AG Lichtenberg – Az.: 18 C 366/13 – Urteil vom 04.04.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, in den Räumen im Hause … , den Austausch der an den Heizkörpern befindlichen Heizkostenverteiler gegen Erfassungsgeräte auf der Basis von Funkauslesung sowie den Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler gegen Erfassungsgeräte auf der Basis von Funktechnik durch zwei Mitarbeiter der Klägerin an einem Werktag in der Zeit zwischen 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr oder 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen zu dulden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist begründet, die Klägerin hat nach der unstreitig dem Beklagten zugegangenen Ankündigung vom 31.08.2012 aus § 554 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung der Umrüstung der vorhandenen Technik zur Ablesung der Heizkostenverteiler und der Wasserzähler auf Funktechnik. Es handelt sich um eine sog. Bagatellmaßnahme, die gem. § 554 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. keiner Ankündigung nach den Anforderungen des § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bedurfte.
Es kann dahinstehen, ob die nachfolgenden Ankündigungen der Klägerin zur Ausführung der Arbeiten im Januar 2013 mit Terminvorgaben hinreichend konkret waren, da die Ablesung der Geräte und nicht der Austausch der Messgeräte angekündigt worden ist, denn der Beklagte hat auch nach der im Oktober 2013 erfolgten Klageerhebung mit der Stellung des Klageabweisungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchführung der Arbeiten nur zu den ihm genehmen Tageszeiten nach 18 Uhr dulden wird, ein bedingtes Anerkenntnis genügt nicht.
Der Beklagte verkennt, dass der Vermieter nicht gehalten ist, für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten, die Duldungspflicht des Mieters bezieht sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Zwar ist der Vermieter gehalten, auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, dem Vorbringen des Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grund es ihm nicht möglich sein sollte, die nur relativ kurze Zeit dauernden Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten der Techniker ausführen zu lassen. Die pauschale Bezugnahme auf eine Montagetätigkeit des Beklagten genügt nicht, es ist weder dargetan, wo genau der Beklagte arbeitet, welche Arbeitszeiten vereinbart sind, noch aus welchem Grund es ihm unzumutbar sein soll, der Klägerin den Zugang zu der Wohnung zu ermöglichen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Etwas anderes mag im Einzelfall ggf. anzunehmen sein, wenn der Mieter z.B. gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit verbundener Probezeit begonnen hat oder sich in zeitaufwändigen Prüfungen für einen Berufsabschluss befindet und die Arbeiten des Vermieters aufgeschoben werden können, das ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Beklagte lehnt die Ausführung der Arbeiten vor 18 Uhr lediglich pauschal unter Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit ab, das genügt nicht.
Wegen der gem. § 890 ZPO erforderlichen Androhung eines Ordnungsgeldes war diese auf den Antrag der Klägerin in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.