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Herrenloses Grundstück: Ohne Negativzeugnis ist die Umschreibung möglich

Das Grundbuchamt will mich nicht als Besitzer eintragen. Das Aneignungsrecht für das Grundstück in Radevormwald ist gekauft, der Vertrag mit dem Landesfiskus perfekt – doch das Grundbuchamt verlangt ein Negativzeugnis der Gemeinde. Der Käufer steht vor einem bürokratischen Paradox: Muss er einen Wisch beibringen, den das Gesetz hier gar nicht fordert?
Ein verwildertes Grundstück mit hohem Gras hinter einem alten Zaun, davor liegt ein geschlossenes Grundbuch.
Der BGH klärte die Eigentumsumschreibung bei herrenlosen Grundstücken und den Verzicht auf gemeindliche Negativatteste. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 41/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH: Der Kauf eines Aneignungsrechts löst kein gemeindliches Vorkaufsrecht aus.
  • Der BGH hob die Ablehnung der Eigentumsumschreibung für ein herrenloses Grundstück auf.
  • Der Vertrag ist ein Rechtskauf, kein Grundstückskauf.
  • Eine Analogie scheidet aus, weil der Gesetzgeber solche Fälle nicht erfasst hat.
  • Das Grundbuchamt darf das Negativzeugnis dafür nicht verlangen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.02.2026
  • Aktenzeichen: V ZB 41/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Grundbuchverfahren
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Grundbuchrecht, Bauplanungsrecht
  • Relevant für: Käufer, Gemeinden, Grundbuchämter bei herrenlosen Grundstücken

Wann reicht das Aneignungsrecht?

Wenn ein bisheriger Besitzer sein Eigentum aufgibt, führt dieser Verzicht zur Herrenlosigkeit eines Grundstücks. In einer solchen Situation fällt dem jeweiligen Landesfiskus ein sogenanntes Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Dieses Recht eigener Art ist ein übertragbares dingliches Recht, das an Dritte weitergegeben werden kann. Das bedeutet konkret: Ein dingliches Recht ist unmittelbar an der Sache selbst verankert und wirkt gegenüber jedermann – nicht nur gegenüber einem Vertragspartner. Dadurch steht der Rechtsinhaber dem Eigentümer praktisch gleich. Sobald der Inhaber dieses Rechts eine wirksame Aneignungserklärung abgibt und einen Antrag beim Amt stellt, erfolgt die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

Notarieller Verkauf in Radevormwald

Wie ein solcher Prozess in der Praxis abläuft und zu welchen juristischen Hürden er führen kann, verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2026 (Az. V ZB 41/25), bei der die Rechtsbeschwerde der Erwerber Erfolg hatte und die Vorinstanzen aufgehoben wurden. Der Fall drehte sich um ein herrenloses Grundstück im nordrhein-westfälischen Radevormwald. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2024 sein gesetzliches Aneignungsrecht über einen notariellen Vertrag an zwei Beteiligte verkauft. Die beiden Käufer nahmen die Abtretung an, erklärten unverzüglich die Aneignung der Immobilie und beantragten beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer zu gleichen Teilen.

Das Amtsgericht Wipperfürth lehnte in seiner Funktion als Grundbuchamt diesen Antrag jedoch mit einem Beschluss vom 28. Februar 2025 ab. Die Behörde verweigerte die begehrte Eigentumsumschreibung mit der Begründung, dass die Erwerber kein Zeugnis der Gemeinde vorgelegt hatten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Erwerb eines staatlichen Aneignungsrechts an einem herrenlosen Grundstück stellt rechtlich einen reinen Rechtskauf dar und löst kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch aus.
  2. Grundbuchämter dürfen die Eintragung des neuen Eigentümers aufgrund einer wirksamen Aneignungserklärung nicht davon abhängig machen, dass ein städtisches Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts vorgelegt wird.
Infografik (Checkliste): Zeigt warum beim Kauf eines Aneignungsrechts kein städtisches Vorkaufsrecht besteht.
Rechtskauf allein löst kein Vorkaufsrecht aus

Brauchte es ein Negativzeugnis?

Für den behördlichen Vollzug eines klassischen Grundstückskaufvertrags verlangt das Baugesetzbuch zwingend formale Nachweise. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist regelmäßig ein Nachweis darüber nötig, dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Ein solcher Vorkaufsfall entsteht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch einen Kaufvertrag über ein reales Grundstück im Sinne des § 433 BGB. Dieses sogenannte Negativattest ist jedoch entbehrlich, wenn aus dem notariellen Vertrag zweifelsfrei hervorgeht, dass gar kein klassischer Vorkaufsfall vorliegt.

Blockierte Eintragung im Grundbuch

Ob bei der Übertragung eines rechtlichen Anspruchs auf Aneignung überhaupt ein städtisches Vorkaufsrecht ausgelöst wird, stand im Zentrum der Karlsruher Überprüfung. Das Amtsgericht Wipperfürth hatte die Eintragung der Grundstückskäufer auf dem Blatt 1417 blockiert und sich dabei auf die strengen Regelungen der §§ 24 ff. BauGB berufen.

Diese harte Linie bestätigte zunächst das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 26. Juni 2025. Die Kölner Richter verlangten ebenfalls die Vorlage eines Negativzeugnisses, weil der Kauf eines Aneignungsrechts einem regulären Grundstückskauf aus ihrer Sicht wirtschaftlich extrem nahestehe. Der Bundesgerichtshof prüfte infolgedessen, ob die Übernahme des landesweiten Aneignungsrechts nach § 928 BGB tatsächlich ein solches amtliches Zeugnis zwingend erforderlich macht.

Gilt das Vorkaufsrecht hier analog?

Eine analoge Anwendung gesetzlicher Bauvorschriften auf andere Sachverhalte ist juristisch an feste Vorgaben geknüpft und verlangt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage. Der historische Gesetzgeber kannte den Zustand der Herrenlosigkeit sehr wohl, entschied sich aber bewusst dafür, das Vorkaufsrecht strikt auf tatsächliche Kaufverträge über Grundstücke zu beschränken. Andere schuldrechtliche Übertragungswege wie eine Schenkung, ein Tausch oder die Einbringung in eine Gesellschaft lösen keinen Vorkaufsfall aus.

Bei einer analogen Anwendung überträgt ein Gericht eine gesetzliche Vorschrift auf Sachverhalte, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat. Voraussetzung ist eine sogenannte planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hätte den Fall eigentlich regeln müssen, hat es aber unbeabsichtigt übersehen – und die Interessenlage ist mit den geregelten Fällen vergleichbar.

Keine planwidrige Lücke im Gesetz

Auf den Streit um das Areal in Radevormwald angewendet, entzog der Bundesgerichtshof der Argumentation der Kölner Richter die rechtliche Grundlage. Das Oberlandesgericht Köln hatte eine analoge Anwendung des Baugesetzbuches befürwortet, da das bloße Aneignungsrecht die direkte Vorstufe zum Eigentum darstelle und der Erwerber typischerweise den vollen Grundstückswert an das Land bezahle. Nach Ansicht der Beschwerdeinstanz verständlich, da die Gemeinde andernfalls die Chance verlieren würde, über ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück zuzugreifen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs widersprach dieser Sichtweise deutlich. Die Karlsruher Richter betonten, dass es schlicht an einer planwidrigen Lücke fehle, weil der Gesetzgeber den Kommunen gerade kein eigenes, direktes Aneignungsrecht zugewiesen habe. Hätte der Staat den Gemeinden Zugriff verschaffen wollen, hätte er dies im Gesetz verankern können. Eine objektive Umgehung des gemeindlichen Vorkaufsrechts liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, wenn Parteien lediglich die ohnehin vorgesehene gesetzliche Maßgabe des § 928 Abs. 2 BGB nutzen.

Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB abhängig machen. – so der Bundesgerichtshof

Ist der Vertrag ein Rechtskauf?

Der Vertrag über ein Aneignungsrecht stellt juristisch betrachtet keinen Sachkauf nach § 433 BGB dar, sondern qualifiziert sich als ein Rechtskauf im Sinne des § 453 Abs. 1 Satz 1 BGB. Man kauft dabei keine körperliche Sache wie ein Grundstück beim normalen Immobilienkauf, sondern erwirbt ein immaterielles Recht – hier das Aneignungsrecht selbst. Bei dieser Vertragsart wird der Verkäufer – in diesen Fällen der Landesfiskus – nicht dazu verpflichtet, dem Käufer das tatsächliche Grundeigentum zu verschaffen, sondern er überträgt lediglich das isolierte Recht zur zukünftigen Aneignung. Erst durch die anschließende formale Eintragung im Grundbuch, die auf diesem Recht basiert, kommt es zum Eigentumserwerb.

Das endgültige Urteil aus Karlsruhe

Mit der exakten Trennung dieser Vertragsarten beendete der Bundesgerichtshof die Hängepartie um die Eintragung. Der Senat stellte unmissverständlich fest, dass der bloße Verkauf des Rechts keinen Vorkaufsfall nach den Vorgaben der Bauämter auslöst. Da das Land Nordrhein-Westfalen selbst zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch stand, konnte es den Erwerbern auch kein fertiges Grundeigentum im Sinne eines klassischen Immobilienkaufvertrags vermitteln.

Diese Rechtsprechung wird von der Literatur auch auf das gemeindliche Vorkaufsrecht aus §§ 24 f. BauGB angewendet. Es erscheint indes nicht geboten, Verträge über den Kauf eines Aneignungsrechts aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB den Grundstückskaufverträgen als „kaufähnlich“ in diesem Sinne gleichzustellen und das Recht der Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 f. BauGB auf solche Verträge zu erstrecken. – so der Bundesgerichtshof

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Käufer wandte sich erfolgreich gegen die Hürden der Vorinstanzen und hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die ablehnenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln und des Amtsgerichts Wipperfürth offiziell auf. Die höchsten Zivilrichter wiesen das zuständige Grundbuchamt an, den gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht länger aus den im Februar 2025 genannten Gründen des fehlenden Vorkaufszeugnisses abzulehnen.

Was das BGH-Urteil zum Aneignungsrecht für Käufer herrenloser Grundstücke bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat als höchste zivilrechtliche Instanz entschieden – diese Rechtsprechung bindet alle nachgeordneten Gerichte und Grundbuchämter bundesweit. Das Urteil ist auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen der Landesfiskus sein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB an Private verkauft, da der Senat die Rechtsfrage grundsätzlich und nicht einzelfallbezogen geklärt hat.

Wer aktuell ein Aneignungsrecht für ein herrenloses Grundstück erwirbt und dessen Grundbuchamt die Eintragung mit Verweis auf ein fehlendes Negativzeugnis der Gemeinde verweigert, sollte unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 19. Februar 2026 (Az. V ZB 41/25) die umgehende Eigentumsumschreibung fordern. Stellen Sie sicher, dass der notarielle Vertrag ausdrücklich das Aneignungsrecht – nicht das Grundstück selbst – zum Kaufgegenstand macht, damit das Grundbuchamt kein gemeindliches Vorkaufsrecht prüfen kann.

Praxis-Hinweis: Vertragstyp als Hebel

Der entscheidende Faktor in dieser Entscheidung ist die juristische Einordnung des notariellen Vertrags. Das gemeindliche Vorkaufsrecht greift nur beim klassischen Grundstückskauf. Wenn Sie vom Fiskus lediglich das isolierte Aneignungsrecht für ein herrenloses Grundstück erwerben, handelt es sich um einen Rechtskauf. In diesem Fall dürfen Grundbuchämter die Umschreibung nicht mit der Begründung blockieren, dass ein Negativzeugnis der Gemeinde fehle. Prüfen Sie in Ihrer eigenen Konstellation daher genau, ob der Vertrag das Aneignungsrecht oder bereits bestehendes Grundeigentum zum Gegenstand hat.


Erwerb eines herrenlosen Grundstücks? Rechtssicherheit vom Vertrag bis zur Eintragung

Die Übertragung eines Aneignungsrechts wirft anspruchsvolle Rechtsfragen auf – etwa die richtige Vertragsgestaltung oder die Durchsetzung gegenüber dem Grundbuchamt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren notariellen Vertrag auf den entscheidenden Vertragstyp und setzen Ihre Eintragung unter Nutzung der aktuellen BGH-Rechtsprechung durch.

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Experten Kommentar

Der Fiskus verzichtet auf sein Recht meist nicht ohne Grund, denn oft lauern auf solchen Grundstücken erhebliche Altlasten oder baufällige Ruinen. Die Behörden wollen schlicht das Haftungsrisiko für den baulichen Zustand so schnell wie möglich loswerden. Gerne wird das Aneignungsrecht dann billig abgetreten, um die Verkehrssicherungspflichten auf den Erwerber abzuwälzen.

Käufer sollten sich von der formalen BGH-Entscheidung nicht blenden lassen und vor dem Erwerb eine gründliche Risikoanalyse vornehmen. Ohne vorherige Prüfung des Bodens auf eigene Faust droht die vermeintliche Schnäppchenjagd schnell zum Desaster zu werden. Wer hier blind zugreift, haftet im schlimmsten Fall sofort nach der Eintragung voll für alle Altschäden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Grundbuchamt meinen Antrag ohne ein Vorkaufszeugnis der Gemeinde ablehnen?

Nein, das Grundbuchamt darf die Eigentumsumschreibung nicht wegen eines fehlenden Vorkaufszeugnisses der Gemeinde ablehnen, wenn Sie ein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB erworben haben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dafür kein Zeugnis nach § 28 BauGB erforderlich ist.

Der Grund ist die rechtliche Einordnung des Geschäfts: Der Erwerb des Aneignungsrechts ist ein Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein Kauf eines Grundstücks im Sinne von § 24 Abs. 1 BauGB. Ein gemeindliches Vorkaufsrecht wird nur bei einem klassischen Grundstückskauf ausgelöst, nicht bei der Übertragung dieses besonderen Rechts. Deshalb fehlt dem Grundbuchamt die Grundlage, die Eintragung von einem Negativzeugnis abhängig zu machen.

Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Vorgang wirtschaftlich einem Grundstückskauf annähert. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Nähe, sondern der gesetzliche Vertragstyp. Liegt tatsächlich nur der Kauf des Aneignungsrechts vor, darf das Amt die Umschreibung nicht blockieren und muss den Antrag anhand der vorhandenen Unterlagen entscheiden.


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Muss mein Kaufvertrag bestimmte Formulierungen enthalten, um als Rechtskauf zu gelten?

Ja, der notarielle Vertrag muss das Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich als Kaufgegenstand bezeichnen und nicht das Grundstück selbst. Nur dann liegt ein Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, kein Grundstückskauf nach § 433 BGB.

Der rechtliche Unterschied ist wichtig, weil beim Rechtskauf nicht das bestehende Grundeigentum übertragen wird, sondern nur das isolierte Recht zur späteren Aneignung. Genau deshalb löst ein solcher Vertrag grundsätzlich kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB aus. Wenn der Notarvertrag dagegen pauschal das Grundstück als Kaufgegenstand nennt, spricht das gegen den Rechtskauf und kann die Prüfung des Vorkaufsrechts eröffnen. Erst die anschließende Aneignungserklärung und der Antrag auf Grundbuchberichtigung führen dann zum Eigentumserwerb.

Entscheidend ist die klare Vertragsfassung: Steht dort nur das Aneignungsrecht, bleibt der Vertrag rechtlich auf den Rechtskauf beschränkt. Bei unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen kann das Grundbuchamt die Einordnung genauer prüfen und Nachweise verlangen.


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Kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend machen, wenn sie selbst Interesse hat?

Nein, die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht nicht auf den bloßen Erwerb des Aneignungsrechts erstrecken, auch wenn sie selbst Interesse an dem Grundstück hat. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB setzt einen Grundstückskaufvertrag voraus, nicht den Verkauf eines Aneignungsrechts.

Der Grund liegt in der gesetzlichen Systematik: Das Baugesetzbuch knüpft das Vorkaufsrecht an einen klassischen Kauf über ein Grundstück im Sinne des § 433 BGB. Beim Aneignungsrecht wird aber nur ein Recht eigener Art übertragen, also ein Rechtskauf nach § 453 BGB, nicht das Eigentum am Grundstück selbst. Der Bundesgerichtshof lehnt deshalb eine analoge Anwendung ab, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bewusst nicht in die §§ 24 ff. BauGB einbezogen, sodass auch ein starkes kommunales Eigeninteresse daran nichts ändert.

Etwas anderes gilt nur, wenn tatsächlich das Grundstück selbst veräußert wird und nicht nur das Aneignungsrecht. Dann kann die Gemeinde die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts prüfen und gegebenenfalls fristgerecht ausüben; bei einem Rechtskauf fehlt ihr diese Möglichkeit jedoch vollständig.


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Hafte ich nach der Eintragung sofort für Altlasten oder baufällige Ruinen auf dem Grundstück?

Ja, als neuer Eigentümer haften Sie grundsätzlich für Altlasten und die Verkehrssicherheit des Grundstücks. Mit der Eintragung erwerben Sie nicht nur das Recht am Grundstück, sondern übernehmen es auch in seinem tatsächlichen Zustand, also einschließlich Ruinen, Bodenverunreinigungen und Gefahrenquellen.

Rechtlich folgt das daraus, dass § 928 BGB nur den Eigentumserwerb an einem herrenlosen Grundstück ermöglicht, nicht aber eine „bereinigte“ Sache ohne Lasten verschafft. Wer Eigentümer wird, kann deshalb regelmäßig als Zustandsverantwortlicher oder Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, etwa für Sicherungsmaßnahmen, Sanierungspflichten oder Abrisskosten nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der niedrige Kaufpreis des Aneignungsrechts ändert daran nichts, weil er nur das Recht selbst betrifft, nicht die Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück.

Grenzfälle gibt es vor allem bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die nach Landesrecht, Umweltrecht oder Denkmalschutzrecht unterschiedlich ausgestaltet sein können. Deshalb sollten Sie vor der Aneignungserklärung das Altlastenkataster, ein Bodengutachten und den baulichen Zustand prüfen, damit Sie die Folgekosten nicht erst nach der Eintragung entdecken.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZB 41/25 – Beschluss vom 19.02.2026




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