AG Hamburg-St. Georg – Az.: 926 C 20/19 – Urteil vom 09.08.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5,06 € seit dem 1. August 2018 und aus jeweils 90,05 € seit dem 6. August 2018, 6. September 2018, 4. Oktober 2018, 6. November 2018, 6. Dezember 2018 und 5. Januar 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 545,36 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag betreffend die Wohnung …. Die Beklagte schuldet für die Monate August 2018 bis Januar 2019 restliche Miete in Höhe von jeweils 90,05 €, die sie in dem vorgenannten Zeitraum wegen einer Kürzung der Gesamtmiete von 450,26 € um 20% nicht an die Klägerin gezahlt hat, sowie Rücklastgebühren von 5,06 €.
Die Beklagte war verpflichtet, die vereinbarte Miete in voller Höhe an die Klägerin zahlen. Die Miete war nicht wegen eines Mangels nach § 536 BGB gemindert. Die Beklagte beruft sich insoweit zwar auf lärmintensive Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück … im hier maßgeblichen Zeitraum. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Miete hat sie aber nicht dargetan.
Das Gericht legt seiner Entscheidung in Ansehung der neueren Rechtsprechung des BGH zu sog. Umfeldmängeln (vgl. NZM 2015, 481 – Bolzplatz) zugrunde, dass der Mieter, der ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Mangels und der darauf beruhenden Gebrauchsbeeinträchtigung trägt, auch dartun muss, dass der Vermieter den Baulärm nicht zu dulden hätte bzw. dem Vermieter aus § 906 BGB ein Anspruch gegen den störenden – hier: bauenden – Dritten auf einen angemessenen Ausgleich in Geld zugestanden hätte, weil es sich bei dem behaupteten Baulärm um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ gehandelt hat. Der Mieter muss also zumindest darlegen, dass der von den Bauarbeiten ausgehende Lärm bei Nennung der üblichen Zeiten der Störungen so gravierend ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden und dem Eigentümer Abwehransprüche gegen den Störer, ggf. Ausgleichsansprüche zustehen bzw. (für die Vergangenheit) zugestanden hätten (so auch Selk, NZM 2019, 113, 130). Das ist der Beklagten im Streitfall nicht gelungen. Sie hat zunächst „bestritten“, dass die Klägerin keine eigenen Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten gegen den Störer gehabt habe, und hat unter Vorlage eines Lärmprotokolls (vgl. Anlage B3) zu den behaupteten Beeinträchtigungen vorgetragen. Sie folgt aber bis zuletzt der Rechtsansicht, dass nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 906 BGB obliegen, und trägt zu den tatsächlichen Umständen dieser Norm nichts weiter vor. Es ist ihrem Sachvortrag also nichts Ausreichendes dafür zu entnehmen, ob durch den behaupteten Baulärm Lärmgrenzwerte überschritten wurden und die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 BGB gegeben gewesen sind. Die von der Beklagten vorgelegten Protokolle und Auflistungen der Arbeiten (Anlagen B1, B3 und B4), ergänzt um einzelne Beweisangebote, erfüllen die rechtlichen Anforderungen daher nicht. Demgemäß kommt es auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast auf Klägerseite hier nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung, wie sie von der Beklagten beantragt worden ist, liegen nach Maßgabe von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vor. Es handelt sich im Streitfall lediglich um die Anwendung bekannter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf einen Einzelfall.