Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wohnflächenabweichung einer Mietwohnung ein erheblicher Wohnungsmangel, wenn die Flächenabweichung über 10% liegt. Diese 10%-Grenze ist auch im Bereich der Betriebskosten zu berücksichtigen. Liegt eine Wohnflächenabweichung von unter 10 % vor, darf der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung auf Basis der mietvertraglich vereinbarten Fläche abrechnen und muss hierbei die Wohnflächenabweichung von unter 10 % nicht berücksichtigen (AG Hamburg, Urteil vom 30.11.2010, Az: 48 C 377/10).
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