Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Haben Sie sich schon mal mit Ihren Nachbarn in der Eigentümergemeinschaft gestritten?
- Worum genau ging es in dem Fall vor dem Landgericht Köln?
- Warum landete der Fall überhaupt vor einem zweiten Gericht?
- Durfte ein einzelner Eigentümer die Gemeinschaft überhaupt allein vor Gericht vertreten?
- Hätte nicht erst eine Eigentümerversammlung beschließen müssen, zu klagen?
- Mussten die Eigentümer wirklich auf ein privates Konto zahlen?
- Welche weiteren Argumente der Beklagten hat das Gericht geprüft?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie kann eine Eigentümergemeinschaft ihre Handlungsfähigkeit wahren, wenn sie keinen Verwalter hat und intern zerstritten ist?
- Wer ist befugt, eine Gemeinschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft) rechtlich zu vertreten, wenn kein Verwalter bestellt ist?
- Ist in jedem Fall ein förmlicher Beschluss einer Gemeinschaft (z.B. Eigentümerversammlung) notwendig, um rechtliche Schritte einzuleiten?
- Unter welchen Umständen kann eine Gemeinschaft auch unkonventionelle Zahlungsmethoden (z.B. auf ein Privatkonto) verlangen, um ihre finanzielle Stabilität zu sichern?
- Welche Konsequenzen drohen Mitgliedern einer Gemeinschaft, die durch ihr eigenes Fehlverhalten eine finanzielle Notlage verursachen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 29 S 27/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Köln
- Datum: 31.10.2024
- Aktenzeichen: 29 S 27/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), vertreten durch den Miteigentümer Herr I.
- Beklagte: Zwei Miteigentümer, die Hausgeldschulden für ihre Wohneinheiten hatten und die Vertretungsbefugnis sowie die Zahlungspflicht auf ein Eigenkonto bestreiten.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) forderte ausstehende Hausgelder von zwei Miteigentümern. Da die Gemeinschaft kein eigenes Konto hatte, sollten die Zahlungen auf das Eigenkonto des klagenden Miteigentümers erfolgen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist eine verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) durch einen einzelnen Wohnungseigentümer vertretungsbefugt, um Hausgeldforderungen gegen die anderen Miteigentümer gerichtlich durchzusetzen, auch wenn die GdWE über kein eigenes Bankkonto verfügt und Zahlungen auf ein Eigenkonto des vertretenden Eigentümers erfolgen sollen?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
- Kernaussagen der Begründung:
- Wiedereinsetzung gewährt: Den Beklagten wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts fehlerhaft war.
- Vertretungsbefugnis bestätigt: Der klagende Miteigentümer war zur Vertretung der Gemeinschaft befugt, da er als einziger Eigentümer nicht selbst Beklagter war und dies der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft dient.
- Keine Vorbefassung nötig: Für die Klage auf Hausgelder war keine vorherige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erforderlich, da die beklagten Eigentümer ohnehin nicht stimmberechtigt gewesen wären und die Zerstrittenheit der Eigentümer eine Versammlung erschwerte.
- Zahlung auf Eigenkonto zulässig: Die Zahlungspflicht auf das Eigenkonto des vertretenden Eigentümers besteht, da die Gemeinschaft akut zahlungsunfähig war und die Beklagten selbst kein Gemeinschaftskonto einrichteten.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Gemeinschaft erhält die ausstehenden Hausgelder.
- Die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft wird gesichert.
Der Fall vor Gericht
Haben Sie sich schon mal mit Ihren Nachbarn in der Eigentümergemeinschaft gestritten?
Stellen Sie sich vor, Sie leben in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen. Normalerweise kümmert sich ein professioneller Verwalter um alles: Er treibt die monatlichen Zahlungen ein, bezahlt die Rechnungen für Wasser, Müllabfuhr oder Versicherungen und organisiert Reparaturen. Doch was passiert, wenn es keinen Verwalter gibt und die Eigentümer untereinander zerstritten sind? Wer sorgt dann dafür, dass die Gemeinschaft zahlungsfähig bleibt?
Genau mit dieser heiklen Frage musste sich das Landgericht Köln in einem Urteil vom 31. Oktober 2024 beschäftigen. Ein Fall, der zeigt, wie eine Gemeinschaft auch ohne Verwalter handlungsfähig bleiben kann – selbst unter schwierigsten Umständen.
Worum genau ging es in dem Fall vor dem Landgericht Köln?
Geklagt hatte eine kleine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die sogenannte GdWE. Eine GdWE ist einfach der rechtliche Zusammenschluss aller Eigentümer in einem Haus. Diese spezielle Gemeinschaft bestand nur aus drei Parteien und hatte ein großes Problem: Sie war „verwalterlos“, es gab also keine neutrale Person, die sich um die Finanzen und die Organisation kümmerte. Erschwerend kam hinzu, dass die Eigentümer tief zerstritten waren; eine frühere Eigentümerversammlung musste sogar von der Polizei beendet werden.
Der Auslöser für den Rechtsstreit war das sogenannte Hausgeld. Das Hausgeld ist ein monatlicher Beitrag, den jeder Eigentümer zahlen muss, um die laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums – wie Wasser, Heizung, Müllgebühren oder Reparaturen am Dach – zu decken. Zwei der Eigentümer hatten ihr Hausgeld über einen langen Zeitraum von August 2021 bis März 2023 nicht bezahlt.
Daraufhin zog der dritte Eigentümer, Herr I., im Namen der gesamten Gemeinschaft vor Gericht, um die ausstehenden Zahlungen einzuklagen. Die Situation war besonders kompliziert, da die Gemeinschaft über kein eigenes Bankkonto verfügte. Herr I. hatte deshalb ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet und verlangte, dass die beiden anderen Eigentümer die Schulden auf dieses Privatkonto überweisen. Diese weigerten sich jedoch strikt.
Warum landete der Fall überhaupt vor einem zweiten Gericht?
Das erste Gericht, das Amtsgericht Siegburg, hatte bereits entschieden und den beiden säumigen Eigentümern befohlen zu zahlen. Doch diese waren mit dem Urteil nicht einverstanden und wollten es von einer höheren Instanz überprüfen lassen. Diesen Vorgang nennt man Berufung.
Hierbei passierte jedoch ein Fehler: In der Rechtsmittelbelehrung des ersten Urteils – das ist die schriftliche Anleitung, wie und wo man Berufung einlegen kann – stand fälschlicherweise, dass das Landgericht Bonn zuständig sei. Tatsächlich wäre aber das Landgericht Köln die korrekte Adresse gewesen. Die Anwälte der Beklagten schickten die Berufung also zunächst an das falsche Gericht. Als sie ihren Fehler bemerkten, war die offizielle Frist für die Berufung bereits abgelaufen.
Um ihre Chance auf eine Überprüfung nicht zu verlieren, stellten sie beim Landgericht Köln einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Das ist ein juristisches Mittel, das man nutzen kann, wenn man eine Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Stellen Sie es sich so vor: Wenn Sie wegen eines unvorhersehbaren Staus einen wichtigen Termin verpassen, bekommen Sie vielleicht eine zweite Chance. Hier war die falsche Angabe des Gerichts der „unvorhersehbare Stau“. Das Landgericht Köln stimmte zu: Da die Beklagten durch das erste Urteil falsch informiert wurden, konnten sie nichts für die Verspätung. Ihnen wurde die Wiedereinsetzung gewährt, und die Berufung wurde somit zulässig.
Durfte ein einzelner Eigentümer die Gemeinschaft überhaupt allein vor Gericht vertreten?
Dies war einer der Kernpunkte der Verteidigung. Die beklagten Eigentümer argumentierten, dass Herr I. gar nicht die Befugnis hatte, die Gemeinschaft allein zu vertreten. Diese Befugnis, jemanden rechtlich zu vertreten, nennt man Vertretungsbefugnis. Sie warfen ihm vor, er habe diese Situation künstlich herbeigeführt, indem er sie gemeinsam verklagte, anstatt zwei getrennte Klagen einzureichen.
Das Gericht sah das jedoch völlig anders und stützte sich dabei auf eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des höchsten deutschen Zivilgerichts. Die Regel lautet: Wenn eine verwalterlose Gemeinschaft einzelne ihrer Mitglieder verklagt, wird sie durch die übrigen Eigentümer gemeinsam vertreten. Was aber, wenn wie hier nur noch ein einziger Eigentümer übrigbleibt, der nicht selbst verklagt wird? Dann, so der Bundesgerichtshof, vertritt dieser eine Eigentümer die Gemeinschaft allein.
Aber warum ist das so wichtig? Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Gemeinschaft auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleibt. Wäre es anders, könnten zerstrittene Eigentümer die Gemeinschaft komplett lahmlegen, indem sie sich weigern, notwendigen Klagen zuzustimmen. Die Gemeinschaft könnte dann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Das Gericht erklärte, dass es sich hier nicht um einen „künstlichen Trick“ von Herrn I. handelte. Er verklagte die beiden anderen Eigentümer, weil beide unbestritten ihre Hausgelder nicht bezahlt hatten. Die gemeinsame Klage war also die logische Konsequenz aus dem Verhalten der Beklagten.
Hätte nicht erst eine Eigentümerversammlung beschließen müssen, zu klagen?
Ein weiteres Argument der Beklagten war, dass vor einer Klage eine Eigentümerversammlung hätte stattfinden und einen offiziellen Beschluss fassen müssen. Normalerweise ist das auch so. Doch das Gericht erklärte, warum diese Regel hier nicht galt.
Bei Klagen, die dazu dienen, das fällige Hausgeld einzutreiben, gibt es eine wichtige Ausnahme. Laut Wohnungseigentumsgesetz (§ 25 Abs. 4 WEG) hat ein Eigentümer kein Stimmrecht bei einer Beschlussfassung, die sich gegen ihn selbst richtet. Konkret bedeutet das: Die beiden beklagten Eigentümer hätten bei einer Abstimmung über die Klage gegen sie selbst gar nicht mitstimmen dürfen.
Was bedeutet das für den Fall? In einer Eigentümerversammlung hätte nur Herr I. ein Stimmrecht gehabt. Eine solche Versammlung abzuhalten, bei der das Ergebnis von vornherein feststeht, wäre eine „unnötige Förmelei“, also reiner Formalismus ohne praktischen Sinn. Das Gericht betonte, dass dies umso mehr gelte, als die massive Zerstrittenheit der Eigentümer, die bereits zu einem Polizeieinsatz geführt hatte, eine geordnete Versammlung ohnehin unmöglich machte.
Mussten die Eigentümer wirklich auf ein privates Konto zahlen?
Dies war der heikelste Punkt. Ist es zumutbar, hohe Geldsummen auf das Privatkonto eines Miteigentümers zu überweisen, mit dem man im Streit liegt? Die Beklagten argumentierten, dies sei unzulässig und ein Missbrauchsrisiko. Sie verwiesen auf frühere Urteile anderer Gerichte, die eine solche Zahlungspflicht verneint hatten.
Das Landgericht Köln stimmte zu, dass eine Zahlung auf ein Privatkonto grundsätzlich problematisch ist. Es traf jedoch eine entscheidende Unterscheidung, die den Fall entschied. Die von den Beklagten zitierten Urteile galten nur für Situationen, in denen die finanzielle Stabilität der Gemeinschaft nicht gefährdet war. Hier war die Lage aber dramatisch anders.
Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinschaft kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand. Der örtliche Versorger hatte bereits mit der Sperrung des Wasseranschlusses gedroht. Die Weigerung der Beklagten, das Hausgeld zu zahlen, war die direkte Ursache für diese existenzielle Krise. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Punkten:
- Dringlichkeit: Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft musste sofort wiederhergestellt werden, um die Versorgung des Hauses zu sichern. Das Überleben der Gemeinschaft hatte Vorrang.
- Verursacherprinzip: Ausgerechnet die Eigentümer, die durch ihre Nichtzahlung die Krise verursacht hatten, konnten sich nun nicht darauf berufen, dass die Zahlungslösung nicht perfekt sei.
- Treu und Glauben: Das Gericht bezeichnete das Verhalten der Beklagten als „treuwidrig“, also als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das bedeutet, sie handelten widersprüchlich und unfair. Sie lehnten die Zahlung auf das Konto von Herrn I. ab, unternahmen aber selbst keinerlei Anstalten, bei der Eröffnung eines offiziellen Gemeinschaftskontos mitzuwirken.
- Kein Missbrauchsnachweis: Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Herr I. das Geld veruntreuen würde. Er hatte den Beklagten sogar Einblick in die Kontobewegungen zugesichert.
Das Argument, die Beklagten hätten Angst vor einer Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen von Herrn I., ließ das Gericht nicht gelten, da dies nur eine theoretische Gefahr darstellte.
Welche weiteren Argumente der Beklagten hat das Gericht geprüft?
Die Beklagten brachten noch vor, dass Herr I. selbst kein Hausgeld zahle und Eigentümerversammlungen blockiere. Diesen Vorwurf wies das Gericht zurück. Zum einen hatte Herr I. dies bestritten und die Beklagten hatten keine Beweise vorgelegt. Zum anderen wäre es rechtlich unerheblich: Selbst wenn Herr I. seine Pflichten verletzen würde, entbindet das die anderen Eigentümer nicht von ihrer eigenen Zahlungspflicht. Das Gericht merkte an, dass die Beklagten in diesem Fall ihrerseits die Möglichkeit hätten, Herrn I. im Namen der Gemeinschaft zu verklagen.
Letztendlich wies das Landgericht Köln die Berufung der Beklagten vollständig zurück. Es bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Siegburg und stellte klar, dass die Beklagten verpflichtet sind, die ausstehenden Hausgelder auf das von Herrn I. eingerichtete Konto zu zahlen, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft zu sichern.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, wie verwalterlose Eigentümergemeinschaften auch in extremen Konfliktsituationen ihre Handlungsfähigkeit bewahren können.
- Notstandsvertretung bei verwalterlosen Gemeinschaften: Das Urteil bestätigt, dass ein einzelner Eigentümer eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft allein vertreten kann, wenn er als einziger nicht von einer Klage betroffen ist. Diese Regelung verhindert, dass zerstrittene Gemeinschaften durch Blockadehaltung einzelner Mitglieder handlungsunfähig werden.
- Existenzbedrohung überwidet formale Bedenken: Wenn eine Eigentümergemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit steht, können säumige Eigentümer zur Zahlung auf ein Privatkonto des vertretungsberechtigten Miteigentümers verpflichtet werden. Das Gericht stellte klar, dass wer selbst die Krise verursacht hat, sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Notlösung berufen kann.
- Verzicht auf formale Beschlussfassung in Ausnahmefällen: Bei Hausgeldklagen entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Eigentümerversammlung, wenn die betroffenen Eigentümer ohnehin kein Stimmrecht hätten und die Gemeinschaftssituation eine ordnungsgemäße Versammlung unmöglich macht.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Eigentümergemeinschaften und zeigt, dass das Überleben der Gemeinschaft Vorrang vor formalen Einwänden derjenigen hat, die selbst zur Krise beigetragen haben.
Steht auch Ihre verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Herausforderung, Hausgelder ohne eigenes Gemeinschaftskonto einzufordern? Lassen Sie die Rechtslage in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.
Unsere Einordnung aus der Praxis
Dieses Urteil des Landgerichts Köln setzt einen wichtigen Maßstab für verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaften in Notlagen. Es stärkt die Handlungsfähigkeit der GdWE, indem es die Vertretung durch einen einzelnen Eigentümer und die Klage auf Hausgeld auch ohne förmlichen Versammlungsbeschluss in Ausnahmesituationen ermöglicht. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass zur Sicherung der Liquidität und des Überlebens der Gemeinschaft eine Zahlung auf ein privates Konto zulässig sein kann, wenn säumige Eigentümer die Notlage verursacht haben. Die Entscheidung unterstreicht die Priorität der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft über formale Bedenken in Krisenzeiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann eine Eigentümergemeinschaft ihre Handlungsfähigkeit wahren, wenn sie keinen Verwalter hat und intern zerstritten ist?
Eine Eigentümergemeinschaft kann auch ohne Verwalter und trotz interner Zerstrittenheit handlungsfähig bleiben, indem engagierte Mitglieder proaktiv handeln und Gerichte in Notfällen pragmatische Lösungen unterstützen. Dies ist entscheidend, um die finanzielle Stabilität der Gemeinschaft zu sichern.
In solchen schwierigen Situationen muss ein einzelner engagierter Eigentümer die Initiative ergreifen, um die Gemeinschaft vor größeren Schäden zu bewahren. Das Gericht hat klargestellt, dass in einer verwalterlosen Gemeinschaft ein verbleibender Eigentümer die Gemeinschaft auch allein vor Gericht vertreten darf, insbesondere wenn es darum geht, ausstehende Hausgelder einzufordern. Diese Regelung stellt sicher, dass die Gemeinschaft nicht vollständig blockiert wird.
Normalerweise wären für eine Klage Beschlüsse der Eigentümerversammlung nötig und Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto. Doch Gerichte erkennen Ausnahmen an, wenn die Gemeinschaft in einer existenzbedrohenden Finanzkrise steckt, etwa weil der Wasseranschluss gesperrt werden könnte. In solchen Notlagen kann die Klage ohne vorherigen Beschluss erfolgen, und sogar die Zahlung auf ein Privatkonto eines Eigentümers kann zulässig sein, wenn keine andere Möglichkeit besteht und der Gemeinschaft so das Überleben gesichert wird.
Die Sicherstellung der Liquidität durch die Zahlung des Hausgeldes ist dabei die oberste Priorität, um die laufenden Kosten zu decken und die Versorgung des Hauses zu gewährleisten.
Wer ist befugt, eine Gemeinschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft) rechtlich zu vertreten, wenn kein Verwalter bestellt ist?
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, wird sie normalerweise von allen verbleibenden Eigentümern gemeinsam vertreten. Muss die Gemeinschaft jedoch eigene Mitglieder verklagen und ist nur ein Eigentümer nicht selbst betroffen, vertritt dieser eine die Gemeinschaft allein.
Diese spezielle Regelung ist für Situationen gedacht, in denen die Gemeinschaft verwalterlos und ihre Mitglieder zerstritten sind. Sie soll sicherstellen, dass die Gemeinschaft handlungsfähig bleibt und nicht durch Uneinigkeit blockiert wird. Dies ist beispielsweise wichtig, um die Begleichung gemeinsamer Kosten, wie des Hausgeldes, sicherzustellen.
Eine offizielle Eigentümerversammlung, um eine Klage zu beschließen, ist in solchen Fällen nicht unbedingt notwendig. Die beklagten Eigentümer hätten bei einer Abstimmung über die Klage gegen sich selbst ohnehin kein Stimmrecht. Das Gericht betrachtet eine solche Versammlung als „unnötige Förmelei“, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht.
Diese Regelung ermöglicht es einer Gemeinschaft, ihre Rechte auch in Krisenzeiten durchzusetzen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, selbst wenn wichtige Mitglieder ihre Beiträge nicht zahlen.
Ist in jedem Fall ein förmlicher Beschluss einer Gemeinschaft (z.B. Eigentümerversammlung) notwendig, um rechtliche Schritte einzuleiten?
Normalerweise ist für rechtliche Schritte einer Gemeinschaft ein förmlicher Beschluss erforderlich, doch es gibt wichtige Ausnahmen. Dies gilt insbesondere bei der Eintreibung von ausstehenden Beiträgen wie dem Hausgeld.
Wenn eine Gemeinschaftsentscheidung gegen einzelne Mitglieder gerichtet ist, dürfen diese bei der Abstimmung über diese Klage nicht mitstimmen. Dies ist im Wohnungseigentumsgesetz (§ 25 Abs. 4 WEG) festgelegt. Dadurch kann das Ergebnis einer solchen Beschlussfassung bereits feststehen, da nur die nicht betroffenen Mitglieder abstimmen dürfen.
In solchen Situationen, in denen das Abstimmungsergebnis von vornherein klar ist oder eine geordnete Versammlung aufgrund starker Konflikte unmöglich wäre, bewertet das Gericht eine Versammlung als „unnötige Förmelei“. Das bedeutet, reiner Formalismus ohne praktischen Sinn wird vermieden.
Die Gerichte legen Wert darauf, dass eine Gemeinschaft auch in Krisenzeiten handlungsfähig bleibt und nicht durch rein formale Hürden oder Blockaden gelähmt wird.
Unter welchen Umständen kann eine Gemeinschaft auch unkonventionelle Zahlungsmethoden (z.B. auf ein Privatkonto) verlangen, um ihre finanzielle Stabilität zu sichern?
Eine Eigentümergemeinschaft darf in äußersten Notfällen auch unkonventionelle Zahlungen auf ein Privatkonto verlangen, wenn ihre Existenz unmittelbar bedroht ist. Dies gilt insbesondere, um akute Gefahren wie die Einstellung der Versorgung abzuwenden.
Zahlungen auf ein Privatkonto sind grundsätzlich problematisch und bergen Risiken. Gerichte lassen dies jedoch zu, wenn die Gemeinschaft kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht und ihre Handlungsfähigkeit zur Sicherung der Grundversorgung (z.B. Wasser) akut gefährdet ist. Hierbei hat das Überleben der Gemeinschaft Vorrang vor formalen Idealvorstellungen.
Die Richter begründen dies damit, dass Eigentümer, die durch ihre Nichtzahlung die Notlage verursacht haben, sich nicht auf die Unvollkommenheit einer Notlösung berufen können („Verursacherprinzip“). Eine Verweigerung der Zahlung ohne eigene konstruktive alternative Vorschläge kann als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben („treuwidrig“) gewertet werden, besonders wenn sie die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft weiter blockiert. Voraussetzung ist zudem, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Veruntreuung des Geldes durch den empfangenden Eigentümer vorliegen.
In solchen extremen Situationen erlaubt das Gericht unkonventionelle Wege, um das Überleben und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen.
Welche Konsequenzen drohen Mitgliedern einer Gemeinschaft, die durch ihr eigenes Fehlverhalten eine finanzielle Notlage verursachen?
Mitglieder einer Gemeinschaft, die durch ihr eigenes Fehlverhalten eine finanzielle Notlage verursachen, können sich nicht darauf berufen, dass die zur Lösung der Krise notwendigen Maßnahmen unkonventionell oder unperfekt sind. Ihre grundlegende Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge, wie das Hausgeld, bleibt bestehen und wird von Gerichten priorisiert.
Wenn Mitglieder, etwa durch anhaltende Nichtzahlung, eine Gemeinschaft an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bringen, können sie die zur Abwendung der Krise ergriffenen, möglicherweise unüblichen Maßnahmen nicht ablehnen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Zahlung beispielsweise auf ein vorläufiges Privatkonto eines Miteigentümers erfolgen muss, weil die Gemeinschaft kein eigenes Konto besitzt und dringend Gelder benötigt. Das Gericht betrachtet es als unfair und widersprüchlich (treuwidrig), wenn Verursacher die Lösung der Krise blockieren, anstatt aktiv mitzuwirken.
Eigene Gegenansprüche oder Beschwerden gegen andere Mitglieder entbinden nicht von der Pflicht, die fälligen Zahlungen zu leisten; diese müssen separat geltend gemacht werden. Gerichte konzentrieren sich darauf, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, um deren Fortbestand und die Versorgung aller zu gewährleisten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein Urteil der ersten Instanz von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. Sie dient dazu, mögliche Rechtsfehler oder falsche Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts korrigieren zu lassen. Durch die Berufung wird der Fall in der Regel vollständig neu verhandelt und bewertet, sodass eine zweite gerichtliche Chance besteht.
GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
Die GdWE ist der rechtliche Zusammenschluss aller Eigentümer eines Gebäudes mit Eigentumswohnungen. Sie ist für die Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig, wie zum Beispiel Treppenhäuser, Dächer oder Heizungsanlagen. Sie handelt typischerweise durch einen professionellen Verwalter oder, falls keiner vorhanden ist, durch die Eigentümer selbst. Im vorliegenden Fall war die GdWE zerstritten und verwalterlos, wodurch sich die Frage ihrer Handlungsfähigkeit stellte.
Hausgeld
Das Hausgeld ist ein monatlicher Beitrag, den jeder Wohnungseigentümer zahlen muss, um die laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu decken. Dazu gehören Ausgaben für Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Versicherungen oder kleinere Reparaturen am Gebäude. Es ist essenziell für die finanzielle Stabilität und Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Fall führte die Nichtzahlung des Hausgeldes durch zwei Eigentümer zur Klage und drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft.
Treu und Glauben
Treu und Glauben ist ein grundlegender Rechtsgrundsatz, der verlangt, dass sich alle Beteiligten im Rechtsverkehr fair, ehrlich und widerspruchsfrei verhalten. Er soll verhindern, dass jemand seine Rechte auf eine Weise ausübt, die unangemessen oder missbräuchlich ist, oder dass man sich auf einen Formfehler beruft, um eine an sich berechtigte Forderung zu umgehen. Ein Verhalten, das gegen diesen Grundsatz verstößt, wird als „treuwidrig“ bezeichnet. Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht das Verhalten der säumigen Eigentümer als treuwidrig, weil sie die Zahlung verweigerten, aber selbst keine Alternativen zur Sicherung der Liquidität anboten.
Beispiel: Wenn Sie einen Mietvertrag kündigen, aber trotzdem weiter Miete überweisen, um später zu behaupten, das Mietverhältnis sei nie beendet worden, könnte dies als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden.
Verwalterlosigkeit
Verwalterlosigkeit beschreibt den Zustand einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der kein offizieller, bestellter Verwalter vorhanden ist. Dies kann zu erheblichen Herausforderungen bei der Organisation, Finanzverwaltung und Vertretung der Gemeinschaft führen, da die üblichen Strukturen fehlen. In solchen Fällen müssen die Eigentümer selbst die Verwaltung übernehmen oder alternative Lösungen finden, um handlungsfähig zu bleiben. Die Verwalterlosigkeit der GdWE war im vorliegenden Fall ein zentraler Grund für die Komplexität des Rechtsstreits und die Notwendigkeit unkonventioneller Lösungen.
Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist die rechtliche Berechtigung einer Person, im Namen einer anderen Person oder einer Gemeinschaft zu handeln und rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben. Im Kontext einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet sie darüber, wer die Gemeinschaft nach außen, zum Beispiel vor Gericht, repräsentieren darf. Sie ist entscheidend dafür, ob rechtliche Schritte im Namen der Gemeinschaft wirksam eingeleitet werden können. Ein Kernpunkt der Verteidigung im vorliegenden Fall war die Frage, ob Herr I. die notwendige Vertretungsbefugnis besaß, um die verwalterlose Gemeinschaft allein vor Gericht zu vertreten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein juristisches Mittel, das es einer Partei ermöglicht, eine versäumte Frist im Gerichtsverfahren nachträglich einzuhalten. Dies ist nur möglich, wenn die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden der Partei oder ihres Anwalts erfolgte, etwa durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung des Gerichts. Sie soll sicherstellen, dass Verfahrensrechte nicht aufgrund unverschuldeter Fehler verloren gehen und die Rechtssicherheit gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall wurde den Beklagten die Wiedereinsetzung gewährt, weil die falsche Angabe des zuständigen Gerichts in der Rechtsmittelbelehrung des ersten Urteils zur Fristversäumnis geführt hatte.
Beispiel: Wenn ein Gericht eine falsche Adresse für die Einreichung einer Klage angibt und Sie deshalb eine Frist verpassen, können Sie Wiedereinsetzung beantragen, um Ihren Anspruch dennoch durchzusetzen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Grundsatz der Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) und Treu und Glauben: (§ 242 BGB)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss auch in schwierigen Zeiten finanziell handlungsfähig bleiben, um die laufenden Kosten des Gebäudes zu decken. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet alle Beteiligten, fair und widerspruchsfrei zu handeln. Er verhindert, dass jemand durch sein eigenes Fehlverhalten Vorteile zieht oder sich auf Formalitäten beruft, obwohl er selbst zur Problematik beigetragen hat.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Weigerung der Beklagten, auf das Privatkonto zu zahlen, obwohl sie selbst die Zahlungsunfähigkeit der GdWE verursacht hatten und keine Alternative boten, wurde vom Gericht als „treuwidrig“ (also gegen Treu und Glauben verstoßend) gewertet. Die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft, die kurz vor der Wassersperrung stand, hatte Vorrang.
- Vertretungsbefugnis einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE): (Dies ist ein vom Bundesgerichtshof entwickeltes Prinzip, kein direkter Einzelparagraph.)
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, stellt sich die Frage, wer sie rechtlich vertreten darf, besonders wenn sie gegen eigene Mitglieder klagen muss. Die Gerichte haben hierfür Regeln aufgestellt, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft nicht gelähmt wird und ihre Rechte durchsetzen kann, selbst wenn Streitigkeiten zwischen den Eigentümern bestehen.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten argumentierten, Herr I. sei nicht befugt gewesen, die Gemeinschaft allein zu vertreten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der einzige nicht verklagte Eigentümer (Herr I.) in einer verwalterlosen Gemeinschaft die Befugnis hat, die Gemeinschaft gegenüber den verklagten Miteigentümern alleine zu vertreten.
- Ausschluss des Stimmrechts bei Interessenkonflikt in der Wohnungseigentümergemeinschaft: (§ 25 Abs. 4 WEG)
Bei Abstimmungen in einer Eigentümerversammlung ist ein Eigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einen Rechtsstreit gegen ihn selbst oder ein Geschäft betrifft, das einen direkten persönlichen Vorteil für ihn bringt und die Interessen der Gemeinschaft berührt. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden und faire Beschlüsse gewährleisten.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass für die Klage auf Hausgeld keine vorherige Eigentümerversammlung notwendig war. Da die beklagten Eigentümer bei einer Abstimmung über die Klage gegen sich selbst ohnehin kein Stimmrecht gehabt hätten, wäre eine Versammlung lediglich eine „unnötige Förmelei“ gewesen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: (§ 233 ZPO)
Dieses juristische Mittel ermöglicht es, eine versäumte Frist (z.B. für eine Berufung) nachträglich zu korrigieren, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Häufig liegt der Grund für die Versäumnis in einer unrichtigen Auskunft des Gerichts oder einem unvorhersehbaren Ereignis. Es dient dem Schutz des Rechts auf eine faire Anhörung.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten hatten die Frist für ihre Berufung versäumt, weil das erstinstanzliche Gericht im Urteil eine falsche Zuständigkeit für die Berufung angegeben hatte. Da dieser Fehler nicht von ihnen zu verantworten war, wurde ihnen die Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung nachträglich als zulässig anerkannt.
- Pflicht zur Leistung von Hausgeld: (§ 16 Abs. 2 WEG)
Jeder Wohnungseigentümer ist gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßige Beiträge, das sogenannte Hausgeld, zu leisten. Diese Beiträge dienen der Deckung der laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, wie etwa Wasser, Heizung, Müllabfuhr oder Reparaturen, und sind essenziell für den Betrieb und Erhalt des Gebäudes.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gesamte Klage basierte auf der Tatsache, dass die beiden beklagten Eigentümer über einen langen Zeitraum ihrer Pflicht zur Zahlung des Hausgeldes nicht nachgekommen waren. Das Urteil bestätigte ihre grundsätzliche Zahlungspflicht, die die Grundlage für die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft bildet.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 29 S 27/24 – Urteil vom 31.10.2024
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