Eine Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung traf eine Mieterin in Berlin, als sie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in das 100 Kilometer entfernte Kyritz verlegte. Da ihr Lebensgefährte allein zurückblieb, stellt sich die Frage, ob ein Partner ohne Rückkehrabsicht der Mieterin rechtlich plötzlich als unbefugter Dritter gilt.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf der Partner in der Wohnung bleiben, wenn die Mieterin auszieht?
- Wann ist die Überlassung der Wohnung erlaubt?
- Der Streit: Umzug nach Brandenburg, Wohnung in Berlin
- Das Urteil: Kündigung ist wirksam, Räumung muss erfolgen
- Auch der Partner muss raus
- Finanzielle Folgen und Fristen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Partner bleiben, wenn ich die Wohnung nur noch an wenigen Tagen monatlich bewohne?
- Bin ich vor einer Kündigung geschützt, wenn der Vermieter dem Einzug meines Partners ursprünglich zustimmte?
- Wie beweise ich dem Vermieter rechtssicher, dass ich meinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung habe?
- Muss mein Partner sofort ausziehen, wenn mein Mietvertrag wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung wirksam gekündigt wurde?
- Habe ich einen rechtlichen Anspruch darauf, dass mein Partner nachträglich in den Mietvertrag aufgenommen wird?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 65 S 24/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: Nicht im Text angegeben
- Aktenzeichen: Nicht im Text angegeben
- Verfahren: Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Lebensgefährten
Mieter verlieren ihre Wohnung, wenn sie ohne Erlaubnis ausziehen und Partnern die Räume alleine überlassen.
- Die Mieterin zog in eine andere Stadt und meldete dort ihren Wohnsitz an.
- Sie überließ die Wohnung ohne Erlaubnis ihrem Partner zur alleinigen Nutzung.
- Der Vermieter kündigte den Vertrag wegen des heimlichen Umzugs der Mieterin rechtmäßig.
- Die Bewohner müssen die Räume verlassen und dem Eigentümer vollständig zurückgeben.
- Das Gericht gab den Bewohnern Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung.
Darf der Partner in der Wohnung bleiben, wenn die Mieterin auszieht?
Es ist ein klassisches Szenario in angespannten Mietmärkten wie Berlin: Ein Paar lebt zusammen, oder möchte zusammenziehen. Doch dann verändern sich die Lebensumstände. Eine Mieterin zieht aus beruflichen oder familiären Gründen in eine andere Stadt, möchte aber ihre günstige Stadtwohnung nicht aufgeben. Die Lösung scheint pragmatisch: Der Partner bleibt einfach wohnen. Doch genau diese Konstellation führt häufig zu juristischen Konflikten, die bis zur Räumung führen können.
Das Landgericht Berlin musste in einem aktuellen Berufungsverfahren entscheiden, ob die Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung rechtens ist, wenn die Hauptmieterin ihren Lebensmittelpunkt verlagert und ihren Lebensgefährten allein in der Wohnung zurücklässt. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Mieter, die glauben, der Partnerstatus schütze vor einer Kündigung.
Wann ist die Überlassung der Wohnung erlaubt?
Um den Streit zu verstehen, muss man die rechtlichen Feinheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kennen. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen zwei Situationen:
- Die Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt: Wenn ein Mieter seinen Partner oder seine Partnerin zu sich in die Wohnung holen möchte, um dort gemeinsam zu leben, hat er fast immer einen Anspruch auf eine Erlaubnis durch den Vermieter (§ 553 BGB). Der Vermieter kann dies kaum ablehnen.
- Die vollständige Gebrauchsüberlassung an Dritte: Überlässt der Mieter die Wohnung jedoch einer anderen Person und zieht selbst aus, greift § 540 BGB. Hierfür ist zwingend die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Fehlt diese, riskiert der Mieter die fristlose Kündigung.
Der entscheidende Punkt ist die Aufgabe der Wohnung durch den Hauptmieter. Solange der Mieter die Wohnung noch selbst bewohnt, ist der Partner meist geschützt. Zieht der Mieter jedoch faktisch aus, wird der Partner juristisch zum „Dritten“, und die Regeln verschärfen sich drastisch.
Viele Mieter unterliegen einem gefährlichen Irrtum: Nur weil der Vermieter den Einzug des Partners ursprünglich geduldet oder erlaubt hat, gilt dies nicht automatisch weiter, wenn der Hauptmieter auszieht. Mit dem Auszug ändert sich die rechtliche Geschäftsgrundlage. Die ursprüngliche Erlaubnis zur Aufnahme deckt meist nicht die alleinige Überlassung ab.
Was bedeutet berechtigtes Interesse?

Ein Mieter kann vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung oder Überlassung verlangen, wenn er ein sogenanntes berechtigtes Interesse daran hat (§ 553 BGB). Das kann ein finanzieller Engpass oder eine persönliche Veränderung sein. Die eiserne Grundregel lautet jedoch: Der Mieter muss einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzen. Gibt er den Besitz vollständig auf, erlischt in der Regel auch der Anspruch auf eine Erlaubnis.
Der Streit: Umzug nach Brandenburg, Wohnung in Berlin
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Erdgeschosswohnung in Berlin-Neukölln. Die Mieterin hatte dem Vermieter im April 2023 mitgeteilt, dass ihr „Freund“ bei ihr eingezogen sei. Sie bat darum, ihn in den Mietvertrag aufzunehmen. Der Vermieter reagierte differenziert: Er erlaubte, dass der Mann dort wohnen dürfe, lehnte aber eine Änderung des Mietvertrags ab.
Kurze Zeit später änderten sich die Verhältnisse gravierend. Die Mieterin mietete eine Wohnung im brandenburgischen Kyritz an, meldete dort ihren Wohnsitz an und nahm eine Arbeit vor Ort auf. Auch ihre Tochter wurde dort eingeschult. In der Berliner Wohnung verblieb der Lebensgefährte.
Der Vermieter sah hierin eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. Seine Argumentation: Die Mieterin habe die Wohnung faktisch aufgegeben und sie ohne die erforderliche Erlaubnis vollständig an einen Dritten überlassen. Er mahnte die Frau ab und sprach schließlich die ordentliche Kündigung aus. Da die Bewohner nicht auszogen, erhob er Räumungsklage.
Die Mieterin und ihr Partner wehrten sich gegen die Kündigung. Sie argumentierten, es handele sich bei dem Mann um den Lebensgefährten, was eine privilegierte Stellung begründe. Zudem hielte sich die Mieterin noch zwei- bis dreimal monatlich in der Berliner Wohnung auf. Ihrer Ansicht nach bestand ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, weshalb die Kündigung rechtsmissbräuchlich sei.
Das Urteil: Kündigung ist wirksam, Räumung muss erfolgen
Das Landgericht Berlin bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Neukölln und gab dem Vermieter Recht. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Mieterin ihren Lebensmittelpunkt vollständig verlagert hatte. Die sporadischen Besuche von zwei bis drei Mal im Monat änderten daran nichts.
Warum der „Lebensgefährte“ hier ein „Dritter“ ist
Das Gericht stellte klar, dass auch ein Lebensgefährte im Sinne des Mietrechts ein „Dritter“ ist, wenn der Hauptmieter auszieht. Die privilegierte Behandlung von Lebenspartnern (nach BGH-Rechtsprechung) gilt nur, solange der Mieter die Wohnung auch selbst nutzt. Zieht die Mieterin aus und überlässt dem Partner die Räume zur alleinigen Nutzung, bedarf dies der expliziten Erlaubnis des Vermieters nach § 540 BGB.
Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.
Da der Vermieter im April 2023 nur der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt zugestimmt hatte, aber nicht der alleinigen Überlassung, lag keine wirksame Erlaubnis für die neue Situation vor. Die eigenmächtige Überlassung der gesamten Wohnung stellte somit eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zerstörte.
Kein Anspruch auf Erlaubnis bei Auszug
Das Gericht zerpflückte auch das Argument, die Mieterin habe ja einen Anspruch auf die Erlaubnis gehabt. Ein solcher Anspruch nach § 553 BGB setzt zwingend voraus, dass der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt. Indizien für die Aufgabe der Wohnung waren erdrückend:
- Die Anmietung einer Wohnung in Kyritz.
- Die dortige Anmeldung des alleinigen Wohnsitzes.
- Der Arbeitsplatz und der Schulbesuch der Tochter in Kyritz.
- Die Anforderung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung beim Berliner Vermieter.
Dass die Mieterin behauptete, sie habe eine Rückkehrabsicht und nutze die Wohnung besuchsweise, reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlte an substantiiertem Vortrag – also an konkreten Beweisen und Details –, wann und wie diese Nutzung stattfand. Die bloße Behauptung genügte der sekundären Darlegungslast nicht.
In der Prozesspraxis scheitern Mieter oft an der Beweisführung. Pauschale Aussagen wie „Ich bin regelmäßig da“ genügen Richtern erfahrungsgemäß nicht. Wer behauptet, die Wohnung noch zu nutzen, muss dies im Streitfall detailliert (substantiiert) darlegen können: konkrete Daten der Anwesenheit, Zeugenaussagen von Nachbarn oder Belege über Verbräuche. Eine behördliche Ummeldung ohne Zweitwohnsitz wirkt zudem fast immer als unwiderlegbares Indiz gegen den Mieter.
Der Vortrag der Beklagten zur behaupteten fortgesetzten Nutzung und zu einer Lebenspartnerschaft zwischen den Beklagten genügt nicht den sekundär zu erfüllenden Darlegungs- und Beweisanforderungen.
Auch der Partner muss raus
Das Urteil hat direkte Konsequenzen für den verbliebenen Bewohner. Die Räumungsklage gegen den Lebensgefährten war ebenfalls erfolgreich. Rechtsgrundlage ist hier § 546 Abs. 2 BGB: Endet das Mietverhältnis des Hauptmieters, muss auch der Dritte, dem die Wohnung überlassen wurde, diese an den Eigentümer herausgeben. Er hat kein eigenes Recht zum Besitz, das er dem Vermieter entgegenhalten könnte.
Finanzielle Folgen und Fristen
Neben dem Verlust der Wohnung kommen auf die Mieterin Kosten zu. Sie muss dem Vermieter Schadenersatz für die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 540 Euro erstatten. Interessant ist jedoch ein Detail: Die Kosten für die Einwohnermeldeamtsauskunft (EMA) über den Partner muss sie nicht erstatten, da diesbezüglich keine direkte vertragliche Anspruchsgrundlage gegen den Partner bestand und keine unerlaubte Handlung im deliktischen Sinne vorlag.
Das Gericht zeigte jedoch bei der Räumungsfrist soziale Härte. Da Wohnraum in Berlin knapp ist und der Lebensgefährte nun kurzfristig eine neue Bleibe suchen muss, gewährte die Kammer eine Gewährung einer Räumungsfrist nach dem Urteil bis zum 31. Oktober 2025. Bis dahin muss die Wohnung geräumt übergeben werden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Für Mieter bleibt die Lehre: Wer auszieht und den Partner zurücklässt, spielt mit dem Feuer. Ohne klare, schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter über die alleinige Nutzung durch den Partner ist der Mietvertrag akut gefährdet.
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Experten Kommentar
Der verhängnisvolle Fehler war hier vermutlich gar nicht der Einzug des Partners, sondern die Anforderung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für die neue Wohnung. Damit wecken Mieter oft schlafende Hunde und signalisieren dem alten Vermieter offiziell ihren Abschied. Wer hier nicht strategisch plant, liefert der Gegenseite den Kündigungsgrund direkt auf dem Silbertablett.
Vor Gericht scheitert die Verteidigung dann meist an der fehlenden „Beherrschung“ der Räume. Es genügt eben nicht, noch einen Schlüssel und ein paar Möbel in der alten Wohnung zu lassen. Richter verlangen heute oft harte Belege wie regelmäßige Kartenzahlungen im Kiez, um eine tatsächliche Nutzung glaubhaft zu machen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Partner bleiben, wenn ich die Wohnung nur noch an wenigen Tagen monatlich bewohne?
NEIN. Bloße Besuche an wenigen Tagen im Monat reichen rechtlich nicht aus, um den Status als Mieter mit tatsächlichem Lebensmittelpunkt aufrechtzuerhalten und den Partner dort wohnen zu lassen. Ohne eine dauerhafte und prägende Eigennutzung der Räumlichkeiten verliert der Mieter den unmittelbaren Gewahrsam an der Wohnung, wodurch der zurückbleibende Partner zum unbefugten Dritten wird.
Der Anspruch auf die Aufnahme eines Lebenspartners gemäß § 553 BGB setzt zwingend voraus, dass der Hauptmieter die Wohnung weiterhin selbst bewohnt und die tatsächliche Sachherrschaft nicht vollständig aufgibt. Sobald die Nutzung auf vereinzelte Übernachtungen reduziert wird, liegt rechtlich eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne des § 540 BGB vor, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass zwei bis drei Besuche monatlich keinen Fortbestand der Eigennutzung begründen, da hierbei kein häuslicher Alltag mehr in den Räumen stattfindet. Der Partner gilt in diesem Moment nicht mehr als berechtigter Mitbewohner, sondern als Person, der die Wohnung ohne die erforderliche Zustimmung des Eigentümers allein überlassen wurde.
Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung befindet, was Gerichte anhand von Kriterien wie der behördlichen Anmeldung, dem Arbeitsort oder dem sozialen Umfeld prüfen. Fehlt eine Anmeldung als Hauptwohnsitz und weisen zudem geringe Verbrauchsdaten für Strom oder Wasser auf eine dauerhafte Abwesenheit hin, lässt sich der Erhalt des Gewahrsams kaum noch glaubhaft gegenüber dem Vermieter begründen.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre aktuelle Meldebescheinigung auf den Status als Hauptwohnsitz und dokumentieren Sie Ihre Anwesenheiten durch Belege über Einkäufe oder Arbeitszeiten vor Ort. Vermeiden Sie es, die Wohnung ohne Rücksprache mit dem Vermieter dauerhaft an Ihren Partner zu übergeben, während Sie selbst faktisch woanders leben.
Bin ich vor einer Kündigung geschützt, wenn der Vermieter dem Einzug meines Partners ursprünglich zustimmte?
NEIN, die ursprüngliche Zustimmung schützt Sie bei einem Auszug nicht vor einer Kündigung. Die Erlaubnis zur Aufnahme eines Partners in den gemeinsamen Haushalt erlischt rechtlich in dem Moment, in dem Sie die Wohnung verlassen und sie dem Partner zur alleinigen Nutzung überlassen. Da sich die rechtliche Grundlage durch Ihren Auszug fundamental ändert, liegt ohne eine neue, explizite Genehmigung des Vermieters eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vor.
Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen der Aufnahme eines Lebensgefährten in eine bestehende Wohngemeinschaft gemäß § 553 BGB und der vollständigen Gebrauchsüberlassung an Dritte nach § 540 BGB. Während Sie für die Aufnahme des Partners bei berechtigtem Interesse meist einen Rechtsanspruch auf Zustimmung haben, stellt der Auszug des Hauptmieters eine völlig neue rechtliche Situation dar. In diesem Fall wird der Partner zum alleinigen Nutzer der Mietsache, was der Vermieter nicht ohne eine gesonderte Vereinbarung oder einen Nachtrag zum Mietvertrag akzeptieren muss. Die frühere Erlaubnis bezog sich ausschließlich auf das gemeinsame Wohnen und deckt die alleinige Überlassung der Räumlichkeiten an den Partner rechtlich nicht ab. Ohne diese neue Zustimmung riskieren Sie eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs, da die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Duldung durch Ihren Auszug weggefallen ist.
Ein wirksamer Schutz besteht nur dann, wenn der Vermieter in einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich zugesichert hat, dass der Partner die Wohnung auch nach Ihrem Auszug alleine weiterbewohnen darf. Eine bloße stillschweigende Duldung (die Kenntnis des Vermieters ohne Widerspruch) reicht keinesfalls aus, um die strengen Anforderungen des § 540 BGB zu erfüllen und eine Kündigung dauerhaft abzuwenden.
Unser Tipp: Prüfen Sie den genauen Wortlaut der ursprünglichen Zustimmungserklärung und fordern Sie vor Ihrem Auszug eine schriftliche Erlaubnis zur alleinigen Gebrauchsüberlassung an Ihren Partner an. Vermeiden Sie den Auszug ohne diese ausdrückliche Bestätigung, da Sie sonst als Hauptmieter für alle Vertragsverletzungen und Räumungskosten persönlich haften.
Wie beweise ich dem Vermieter rechtssicher, dass ich meinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung habe?
Beweisen Sie Ihren Lebensmittelpunkt durch die Kombination aus einer behördlichen Anmeldung als Hauptwohnsitz, kontinuierlichen Verbrauchsbelegen für Strom sowie Wasser und belastbaren Zeugenaussagen von Nachbarn über Ihre regelmäßige Anwesenheit. Für einen rechtssicheren Nachweis müssen Sie gegenüber dem Vermieter und dem Gericht objektiv nachprüfbare Tatsachen präsentieren, die über bloße Behauptungen einer gelegentlichen Nutzung hinausgehen. Diese Anforderung ergibt sich aus der prozessualen Pflicht zum substantiierten Vortrag, also der detaillierten Darstellung von Fakten, um eine Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung abzuwehren.
Die Gerichte lehnen pauschale Aussagen über eine nur sporadische Anwesenheit regelmäßig als unzureichend ab, weshalb Sie eine lückenlose Dokumentation Ihrer tatsächlichen Lebensführung in der Wohnung vorlegen sollten. Ein wesentliches Indiz stellt dabei die polizeiliche Meldung dar, wobei nur die Anmeldung als Hauptwohnsitz eine starke Vermutung für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt begründet, während ein Nebenwohnsitz meist als Beweis misslingt. Zudem müssen Ihre Abrechnungen für Energie und Wasser einen Verbrauch widerspiegeln, der einer dauerhaften Bewohnung entspricht, da extrem niedrige Werte oft auf einen faktischen Auszug hindeuten. Ergänzend wirken sich Arbeitsverträge mit lokalem Beschäftigungsort oder Nachweise über den Besuch von Kindertagesstätten im Wohnumfeld positiv aus, da sie die soziale Bindung dokumentieren. All diese Einzelaspekte fließen in eine Gesamtschau ein, bei welcher der Richter prüft, ob die Wohnung weiterhin das Zentrum Ihrer persönlichen Existenz bildet.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihr Hauptwohnsitz, Ihr Arbeitsplatz und der Lebensmittelpunkt Ihrer engsten Familienangehörigen bereits an einen anderen Ort verlegt wurden, da dies eine starke Vermutung gegen Sie begründet. In solchen Fällen bewerten Gerichte eine bloße Aufrechterhaltung der Wohnung meist als reine Vorratshaltung, was den Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis gemäß § 553 BGB oder den Kündigungsschutz entfallen lässt.
Unser Tipp: Erstellen Sie frühzeitig eine Dokumentenmappe mit Ihrer aktuellen Meldebescheinigung, den letzten Jahresverbrauchsabrechnungen sowie den Kontaktdaten von mindestens zwei Nachbarn, die Ihre regelmäßige Anwesenheit bezeugen können. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich eine Nebenwohnsitz-Anmeldung vorzulegen, wenn sich Ihr tatsächliches Leben bereits vollständig in eine andere Stadt verlagert hat.
Muss mein Partner sofort ausziehen, wenn mein Mietvertrag wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung wirksam gekündigt wurde?
JA, grundsätzlich besteht eine sofortige Räumungspflicht. Gemäß § 546 Abs. 2 BGB ist der Partner als Dritter verpflichtet, die Mietsache herauszugeben, sobald das Mietverhältnis des Hauptmieters wirksam beendet wurde. Da der Lebensgefährte kein eigenständiges Vertragsverhältnis mit dem Vermieter unterhält, erlischt sein abgeleitetes Besitzrecht zeitgleich mit der wirksamen Kündigung des Hauptmietvertrags.
Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz des Eigentümers, damit dieser nach einer wirksamen Kündigung nicht durch unbekannte Dritte an der Rücknahme seiner Immobilie gehindert wird. Da das Nutzungsrecht des Partners rein rechtlich vom Hauptmieter abhängt, verliert er mit dessen Kündigung jegliche Befugnis, weiterhin in den Wohnräumen zu verbleiben. Ohne eine vertragliche Bindung zum Vermieter kann der Partner keine eigenen Mieterschutzrechte geltend machen, was ihn im Falle einer Räumungsklage in eine rechtlich schwierige Lage bringt. Die unbefugte Gebrauchsüberlassung (Nutzung ohne Vermieterzustimmung) verstärkt diese Position, da der Vermieter in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der schnellen Räumung hat.
Allerdings bietet § 721 der Zivilprozessordnung einen wichtigen Schutzmechanismus, indem das Gericht auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist gewähren kann, um soziale Härten abzufedern. Hierbei werden die Interessen des Vermieters gegen die Situation des Partners abgewogen, wobei Faktoren wie drohende Obdachlosigkeit oder angespannte Wohnungsmärkte eine entscheidende Rolle spielen. Selbst bei einer berechtigten Kündigung ermöglichen Gerichte so oft einen geordneten Auszug innerhalb einer Frist von mehreren Monaten.
Unser Tipp: Stellen Sie frühzeitig über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Räumungsfrist nach § 721 ZPO und belegen Sie Ihre Bemühungen bei der Wohnungssuche lückenlos. Vermeiden Sie es, ohne gerichtlichen Schutz einfach in der Wohnung zu bleiben, da dies hohe Schadensersatzforderungen des Vermieters auslösen kann.
Habe ich einen rechtlichen Anspruch darauf, dass mein Partner nachträglich in den Mietvertrag aufgenommen wird?
NEIN. Sie haben gemäß § 553 BGB lediglich einen rechtlichen Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Ihren Partner, nicht jedoch auf dessen Aufnahme als gleichberechtigten Mitmieter in den bestehenden Mietvertrag. Während der Vermieter den Zuzug bei berechtigtem Interesse meist dulden muss, bleibt die förmliche Änderung des Vertragswerks eine rein freiwillige Vereinbarung zwischen allen beteiligten Parteien.
Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich im Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach welchem ein bestehender Vertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Vertragsparteien verändert werden darf. Gemäß § 553 BGB kann ein Mieter zwar die Gestattung verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, sofern hierfür nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Diese Erlaubnis zur Aufnahme des Partners begründet jedoch kein direktes Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der zuziehenden Person, sondern legitimiert lediglich deren bloße Anwesenheit in Ihren Räumlichkeiten. Der Vermieter darf die förmliche Aufnahme als Mitmieter aus verschiedenen wirtschaftlichen Gründen ablehnen, etwa um die alleinige Haftung des ursprünglichen Vertragspartners für sämtliche Mietforderungen rechtssicher zu bewahren.
Ohne eine schriftliche Aufnahme in den Mietvertrag bleibt Ihr Partner im rechtlichen Sinne ein Bewohner ohne eigene vertragliche Bindung zum Vermieter, was weitreichende Konsequenzen für die Zukunft hat. Dies bedeutet insbesondere, dass Ihr Partner bei Ihrem Auszug oder nach einer Trennung kein eigenständiges Recht zum Verbleib in der Wohnung besitzt und den Wohnraum im Ernstfall sofort räumen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, für die im Falle des Ablebens des Mieters spezielle gesetzliche Eintrittsrechte gemäß § 563 BGB vorgesehen sind, die auch ohne explizite Vertragsänderung im Erbfall wirksam werden können.
Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Vermieter schriftlich um die Zustimmung zur Vertragsänderung und weisen Sie dabei auf die gesicherte Bonität Ihres Partners hin, um finanzielle Bedenken des Vermieters auszuräumen. Vermeiden Sie es jedoch, den Zuzug ohne vorherige Mitteilung zu vollziehen, da eine unbefugte Gebrauchsüberlassung eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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