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Bestimmtheit von Beschlüssen in der WEG: Zweitbeschluss zur Tiefgarage wirksam

Erst für ungültig erklärt, dann fast wortgleich neu beschlossen: Die Eigentümergemeinschaft fasst ihren Tiefgaragen-Beschluss zu Vergleichen mit zwei Firmen einfach neu. Kläger sehen darin einen unzulässigen zweiten Anlauf und wittern zudem ein Missverhältnis zu drohenden Sanierungskosten von rund 850.000 Euro. Reicht ein nachgebesserter Wortlaut, um den alten Makel zu heilen?
Mann in Tiefgarage betrachtet abgeplatzte Bodenbeschichtung neben Parklinie und Betonpfeiler
Amtsgericht München weist Anfechtungsklage gegen Tiefgaragen-Sanierungsvergleiche der Eigentümergemeinschaft vollständig ab, Zweitbeschlüsse bleiben wirksam Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1293 C-9163/25 WEG

Das Wichtigste im Überblick

Das AG München entschied am 12.02.2026 (1293 C-9163/25 WEG): Die Beschlüsse über Vereinbarungen mit zwei Firmen blieben gültig, weil die frühere Unklarheit durch klare Bezugnahmen beseitigt war. Das gilt nur, wenn die genannten Vereinbarungen eindeutig erkennbar sind.


  • Verträge klar genannt: Das Gericht konnte die Vereinbarungen anhand ihrer Daten sicher zuordnen.
  • Frühere Entscheidung sperrt nicht: Ein neuer Beschluss bleibt möglich, wenn er den alten Fehler beseitigt.
  • Informationen genügen: Der Beschlusstext enthielt nach Ansicht des Gerichts den Inhalt der Vereinbarungen.
  • Weiter Spielraum: Die Wohnungseigentümer durften eine vertretbare Lösung für die Mängel wählen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG München
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 1293 C-9163/25 WEG
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
  • Streitwert: 123.037,50 €
  • Wichtig für: Wohnungseigentümer bei Gemeinschaftsbeschlüssen

AG München weist Klage gegen Tiefgaragen-Vergleiche der Eigentümergemeinschaft ab

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12.02.2026 (Az. 1293 C-9163/25 WEG) die Klage mehrerer Wohnungseigentümer gegen zwei Beschlüsse ihrer Eigentümergemeinschaft vollständig abgewiesen. Die klagenden Miteigentümer müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen, der Streitwert wurde auf 123.037,50 Euro festgesetzt.

Geklagt hatten die Eigentümer zweier Wohnungen samt zugehörigen Garagenplätzen gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.06.2025 zu TOP 7.1.1 und TOP 7.1.2. Mit diesen Beschlüssen genehmigte die Gemeinschaft zwei Vergleiche mit Fachfirmen: Der eine regelte Nachbesserungsarbeiten an der Beschichtung der Tiefgarage – konkret an den Systemen OS-11b und OS-8 – samt Rücknahme eines selbständigen Beweisverfahrens und Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft über 43.675,10 Euro. Der andere sah eine zweijährige Wartungsvereinbarung mit einer jährlichen Vergütung von 900 Euro netto vor, mit der zugleich gerügte Schichtdickenmängel abgegolten sein sollten.

Vorausgegangen war ein gescheiterter erster Versuch. Einen inhaltlich ähnlichen Beschluss zu denselben Vergleichen hatte die Gemeinschaft bereits am 25.07.2024 gefasst – das Amtsgericht München hatte ihn jedoch mit rechtskräftigem Urteil vom 10.04.2025 wegen mangelnder Bestimmtheit für ungültig erklärt. Ob die neuen Beschlüsse diesen Mangel beseitigt hatten, wurde zum zentralen Streitpunkt des neuen Verfahrens.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots genügt bei einem Beschluss der Wohnungseigentümer die Bezugnahme auf ein externes Dokument, sofern dieses durch konkrete Angaben – etwa Datum oder Aktenzeichen – zweifelsfrei bestimmbar ist; eine physische Beifügung als Protokollanlage ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
  2. Ein erneuter Beschluss (Zweitbeschluss) über denselben Gegenstand entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Beschlussmangel, der im Vorprozess zur gerichtlichen Ungültigerklärung des Erstbeschlusses geführt hatte, durch die Neufassung vollständig behoben wird.
  3. Bei der Genehmigung von Sanierungs- und Gewährleistungsvergleichen steht der Wohnungseigentümergemeinschaft ein weiter kaufmännischer Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern und grober Unbilligkeit überprüft werden kann.

Bezugnahme auf Verträge wahrt Bestimmtheit auch ohne Protokollanlage

Eine Bezugnahme reicht aus, wenn das in Bezug genommene Dokument mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist – auch wenn es dem Versammlungsprotokoll nicht als Anlage beigefügt wurde.

Ein WEG-Beschluss ist nach ständiger Auslegungspraxis nur dann nichtig, wenn er überhaupt keine durchführbare Regelung erkennen lässt; fehlt es lediglich an inhaltlicher Klarheit, führt dies allenfalls zur Anfechtbarkeit. Beschlüsse sind wegen ihrer Bindungswirkung auch gegenüber späteren Erwerbern objektiv-normativ auszulegen: Maßgeblich ist der Wortlaut im Protokoll und die Bedeutung, die sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt.

Die klagenden Eigentümer sahen hier den entscheidenden Fehler: Die beauftragten Firmen seien im Beschlusstext nicht ausreichend bezeichnet und nicht zweifelsfrei erkennbar, die Beschlüsse deshalb nichtig.

Objektiv-normative Auslegung nach dem nächstliegenden Wortlaut

Das Gericht wandte den Auslegungsmaßstab auf die angegriffenen Beschlüsse an und kam zu einem klaren Ergebnis. Die Bezugnahme auf die konkreten Vereinbarungen mache deutlich, welche Firmen gemeint waren – unabhängig davon, ob deren vollständiger Name im Beschlusstext selbst auftauchte.

Eindeutige Bestimmbarkeit durch Datums- und Aktenbezug

Ausschlaggebend war die exakte Bezugnahme auf die Vereinbarungen vom 04.09.2024/18.09.2024 beziehungsweise vom 04.09.2024/26.09.2024 sowie auf die Anträge auf Einleitung selbständiger Beweisverfahren vom 29.12.2023. Die klagenden Eigentümer hatten nicht vorgetragen, dass die Gemeinschaft unter diesen Datumsangaben mit mehreren Firmen ähnlichen Namens Vereinbarungen geschlossen hätte – eine Verwechslungsgefahr bestand deshalb nicht.

Keine zwingende Pflicht zur physischen Protokollanlage

Dass das in Bezug genommene Dokument dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt wird, sei zwar wünschenswert, aber nach Ansicht des Gerichts keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses. Damit war die Bestimmtheit der Beschlüsse zu TOP 7.1.1 und TOP 7.1.2 hinreichend gewahrt.

Zweitbeschluss zulässig: Neuer Beschluss behob früheren Bestimmtheitsmangel

Ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ist zulässig, wenn der Mangel behoben wurde, der im Vorprozess zur Ungültigerklärung des ersten Beschlusses geführt hatte.

Nach der vom Amtsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZWE 2023, 261; ZWE 2025, 149) entspricht die erneute Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, sobald der im Vorprozess festgestellte Beschlussmangel beseitigt wurde.

Die klagenden Eigentümer sahen in den neuen Beschlüssen vom 03.06.2025 inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse zu den bereits am 25.07.2024 gefassten und später für ungültig erklärten Regelungen – und hielten eine erneute Beschlussfassung deshalb für unzulässig.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob tatsächlich inhaltliche Identität zwischen den alten und den neuen Beschlüssen vorlag. Diese Frage musste es nicht entscheiden: Selbst wenn ein Zweitbeschluss vorläge, wäre er zulässig gewesen, weil der frühere Mangel – die fehlende Bestimmtheit – durch die konkreten Datums- und Vertragsangaben in den neuen Beschlüssen vollständig behoben worden war.

Vollständiger Vertragstext musste Eigentümern vorab nicht vorliegen

Es genügt als Entscheidungsgrundlage, wenn der zur Abstimmung gestellte Beschlusstext den maßgeblichen Inhalt des beabsichtigten Vergleichs vollständig wiedergibt.

Für eine ordnungsgemäße Tatsachengrundlage kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Erkenntnismöglichkeiten an, die allen Wohnungseigentümern im Rahmen der Versammlungsvorbereitung und -durchführung gleichermaßen offenstehen.

Identität zwischen Beschlusstext und Vergleichsinhalt

Die klagenden Eigentümer rügten, ihnen hätten vor der Abstimmung nur die Beschlusstexte, nicht aber die eigentlichen Vergleiche vorgelegen. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten: Der zur Abstimmung gestellte Beschlusstext bildete den Text des jeweiligen Vergleichs inhaltlich ab. Ein relevanter Unterschied zwischen dem Vorliegen der Vergleiche und dem Vorliegen der Beschlusstexte war für das Gericht nicht erkennbar – der Beschlusstext bot eine vollwertige Entscheidungsgrundlage.

Maßgeblichkeit der allgemeinen Eigentümerrechte statt Beiratsinterna

Der Beiratsvorsitzende unter den klagenden Eigentümern machte geltend, er sei ab dem 26.10.2023 absichtlich von Besprechungen mit den beteiligten Firmen ausgeschlossen worden, obwohl ihm laut Verwaltervertrag und Geschäftsordnung ein Teilnahmerecht zugestanden habe. Deshalb habe er weder als Beiratsvorsitzender noch als Eigentümer ausreichende Kenntnisse über die Tiefgaragenmängel und die zu beschließenden Vergleiche erlangen können. Zudem sei ihm nach seinem Einsichtsverlangen vor der Versammlung vom 29.10.2024 die Einsicht in die Vergleiche verweigert und ein Hausverbot erteilt worden.

Das Gericht wies beide Einwände zurück. Für eine ausreichende Tatsachengrundlage zählten allein die Erkenntnismöglichkeiten, die jedem Wohnungseigentümer offenstehen – auf angeblich besondere Kenntnisse oder Rechte des Beirats komme es nicht an. Selbst ein Hausverbot ändere daran nichts, weil sich der Einsichtsanspruch in diesem Fall in einen Anspruch auf Belegeinsicht nach § 18 Abs. 4 WEG umwandele. Die klagenden Eigentümer hätten jedoch nicht vorgetragen, sich vor der entscheidenden Versammlung vom 03.06.2025 überhaupt um eine solche Belegeinsicht bemüht zu haben. Auch das frühere Verlangen vor der Versammlung vom 29.10.2024 stehe in keinem Zusammenhang mit der hier streitigen Beschlussfassung.

Digitale Verfügbarkeit von Gutachten im Kundenportal

Als weiteren Mangel der Entscheidungsgrundlage führten die klagenden Eigentümer an, das Gutachten des TÜV vom 12.06.2023 sei den Eigentümern nicht bekannt gewesen; über die Kosten zur Feststellung des Schadensumfangs habe deshalb niemand informiert entscheiden können.

Das Amtsgericht wertete diesen Vortrag als zumindest sorglosen Umgang mit der prozessualen Wahrheitspflicht. Die klagenden Eigentümer hatten das fragliche Gutachten in einem anderen, ebenfalls vor dem Amtsgericht München geführten Verfahren (1293 C-22280/24 WEG) selbst als Anlage vorgelegt; im vorliegenden Prozess taucht es als Anlage K 6 wieder auf. Zudem war das Gutachten nach den Feststellungen des Gerichts bereits seit dem 07.07.2023 im Kundenportal der Verwalterin eingestellt – wovon sich das Gericht durch eigenes Einloggen in das Portal überzeugte.

Weites Ermessen: Sanierungsvergleiche der Gemeinschaft nicht grob unbillig

Das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft reicht sehr weit: Es umfasst jede vertretbare Lösung, und Gerichte dürfen einen Beschluss nur bei grober Unbilligkeit oder Treuwidrigkeit aufheben.

Weite Beurteilungsprärogative ohne gerichtliche Richtigkeitskontrolle

Die gerichtliche Kontrolle von Mehrheitsentscheidungen beschränkt sich auf Ermessensfehler. Gerichte dürfen nicht kleinlich nach einer aus ihrer Sicht besseren Lösung suchen, solange die Gemeinschaft keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich nicht zu Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt und ihr Ermessen nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechend ausgeübt hat. Ein gerichtlicher Eingriff kommt erst in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an einem Beschluss als grob unbillig und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB erscheinen lassen.

Missfällt dem einzelnen Wohnungseigentümer eine von der Mehrheit gefundene „vertretbare“ Lösung, kann er folglich oft nicht dagegen angehen, sondern hat damit zu leben; dies ist letztlich der „Preis“ des Eintritts in eine Gemeinschaft, in der das Gesetz die Möglichkeit für Mehrheitsentscheidungen ausdrücklich anerkennt. – so das Amtsgericht München

Substantiierungspflicht bei behaupteten Sanierungsrisiken

Die klagenden Eigentümer sahen in den Vergleichen ein erhebliches Missverhältnis zum drohenden Schaden: Sollte sich innerhalb der üblichen fünfjährigen Gewährleistungsfrist herausstellen, dass die Tiefgarage vollständig neu saniert und beschichtet werden müsse, könnten Kosten von etwa 850.000 Euro entstehen. Über dieses Risiko sei in der Versammlung ebenso wenig aufgeklärt worden wie über die Verkürzung der Gewährleistung für die Beschichtung von fünf auf zwei Jahre, die vertraglich vereinbarte Beweislast zulasten der Gemeinschaft und die Beschränkung der Sanierung flächiger Fehlstellen auf den jeweiligen Fehlstellenbereich.

Das Gericht bewertete die genannte Schadenssumme als unsubstantiierte Mutmaßung, der es an konkretem Tatsachenvortrag fehlte. Ohne belastbare Anhaltspunkte für ein tatsächliches Schadensausmaß in dieser Höhe konnte es kein Missverhältnis zwischen Risiko und Vergleichsinhalt feststellen.

Hohe Hürden für grobe Unbilligkeit bei kaufmännischen Vergleichen

Außergewöhnliche Umstände, die das Festhalten an den Beschlüssen als grob unbillig und treuwidrig erscheinen ließen, sah das Gericht nicht. Die Entscheidung der Eigentümer, Nachbesserungsansprüche gegen Rücknahme eines Beweisverfahrens und Herausgabe einer Bürgschaft zu regeln beziehungsweise eine mehrjährige Wartungsvereinbarung zur Abgeltung gerügter Mängel zu schließen, bewegte sich damit innerhalb des weiten Ermessensspielraums, den eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei derartigen kaufmännischen Abwägungen genießt.

Unsere Einschätzung

Für Streit um Sanierungsvergleiche in der Wohnungseigentümergemeinschaft setzt diese Entscheidung des Amtsgerichts München den Hebel bei der Bestimmtheit an: Ein Verweis auf Vergleichstexte genügt, wenn Datum und Verfahrensakten eine Verwechslung ausschließen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob neben dem Protokoll noch ein zweiter Vertrag mit ähnlichem Datum existiert – ohne diesen konkreten Einwand läuft der Angriff wegen Unklarheit ins Leere. Aus unserer Sicht ist das konsequent, weil die Auslegung aus Sicht eines außenstehenden Erwerbers erfolgt, nicht aus dem Vorwissen der Streithähne.

Ob derselbe Maßstab auch gilt, wenn Eigentümer den Vergleichstext vorab gar nicht aus dem Beschlusstext rekonstruieren können, musste das Gericht hier nicht entscheiden – die Identität von Beschluss- und Vergleichsinhalt trug den Fall. Wer ein Missverhältnis zum Sanierungsrisiko rügt, braucht dafür belastbare Zahlen statt einer Hochrechnung ins Blaue.

Warum ein Verweis auf zwei Vertragsdaten die Bestimmtheit rettete

Die angegriffenen Beschlüsse nannten die beteiligten Firmen nicht ausdrücklich, sondern verwiesen auf zwei Vereinbarungen mit genauen Datumsangaben und auf ein bereits laufendes Beweisverfahren – daraus ließ sich die jeweilige Firma zweifelsfrei bestimmen. Hätte die Gemeinschaft zur gleichen Zeit mit einer zweiten Firma unter einem ähnlichen Datum verhandelt, wäre diese Zuordnung nicht mehr eindeutig gewesen, und die Bestimmtheit hätte zur Diskussion gestanden.

Ob ein Beschluss auf diese Weise Bestand haben kann, hängt von mehreren Punkten ab, die von Fall zu Fall unterschiedlich liegen können. Wird ein früherer Beschluss zum zweiten Mal in ähnlicher Form gefasst, kann es darauf ankommen, ob der ursprüngliche Mangel wirklich behoben wurde oder nur ein Verweis ergänzt wurde, ohne dass sich am Inhalt etwas änderte. Wer ein Missverhältnis zwischen einem Vergleich und einem befürchteten Sanierungsschaden rügt, kann damit nur durchdringen, wenn die Schadenshöhe belegt ist – eine bloße Schätzung reicht nach dieser Entscheidung nicht. Und wer sich auf fehlende Informationen als Beiratsmitglied berufen will, könnte daran scheitern, dass er selbst nicht rechtzeitig vor der entscheidenden Versammlung um Einsicht nachgefragt hat.

Im eigenen Protokoll oder Beschlusstext lässt sich einiges davon direkt nachvollziehen:

  • Ob der Beschluss auf ein konkretes Datum oder Aktenzeichen verweist oder nur allgemein von „der Firma“ spricht
  • Ob zur gleichen Zeit mehrere ähnliche Vereinbarungen bestanden, die verwechselt werden könnten
  • Ob eigene Angaben zu einem befürchteten Sanierungsschaden mit Zahlen oder einem Gutachten belegt sind
  • Ob ein Einsichtsverlangen schriftlich und vor der entscheidenden Versammlung gestellt wurde

Wie diese Punkte zusammenwirken, zeigt sich oft erst im Vergleich zwischen Protokoll und den zugrunde liegenden Verträgen, nicht im ersten Blick auf den Beschlusstext selbst. Ob das im eigenen Fall zusammenpasst, lässt sich aus eigener Anschauung kaum zuverlässig beurteilen.

Gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung muss innerhalb eines Monats Klage erhoben und die Begründung innerhalb zweier weiterer Monate nachgereicht werden (§ 45 WEG) – wer diese Frist verstreichen lässt, kann mit einzelnen Einwänden ausgeschlossen sein, sprechen Sie uns deshalb rechtzeitig an.

Schildern Sie uns kurz die Eckpunkte Ihres Falls; wir erstellen Ihnen dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann ich einen WEG-Beschluss trotz fehlender Protokollanlage nicht automatisch erfolgreich anfechten?

Eine fehlende Protokollanlage macht einen WEG-Beschluss nicht automatisch unwirksam, wenn das in Bezug genommene Dokument durch konkrete Datums- oder Aktenangaben zweifelsfrei bestimmbar ist. Die Beifügung bleibt zwar sinnvoll, ist für die Bestimmtheit des Beschlusses jedoch nicht zwingend erforderlich.

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind objektiv nach ihrem Wortlaut und der Bedeutung auszulegen, die sich für unbefangene Betrachter als nächstliegend ergibt. Im entschiedenen Fall bezeichneten die Beschlüsse die Vereinbarungen vom 04.09.2024 und 18.09.2024 beziehungsweise vom 04.09.2024 und 26.09.2024. Zusätzlich verwiesen sie auf Anträge zur Einleitung selbständiger Beweisverfahren vom 29.12.2023. Eine Verwechslungsgefahr mit mehreren ähnlich benannten Firmen war nicht vorgetragen worden. Nur wenn überhaupt keine durchführbare Regelung erkennbar ist, kommt Nichtigkeit in Betracht; eine bloße Unklarheit führt dagegen allenfalls zur Anfechtbarkeit.


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Wann darf die Gemeinschaft einen früher ungültigen Beschluss trotz erneuter Abstimmung wirksam ersetzen?

Ein früher wegen mangelnder Bestimmtheit für ungültig erklärter Beschluss darf durch eine Neufassung ersetzt werden, wenn diese den festgestellten Mangel vollständig beseitigt. Ob zwischen den Beschlüssen vom 25.07.2024 und 03.06.2025 inhaltliche Identität bestand, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht ein erneuter Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn besondere Umstände seine Wiederholung rechtfertigen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Mangel aus dem Vorprozess vollständig behoben wurde. Der Erstbeschluss war durch Urteil vom 10.04.2025 wegen fehlender Bestimmtheit für ungültig erklärt worden. Die Neufassung enthielt dagegen konkrete Datumsangaben zu den Vereinbarungen vom 04.09.2024, 18.09.2024 und 26.09.2024. Dadurch waren die betroffenen Verträge und Firmen zweifelsfrei bestimmbar.

Das Gericht musste deshalb nicht entscheiden, ob die neuen Beschlüsse tatsächlich inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse waren. Die Entscheidung bestätigt somit nicht jede erneute Abstimmung, sondern nur eine Neufassung, die den konkreten früheren Beschlussmangel vollständig behebt.


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Kann ich die Abstimmung angreifen, wenn mir der vollständige Vergleichstext vorab nicht vorlag?

Das Fehlen des separaten Vergleichstextes macht die Abstimmung nicht angreifbar, wenn der Beschlusstext den Vergleich inhaltlich vollständig wiedergibt und dadurch eine vollwertige Entscheidungsgrundlage bietet. Das galt hier für Nachbesserung, Bürgschaft und zweijährige Wartung.

Entscheidend sind die Erkenntnismöglichkeiten, die allen Wohnungseigentümern während der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung offenstehen. Der Beschlusstext enthielt die maßgeblichen Regelungen zur Beschichtung, zur Rücknahme des Beweisverfahrens, zur Herausgabe der Bürgschaft über 43.675,10 Euro und zur Wartungsvergütung von 900 Euro netto jährlich. Auf besondere Kenntnisse oder Teilnahmerechte des Beirats kam es deshalb nicht an. Auch ein Hausverbot hätte den Anspruch auf Einsicht nach § 18 Abs. 4 WEG nicht beseitigt, sondern lediglich in einen Anspruch auf Belegeinsicht umgewandelt. Vor der Versammlung am 03.06.2025 war ein entsprechendes Einsichtsverlangen jedoch nicht vorgetragen worden; außerdem war das TÜV-Gutachten seit dem 07.07.2023 im Kundenportal verfügbar.

Das Gericht entschied nur über einen Beschlusstext, der mit dem Inhalt der Vergleiche identisch war. Ob ein gekürzter oder lückenhafter Text genügt, blieb daher offen.


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Welche konkreten Nachweise brauche ich für ein Missverhältnis zwischen Vergleich und Sanierungsrisiko?

Erforderlich sind konkrete, belastbare Anhaltspunkte für den tatsächlichen Schadensumfang und die daraus entstehenden Kosten, nicht lediglich eine geschätzte Summe möglicher Neusanierungsarbeiten. Dazu können insbesondere technische Gutachten, konkrete Befunde und nachvollziehbare Berechnungen des Sanierungsaufwands gehören.

Die Gemeinschaft verfügt bei Sanierungs- und Gewährleistungsvergleichen über einen weiten kaufmännischen Ermessensspielraum. Ein Gericht ersetzt eine vertretbare Mehrheitsentscheidung nicht durch die aus seiner Sicht bessere Lösung. Es prüft lediglich, ob wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben oder die Entscheidung grob unbillig beziehungsweise treuwidrig nach § 242 BGB ist. Deshalb müssen behauptete Risiken durch konkrete Tatsachen zum Schaden an den Beschichtungssystemen OS-11b und OS-8 belegt werden. Auch die Auswirkungen einer verkürzten Gewährleistungsfrist, einer veränderten Beweislast oder einer Beschränkung auf bestimmte Fehlstellenbereiche benötigen eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage.

Im entschiedenen Fall genügte die pauschale Behauptung möglicher Kosten von 850.000 Euro für eine vollständige Neusanierung innerhalb von fünf Jahren nicht. Ohne belastbare Angaben zum tatsächlichen Schadensausmaß konnte das Gericht kein grob unbilliges Missverhältnis zum Vergleich feststellen.


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Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1293 C-9163/25 WEG – Urteil vom 12.02.2026




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