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Das Wichtigste im Überblick
Die Schuldnerin erhält keinen Aufschub: Das Gericht lässt die angekündigte Zwangsräumung zu.
- Das Gericht wies die zulässige Beschwerde zurück; die Räumung am 31. Juli 2026 läuft weiter.
- Allgemeine finanzielle Not und Wohnungsverlust reichen nicht für eine außergewöhnliche, unzumutbare Härte.
- Gesundheitsbeschwerden und fehlender Ersatzwohnraum stoppen die Räumung ohne konkrete schwere Gefahr nicht.
- Eine fehlende passende Ersatzwohnung genügt nicht; nur drohende Obdachlosigkeit könnte anders bewertet werden.
- Gericht: LG Trier
- Datum: 28.07.2026
- Aktenzeichen: 5 T-53/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen abgelehnten Räumungsaufschub
- Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckung, Mietrecht, Verfahrensrecht
- Streitwert: 4.860,00 €
- Relevant für: Schuldner, Gläubiger, Gerichtsvollzieher bei Zwangsräumungen
Wann greift der Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung?
Nach § 765a Abs. 1 ZPO kommt Vollstreckungsschutz nur infrage, wenn die konkrete Vollstreckungsmaßnahme unter umfassender Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte darstellt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Vollstreckungsschutz bedeutet konkret: Das Gericht kann die bereits laufende Zwangsvollstreckung – hier die Räumung der Wohnung – vorübergehend stoppen oder einschränken. Gläubiger ist in diesem Fall der Vermieter mit dem Räumungstitel, Schuldner der Mieter, gegen den geräumt werden soll. „Mit den guten Sitten nicht vereinbar“ meint ein Ergebnis, das nach dem Anstandsgefühl der Rechtsgemeinschaft schlechthin untragbar wäre. Die Vorschrift greift nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn Vollstreckung und Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden. Allgemeine wirtschaftliche oder soziale Erwägungen reichen dafür grundsätzlich nicht aus – das gilt auch beim drohenden Verlust einer Wohnung. Schutz gibt es nur, wenn die Abwägung eindeutig zugunsten der Schuldnerseite ausfällt; bestehen Zweifel, haben die Interessen des Gläubigers Vorrang, der nach Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz hat und dem keine eigentlich staatlichen Aufgaben aufgebürdet werden dürfen.
Übersetzt für Ihre Situation: Finanzielle Not, gesundheitliche Probleme und erfolglose Wohnungssuche — also genau die Probleme, die die meisten Mieter in dieser Lage haben — zählen zu den „allgemeinen Erwägungen“, die Gerichte routinemäßig ablehnen. Einen Antrag auf Vollstreckungsschutz sollten Sie nur stellen, wenn Ihre Umstände deutlich über typische Räumungshärten hinausgehen, etwa bei akuter Suizidgefahr mit psychiatrischem Gutachten oder wenn Sie eine schwerstpflegebedürftige Person im Haushalt versorgen, die nicht verlegt werden kann. Ein aussichtsloser Antrag kostet Sie zusätzliche Verfahrenskosten, die Sie am Ende selbst tragen müssen.
An diesem strengen Maßstab maß das Landgericht Trier den Fall einer Frau, der die Zwangsräumung ihrer Wohnung drohte. Mit Beschluss vom 28.07.2026 (Az. 5 T-53/26) wies die Kammer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarburg vom 21.07.2026 (Az. 9b M 597/26) zurück. Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel mit kurzer Frist, mit dem man eine Entscheidung des Amtsgerichts beim Landgericht anfechten kann. Die für den 31.07.2026 angekündigte Räumung wurde damit nicht eingestellt. Das Landgericht schloss sich den Gründen des Amtsgerichts an: Die Voraussetzungen des § 765a Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Auch in der Gesamtschau aus finanziellen Schwierigkeiten, fehlendem Ersatzwohnraum, drohender existentieller Not und gesundheitlichen Beschwerden überwogen nach Ansicht der Kammer die Interessen des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erforderten (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre der nächste Schritt zu einem noch höheren Gericht gewesen; ohne Zulassung durch das Landgericht ist dieser Weg versperrt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde auf 4.860,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist der vom Gericht festgesetzte Wert des Verfahrensgegenstands und bildet die Basis für Gerichts- und Anwaltskosten.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Schriftform einer sofortigen Beschwerde ist gewahrt, wenn der E-Mail ein Foto oder Scan eines im Original eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschreibens beigefügt wird; für eine Bilddatei gilt dasselbe wie für einen eingescannten Schriftsatz, weil sie ausgedruckt oder in die elektronische Akte eingestellt werden kann.
- Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die konkrete Zwangsvollstreckung unter umfassender Würdigung des Gläubigerschutzes wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellt. Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten, der drohende Wohnungsverlust und die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Verschlechterung genügen hierfür regelmäßig nicht; bei Zweifeln haben die Interessen des Gläubigers Vorrang.
- Der fehlende Fund einer Ersatzwohnung begründet regelmäßig keine sittenwidrige Härte, solange die Ordnungsbehörden zur Unterbringung verpflichtet sind und eine Notunterkunft hinzunehmen ist. Eine Einstellung wegen Gesundheitsgefahr verlangt einen schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Ist die Beschwerde per E-Mail mit Bilddatei zulässig?
Für die Form der sofortigen Beschwerde ist § 569 Abs. 2 ZPO maßgeblich. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt für sich genommen nicht die Anforderungen des § 130a ZPO. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine besonders gesicherte digitale Unterschrift mit Zertifikat eines anerkannten Anbieters; sie steht der handschriftlichen Unterschrift gesetzlich gleich – eine normale E-Mail oder ein einfaches Namenskürzel hat das nicht. Nach der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt jedoch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei der Schriftform, wenn dieser Ausdruck die Beschwerdeschrift verkörpert und mit der Unterschrift abschließt (BGH, NJW 2015, 1527 Rn. 10). Schriftform heißt hier: Das Gericht muss ein lesbares Schriftstück mit Unterschrift in den Händen halten oder in der Akte speichern können. Dass die Unterschrift dabei nur als Kopie erscheint, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Var. 2 ZPO unschädlich – vorausgesetzt, der Schriftsatz wurde im Original unterzeichnet, elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen.
Bevor die Kammer über die Sache selbst befinden konnte, musste sie klären, ob die auf diesem Weg eingelegte Beschwerde überhaupt formgerecht war. Die Betroffene hatte mit E-Mail vom 27.07.2026 sofortige Beschwerde eingelegt und ein fotografiertes, im Original eigenhändig unterzeichnetes Beschwerdeschreiben beigefügt. Das Landgericht bejahte die Zulässigkeit: Die E-Mail selbst genügte mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht, wohl aber das beigefügte Bild des unterschriebenen Schreibens. Für eine Datei im Bildformat, etwa eine JPG-Datei, könne nichts anderes gelten als für einen eingescannten Schriftsatz, weil auch sie ausgedruckt oder in die elektronische Akte eingestellt werden könne. Das Gericht erwähnte zwar die abweichende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 06.06.2025 – 4 Ta 114/25, NZFam 2026, 95), folgte ihr aber ausdrücklich nicht.
Wird aber eine im Original eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingescannt und im Anhang einer E-Mail als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Beschwerdeschrift in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift ab. – so das Landgericht Trier
Wenn die Frist für eine sofortige Beschwerde droht abzulaufen, kann ein Foto des eigenhändig unterschriebenen Schreibens per E-Mail ausreichen. Das Gericht behandelt dies wie einen Scan. Entscheidend ist, dass die Unterschrift im Original geleistet wurde und das Foto das komplette Dokument lesbar zeigt. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte Signatur oder ein Bild ohne Unterschrift wahrt die Frist hingegen nicht.
Warum fehlender Ersatzwohnraum die Räumung nicht stoppte
Der fehlende Fund einer geeigneten Ersatzwohnung begründet nach der vom Landgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung regelmäßig keine sittenwidrige Härte. Eine solche Härte kann sich insoweit nur ergeben, wenn dem Mieter nach der Räumung überhaupt kein Wohnraum zur Verfügung steht und er obdachlos wird. Die Ordnungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, eine Person ohne Ersatzwohnung entweder wieder in die bisherige Wohnung einzuweisen oder in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen; eine solche Unterbringung muss der Schuldner grundsätzlich hinnehmen. Ordnungsbehörden sind die kommunalen Ämter für öffentliche Sicherheit und Ordnung (je nach Ort etwa Ordnungsamt oder Polizeibehörde). „Einweisen“ bedeutet: Die Behörde kann den bisherigen Wohnraum vorübergehend wieder zuteilen oder eine Notunterkunft zuweisen, damit niemand auf der Straße landet.
Das bedeutet konkret für Sie: Wenn Ihnen eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen wird, müssen Sie diese annehmen. Wer die Unterbringung ablehnt und sich dann auf drohende Obdachlosigkeit beruft, verliert vor Gericht sein stärkstes Argument für einen Räumungsstopp. Kontaktieren Sie daher frühzeitig das Sozialamt und die Wohnungsnotfallhilfe Ihrer Gemeinde, um Ihre Ansprüche auf Unterbringung zu klären — und dokumentieren Sie jeden Kontakt schriftlich.
Die Frau hatte ihren Antrag wesentlich darauf gestützt, trotz Suche keine Ersatzwohnung gefunden zu haben. Sie trug vor, sich trotz intensiver beziehungsweise ernsthafter Bemühungen erfolglos um Ersatzwohnraum bemüht zu haben; eine sofortige Räumung ohne Ersatzunterkunft werde sie in existentielle Not bringen und könne zur Obdachlosigkeit führen.
Warum das Gericht keine ausreichende Wohnungssuche erkannte
Das Landgericht verwarf diesen Einwand. Der notwendige Umzug in eine aus Sicht der Betroffenen ungeeignete Übergangswohnung sei regelmäßig keine sittenwidrige Härte. Eine drohende Obdachlosigkeit sei nicht hinreichend dargelegt worden; dass die Ordnungsbehörden keine Unterbringung veranlassen würden, hatte die Frau nicht vorgetragen. Zudem wertete das Gericht die bislang nachgewiesenen nur zwei Versuche, Ersatzwohnraum zu finden, nicht als ernsthaftes Bemühen. Auch die weitere Behauptung, sie werde durch den Wohnungsverlust Arbeit und Versicherung verlieren, blieb unklar und unzureichend begründet – der bloße Verlust der Wohnung samt existentieller Not reicht für sich allein nicht aus.
Das Gericht stufte zwei nachgewiesene Suchversuche als offensichtlich unzureichend ein. Wer einen Räumungsstopp wegen fehlender Ersatzwohnung beantragt, muss ein lückenloses Protokoll der Bemühungen vorlegen. Dazu gehören Nachweise über zahlreiche Bewerbungen, Absagen von Vermietern oder die nachweisbare Einschaltung von Ämtern. Pauschale Behauptungen ohne Belege scheitern an diesem strengen Maßstab.
Einstellung der Zwangsräumung wegen Gesundheitsgefahr?
Eine Einstellung wegen Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass die Zwangsräumung einen schwerwiegenden und vor allem nicht anders abwendbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt (BGH NZM 2011, 167 Rn. 7). Körperliche Unversehrtheit meint den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch, nicht durch staatliches oder zwangsweises Handeln am Körper verletzt oder in der Gesundheit erheblich geschädigt zu werden – bloße Belastungen oder Stress reichen dafür nicht.
Neben dem fehlenden Ersatzwohnraum machte die Betroffene eine drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die Räumung geltend. Sie berief sich auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Schulterbeschwerden, eine behandelte beziehungsweise schwere Blutarmut, einen andauernden Heilungsprozess sowie den ärztlichen Rat, starken körperlichen und seelischen Stress zu vermeiden. Die Räumung bedeute eine außergewöhnliche Belastung und könne ihren Zustand weiter verschlechtern. Das Amtsgericht Saarburg hatte wesentliche gesundheitliche Einschränkungen bereits als nicht erkennbar bewertet; das Landgericht schloss sich dieser Einschätzung an.
Die Kammer verwarf den gesundheitlichen Einwand: Die bloß mögliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der behandelten Blutarmut sei kein schwerwiegender, unabwendbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – auch nicht unter Berücksichtigung des ärztlichen Rats zur Stressvermeidung. Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass der Bundesgerichtshof in der herangezogenen Entscheidung selbst eine frühere Krebserkrankung eines Familienangehörigen nicht als ausreichend angesehen hatte, solange nicht feststeht, dass sich diese Erkrankung durch die Räumung erheblich verschlechtern werde.
Wer sich auf Gesundheitsgründe berufen will, braucht weit mehr als ein hausärztliches Attest mit der Empfehlung, Stress zu vermeiden. Sie benötigen ein fachärztliches Gutachten, das konkret benennt: Welche spezifische Gesundheitsschädigung droht unmittelbar durch den Umzugsakt selbst — und warum lässt sich diese Gefahr nicht durch ambulante Begleitung, Medikamente oder vorübergehende stationäre Aufnahme abwenden? Atteste, die nur eine „mögliche Verschlechterung“ bestehender Leiden beschreiben, werden von Gerichten routinemäßig als unzureichend zurückgewiesen.
Ein Attest, das allgemein zur Stressvermeidung rät oder eine mögliche Verschlechterung bestehender Leiden beschreibt, verhindert keine Räumung. Der Hebel für einen Vollstreckungsschutz liegt hier nur in der Darlegung einer schwerwiegenden, unabwendbaren und konkreten Gesundheitsgefahr, die ursächlich durch den Umzugsakt selbst ausgelöst wird.
Warum stoppte Geldnot die Zwangsräumung nicht?
Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen keinen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Schutz ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn die schuldnerische Seite die künftig geschuldete Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht zahlen kann oder will. Nutzungsentschädigung ist das Entgelt, das der Mieter nach wirksamem Ende des Mietverhältnisses für die weitere Nutzung der Wohnung schuldet – oft in Höhe der bisherigen Miete, bis er die Wohnung tatsächlich räumt.
Zu klären blieb schließlich, ob die geschilderte Geldnot und die Mietrückstände eine Einstellung tragen konnten. Die Frau hatte Schutz für sechs Monate beantragt und vorgetragen, durch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in eine schwierige finanzielle Lage geraten zu sein. Krankengeld sei erst kürzlich geflossen, sie arbeite inzwischen wieder, könne die Miete für den betreffenden Monat aber nicht zahlen. Der Gläubiger hielt dem entgegen, sie habe – unstreitig – seit mehr als eineinhalb Jahren keinen Cent an ihn gezahlt, und es fehle an einer unzumutbaren Härte.
Nach dem Vorgesagten ist allein der Verlust der Wohnung und die damit verbundene zwangsläufige existentielle Not kein Grund, die Zwangsräumung als sittenwidrig anzusehen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Schuldnerin seit 1,5 Jahren kein Geld an den Gläubiger gezahlt hat. – so das Landgericht Trier
Das Landgericht verwarf eine allein auf wirtschaftliche Erwägungen gestützte Einstellung. Der Umstand, dass seit eineinhalb Jahren keine Zahlungen erfolgten, sprach in der Abwägung zusätzlich gegen eine Einstellung der Räumung. Vollstreckungsschutz scheide zudem aus, wenn die künftige Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nicht gezahlt werden könne oder wolle. Die sofortige Beschwerde blieb damit insgesamt ohne Erfolg, die Zwangsräumung war nicht länger aufzuhalten.
Was jetzt? Wenn Ihr Antrag auf Vollstreckungsschutz abgelehnt wurde, kann der Gläubiger die Räumung wie angekündigt durchsetzen. Kontaktieren Sie sofort das Sozialamt und die örtliche Wohnungsnotfallhilfe, um Ihre Unterbringung zu sichern — die Ordnungsbehörde ist zur Zuweisung einer Notunterkunft verpflichtet. Räumen Sie die Wohnung rechtzeitig selbst, um eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu vermeiden. Für offene Mietrückstände und Nutzungsentschädigungen wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle, um eine realistische Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger zu erreichen.
Warum scheiterte der Räumungsstopp vor dem LG Trier?
Das Landgericht Trier hat als Beschwerdeinstanz entschieden — der Beschluss bindet die nachgeordneten Amtsgerichte in seinem Bezirk, ist aber für andere Landgerichtsbezirke nicht verbindlich. Beschwerdeinstanz heißt: Das Landgericht war hier die zweite Instanz, die nur über die sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zu befinden hatte, nicht über den ursprünglichen Räumungsrechtsstreit selbst. Dennoch zeigt die Entscheidung eine Linie, die in der Praxis bundesweit dominiert: § 765a ZPO wird extrem restriktiv angewendet. Die Kombination aus finanzieller Not, gesundheitlichen Beschwerden und fehlendem Ersatzwohnraum, die im Alltag die häufigste Situation betroffener Mieter beschreibt, reicht nach überwiegender Rechtsprechung nicht aus.
Wer in einer ähnlichen Lage einen Räumungsstopp beantragen will, muss jeden einzelnen Umstand lückenlos dokumentieren: Dutzende nachweisbare Wohnungsbewerbungen, fachärztliche Gutachten mit konkreter Benennung der Gesundheitsgefahr durch den Umzugsakt selbst, und der Nachweis, dass die Ordnungsbehörde keine Unterbringung anbieten kann. Ohne anwaltliche Hilfe sind diese Darlegungsanforderungen in der Praxis kaum zu erfüllen — holen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Mietrecht hinzu, bevor Sie einen Antrag stellen, der am Ende nur Ihre Kostenschuld erhöht.
Droht die Zwangsräumung? Handeln Sie jetzt richtig
Das Landgericht Trier zeigt: Wer einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellt, ohne die strengen Darlegungsanforderungen lückenlos zu erfüllen, riskiert zusätzliche Verfahrenskosten und verliert wertvolle Zeit. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation, identifizieren die erfolgversprechenden Argumente und dokumentieren diese gerichtsfest – von der lückenlosen Wohnungssuche bis zu fachärztlichen Gutachten.

Experten-Kommentar
§ 765a ZPO ist kein zweites Verfahren über die Kündigung oder den Räumungstitel. Ich halte diese Trennung für den entscheidenden, oft unterschätzten Punkt: Im Vollstreckungsschutz zählt nicht mehr, ob die frühere Entscheidung als unfair empfunden wird, sondern allein die außergewöhnliche Härte des konkreten Räumungstermins.
Betroffene sollten deshalb ihre Kräfte nicht in eine nachträgliche Grundsatzdebatte über das Mietverhältnis investieren. Meine Empfehlung wäre, parallel zur rechtlichen Prüfung die tatsächliche Organisation der Räumung und Unterbringung abzusichern; das senkt jedenfalls vermeidbare Kosten und schafft Handlungsspielraum.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum kann ich mit Vollstreckungsschutz nicht nachträglich den Räumungstitel angreifen?
§ 765a ZPO betrifft die konkrete Zwangsvollstreckung, nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Räumungstitels. Vollstreckungsschutz kann deshalb nur eine außergewöhnliche, sittenwidrige Härte der Räumung berücksichtigen, nicht nachträglich Kündigung oder Urteil überprüfen.
Das Vollstreckungsgericht prüft, ob die bevorstehende Räumung im konkreten Einzelfall zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Maßgeblich sind dabei besondere Umstände, die über allgemeine finanzielle Schwierigkeiten, fehlenden Ersatzwohnraum oder gewöhnliche gesundheitliche Belastungen hinausgehen. Der Räumungstitel bleibt während dieser Prüfung grundsätzlich bestehen und wird durch einen Antrag nach § 765a ZPO nicht aufgehoben. Auch das Beschwerdegericht entscheidet regelmäßig nur über die Ablehnung oder Gewährung des Vollstreckungsschutzes, nicht über den ursprünglichen Räumungsrechtsstreit. Deshalb müssen Sie den Schutzantrag auf die konkrete Härte der Räumung stützen.
Einwände gegen die Kündigung oder den Räumungstitel gehören dagegen in den jeweils vorgesehenen Rechtsbehelf, etwa einen Einspruch oder eine Berufung innerhalb der maßgeblichen Frist. Nach Eintritt der Rechtskraft bestehen nur noch besondere gesetzliche Möglichkeiten, deren Voraussetzungen gesondert geprüft werden müssen. Legen Sie deshalb den Titel und frühere Entscheidungen vor Antragstellung fachkundig daraufhin prüfen, ob ein Angriff gegen den Titel noch offensteht.
Welche Alternativen muss ich prüfen, bevor ich gesundheitliche Räumungsgefahr geltend mache?
Vor einem Antrag müssen Sie prüfen, ob ambulante Betreuung, Medikamente oder eine vorübergehende stationäre Aufnahme die Gesundheitsgefahr ausreichend abwenden können. Vollstreckungsschutz kommt erst ernsthaft in Betracht, wenn ein fachärztlich belegter, schwerwiegender Schaden unmittelbar durch den Umzug droht und keine dieser Maßnahmen ausreicht.
Nach § 765a Abs. 1 ZPO genügt eine bloß mögliche Verschlechterung bestehender Beschwerden grundsätzlich nicht. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, also eine erhebliche gesundheitliche Schädigung durch den Räumungs- oder Umzugsakt selbst. Sie sollten deshalb fachärztlich klären lassen, welche Erkrankung betroffen ist, wann die Gefahr eintreten kann und wie schwer die mögliche Schädigung wäre. Außerdem muss die ärztliche Einschätzung erläutern, weshalb ambulante Begleitung, eine angepasste Medikation oder eine zeitweise stationäre Aufnahme keinen ausreichenden Schutz bieten. Ein Attest, das lediglich allgemeinen Stress vermeiden empfiehlt, wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht; lassen Sie die konkrete Gefahr und das Scheitern anderer Maßnahmen schriftlich dokumentieren.
Was muss ich tun, wenn mir die Behörde nur eine Notunterkunft anbietet?
Eine angebotene Notunterkunft müssen Sie grundsätzlich annehmen, auch wenn sie nur eine vorübergehende und weniger komfortable Lösung darstellt. Lehnen Sie das Angebot nicht ohne tragfähigen Grund ab, sondern lassen Sie es sich schriftlich bestätigen.
Die zuständige Ordnungsbehörde muss grundsätzlich verhindern, dass Sie nach der Räumung ohne jede Unterkunft bleiben. Dafür kann sie eine Notunterkunft zuweisen oder vorübergehend eine andere Unterbringung ermöglichen. Eine solche Übergangslösung ist regelmäßig hinzunehmen und kann den Einwand drohender Obdachlosigkeit entkräften. Besondere gesundheitliche, pflegerische oder familiäre Bedürfnisse müssen Sie der Behörde jedoch konkret mitteilen und möglichst durch Unterlagen belegen. Kontaktieren Sie deshalb sofort das Sozial- oder Ordnungsamt, beantragen Sie eine schriftliche Unterbringungszusage und bewahren Sie Bescheide, E-Mails sowie Gesprächsnotizen auf. Eine Ablehnung kann Ihren Antrag nach § 765a ZPO schwächen, wenn Sie anschließend dennoch eine drohende Obdachlosigkeit geltend machen.
Welche Frist muss ich für die sofortige Beschwerde nach einer Ablehnung einhalten?
Die sofortige Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses eingelegt werden. Maßgeblich ist regelmäßig nicht der angekündigte Räumungstermin, sondern der Zugang der angefochtenen Entscheidung.
Die Frist ergibt sich aus § 569 Abs. 1 ZPO und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Beschlusses. Für die genaue Berechnung kommt es auf den tatsächlichen Zugang und die gesetzlichen Fristenregeln an, die der Artikel nicht vollständig erläutert. Prüfen Sie deshalb den Zustellungsnachweis und markieren Sie den maßgeblichen Tag. Zusätzlich muss die Beschwerde nach § 569 Abs. 2 ZPO formgerecht beim zuständigen Gericht eingehen. Eine einfache E-Mail oder ein bloßes Namenskürzel genügt dafür grundsätzlich nicht; ein unterschriebener und als Bilddatei übermittelter Schriftsatz kann unter den genannten Voraussetzungen ausreichen. Lassen Sie Fristbeginn und Übermittlungsform möglichst sofort durch die Gerichtsgeschäftsstelle oder einen Anwalt bestätigen.
Wer trägt zusätzliche Kosten, wenn mein aussichtsloser Vollstreckungsschutzantrag scheitert?
Bei einem erfolglosen Vollstreckungsschutzverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Mieterseite die zusätzlichen Verfahrenskosten. Ein unbelegter Antrag kann deshalb Gerichts- und Anwaltskosten verursachen, ohne die Zwangsräumung aufzuhalten. Ihre bestehenden Mietrückstände, Nutzungsentschädigungen und weiteren Vollstreckungskosten bleiben davon unberührt.
Für ein erfolgloses sofortiges Beschwerdeverfahren bestimmt § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt. Dazu können Gerichtskosten sowie erstattungsfähige Anwaltskosten des Gläubigers hinzukommen. Auch beim ursprünglichen Vollstreckungsschutzantrag können zusätzliche Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten entstehen. Allgemeine Geldnot, eine erfolglose Wohnungssuche oder ein pauschaler ärztlicher Hinweis auf Stress reichen nach § 765a Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht aus. Besondere Härtegründe müssen konkret geschildert und durch geeignete Unterlagen belegt werden; lassen Sie die Erfolgsaussichten daher vorab prüfen und wenden Sie sich wegen bestehender Schulden zugleich an eine Schuldnerberatung.
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Das vorliegende Urteil
LG Trier – Az.: 5 T-53/26 – Beschluss vom 28.07.2026
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