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Wohnungstüre durch Feuerwehreinsatz beschädigt – Vermieterhaftung

Der Vermieter einer Wohnung ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mieträume verpflichtet. Hierzu gehört auch, das Mietobjekt mit einer ordnungsgemäß zu verschließenden Eingangstür zu versehen, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde. Eine Haftung des Mieters kommt nur dann in Frage, wenn dieser den Feuerwehreinsatz zu vertreten hat (AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, Az: 17 C 336/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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