Nutzer einer Tiefgarage haben gegenüber dem Reinigungsverpflichteten keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie einer sich abseilenden Spinne ausweichen und hierbei stürzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 7 U 58/09). Das sich eine Spinne in einer Tiefgarage abseilt, gehört nach der Ansicht des OLG Karlsruhe zum allgemeinen Lebensrisiko. Selbst dann, wenn die Reinigungsfirma einmal im Monat dazu verpflichtet ist, die Tiefgarage von Spinnweben zu befreien. Auch eine regelmäßige Reinigung der Tiefgarage hätte nach Ansicht des OLG Karlsruhe den Unfall nicht verhindern können.
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