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Klage auf die Hausgeld-Zahlung: Warum Eigentümer ohne Einladung zahlen müssen

Eine Eigentümerin in München wehrte sich gegen die Klage auf die Hausgeld-Zahlung, da sie über zwei Jahre lang keine einzige Einladung zu den Eigentümerversammlungen erhalten hatte. Doch selbst die fehlende Zustellung wichtiger Dokumente durch den Gerichtsvollzieher reichte nicht aus, um die Beschlüsse der Gemeinschaft sofort zu Fall zu bringen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1295 C 13985/23 WEG

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 1295 C 13985/23 WEG
  • Verfahren: Klage auf Hausgeldzahlung und Feststellung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Eine Eigentümerin zahlt rückständiges Hausgeld trotz fehlender Versammlungseinladung, da die Beschlüsse weiterhin gültig bleiben.

  • Fehlende Einladungen machen Beschlüsse nur anfechtbar, führen aber nicht direkt zur Unwirksamkeit.
  • Die Hausverwaltung bewies den Zugang der Unterlagen durch Postbelege und Protokolle des Geschäftsführers.
  • Ihre Teilnahme an Abstimmungen widerlegte die Behauptung, sie habe von den Beschlüssen nichts gewusst.
  • Das Gericht verpflichtete die Eigentümerin auch zur Zahlung der künftigen Hausgelder für 2024.
  • Zusätzlich muss die Eigentümerin für Mahnkosten, Verzugszinsen und die gegnerischen Anwaltskosten aufkommen.

Wer muss zahlen, wenn die Einladung zur Eigentümerversammlung fehlt?

Eine Hand schiebt einen weißen Briefumschlag präzise in den metallischen Einwurfschlitz einer Briefkastenanlage.
Fehlende Einladungen zur Eigentümerversammlung entbinden nicht von der Zahlungspflicht, sofern die gesetzliche Anfechtungsfrist für Beschlüsse verstrichen ist. Symbolfoto: KI

Es ist ein klassisches Szenario in deutschen Mehrfamilienhäusern, das oft vor dem Gericht endet: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fordert rückständige Hausgelder, doch der betroffene Eigentümer weigert sich zu zahlen. Das häufigste Argument ist dabei die Unwissenheit. Wer behauptet, keine Einladung zur Versammlung oder keine Protokolle erhalten zu haben, fühlt sich oft im Recht, die Zahlungen zurückzuhalten. Doch ist eine Klage auf die Hausgeld-Zahlung wirklich chancenlos, nur weil ein Brief angeblich nicht ankam?

Das Amtsgericht München musste sich in einem detaillierten Verfahren mit genau dieser Frage beschäftigen. Eine Sondereigentümerin aus München stand einer Forderung von über 4.000 Euro gegenüber. Sie argumentierte, sie habe von den Beschlüssen nichts gewusst, da ihr die Post nicht zugegangen sei. Die Entscheidung des Gerichts zeigt deutlich, wie hoch die Hürden für Eigentümer sind, sich mit dem Argument der fehlenden Postzustellung aus der Verantwortung zu ziehen, und welche strengen Regeln für die Anfechtung der WEG-Beschlüsse gelten.

Welche gesetzlichen Pflichten gelten für Eigentümer und Verwaltung?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Miteinander in einer Eigentümergemeinschaft streng. Im Zentrum steht dabei die Finanzierung der Wohnanlage. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, das sogenannte Hausgeld zu zahlen. Dies basiert in der Regel auf einem Wirtschaftsplan, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Jahr kalkuliert. Ergänzend dazu wird jährlich eine Jahresabrechnung erstellt, aus der sich Nachzahlungen oder Guthaben ergeben.

Damit diese Zahlungsverpflichtungen rechtswirksam werden, müssen die Eigentümer darüber Beschlüsse fassen. Hier kommt der Verwalter ins Spiel. Er muss zur Eigentümerversammlung einladen und die Beschlüsse protokollieren. Nach § 23 WEG können Beschlüsse in einer Versammlung oder im Wege eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Doch was passiert, wenn bei diesem formalen Prozess Fehler unterlaufen?

Der Unterschied zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

Ein zentrales juristisches Konzept in diesem Streitfall ist die Unterscheidung zwischen „nichtigen“ und „anfechtbaren“ Beschlüssen. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam – so, als hätte er nie existiert. Ein anfechtbarer Beschluss hingegen ist zunächst wirksam, leidet aber unter einem Mangel. Dieser Mangel muss innerhalb einer strengen Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach § 45 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Versäumt ein Eigentümer diese Frist für die Anfechtung der Beschlüsse, wird der Beschluss bestandskräftig. Das bedeutet: Auch wenn der Beschluss inhaltlich falsch war oder formelle Fehler bei der Einladung passierten, muss der Eigentümer zahlen. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, hat hier klare Linien gezogen, um die Handlungsfähigkeit von Gemeinschaften zu sichern.

Wie funktioniert die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher?

Um sicherzugehen, dass wichtige Dokumente den Empfänger erreichen, nutzen Verwaltungen in eskalierten Konflikten oft die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dies ist der sicherste Weg, den Zugang eines Schreibens zu beweisen. Der Gerichtsvollzieher beurkundet dabei amtlich, dass und wann er ein bestimmtes Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers geworfen oder persönlich übergeben hat. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs („Ich habe nichts bekommen“) reicht gegen eine solche Urkunde vor dem Gericht meist nicht aus.

Warum verweigerte die Eigentümerin die Zahlung?

In dem vorliegenden Fall in München ging es um eine Summe von insgesamt 4.050,55 Euro sowie die Feststellung künftiger Zahlungspflichten für das Jahr 2024. Die Parteien waren die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung, und eine einzelne Sondereigentümerin, der eine Wohnung in der Anlage gehört.

Die Gemeinschaft forderte Nachzahlungen aus den Abrechnungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie laufende Hausgeldzahlungen für das Jahr 2023. Die Beschlüsse hierzu wurden auf verschiedenen Eigentümerversammlungen zwischen Mai 2022 und September 2023 sowie durch Umlaufbeschlüsse gefasst.

Die Sondereigentümerin wehrte sich vehement gegen die Forderungen. Ihre Verteidigungsstrategie stützte sich fast ausschließlich auf das Argument der Unkenntnis. Sie behauptete vor dem Gericht, sie habe weder Einladungen zu den Versammlungen noch die Protokolle oder die Umlaufbeschlüsse erhalten. Auch Mahnungen seien ihr nicht zugegangen. Ihre Logik: Wenn ich nicht eingeladen wurde und keine Beschlüsse kenne, sind diese nichtig, und ich muss keine Nachzahlung aus der Wohngeld-Abrechnung leisten.

Die Wohnungseigentümerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die behauptete Nichtigkeit wegen einer fehlenden Einladung dazu führe, dass die Forderungen gar nicht fällig seien. Zudem bestritt sie, dass die Verwaltung überhaupt berechtigt sei, die Gemeinschaft vor dem Gericht zu vertreten.

Wie bewies die Verwaltung den Zugang der Post?

Das Amtsgericht München musste nun prüfen, ob die Behauptung der Eigentümerin („Ich habe nichts bekommen“) glaubhaft war oder ob die Verwaltung den Zugang der Dokumente beweisen konnte. Hier zeigte sich, wie wichtig eine saubere Dokumentation für Verwaltungen ist. Die Klägerseite legte dem Gericht ein ganzes Bündel an Beweismitteln vor, die den Vortrag der säumigen Zahlerin erschütterten.

Zum einen präsentierte die Verwaltung E-Mail-Korrespondenzen. Darin wurde die Eigentümerin auf offene Wohnlasten hingewiesen, und sie hatte sogar darauf geantwortet. Wer auf eine Mahnung antwortet, kann später schwer behaupten, er habe von nichts gewusst. Noch gewichtiger waren die physischen Zustellnachweise. Der Geschäftsführer der Hausverwaltung hatte bestimmte Schreiben persönlich eingeworfen und dies in einem Fahrtenbuch protokolliert. Für besonders kritische Dokumente wählte die Verwaltung den Weg der förmlichen Zustellung.

Das Gericht wertete diese Belege als substantiierten Vortrag. Die Eigentümerin hingegen blieb bei einem pauschalen Bestreiten. Sie lieferte keine konkrete Erklärung, warum trotz Fahrtenbuch, E-Mail-Antwort und Gerichtsvollzieherurkunde keine Post in ihrem Briefkasten gewesen sein soll. In der juristischen Praxis gilt: Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus, wenn die Gegenseite detaillierte Beweise vorlegt.

Führt eine fehlende Einladung zur Nichtigkeit der Beschlüsse?

Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde, die Eigentümerin hätte tatsächlich keine Einladung erhalten, stellte sich für das Gericht die entscheidende Rechtsfrage: Führt das Fehlen einer Einladung automatisch dazu, dass ein Beschluss nichtig ist? Die Sondereigentümerin hoffte darauf, doch das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.

Der Richter bezog sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach führt ein formeller Fehler bei der Einberufung – wie etwa eine vergessene Einladung – „regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit“ der gefassten Beschlüsse. Das bedeutet im Klartext: Der Beschluss ist erst einmal gültig.

Einladungsmängel begründen regelmäßig nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit von Beschlüssen, solange nicht die Rechte des Wohnungseigentümers in einer Weise verletzt werden, die eine Aufrechterhaltung des Beschlusses schlechterdings unerträglich machen würde.

Da die Eigentümerin die einmonatige Anfechtungsfrist verstreichen ließ, wurden die Beschlüsse bestandskräftig. Das Gericht betonte, dass selbst bei einem unterstellten Zugangsmangel spätestens mit der Zustellung der Klage die Fristen zu laufen begannen. Eine Nichtigkeit wegen einer fehlenden Einladung kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn eine Verwaltung einen Eigentümer böswillig und vorsätzlich systematisch ausschließt. Dafür gab es hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Was gilt bei Umlaufbeschlüssen?

Ein weiterer Streitpunkt war die Wirksamkeit der Umlauf-Beschlüsse. Ein Umlaufbeschluss ist ein schriftliches Verfahren, bei dem die Eigentümer ohne physisches Treffen abstimmen. Die Eigentümerin monierte, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren nicht vorgelegen hätten. Doch auch hier verstrickte sie sich in Widersprüche.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte an einem der strittigen Umlaufbeschlüsse vom Dezember 2023 selbst teilgenommen hatte. Es wirkt wenig glaubwürdig, wenn jemand einerseits behauptet, keine Unterlagen erhalten zu haben und das Verfahren für unzulässig zu halten, andererseits aber den Stimmzettel ausfüllt und zurückschickt. Juristen nennen dies ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), das vor dem Gericht keinen Bestand hat.

Zudem waren auch die Umlaufbeschlüsse bestandskräftig geworden, da keine fristgerechte Anfechtung beim zuständigen Gericht eingegangen war. Die Bestandskraft der Eigentümerbeschlüsse heilte somit eventuelle formelle Mängel des Verfahrens.

Muss die Eigentümerin auch zukünftige Beiträge zahlen?

Neben den Rückständen für die Vergangenheit wollte die Gemeinschaft auch sicherstellen, dass die Eigentümerin im laufenden Jahr 2024 ihre Beiträge pünktlich zahlt. Normalerweise kann man nur auf Leistung klagen, wenn das Geld bereits fällig ist. Hier ging die Gemeinschaft jedoch einen Schritt weiter und beantragte die Feststellung, dass die Sondereigentümerin auch zu den künftigen Zahlungen verpflichtet ist.

Das Gericht gab diesem Antrag statt. Das sogenannte Feststellungsinteresse begründete der Richter mit dem bisherigen Verhalten der Frau. Da sie die Wirksamkeit der Beschlüsse und die Existenz der Forderungen grundsätzlich bestritt, war davon auszugehen, dass sie auch die künftigen monatlichen Raten von 399 Euro verweigern würde. Um weitere Prozesse für jede einzelne Monatsrate zu vermeiden, war die Feststellungsklage hier das richtige Mittel.

Wer trägt die Kosten für den Anwalt und Zinsen?

Ein teurer Nebeneffekt für die unterlegene Eigentümerin waren die Nebenkosten. Da das Gericht feststellte, dass die Mahnungen zugegangen waren, befand sich die Frau im Verzug. Wer im Verzug ist, muss den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger entsteht. Dazu gehört der Anspruch auf die Prozesszinsen sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Gericht verurteilte die Eigentümerin zur Zahlung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die verspäteten Beträge. Auch die knapp 91 Euro für das erste Anwaltsschreiben vor der Klage muss sie übernehmen. Dies verdeutlicht, dass das Ignorieren von Zahlungsaufforderungen die Schuldenlast durch Zinseszins und Gebühren schnell anwachsen lässt.

Die Rolle der Vertretungsbefugnis

Ein letzter Rettungsanker der Eigentümerin war der Angriff auf die formale Position der Verwaltung. Sie bestritt die Vertretung der WEG durch den Verwalter im Prozess. Doch das Gericht prüfte die Grundlagen penibel. Sowohl die Teilungserklärung der Gemeinschaft als auch der Verwaltervertrag enthielten klare Klauseln, die den Verwalter ermächtigten, Hausgelder gerichtlich einzufordern. Ergänzend verwies das Gericht auf § 9b WEG, der die Vertretungsmacht des Verwalters gesetzlich stärkt.

Die Klägerin ist durch die Hausverwaltung vertreten. Die Ermächtigung ergibt sich sowohl aus der Teilungserklärung als auch aus dem Verwaltervertrag, wonach der Verwalter berechtigt ist, Hausgeldforderungen im Namen der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Eigentümer?

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Februar 2024 ist eine deutliche Warnung an alle Wohnungseigentümer, die glauben, durch „Totstellen“ oder das Leugnen des Postzugangs Zahlungen vermeiden zu können. Die Entscheidung klärt mehrere wichtige Punkte für die Praxis:

  • Zugangsnachweise sind mächtig: Wenn die Verwaltung durch Boten, Fahrtenbücher oder Gerichtsvollzieher den Einwurf von Dokumenten belegt, ist ein pauschales Bestreiten sinnlos.
  • Anfechtungsfristen sind heilig: Wer glaubt, ein Beschluss sei falsch oder nichtig, muss innerhalb eines Monats klagen. Wer wartet, bis die Zahlungsklage kommt, hat meist schon verloren.

Für die Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften bestätigt das Urteil, wie wichtig eine saubere Dokumentation ist. Das Führen von Zustellnachweisen und Fahrtenbüchern mag bürokratisch wirken, entscheidet aber im Ernstfall über den Erfolg einer Klage. Für die betroffene Eigentümerin bedeutet das Urteil die volle Zahlungspflicht: über 4.000 Euro Rückstand, laufende monatliche Zahlungen, Zinsen und die kompletten Prozesskosten.

Es zeigt sich einmal mehr: Wer in einer Gemeinschaft lebt, muss sich aktiv an den formalen Prozessen beteiligen oder rechtzeitig juristische Schritte einleiten. Das einfache Ignorieren von Beschlüssen ist keine Strategie, die vor einem deutschen Gericht Bestand hat.


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Experten Kommentar

Der „Briefkasten-Verteidigung“ begegnet man vor Gericht ständig, doch sie ist fast immer ein Eigentor. Viele Eigentümer verwechseln Ungerechtigkeit mit Nichtigkeit und glauben fälschlicherweise, ein formeller Fehler entbinde sie automatisch von der Zahlungspflicht. Wer die harte Ein-Monats-Frist zur Anfechtung verpasst, zementiert damit aber selbst rechtswidrige Beschlüsse für die Ewigkeit.

Taktisch ist die bloße Zahlungsverweigerung deshalb der denkbar schlechteste Weg, um Unmut über die Verwaltung zu äußern. Man treibt die Verfahrenskosten unnötig in die Höhe, die man als unterlegene Partei am Ende meist selbst tragen muss. Ich rate in solchen Konflikten stets, unter Vorbehalt zu zahlen und separat gegen den Beschluss vorzugehen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich zur Zahlung verpflichtet, wenn ich nachweislich keine Einladung zur Versammlung erhielt?


JA, Sie sind in der Regel trotz der fehlenden Einladung zur Zahlung verpflichtet. Ein Formfehler bei der Einberufung führt nach der ständigen Rechtsprechung nicht zur automatischen Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse innerhalb der gesetzlichen Frist. Da ein Beschluss bis zu seiner eventuellen gerichtlichen Aufhebung als wirksam gilt, bleibt Ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft zunächst vollumfänglich bestehen.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der notwendigen Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümergemeinschaft, da Beschlüsse nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist gemäß § 45 WEG bestandskräftig und somit für alle Eigentümer bindend werden. Selbst wenn Sie nachweislich keine Einladung erhalten haben, führt dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit (völligen Unwirksamkeit) des Beschlusses, da hierfür schwerwiegende Verstöße gegen die Kernstruktur der Gemeinschaft vorliegen müssten. Das Gericht prüft im Falle einer rechtzeitigen Klage zwar den Zustellungsnachweis der Verwaltung, doch ohne eine solche aktive Anfechtung bleibt die Rechtswirksamkeit des Zahlungsbeschlusses im Außenverhältnis für Sie rechtlich bindend. Da die Verwaltung meist über einen Nachweis der ordnungsgemäßen Absendung verfügt, reicht das bloße Bestreiten des Zugangs allein nicht aus, um die Zahlungsverpflichtung nachträglich zu Fall zu bringen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der bloßen Anfechtbarkeit besteht nur dann, wenn Sie durch die Verwaltung nachweislich böswillig oder systematisch von der Versammlung ausgeschlossen wurden, um Ihre Mitwirkung zu verhindern. In solch extremen Einzelfällen kann ein Beschluss ausnahmsweise als nichtig eingestuft werden, was bedeutet, dass er von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet und somit auch keine Zahlungspflicht begründet.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend das Datum der Beschlussfassung und erheben Sie bei einer versäumten Einladung innerhalb der einmonatigen Frist unbedingt Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Vermeiden Sie es, die Zahlung eigenmächtig unter Verweis auf den Formfehler einzustellen, da dies zu kostspieligen Mahnverfahren und Verzugszinsen führen kann.


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Verliere ich mein Anfechtungsrecht, wenn ich die Monatsfrist ohne Kenntnis vom Beschluss versäume?


JA, nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß § 45 Absatz 1 WEG verlieren Sie in der Regel Ihr Anfechtungsrecht, selbst wenn Sie keine Kenntnis von der Beschlussfassung hatten. Die gesetzliche Anfechtungsfrist beginnt zwingend mit dem Tag der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und endet genau einen Monat später, woraufhin der Beschluss für alle Eigentümer endgültig bestandskräftig wird. Damit wird die Rechtssicherheit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft über das individuelle Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gestellt.

Der Gesetzgeber sieht in § 45 WEG eine strikte Ausschlussfrist vor, die sicherstellen soll, dass gefasste Beschlüsse zeitnah verbindlich und für die Gemeinschaft sowie Dritte verlässlich werden. Nach Ablauf dieser Monatsfrist heilt die sogenannte Bestandskraft nahezu alle inhaltlichen oder formellen Mängel, sodass selbst fehlerhafte Beschlüsse wirksam bleiben und die daraus resultierenden Zahlungspflichten für Sie rechtlich bindend entstehen. Da die Frist objektiv am Tag der Versammlung zu laufen beginnt, schützt eine rein subjektive Unkenntnis über den stattgefundenen Termin oder den Inhalt des Protokolls den Eigentümer im Regelfall nicht vor dem Rechtsverlust. Diese rechtliche Strenge dient dem Schutz der Handlungsfähigkeit der Verwaltung, die andernfalls über Monate hinweg mit der Unsicherheit über die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen konfrontiert wäre.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei extremen Mängeln, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, da ein nichtiger Beschluss niemals rechtlich wirksam wird und somit auch keine Anfechtungsfrist in Gang setzen kann. In sehr seltenen Fällen kann zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO Erfolg haben, sofern Sie die Fristversäumnis ohne jegliches eigenes Verschulden und trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnten.

Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend das Datum der letzten Eigentümerversammlung in Ihrem Protokoll oder fragen Sie direkt bei der Hausverwaltung nach, um den genauen Fristablauf für eine etwaige Klage rechtssicher zu berechnen. Vermeiden Sie es, sich darauf zu verlassen, dass eine verspätete Zustellung des Protokolls die gesetzliche Klagefrist automatisch verlängert oder pausiert.


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Reicht mein einfaches Bestreiten des Postzugangs gegen ein amtliches Zustellprotokoll der Verwaltung aus?


NEIN. Ein einfaches Bestreiten des Postzugangs reicht vor Gericht grundsätzlich nicht aus, wenn die Verwaltung konkrete Nachweise wie eine Zustellungsurkunde oder ein ordnungsgemäß geführtes Postausgangsbuch vorlegt. In einem solchen Fall verliert die bloße Behauptung, man habe das Schreiben niemals erhalten, aufgrund der hohen Beweiskraft amtlicher Dokumente ihre rechtliche Wirkung.

Sobald die Behörde den Versand durch eine Postzustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO oder durch einen Boten mit entsprechendem Fahrtenbuch belegt, tritt eine prozessuale Verschärfung der Darlegungslast ein. Das Gericht geht in diesen Situationen aufgrund des sogenannten Anscheinsbeweises davon aus, dass das Dokument tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ein pauschaler Einwand, der Briefkasten sei leer geblieben, wird als unsubstantiierter Vortrag gewertet und kann die prozessuale Beweiskraft der vorgelegten Urkunden nicht erschüttern. Besonders kritisch wird die Lage für Betroffene meist dann, wenn sie parallel auf elektronische Nachrichten zum selben Thema reagiert haben, da dies eine Kenntnisnahme des Sachverhalts indiziert.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Empfänger Tatsachen vortragen kann, welche die gesetzliche Vermutung der korrekten Zustellung ernsthaft erschüttern, wie etwa nachweisbare Fehler im Zustellvorgang. Hierzu zählen beispielsweise eine falsche Adressierung auf der Urkunde oder belegbare Unregelmäßigkeiten im Dienstbetrieb des beauftragten Postunternehmens zum fraglichen Zeitpunkt. Ohne solche konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler im System bleibt das einfache Bestreiten rechtlich wirkungslos und führt im Rahmen einer Beweiswürdigung regelmäßig zum Nachteil des Empfängers.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend Akteneinsicht an, um die konkreten Zustellnachweise und das Postausgangsbuch der Behörde auf formale Fehler oder Unstimmigkeiten hin zu überprüfen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich ohne vorherige Prüfung der Beweislage lediglich auf das bloße Fehlen des Schreibens zu berufen.


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Kann die Gemeinschaft mich auf zukünftige Hausgelder verklagen, bevor diese überhaupt fällig sind?


JA, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Feststellungsklage erheben, um Ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung künftiger Hausgelder gerichtlich titulieren zu lassen, bevor die einzelnen Raten tatsächlich fällig werden. Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann zulässig, wenn Sie die Zahlungspflicht dem Grunde nach bestreiten und somit eine ernsthafte Besorgnis besteht, dass Sie auch zukünftige Beträge verweigern werden.

Nach der Rechtsprechung, insbesondere basierend auf § 256 Abs. 1 ZPO, hat die Gemeinschaft ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses, wenn der Schuldner die Zahlungspflicht kategorisch in Abrede stellt. Während Leistungsklagen normalerweise erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich sind, dient die Feststellungsklage der prozessökonomischen Klärung zukünftiger Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien. Wenn Sie beispielsweise behaupten, dass die gefassten Beschlüsse über den Wirtschaftsplan nichtig seien oder Sie generell nicht zur Kostenbeteiligung verpflichtet wären, besteht für die Verwaltung ein sogenanntes Feststellungsinteresse. Das Gericht stellt in diesem Fall verbindlich fest, dass Sie zur monatlichen Zahlung verpflichtet sind, um zu verhindern, dass die Gemeinschaft für jede einzelne neue Monatsrate einen separaten, kostspieligen Prozess führen muss.

Diese präventive Klagemöglichkeit ist jedoch eng an die Voraussetzung geknüpft, dass Sie die Zahlungspflicht tatsächlich grundsätzlich bestritten haben oder ein Verzug bei früheren Zahlungen bereits vorlag. Eine bloße Unstimmigkeit über die Höhe einer einzelnen Nachforderung reicht für eine solche Feststellungsklage in der Regel nicht aus, da die Gemeinschaft kein Recht auf eine pauschale Vorab-Titulierung ohne einen hinreichend begründeten Anlass hat.

Unser Tipp: Bestreiten Sie niemals die grundsätzliche Zahlungspflicht für die Zukunft, sondern rügen Sie stattdessen nur konkret fehlerhafte Einzelabrechnungen oder spezifische Beschlüsse. Vermeiden Sie pauschale Verweigerungserklärungen gegenüber der Hausverwaltung, da diese sonst unmittelbar das notwendige Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Klärung Ihrer künftigen Beitragspflichten begründen können.


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Muss ich Verzugszinsen zahlen, wenn ich die Mahnung aufgrund von Zustellproblemen nicht erhielt?


JA, sofern die Verwaltung den rechtssicheren Zugang der Mahnung beweisen kann, sind Sie zur Zahlung von Verzugszinsen und weiteren Verzugskosten verpflichtet. Maßgeblich für den Eintritt des Verzugs ist der objektive Zugang der Mahnung in Ihren Machtbereich, nicht Ihre tatsächliche Kenntnisnahme des Schreibens. Der rechtliche Verzug beginnt bereits mit der erfolgreichen Zustellung der Mahnung.

Gemäß § 286 BGB tritt Verzug ein, wenn eine fällige Leistung trotz Mahnung ausbleibt, wobei der Zugang der Mahnung als Beweislast allein beim Gläubiger liegt. Sobald dieser Nachweis gelingt, schulden Sie nach § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die ausstehende Forderung. Zusätzlich umfasst der Verzugsschaden die Kosten für eine notwendige Rechtsverfolgung, wie beispielsweise die Gebühren für eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit des Gläubigers. Ihre subjektive Wahrnehmung entbindet Sie nicht von diesen finanziellen Folgen, da das Risiko der Kenntnisnahme im rechtlichen Sinne beim Empfänger der Nachricht liegt. Da die Verwaltung oft über dokumentierte Zustellnachweise verfügt, gilt der Zugang meist als erwiesen, wodurch die Schadensersatzpflicht für alle Folgelasten unmittelbar ausgelöst wird.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie beweisen können, dass der Zugang aufgrund von Fehlern des Absenders oder des genutzten Zustelldienstes rechtlich gar nicht erfolgte. In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur Übernahme von Zinsen oder Anwaltskosten, da kein schuldhaftes Versäumnis Ihrerseits vorliegt.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie bei Zahlungsrückständen frühzeitig fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie zusätzliche Anwaltsgebühren ein, um das finanzielle Risiko realistisch einzuschätzen. Vermeiden Sie es, den Zugang von Postsendungen ohne fundierte Beweise zu bestreiten, da dies die Kosten durch gerichtliche Klärungen weiter erhöht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 1295 C 13985/23 WEG – Urteil vom 28.02.2024


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