haben handschriftliche Laufzeitvereinbarungen Vorrang vor vorgedruckten Kündigungsklauseln?
- Warum die Räumungsklage gegen den Supermarkt endgültig scheiterte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich geschützt, wenn mein Vermieter nicht der eigentliche Eigentümer im Grundbuch ist?
- Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn die Ladenbeschreibung im Mietvertrag ungenau formuliert wurde?
- Sollte ich die Miete nach dem Eigentümerwechsel unaufgefordert an den neuen Käufer überweisen?
- Welche Kündigungsfrist gilt bei widersprüchlichen Angaben zwischen vorgedrucktem Formulartext und handschriftlichem Zusatz?
- Kann eine vereinbarte Indexmiete meinen Schutz gegen eine vorzeitige ordentliche Kündigung rechtlich absichern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 32 U 3124/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 08.07.2025
- Aktenzeichen: 32 U 3124/24
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter von Gewerberäumen, Grundstückskäufer
Käufer müssen Gewerbemietverträge übernehmen, wenn die Vermietung im wirtschaftlichen Interesse des früheren Eigentümers lag.
- Der Käufer tritt automatisch in den Mietvertrag des vorherigen Eigentümers ein.
- Das gilt auch, wenn eine Firma im Auftrag des Eigentümers vermietete.
- Ein fest angeheftetes Übergabeprotokoll sichert die notwendige schriftliche Form des Vertrages.
- Eine handschriftlich vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren verbietet die vorzeitige ordentliche Kündigung.
- Die Klägerin trägt alle Kosten des verlorenen Verfahrens und behält den Mieter.
Wann bindet ein Mietvertrag den Käufer trotz Personenverschiedenheit?
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt ein Grundstückserwerber automatisch in ein bestehendes Mietverhältnis ein. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung erfolgt laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZR 84/20), wenn der ursprüngliche Eigentümer der Vermietung zugestimmt hat und diese in seinem alleinigen wirtschaftlichen Interesse erfolgte. Der formelle Vermieter darf in einem solchen Fall kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Diese juristische Konstruktion schützt gewerbliche Mieter, wenn Eigentümer und Vermieter auf dem Papier nicht identisch sind.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht München klären.
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vermietete im März 2019 Räumlichkeiten an die Betreiberin eines Lebensmitteleinzelhandels. Der tatsächliche Eigentümer des Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht die Gesellschaft, sondern der Sohn der OHG-Geschäftsführerin. Laut der Zeugenaussage der Mutter bei Gericht flossen die Mieteinnahmen direkt an den Sohn als Eigentümer. Die rechtliche Konstruktion und Zwischenschaltung der OHG als Vermieterin diente laut der Empfehlung eines Steuerberaters lediglich steuerlichen Zwecken.
Im August 2022 kaufte eine Immobilieninvestorin das Anwesen, wurde Anfang 2023 in das Grundbuch eingetragen und forderte später die Räumung der Supermarkt-Räume. Das Oberlandesgericht München (Az. 32 U 3124/24) entschied jedoch, dass die Erwerberin in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Die Richter wiesen das Argument der neuen Eigentümerin zurück, wonach die Mieten zunächst auf das Konto der OHG flossen und die Mutter das steuerliche Modell nicht vollständig verstanden habe. Für das Gericht war entscheidend, dass die Vermietung ausschließlich dem Grundstückseigentümer nützte.
Der entscheidende Hebel für den Kündigungsschutz liegt hier in der wirtschaftlichen Verknüpfung. Wenn Ihr Vermieter nicht im Grundbuch steht – etwa aufgrund einer steuerlichen Gestaltung –, prüfen Sie, ob die Miete nachweislich an den Eigentümer floss. War dies der Fall und erfolgte die Vermietung in dessen alleinigem Interesse, ist ein neuer Käufer trotz der unterschiedlichen Personen rechtlich an Ihren Vertrag gebunden.
Zahlung als stillschweigende Zustimmung
Die Käuferin der Immobilie wandte zudem ein, dass sie einer Vertragsübernahme niemals explizit zugestimmt habe und die frühere Vermieterin am Kaufvertrag gar nicht beteiligt gewesen sei. Die Richter stellten hierzu fest, dass eine solche Übernahme auch durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Da die Betreiberin des Supermarktes ihre Mieten an die neue Erwerberin zahlte und diese die Zahlungen entgegennahm, wertete das Gericht dies als ausreichende Bestätigung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Für Sie als Mieter bedeutet das konkret: Überweisen Sie Ihre Miete nach einem Eigentümerwechsel unaufgefordert und pünktlich an den neuen Käufer. Behält dieser das Geld kommentarlos, haben Sie ein starkes rechtliches Argument in der Hand: Er hat dem laufenden Mietvertrag durch dieses schlüssige Handeln stillschweigend zugestimmt. Vermeiden Sie es, die Mietzahlungen aus Unsicherheit über die neue Situation zurückzuhalten, da Sie sonst Ihre rechtliche Position massiv schwächen.
Wahrt ein Übergabeprotokoll die Schriftform bei unpräziser Objektbeschreibung?
Das strenge Schriftformerfordernis der §§ 550 Satz 1, 578 Abs. 1 BGB gilt zwingend für Mietverträge über Gewerberäume, die für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden. Der Mietgegenstand muss in den Dokumenten so exakt bezeichnet sein, dass ein potenzieller Erwerber der Immobilie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unschwer identifizieren kann. Anlagen und Übergabeprotokolle wahren diese gesetzliche Schriftform, sofern sie bei Vertragsabschluss ausgefüllt und körperlich fest mit der eigentlichen Vertragsurkunde verbunden sind. Fehlt diese erforderliche Bestimmbarkeit, gilt der Vertrag gesetzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist vorzeitig kündbar. Das bedeutet konkret: Selbst wenn eigentlich eine feste Laufzeit von vielen Jahren vereinbart war, kann der Mietvertrag wegen dieses Formfehlers plötzlich mit der regulären gesetzlichen Frist gekündigt werden. Der langfristige Schutz vor einem Rauswurf entfällt dadurch komplett.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Die neue Eigentümerin rügte einen Mangel an der gesetzlichen Schriftform und versuchte, daraus ein Kündigungsrecht abzuleiten. Sie verwies darauf, dass der eigentliche Vertragstext das Mietobjekt lediglich äußerst unpräzise umschrieb. Im Textdokument fand sich nur der knappe Passus:
siehe Skizze
Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Die Richter beriefen sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach ein detailliertes Übergabeprotokoll fest mit dem Vertrag verbunden war. Dieses Dokument war bereits bei Vertragsabschluss vollständig ausgefüllt und enthielt die klaren Angaben von 120 Quadratmetern Ladenraum und 40 Quadratmetern Lagerraum. Das Oberlandesgericht bewertete das Mietobjekt damit als ausreichend und hinreichend bestimmbar für den vertraglich vereinbarten Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels.
Ob Ihr Vertrag die gesetzliche Schriftform wahrt, entscheidet sich oft über die Anlagen. Ein vager Verweis im Haupttext („siehe Skizze“) wird geheilt, wenn ein detailliertes Übergabeprotokoll existiert, das fest mit dem Vertrag verbunden ist. Prüfen Sie bei Zweifeln an der langfristigen Bindung, ob solche Zusatzdokumente die Flächen für einen Dritten (z. B. durch Quadratmeter- oder Lageangaben) eindeutig identifizierbar machen.
Alternative Räume im Untergeschoss
Im Berufungsverfahren brachte die Immobilienkäuferin erstmals vor, dass es im Gebäude noch andere, vergleichbare Räume im Untergeschoss gebe, weshalb nicht eindeutig sei, welche Flächen genau vermietet wurden. Die Richter verwarfen dieses späte Argument als völlig unsubstantiiert. Das bedeutet in der Rechtssprache: Die Behauptung war zu pauschal und nicht mit ausreichenden Fakten oder Beweisen untermauert. Sie betonten, dass Erdgeschossflächen angesichts der Örtlichkeit typischerweise als Ladenräume genutzt werden und ein Erwerber die angemieteten Flächen anhand der Dokumente problemlos vor Ort ausfindig machen könne.

Haben handschriftliche Laufzeitvereinbarungen Vorrang vor vorgedruckten Kündigungsklauseln?
Vertragliche Regelungen werden von Gerichten stets nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB bewertet. Dabei kann eine handschriftliche Vereinbarung über eine feste Laufzeit klaren Vorrang vor vorgedruckten, standardisierten Kündigungsklauseln im Vertragstext haben. Eine Wertsicherungsklausel, wie etwa eine Indexmiete, steht oft in einem engem rechtlichen Zusammenhang mit einer festen Vertragslaufzeit. Das hat einen rechtlichen Hintergrund: Das Gesetz erlaubt die automatische Anpassung der Miete an die Inflation oft nur dann, wenn der Mieter im Gegenzug durch eine feste Vertragslaufzeit von in der Regel mindestens zehn Jahren geschützt wird. Beide Elemente bedingen sich häufig gegenseitig, um eine langfristige wirtschaftliche Absicherung für beide Vertragsparteien zu gewährleisten.
Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Der Vertrag wies eine deutliche Diskrepanz zwischen dem vorgedruckten Text und den manuellen Ergänzungen auf. Im Standardtext des Formulars stand folgende Kündigungsregelung, in der die Zahl der Monate handschriftlich mit einer 6 eingefügt wurde:
(1) Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Gleichzeitig fand sich unter § 14 des Vertrages ein entscheidender handschriftlicher Zusatz, der die Indexmiete und die Dauer klar festlegte:
Indexmiete wird vereinbart. Index 10% Änderung. Mietdauer für 10 Jahre wird vereinbart.
Die Immobilienkäuferin argumentierte, dass aufgrund dieser offensichtlich widersprüchlichen Klauseln keine feste Laufzeit wirksam begründet worden sei. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Richter entschieden, dass die Parteien mit dem handschriftlichen Zusatz eine dauerhafte Bindung schaffen wollten. Die zehnjährige Festlaufzeit schließt eine ordentliche Kündigung aus, da das vorzeitige Beenden des Vertrages die Wirksamkeit der vereinbarten Wertsicherung unterlaufen würde.
Falls Ihr Vertrag widersprüchliche Klauseln enthält, liefert dieses Urteil ein wichtiges Werkzeug: Handschriftliche oder individuell eingefügte Zusätze haben Vorrang vor vorgedruckten Formulartexten. Eine manuell vereinbarte feste Laufzeit schließt das ordentliche Kündigungsrecht aus dem Standardtext in der Regel aus, da sie den tatsächlichen Willen der Vertragspartner bei Abschluss dokumentiert.
Warum die Räumungsklage gegen den Supermarkt endgültig scheiterte
Wenn eine feste Laufzeit in einem Gewerbemietvertrag wirksam vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Zeit rechtlich ausgeschlossen. Eine Räumungsklage des neuen Eigentümers ist dementsprechend abzuweisen, wenn das Mietverhältnis wirksam fortbesteht. Die Kostenentscheidung in einem solchen Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, wodurch die unterlegene Partei die gesamten Kosten tragen muss. Die gerichtlichen Beschlüsse schaffen somit rechtliche Gewissheit für Mieter bei einem Eigentümerwechsel.
Welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht, zeigte die finale Entscheidung in München:
Die neue Eigentümerin hatte im Januar und im März 2023 den Mietvertrag ordentlich zum 30. September 2023 gekündigt und nach dem Widerspruch der Mieterin auf Räumung sowie Herausgabe der Geschäftsräume geklagt. Nachdem bereits das Landgericht Traunstein (Az. 8 O 840/23) zugunsten des Supermarktes entschieden hatte, zog die Grundstückserwerberin vor das Oberlandesgericht.
Der Senat wies die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil am 8. Juli 2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten bleibt damit vollumfänglich abgewiesen, das Mietverhältnis besteht fort. Die erfolglose Immobilienkäuferin muss die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens tragen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde von den Richtern auf exakt 21.562,00 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Dieser Betrag ist keine Strafe, die an die Gegenseite gezahlt werden muss. Er dient lediglich als reiner Rechenwert, aus dem sich die gesetzlich festgelegten Gerichts- und Anwaltskosten ergeben.
Eigentümerwechsel: So sichern Gewerbemieter ihre rechtliche Position
Das Urteil des Oberlandesgerichts München stärkt die Position von Gewerbemietern deutlich und lässt sich als obergerichtliche Entscheidung auf vergleichbare Eigentümerwechsel in ganz Deutschland übertragen. Es stellt klar, dass neue Eigentümer langfristige Mietverträge nicht einfach über formale Lücken oder vermeintlich widersprüchliche Vertragsklauseln aushebeln können.
Wenn das Gebäude Ihres Gewerbes verkauft wird und der neue Eigentümer eine vorzeitige Kündigung oder Räumung fordert, müssen Sie nicht ausziehen. Zahlen Sie Ihre Miete konsequent an den neuen Eigentümer weiter, um dessen stillschweigende Zustimmung zu dokumentieren. Weisen Sie eine ungerechtfertigte Kündigung unter Verweis auf Ihre feste Laufzeit und gültige Anlagen umgehend schriftlich zurück. Reicht der neue Käufer dennoch eine Räumungsklage ein, sollten Sie juristisch dagegen vorgehen – Sie haben sehr gute Chancen, dass der Vertrag fortbesteht und die Gegenseite alle Prozesskosten tragen muss.
Eigentümerwechsel oder Kündigung? Jetzt Mietvertrag prüfen lassen
Ein Eigentümerwechsel führt oft zu Unsicherheiten über den Fortbestand Ihres Gewerbemietvertrags und die Wirksamkeit bestehender Klauseln. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen auf Schriftformfehler, Befristungen und die Rechtmäßigkeit von Kündigungsschreiben. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechtsposition gegenüber dem neuen Erwerber abzusichern und unberechtigte Räumungsforderungen abzuwehren.
Experten Kommentar
Im harten Immobilienmarkt suchen Investoren nach dem Kauf oft akribisch nach kleinsten Formfehlern in alten Mietverträgen. Das eigentliche Ziel dahinter ist fast immer, unliebsame oder zu günstige Gewerbemieter loszuwerden, um die Flächen rentabler neu zu vermieten. Das oft rettende Übergabeprotokoll fristet beim Einzug leider meist ein Schattendasein und wird extrem schlampig dokumentiert.
Deshalb warne ich davor, nur den nackten Vertragstext abzuheften und die Anlagen separat aufzubewahren. Fehlt später auch nur eine Skizze im Aktenordner, erweist sich der vermeintlich bombensichere Zehnjahresvertrag vor Gericht plötzlich als wertlos. Heften Sie das komplette Vertragspaket immer fest verklammert und untrennbar als ein einziges Originaldokument ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich geschützt, wenn mein Vermieter nicht der eigentliche Eigentümer im Grundbuch ist?
JA, Sie genießen rechtlichen Schutz, sofern die Vermietung im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des tatsächlichen Eigentümers erfolgte und die Mietzahlungen nachweislich an diesen flossen. In einer solchen Konstellation ist ein neuer Käufer der Immobilie trotz der formalen Personenverschiedenheit an Ihren bestehenden Mietvertrag gebunden.
Nach dem gesetzlichen Grundsatz des § 566 BGB tritt ein Erwerber normalerweise automatisch in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Mietverhältnisses ein. Die Rechtsprechung wendet diese Schutzvorschrift auch dann an, wenn der Vermieter nicht im Grundbuch steht, solange die Vermietung mit Zustimmung des Eigentümers und zu dessen alleinigem finanziellen Nutzen geschah. Der formelle Vermieter darf dabei kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses verfolgen, was häufig bei steuerlich motivierten Gestaltungen innerhalb von Familien oder Unternehmensgruppen der Fall ist. Mieter sollten daher prüfen, ob ihre Zahlungen direkt oder indirekt dem Eigentümer zugutekamen, um diesen Kündigungsschutz im Falle eines Verkaufs rechtssicher gegenüber dem neuen Eigentümer einfordern zu können.
Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn die Ladenbeschreibung im Mietvertrag ungenau formuliert wurde?
NEIN, Sie verlieren Ihren Kündigungsschutz in der Regel nicht, sofern die unpräzise Beschreibung durch ein detailliertes und fest verbundenes Übergabeprotokoll geheilt wird. Diese ergänzende Dokumentation stellt die gesetzlich geforderte Bestimmbarkeit des Mietobjekts für Dritte rechtssicher her.
Gewerbemietverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr erfordern gemäß § 550 BGB die Einhaltung der strengen Schriftform, wofür der Mietgegenstand exakt bezeichnet sein muss. Vage Formulierungen führen dazu, dass der Vertrag rechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und somit vorzeitig ordentlich kündbar wird. Dieser Formmangel lässt sich jedoch heilen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein detailliertes Protokoll mit genauen Quadratmeterangaben oder Skizzen erstellt wurde. Entscheidend ist hierbei, dass diese Anlage körperlich fest mit der Haupturkunde verbunden ist, damit ein potenzieller Erwerber das Objekt zweifelsfrei identifizieren kann. In solchen Fällen bleibt die vereinbarte Befristung und damit Ihr Schutz vor einer ordentlichen Kündigung rechtlich bestehen.
Eine Heilung scheitert jedoch, wenn trotz Protokoll aufgrund baulicher Gegebenheiten, wie etwa identischer Räume im selben Stockwerk, keine eindeutige Zuordnung möglich bleibt. Ohne eine dauerhafte physische Verbindung der Dokumente bleibt das Kündigungsrisiko trotz inhaltlich detaillierter Beschreibung bestehen.
Sollte ich die Miete nach dem Eigentümerwechsel unaufgefordert an den neuen Käufer überweisen?
JA. Sie sollten die Miete unaufgefordert an den neuen Käufer überweisen, da die kommentarlos entgegengenommene Zahlung als stillschweigende Vertragszustimmung gilt. Durch diesen proaktiven Schritt sichern Sie Ihre rechtliche Position und binden den Erwerber effektiv an das bestehende Mietverhältnis.
Nach einem Immobilienverkauf tritt der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB rechtlich in bestehende Mietverträge ein, wobei die praktische Umsetzung im Detail oft strittig bleibt. Wer als Mieter eigenständig an den neuen Eigentümer zahlt, nutzt das Prinzip des schlüssigen Handelns zu seinem Vorteil, da die widerspruchslose Annahme des Geldes als Einverständnis zur Vertragsfortführung gewertet wird. Diese rechtliche Bindungswirkung entsteht bereits durch die bloße Entgegennahme der Miete und schützt Sie vor späteren Argumenten des Käufers, er habe dem Vertrag nie explizit zugestimmt. Ein Zögern oder die Zahlung auf Sperrkonten sollte vermieden werden, da dies einen Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzugs provozieren und Ihre strategische Position gegenüber dem neuen Vermieter massiv schwächen könnte.
Voraussetzung für die Umstellung Ihres Dauerauftrags ist jedoch die formale Mitteilung des Wechsels durch den bisherigen Vermieter oder der Nachweis der Grundbucheintragung durch den Käufer. Ohne diese legitimierende Information riskieren Sie Zahlungen an eine nicht empfangsberechtigte Person, was rechtlich nicht schuldbefreiend wirkt und zu Rückständen beim eigentlichen Forderungsinhaber führen kann.
Welche Kündigungsfrist gilt bei widersprüchlichen Angaben zwischen vorgedrucktem Formulartext und handschriftlichem Zusatz?
Es gilt die handschriftlich vereinbarte feste Laufzeit, da diese vor Gericht einen klaren rechtlichen Vorrang vor standardisierten, vorgedruckten Kündigungsklauseln hat. Solche manuellen Ergänzungen dokumentieren den tatsächlichen Willen der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses und setzen widersprüchliche Formulartexte rechtlich außer Kraft.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien über den buchstäblichen Text von Standardformularen gestellt wird. Da vorgedruckte Klauseln oft allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, müssen sie im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs hinter individuell ausgehandelten Abreden zurücktreten. Wenn Sie beispielsweise handschriftlich eine feste Mietdauer von zehn Jahren fixieren, wird dadurch das ordentliche Kündigungsrecht aus dem vorgedruckten Text für diesen Zeitraum faktisch ausgeschlossen. Diese Bindung ist zudem oft Voraussetzung für die Wirksamkeit anderer Klauseln, wie etwa bei einer Indexmiete, die rechtlich meist eine langfristige vertragliche Sicherheit für beide Seiten erfordert.
Dieser Vorrang gilt gegenüber einem neuen Eigentümer nach einem Immobilienverkauf jedoch nur dann, wenn die handschriftliche Ergänzung die strenge gesetzliche Schriftform gemäß § 550 BGB wahrt. Das entsprechende Dokument muss dafür zweifelsfrei mit dem Hauptvertrag verbunden sein, um die langfristige Bindung auch für Dritte eindeutig identifizierbar zu machen.
Kann eine vereinbarte Indexmiete meinen Schutz gegen eine vorzeitige ordentliche Kündigung rechtlich absichern?
JA. Eine vereinbarte Indexmiete bietet Ihnen einen starken Schutz gegen eine ordentliche Kündigung, da sie rechtlich meist untrennbar mit einer langfristigen Festlaufzeit des Mietvertrags verknüpft ist. Diese Kopplung dient dem gesetzlich geforderten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien.
Der rechtliche Hintergrund liegt in den strengen Anforderungen an Wertsicherungsklauseln, die eine automatische Mietanpassung an die Inflationsrate ermöglichen. Nach der Preisangabenverordnung ist eine solche Indexierung für den Vermieter oft nur zulässig, wenn er den Mieter im Gegenzug für mindestens zehn Jahre vor einer ordentlichen Kündigung schützt. Gerichte legen Verträge daher meist so aus, dass die Vereinbarung einer Indexmiete den beiderseitigen Willen zu einer langfristigen Bindung zweifelsfrei dokumentiert. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch einen neuen Eigentümer würde diesen tragenden Vertragszweck vereiteln und ist daher rechtlich in der Regel ausgeschlossen.
Dieser Schutz greift nur, wenn der Mietvertrag die gesetzliche Schriftform gemäß § 550 BGB vollständig wahrt und die Laufzeit eindeutig dokumentiert ist. Formfehler führen dazu, dass das Mietverhältnis trotz Indexklausel als unbefristet gilt und ordentlich kündbar bleibt.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 32 U 3124/24 – Beschluss vom 08.07.2025
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