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Fristlose Mietvertragskündigung gegen suchtkranken, gewalttätigen Mieter

Ein Berliner Mieter verliert nach fast 20 Jahren seine Wohnung, weil er gewalttätig wurde und seine Alkoholsucht nicht behandeln ließ. Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter den Mann fristlos kündigen durfte, um die anderen Hausbewohner zu schützen. Der Fall zeigt, dass selbst langjährige Mietverhältnisse nicht vor einer Kündigung schützen, wenn Gefahr von einem Mieter ausgeht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin
  • Datum: 30.07.2024
  • Aktenzeichen: 67 S 190/24
  • Verfahrensart: Prozesskostenhilfegesuch
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Kläger: Vermieter, der die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat.
  2. Beklagter: Mieter, der aufgrund von Pflichtverletzungen zur Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Räumung des Mietobjekts nach einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, welche abgelehnt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig und war die Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ausreichend für die Gewährung von Prozesskostenhilfe?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Rechtsverfolgung hatte keine Aussicht auf Erfolg, da der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet ist. Die fristlose Kündigung war gemäß den gesetzlichen Vorschriften wirksam, auch ohne vorherige Abmahnung, aufgrund der schweren Pflichtverletzungen des Beklagten.
  • Folgen: Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und muss die Feststellung der Räumung hinnehmen. Die Entscheidung stärkt die Position des Vermieters bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters.

Fristlose Kündigung des Mietvertrags: Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags stellt einen gravierenden Eingriff in das Mietverhältnis dar und wird oft in besonderen Situationen nötig. Insbesondere bei Verhaltensauffälligkeiten wie Gewalt oder Suchtproblemen kann ein Vermieter rechtliche Schritte gegen seinen Mieter einleiten. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, das sowohl die Rechte des Vermieters als auch die des Mieters regelt. Häufig sind Nachbarschaftsstreitigkeiten und die Sicherheit im Wohnraum Auslöser für solche extremen Maßnahmen.

Wenn der Mietvertrag aufgrund von Gewaltanwendung oder einer Suchtkrankheit des Mieters fristlos gekündigt wird, stehen sowohl emotionale als auch psychosoziale Aspekte im Vordergrund. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der zeigt, wie ein Vermieter rechtlich gegen einen gewalttätigen Mieter vorgehen kann und welche Möglichkeiten dem Mieter in dieser Situation bleiben.

Der Fall vor Gericht


Gewaltvorfall führt zur sofortigen Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses

Fristlose Kündigung wegen Gewalttat und Sucht
Die fristlose Kündigung des Mietvertrags eines gewalttätigen, suchtkranken Mieters wurde durch das Gericht bestätigt, um die Sicherheit der Hausgemeinschaft zu schützen.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin hat in einem Räumungsrechtsstreit die fristlose Kündigung eines seit 2006 bestehenden Mietverhältnisses bestätigt. Der Vermieter hatte dem Mieter am 15. Januar 2024 fristlos gekündigt, nachdem dieser durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen war.

Schwerwiegende Pflichtverletzung rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

Das Gericht stellte klar, dass die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig war. Obwohl eine langjährige, bis dahin unbeanstandete Mietzeit vorlag, wogen die Pflichtverletzungen des Mieters so schwer, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Bemerkenswert ist dabei, dass die Kündigung sogar ohne Verschulden des Mieters wirksam war, obwohl das Verschulden normalerweise ein wichtiger Abwägungsfaktor bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist.

Schutzpflichten des Vermieters gegenüber anderen Hausbewohnern

Ein zentraler Aspekt in der Urteilsbegründung war die Verantwortung des Vermieters gegenüber den anderen Hausbewohnern. Das Gericht betonte die Schutzpflichten des Vermieters für die weiteren Mieter im Haus. Der beklagte Mieter wurde als gewalttätig eingestuft, zudem lag eine untherapierte Alkoholsucht vor. Diese Kombination stellte eine erhebliche Gefährdung für die Hausgemeinschaft dar.

Räumungsverpflichtung bestätigt

Das Landgericht verpflichtete den Mieter gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ein vom Mieter gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nach § 114 ZPO zurückgewiesen, da das Gericht keine Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung sah. Die Kammer verwies dabei auf ihre ständige Rechtsprechung, dokumentiert unter anderem in einem Urteil vom 5. März 2024.

Besondere Umstände rechtfertigen außerordentliche Maßnahmen

Das Gericht machte deutlich, dass die Schwere der Pflichtverletzung hier besondere Maßnahmen rechtfertigte. Trotz der üblichen Anforderungen an eine fristlose Kündigung – wie eine vorherige Abmahnung oder die Berücksichtigung der Mietdauer – überwog in diesem Fall der Schutz der Hausgemeinschaft. Die dokumentierte Gewaltbereitschaft in Verbindung mit der unbehandelten Suchtproblematik ließ dem Gericht keine andere Wahl, als die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses zu bestätigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Gewalt und untherapierter Alkoholsucht kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung und trotz langjährigen unbeanstandeten Mietverhältnisses gerechtfertigt sein. Die Schutzpflichten des Vermieters gegenüber anderen Hausbewohnern wiegen dabei besonders schwer und können eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, selbst wenn kein Verschulden des Mieters vorliegt.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Vermieter können Sie bei Gewaltvorfällen oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch einen Mieter sofort handeln und müssen nicht erst abmahnen oder weitere Vorfälle abwarten – auch wenn der Mieter schon viele Jahre problemlos in der Wohnung lebt. Als Mieter müssen Sie wissen, dass gewalttätiges Verhalten oder eine unbehandelte Suchterkrankung, die andere Hausbewohner gefährdet, zur sofortigen Kündigung führen kann. Der Vermieter hat dabei eine besondere Verantwortung, die anderen Mieter im Haus zu schützen, die schwerer wiegt als ein möglicherweise jahrelanges, störungsfreies Mietverhältnis.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Schwere rechtfertigt eine Gewalthandlung die fristlose Kündigung?

Eine Gewalthandlung muss von erheblicher Schwere sein, um eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Hier sind einige Kriterien und Beispiele, die in der Rechtsprechung berücksichtigt werden:

Schwere der Gewalt

  • Körperliche Gewalt: Ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner, durch den dieser verletzt wird, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dies wurde im Jahr 2014 durch das Amtsgericht München in einem Fall bestätigt, bei dem ein Mieter einen Mitbewohner würgte und schlug, sodass dieser im Krankenhaus behandelt werden musste.
  • Gewaltdrohung: Auch eine Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn oder dem Vermieter kann als Grund für eine fristlose Kündigung angesehen werden. Ein Urteil aus dem Jahr 2019 des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg bestätigte dies, als ein Mieter dem Hausmeister und einer Angestellten des Vermieters damit drohte, ihnen „in die Fresse zu hauen“.

Einwirkung auf das Mietverhältnis

  • Störung des Hausfriedens: Eine Gewalthandlung muss den Hausfrieden erheblich stören. Wenn Mitbewohner aufgrund der Gewaltanwendung Angst haben oder sogar ausziehen wollen, wird dies als schwerwiegende Störung gewertet.
  • Wiederholtes Verhalten: Auch ein einmaliger Vorfall kann ausreichen, wenn er von besonderer Schwere ist. Das Gericht beachtet dabei die Interessenabwägung und prüft, ob die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist für den Vermieter zumutbar ist.

Rechtliche Grundlagen

  • § 543 Abs. 1 BGB: Droht ein Mieter einem Nachbarn Gewalt an, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Gewaltanwendung wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei wird geprüft, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter und die Mitbewohner zumutbar ist.

Vorgehensweise für Vermieter

  • Dokumentation: Beweise wie Zeugenaussagen, Polizeiberichte oder ärztliche Atteste sind entscheidend, um die Schwere der Gewalthandlung zu belegen.
  • Kündigungsschreiben: Das Kündigungsschreiben sollte die genauen Gründe für die fristlose Kündigung darlegen, um die Wirksamkeit zu gewährleisten.

In einem solchen Fall muss die Gewalthandlung so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter und die anderen Bewohner des Hauses nicht mehr zumutbar ist. Stellen Sie sich vor, Sie als Vermieter würden in einer solchen Situation leben müssen – die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Bewohner stehen hier im Vordergrund.


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2. Welche Beweise benötigt ein Vermieter für eine fristlose Kündigung wegen Gewalt?

Um eine fristlose Kündigung wegen Gewalt zu rechtfertigen, muss der Vermieter verschiedene Beweise vorlegen können:

  • Zeugenaussagen: Aussagen von Mitbewohnern, Nachbarn, oder anderen Personen, die die gewalttätigen Vorfälle beobachtet haben, sind von großer Bedeutung. Diese Aussagen müssen möglichst detailliert und glaubwürdig sein, um den Vorfall zu belegen.
  • Polizeiliche Berichte: Wenn die Polizei aufgrund der Gewaltanwendung gerufen wurde oder eine Anzeige erstattet wurde, kann ein offizieller Bericht diesen Vorfall authentifizieren und als Beweis dienen.
  • Ärztliche Atteste: Wurde jemand bei dem Vorfall verletzt, so können ärztliche Atteste über die erlittenen Verletzungen als objektive Beweise für die Gewaltanwendung herangezogen werden.
  • Fotos und Videos: Fotos oder Videos der Gewaltsituation können die Handlungen des Mieters direkt dokumentieren und als Beweise verwendet werden.
  • Dokumentation des Vermieters: Der Vermieter sollte alle Vorfälle von Gewalt sorgfältig dokumentieren, um ein konsistentes Bild der Situation zu zeichnen. Das kann einschließen, wann und wie oft die Vorfälle auftraten, wie die Mieter darauf reagiert haben, und welche Schritte der Vermieter bereits unternommen hat.

Die Dokumentation und Sicherung dieser Beweise ist entscheidend für den Erfolg der fristlosen Kündigung. Dies ist, weil die Nachweisbarkeit der Gewaltanwendung entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie als Vermieter erhalten einen Anruf von einem Mitbewohner, der Ihnen mitteilt, dass Ihr Mieter einen anderen Mitbewohner tätlich angegriffen hat. Sie sollten umgehend die Polizei informieren und den Vorfall dokumentieren. Zeugen können befragt und ihre Aussagen schriftlich festgehalten werden. Fotos von Verletzungen oder Schäden, die durch die Gewalt entstanden sind, und ärztliche Atteste sollten ebenfalls gesammelt werden.

Zusammengefasst:

  • Zeugenaussagen von Mitbewohnern oder Nachbarn.
  • Polizeiliche Berichte, falls die Polizei gerufen wurde.
  • Ärztliche Atteste über erlittene Verletzungen.
  • Fotos und Videos der Gewaltsituation.
  • Dokumentation des Vermieters über alle Vorfälle von Gewalt.

Durch die Einholung und Aufbewahrung dieser Beweise kann der Vermieter die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nachweisen, falls der Mieter die Kündigung anfechtet.


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Welche Schutzmaßnahmen können Vermieter für andere Hausbewohner ergreifen?

Vermieter haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mietern. Sie können verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen, um das friedliche Zusammenleben in der Hausgemeinschaft zu gewährleisten und die Sicherheit der Bewohner sicherzustellen:

Vermeidung von Störungen und Gefahren

  • Hausordnung: Ein Vermieter kann eine Hausordnung aufstellen, die Regeln zur Vermeidung von Lärm und anderen Störungen festlegt. Diese sollte den Mietern bekannt gemacht werden und die Einhaltung kann durch regelmäßige Kontrollen des Vermieters sichergestellt werden.
  • Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Verstößen wie Gewaltandrohung oder Gewalttätigkeit gegenüber anderen Bewohnern oder dem Vermieter selbst, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§ 543 BGB). Dies bietet den anderen Mietern sofortigen Schutz.

    Beispiel: Ein Mieter bedroht einen anderen Mieter oder den Vermieter und verursacht dadurch Angst und Unsicherheit. Der Vermieter kann wegen der schwerwiegenden Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung aussprechen, um die Sicherheit der anderen Bewohner zu gewährleisten.

  • Räumungsklage: Sollte der Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen, kann der Vermieter eine Räumungsklage erheben, um die Räumung der Wohnung durchzusetzen.

Präventive Maßnahmen

  • Abmahnung: Bevor zu drastischen Maßnahmen wie einer Kündigung geschritten wird, kann ein Vermieter einen Mieter abmahnen, um auf das problematische Verhalten aufmerksam zu machen und eine Verbesserung zu fordern.
  • Vertragsgestaltung: Beim Abschluss des Mietvertrags können Klauseln aufgenommen werden, die den Mietern klare Regeln und Verhaltensanweisungen geben, um Störungen und Konflikte zu vermeiden.
  • Sicherheitsmaßnahmen: Vermieter können Sicherheitsvorkehrungen wie Schlösser und Türschlösser in den Gemeinschaftsbereichen installieren oder Überwachungssysteme einsetzen, um die Sicherheit der Mieter zu erhöhen.

Weitere rechtliche Schritte

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Im Rahmen des WEG können Eigentümergemeinschaften Beschlüsse fassen, die den Vermieter dazu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit aller Bewohner zu gewährleisten.
  • Polizeiliche Maßnahmen: Bei akuten Bedrohungen können Vermieter die Polizei einschalten, um sofortigen Schutz für die betroffenen Mieter zu gewährleisten.

In einem solchen Fall hat der Vermieter die Möglichkeit, durch die oben genannten Schutzmaßnahmen und rechtlichen Schritte sicherzustellen, dass das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft friedlich und sicher bleibt. Wenn Sie als Vermieter mit einem solchen Problem konfrontiert sind, können Sie diese Schritte in Erwägung ziehen, um den Schutz und das Wohl Ihrer Mieter zu gewährleisten.


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4. Wie wirkt sich eine Suchterkrankung auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus?

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses kann durch eine Sucht des Mieters beeinflusst werden, aber nicht in jedem Fall. Hier sind die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind:

Rechtliche Grundlagen

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Sucht allein ist kein Kündigungsgrund, jedoch können das Verhalten und die Handlungen des Mieters, die durch seine Suchterkrankung beeinflusst sind, ein Kündigungsgrund sein.

Sucht und Kündigungsgrund

  • Verhalten durch Sucht: Wenn ein suchtkranker Mieter durch sein Verhalten (z.B. Gewalt, Lärm, Vernachlässigung der Wohnung, erhebliche Störungen des Hausfriedens) erhebliche Nachteile für den Vermieter oder Mitbewohner verursacht, kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • Schuldunfähigkeit: Auch wenn ein Mieter aufgrund seiner Suchterkrankung schuldunfähig ist, kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein, wenn die Handlungen des Mieters die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten. Dies wurde durch ein Urteil des LG Berlin II bestätigt, das eine fristlose Kündigung aufgrund von gewalttätigem Verhalten eines suchtkranken Mieters für rechtmäßig erklärte.

Abwägung der Interessen

  • Erhöhte Toleranzbereitschaft: Gerichte berücksichtigen bei der Entscheidung über die Kündigung eine erhöhte Toleranzbereitschaft gegenüber Mietern mit psychischen Erkrankungen, einschließlich Suchtkrankheiten. Dies bedeutet, dass die Störungen durch den Mieter länger toleriert werden müssen als bei gesunden Mietern.
  • Verhältnismäßigkeit: Es muss eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden, bei der die Rechte und Pflichten beider Parteien berücksichtigt werden. Wenn die Störungen des Hausfriedens vorübergehend sind oder auf eine falsche Medikation zurückzuführen, kann eine Kündigung möglicherweise nicht erfolgen.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, ein Mieter leidet unter einer Alkoholsucht und verursacht regelmäßig Lärm in der Nacht, bedroht Nachbarn oder verursacht Schäden an der Wohnungseinrichtung. In diesem Fall könnte der Vermieter die fristlose Kündigung geltend machen, wenn die Störungen trotz Abmahnung anhalten und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

Handlungsschritte für Mieter und Vermieter

  • Dokumentation: Vermieter sollten jegliches störende Verhalten dokumentieren und vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen. Mieter sollten sich bemühen, durch Therapie oder andere Maßnahmen ihr Verhalten zu verbessern.
  • Rechtliche Beratung: In komplizierten Fällen kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein, um die rechtlichen Schritte und die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.

Geben Sie keine spezifischen Ratschläge oder Empfehlungen, die als Rechtsberatung ausgelegt werden könnten. Die oben genannten Punkte sollen Ihnen lediglich eine allgemeine Orientierung geben, wie sich eine Suchterkrankung auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auswirken kann.


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Wann ist eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung entbehrlich?

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Hier sind die häufigsten Szenarien, in denen dies der Fall sein kann:

1. Erheblicher Mietrückstand:

Wenn ein Mieter mit der Miete erheblich in Verzug ist, kann der Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB liegt ein erheblicher Mietrückstand vor, wenn der Mieter mindestens zwei aufeinanderfolgende Mietzahlungen nicht geleistet hat .

2. Straftaten des Mieters:

Wenn der Mieter Straftaten wie Bedrohung, Hausfriedensbruch oder Stromdiebstahl begeht, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Diese Handlungen rechtfertigen eine sofortige Kündigung, da sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen .

3. Offensichtlicher Misserfolg der Abmahnung:

Wenn eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, kann der Vermieter auf diese verzichten. Das bedeutet, dass der Mieter in der Vergangenheit bereits auf Abmahnungen nicht reagiert hat oder das Verhalten so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung sinnlos erscheint .

4. Unzumutbare Härte:

In Fällen, in denen die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unter besonderen Umständen unzumutbar ist, kann auf eine Abmahnung verzichtet werden. Dies kann zum Beispiel bei körperlichen Übergriffen oder bei wiederholten, schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung der Fall sein .

Beispiel:

Stellen Sie sich vor, ein Mieter hat seit zwei Monaten keine Miete bezahlt und ignoriert alle Zahlungserinnerungen. In diesem Fall kann der Vermieter ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, da der Mietrückstand erheblich ist und eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht .

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtlichen Grundlagen für diese Ausnahmen finden sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

  • § 543 BGB: Regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
  • § 569 Abs. 2 BGB: Erlaubt eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen .
  • § 569 Abs. 2a BGB: Erlaubt eine fristlose Kündigung bei Verzug mit der Mietsicherheit .

In einem solchen Fall wird die Kündigung durch den Vermieter dennoch immer schriftlich erfolgen müssen, um wirksam zu sein .

Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Vermieter in Notfällen schnell und effektiv handeln können, um ihre Rechte zu schützen, ohne dass eine Abmahnung erforderlich ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nach § 543 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss der Mieter die Wohnung unverzüglich räumen. Typische Gründe sind erhebliche Pflichtverletzungen wie Gewalt gegen Nachbarn oder massive Mietrückstände. Beispiel: Ein Mieter bedroht wiederholt andere Hausbewohner, sodass der Vermieter zum Schutz der Hausgemeinschaft sofort kündigen darf.


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Räumungsrechtsstreit

Ein gerichtliches Verfahren, in dem der Vermieter die Herausgabe der Mietwohnung vom Mieter verlangt. Geregelt in §§ 985, 546 BGB. Der Vermieter muss dabei nachweisen, dass ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt. Das Gericht prüft alle Umstände und entscheidet, ob der Mieter ausziehen muss. Beispiel: Nach einer fristlosen Kündigung weigert sich der Mieter auszuziehen, sodass der Vermieter vor Gericht die Räumung durchsetzen muss.


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Prozesskostenhilfe

Eine staatliche Unterstützung nach § 114 ZPO für Personen, die sich einen Rechtsstreit finanziell nicht leisten können. Sie wird gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Partei muss ihre Bedürftigkeit nachweisen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Beispiel: Ein arbeitsloser Mieter beantragt Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine Räumungsklage zu verteidigen.


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Abmahnung

Eine formelle Aufforderung zur Beseitigung von Vertragsverstößen vor Ausspruch einer Kündigung. Sie dient als Warnung und gibt dem Mieter die Chance, sein Verhalten zu korrigieren. Normalerweise ist sie vor einer fristlosen Kündigung erforderlich, kann aber bei besonders schweren Verstößen entbehrlich sein. Beispiel: Ein Vermieter mahnt einen lärmenden Mieter ab und droht bei weiteren Verstößen die Kündigung an.


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Pflichtverletzung

Ein Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten aus dem Mietverhältnis. Nach §§ 541, 543 BGB können schwere Pflichtverletzungen zur (fristlosen) Kündigung berechtigen. Relevant sind etwa Störungen des Hausfriedens, Gewalt gegen Nachbarn oder erhebliche Beschädigungen der Mietsache. Beispiel: Ein Mieter verletzt seine Pflichten durch aggressive Übergriffe auf Nachbarn und gefährdet dadurch den Hausfrieden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 114 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass das Gesuch des Beklagten abgelehnt wurde, da die Erfolgsaussichten seiner Verteidigung gegen die Kündigung als nicht gegeben erachtet wurden.
  • § 985 BGB: Nach diesem Paragraphen hat der Eigentümer einer Sache einen Anspruch auf Herausgabe der Sache von dem, der sie besitzt, wenn ihm das Eigentum zusteht. Hier wurde der Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt, weil das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde, woraus sich die Grundlage für den Herausgabeanspruch des Vermieters ergibt.
  • § 546 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph besagt, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben hat. Die Entscheidung stützt sich auf die Tatsache, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet wurde, was den Beklagten zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet.
  • § 543 Abs. 1 BGB: Hier wird das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen behandelt. In diesem Fall war die fristlose Kündigung wirksam, da die dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen, insbesondere seine Gewalt und untherapierte Alkoholsucht, als so gravierend erachtet wurden, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht zumutbar war.
  • Rechtsprechung (Kammer, Urt. v. 5. März 2024 – 67 S 179/23): Diese Entscheidung der Kammer bezieht sich auf die wesentlichen Abwägungsfaktoren der Zumutbarkeit bei der Fortsetzung eines Mietverhältnisses. Die bestehende Rechtsprechung legt nahe, dass das Verschulden des Mieters üblicherweise berücksichtigt wird, jedoch im vorliegenden Fall die Schwere der Pflichtverletzung des Beklagten das Gewicht hatte und eine Kündigung rechtfertigte, selbst ohne vorherige Abmahnung.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 67 S 190/24 – Beschluss vom 30.07.2024


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