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Anfechtung Negativbeschluss WEG: Welchen Spielraum hat die Gemeinschaft bei Reparaturen?

Ein Eigentümer aus Frankfurt reichte die Anfechtung eines Negativbeschlusses der WEG ein, weil die Gemeinschaft die Reparatur der Warmwasserdusche im Saunabereich verweigerte. Plötzlich stand die Frage im Raum, ob man Miteigentümer nach dem Saunagang zum Duschen in ihre eigene Wohnung schicken darf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 60/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 2‑13 S 60/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Wohnungseigentümer klagten gegen ihre Gemeinschaft. Sie hielten Beschlüsse zur Warmwasserversorgung der gemeinschaftlichen Sauna und zur Schlüsselverwahrung für Technikräume für ungültig.
  • Die Rechtsfrage: Durfte die Eigentümergemeinschaft die teurere Wiederherstellung einer Warmwasserdusche ablehnen und eine Schlüsselverwahrung mit wenigen Zugangspersonen beschließen?
  • Die Antwort: Nein. Das Landgericht wies die Klage der Eigentümer ab. Die Gemeinschaft hatte ein weites Ermessen zur Entscheidung über die kostengünstigere Lösung. Warmes Duschen vor der Sauna ist in diesem Fall nicht zwingend notwendig, da Alternativen zumutbar sind. Die Schlüsselregelung dient einem legitimen Sicherheitszweck und ist nicht willkürlich.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt den weiten Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft. Eine Anfechtung von abgelehnten Maßnahmen gelingt nur, wenn die Maßnahme zwingend für die Ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich gewesen wäre.

Muss eine WEG-Sauna zwingend Warmwasser haben?

Ein entspannter Saunagang im eigenen Wohnhaus klingt verlockend, doch in einer Frankfurter Wohnungseigentümergemeinschaft endete dieser Traum vorerst unter einer kalten Dusche. Der Streit entzündete sich an einer defekten Mischbatterie im gemeinschaftlichen Saunabereich im Keller. Die Kläger, eine Gruppe von Wohnungseigentümern, wollten den gewohnten Komfort zurück und beantragten die Installation einer modernen Duscharmatur mit automatischer Spüleinrichtung für 1.957,55 Euro.

Ein winziger Kaltwasser-Putzhahn ragt aus der gefliesten Duschwand, beobachtet von ungläubigen Wohnungseigentümern.
WEG-Streit: Die Ablehnung warmer Duschen für die Gemeinschaftssauna ist rechtlich zulässig. | Symbolbild: KI

Die Mehrheit der Eigentümerversammlung jedoch hatte andere Pläne. Sparsamkeit triumphierte über Wellness: Der Antrag auf die teure Reparatur wurde abgelehnt (ein sogenannter Negativbeschluss). Stattdessen beschloss die Gemeinschaft für bescheidene 177,31 Euro lediglich ein einfaches Auslaufventil zu installieren – allerdings nur für die Entnahme von Wasser zur Hausreinigung.

Damit war die warme Dusche direkt nach dem Saunieren Geschichte. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ordnungsgemäßer Verwaltung, da eine Sauna ohne warme Dusche aus hygienischen Gründen faktisch nicht nutzbar sei. Zudem entbrannte ein weiterer Konflikt um den Zugang zu den Technikräumen: Die Gemeinschaft beschloss, die Schließzylinder auszutauschen und die Schlüssel nur einem kleinen Kreis von Personen, wie dem Verwalter und dem Hausmeister, zu überlassen. Das Landgericht Frankfurt am Main musste nun am 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen 2‑13 S 60/24 entscheiden, ob Sparen in der WEG Grenzen hat, wenn dadurch der Nutzungskomfort sinkt.

Wie weit reicht der Ermessensspielraum der Eigentümerversammlung?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man tief in das Herz des Wohnungseigentumsrechts blicken, speziell auf das Konzept der „ordnungsgemäßen Verwaltung“. Das Gesetz schreibt nicht im Detail vor, welche Farbe der Flur haben muss oder wie luxuriös eine Gemeinschaftseinrichtung sein soll. Stattdessen haben die Eigentümer einen weiten Ermessensspielraum. Sie dürfen entscheiden, ob und wie Gemeinschaftseigentum instand gesetzt wird.

Dieser Spielraum ist jedoch nicht grenzenlos. Wenn eine Maßnahme zwingend notwendig ist, um Schaden vom Gebäude abzuwenden – etwa bei einem undichten Dach –, schrumpft die Wahlfreiheit der Eigentümer auf null. Man spricht juristisch von einer „Ermessensreduzierung auf Null„. In einem solchen Fall muss die Gemeinschaft handeln. Schwieriger wird es, wenn es verschiedene Wege gibt, ein Ziel zu erreichen, oder wenn – wie hier – darüber gestritten wird, ob eine Reparatur in der gewünschten Form überhaupt notwendig ist. Wenn Eigentümer gegen die Ablehnung ihres Antrags klagen (Anfechtung eines Negativbeschlusses), haben sie vor Gericht nur dann Erfolg, wenn sie beweisen können, dass ihre gewünschte Maßnahme die einzig richtige Option war und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre.

Wann ist ein Negativbeschluss der WEG anfechtbar?

Das Landgericht Frankfurt am Main kippte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage der Saunafreunde ab. Die Richter mussten prüfen, ob die Eigentümerversammlung ihren Ermessensspielraum überschritten hatte, als sie der teuren Warmwasserdusche eine Absage erteilte.

Ist Hygiene ohne warmes Wasser unmöglich?

Der zentrale Streitpunkt war die Frage der Hygiene. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, dass man sich vor dem Saunieren zwingend warm mit Seife waschen müsse und eine Sauna ohne Warmwasserdusche daher ihren Zweck verfehle. Das Landgericht sah dies jedoch pragmatisch und lebensnah. Die Kammer stellte fest, dass Hygiene nicht primär von der Wassertemperatur abhängt, sondern von der Verwendung von Reinigungsmitteln wie Seife oder Duschgel sowie der Gründlichkeit des Waschens. Wer sich mechanisch gründlich reinigt, wird auch mit kaltem oder lauwarmem Wasser sauber.

Ein weiteres, entscheidendes Argument der Richter war die bauliche Situation. Da sich die Sauna im gemeinschaftlichen Keller befindet, ist es den Bewohnern ohne unzumutbaren Aufwand möglich, in ihren eigenen Wohnungen warm zu duschen, bevor sie den Saunabereich im Bademantel aufsuchen. Die „Unbenutzbarkeit“ der Sauna, die die Kläger postulierten, lag also objektiv nicht vor. Der Komfortverlust mag ärgerlich sein, führt aber nicht dazu, dass die Verwaltung des Eigentums als „nicht ordnungsgemäß“ eingestuft werden muss.

Darf die WEG die billigste Reparatur wählen?

Da die warme Dusche im Keller somit rechtlich nicht als zwingend notwendig eingestuft wurde, lag die Entscheidung über die Art der Reparatur wieder voll im Ermessen der Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft stand vor der Wahl: Knapp 2.000 Euro für Komfort oder knapp 180 Euro für eine Basislösung, die dem Reinigungspersonal Wasserzugang verschafft.

Das Gericht bestätigte, dass die Entscheidung für die günstige Lösung (TOP 6 b) und gegen die teure Lösung (TOP 6 a) von diesem Ermessen gedeckt ist. Es gibt keinen Anspruch einzelner Eigentümer auf die Wiederherstellung eines luxuriösen Zustands, solange die grundlegende Funktion des Gebäudes nicht gefährdet ist. Da die „Billiglösung“ weder gegen Gesetze noch gegen die Gemeinschaftsordnung verstieß, war der Beschluss gültig. Die Kläger konnten nicht beweisen, dass die teure Reparatur die einzig mögliche Option war – damit scheiterte die Anfechtung des Negativbeschlusses.

Ist eine restriktive Schlüsselvergabe zulässig?

Neben dem Wasserstreit ging es auch um die Kontrolle über die Heizungs- und Technikräume (TOP 10). Die Gemeinschaft hatte beschlossen, neue Schließzylinder einzubauen und die Schlüssel nur an Verwalter, Hausmeister, Wartungsinstallateur und den Beirat zu geben. Die Kläger fürchteten Willkür und forderten freien Zugang. Auch hier folgte das Landgericht der Argumentation der Gemeinschaft.

Der Schutz der technischen Anlagen vor unbefugter Manipulation ist ein legitimes Interesse der WEG. Die Richter betonten, dass die Regelung keineswegs willkürlich sei. Es wurde ein Notfallschlüssel in einem Kasten hinterlegt, und der Zugang für sonstige Eigentümer ist auf Antrag möglich. Da die Schlüsselverwalter namentlich oder durch ihre Funktion (wie der Verwaltungsbeirat) legitimiert sind und ein Vertrauensverhältnis zur Gemeinschaft haben, sind die Rechte der einzelnen Eigentümer ausreichend gewahrt. Die Sorge vor Machtmissbrauch war für das Gericht zu abstrakt, um den Beschluss zu kippen.

Können Eigentümer eine bestimmte Reparaturart erzwingen?

Dieses Urteil stärkt die Entscheidungshoheit der Mehrheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erheblich. Es verdeutlicht, dass der Wunsch nach Komfort oder die Wiederherstellung eines früheren Zustands („Früher konnten wir dort warm duschen“) keinen automatischen Rechtsanspruch begründet. Solange eine Maßnahme nicht zwingend notwendig ist, um die Substanz des Gebäudes zu erhalten oder elementare Sicherheitsvorschriften zu erfüllen, darf die Versammlung auch die „Sparvariante“ wählen oder eine Verbesserung ablehnen.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer gegen einen Negativbeschluss klagt, trägt eine hohe Beweislast. Man muss darlegen, dass das Ermessen der Gemeinschaft „auf Null reduziert“ war. Gelingt dies nicht – etwa weil Alternativen wie das Duschen in der eigenen Wohnung zumutbar sind –, bleibt die Kasse der Gemeinschaft geschlossen und das Wasser kalt. Die Kläger müssen nun nicht nur auf den Komfort verzichten, sondern auch die Kosten des Verfahrens tragen (Streitwert: 3.433,30 Euro). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

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Experten Kommentar

Was in solchen Konflikten häufig übersehen wird, ist der Rattenschwanz für vermietende Eigentümer. Die Gemeinschaft freut sich zwar über den gesparten Betrag für die teure Armatur, doch der einzelne Vermieter riskiert schnell eine Mietminderung, wenn der vertraglich zugesicherte Wohnkomfort – hier eine voll nutzbare Sauna – plötzlich eingeschränkt wird. Aus meiner Erfahrung ist das vermeintliche Schnäppchen dann schnell ein Verlustgeschäft. Zudem stehen die Anwalts- und Gerichtskosten bei solch emotionalen Prinzipienstreitigkeiten oft in keinem Verhältnis zum eigentlichen Sachwert. Ich rate dazu, den Taschenrechner vor dem Emotionsausbruch zu zücken: Oft ist die pragmatische Reparatur am Ende günstiger als der teuer erkaufte juristische Sieg.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die WEG-Mehrheit Warmwasser oder Komfort wiederherstellen, wenn sie sparen will?

Nein, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss frühere Komfortniveaus nicht zwingend wiederherstellen, wenn sie Kosten sparen will. Ein Anspruch einzelner Eigentümer auf Luxus oder den Status quo ante besteht in der Regel nicht. Die Mehrheit darf die Sparvariante wählen, solange dadurch die grundlegende Funktion des Gemeinschaftseigentums erhalten bleibt. Entscheidend ist, dass die Nutzung des betroffenen Bereichs für die Eigentümer nicht objektiv unzumutbar wird.

Der Grund dafür liegt im weiten Ermessensspielraum der Eigentümerversammlung bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. Verluste im Nutzungskomfort, beispielsweise das Fehlen von Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Sauna-Dusche, führen allein nicht zur Rechtswidrigkeit eines Beschlusses. Die WEG muss keine teuren Modernisierungen durchführen, wenn eine günstige Lösung die Bausubstanz nicht gefährdet oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Gerichte respektieren die Entscheidung der Gemeinschaft, Kosteneffizienz über Komfort zu priorisieren.

Konkret entschied das Landgericht Frankfurt am Main (2-13 S 60/24) zugunsten einer Sparlösung von 177 Euro statt fast 2.000 Euro für eine Warmwasserdusche im Saunabereich. Die Richter stellten fest, dass die Nutzung der Sauna nicht unzumutbar war, da die Eigentümer sich vorab ohne unzumutbaren Aufwand in ihren eigenen Wohnungen warm duschen konnten. Die Möglichkeit alternativer Reinigung in den Sondereigentumseinheiten macht den Komfortverlust im Keller zumutbar und den Sparbeschluss damit rechtmäßig.

Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung auf explizite Passagen, die den Ausstattungsstandard der betroffenen Einrichtung zwingend festlegen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich einen Negativbeschluss der WEG erfolgreich anfechten?

Die Anfechtung eines Negativbeschlusses stellt hohe Anforderungen an den klagenden Eigentümer. Sie haben vor Gericht nur Erfolg, wenn Sie die Beweislast erfüllen. Sie müssen nachweisen, dass der Ermessensspielraum der WEG auf Null reduziert war. Ihre vorgeschlagene Maßnahme muss die alleinig ordnungsgemäße Verwaltungsentscheidung gewesen sein. Damit ist die Schwelle zur erfolgreichen Anfechtung extrem hoch angesetzt.

Die Eigentümerversammlung besitzt einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Ein Negativbeschluss scheitert nicht, wenn die Ablehnung (oder eine Alternativlösung) vertretbar ist und nicht objektiv gegen Gesetze oder die Gemeinschaftsordnung verstößt. Die WEG darf eine billigere Lösung wählen, die zwar unkomfortabel ist, aber die Nutzung des Gemeinschaftseigentums nicht gänzlich unmöglich macht. Ein Negativbeschluss ist also gültig, wenn eine Grundfunktion gewährleistet bleibt.

Sie müssen zwingend auf der objektiven Rechtswidrigkeit der Ablehnung argumentieren, anstatt subjektive Beschwerden wie „sinkender Nutzungskomfort“ vorzubringen. Es muss dokumentiert werden, dass die Beibehaltung des Ist-Zustandes konkrete Gefährdungen oder Folgeschäden mit sich bringt. Nur ein drohender Substanzschaden am Gebäude oder ein akuter Verstoß gegen elementare Sicherheitsbestimmungen reduziert das Ermessen der WEG auf null.

Erstellen Sie eine detaillierte Begründung, die nicht nur den Vorteil Ihrer Maßnahme darstellt, sondern die konkrete Gefährdung durch die Untätigkeit nachweist.


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Wann liegt eine ‚Ermessensreduzierung auf Null‘ vor, die die WEG zum Handeln zwingt?

Die Ermessensreduzierung auf Null stellt die juristische Notbremse im Wohnungseigentumsrecht dar. Sie liegt vor, wenn eine Instandsetzungsmaßnahme zwingend erforderlich ist, um elementare Gefahren oder massiven Schaden von der Bausubstanz abzuwenden. In dieser extremen Situation entfällt der Entscheidungsspielraum der Eigentümerversammlung vollständig. Die Gemeinschaft muss die notwendigen Schritte einleiten, unabhängig von den Kosten oder Sparüberlegungen der Mehrheit.

Diese Ausnahmesituation tritt nur bei existenziellen Mängeln ein, die die Sicherheit oder den Bestand des Gebäudes unmittelbar gefährden. Ein Beispiel hierfür ist ein undichtes Dach, das zu Folgeschäden an der darunterliegenden Konstruktion führt, oder ein Rohrbruch, der die Statik des Kellers beeinträchtigt. Ebenso führen akute Verstöße gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen – wie gravierende Mängel im Brandschutz – zur Reduzierung des Ermessens auf Null. Das Argument greift niemals, wenn es lediglich um Komfortmängel oder den Wunsch nach einer besseren Ausstattung geht.

Wenn die Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, können einzelne Eigentümer die Reparatur gerichtlich durchsetzen. Es gibt dann keine wählbaren Alternativen oder Diskussionen über günstigere Provisorien; die Maßnahme wird zur Pflicht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Gerichte ersetzen in diesem Fall einen ablehnenden Beschluss der WEG durch die Anordnung der notwendigen Reparatur. Wer eine dringend erforderliche Instandsetzung durchsetzen möchte, muss die unmittelbare Gefährdung der Bausubstanz objektiv nachweisen.

Beauftragen Sie sofort einen vereidigten Sachverständigen, um ein Gutachten zur kurzfristigen Gefährdung der Bausubstanz als stärksten Beweis zu erstellen.


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Darf die WEG den Zugang zu Heizungs- und Technikräumen für Eigentümer einschränken?

Ja, die WEG darf den direkten Zugang zu Heizungs- und Technikräumen einschränken. Diese Beschränkung dient dem Schutz der sensiblen Anlagen vor unbefugter Manipulation und daraus resultierenden Schäden am Gemeinschaftseigentum. Ein solcher Beschluss gilt als zulässig, solange klare Regeln für den Zugang im Notfall oder auf Antrag über Vertrauenspersonen existieren.

Der Schutz technischer Anlagen vor unbefugter Veränderung oder Manipulation ist ein legitimes und notwendiges Verwaltungsziel der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die restriktive Schlüsselvergabe an legitimierte Personen, wie den Verwalter, Hausmeister oder den Verwaltungsbeirat, schützt die Gemeinschaft vor kostspieligen Schäden. Die Maßnahme gilt nicht als Willkür, da diese Schlüsselverwalter durch ihre Funktion das Vertrauen der Eigentümer genießen und die Verantwortung tragen.

Die Rechte der Einzeleigentümer auf Kontrolle und Einsicht sind ausreichend gewahrt, wenn die WEG ein transparentes Zugangsverfahren festlegt und organisiert. Entscheidend ist die Existenz einer klaren Notfalllösung, wie zum Beispiel ein hinterlegter Notfallschlüsselkasten, der jederzeit zugänglich ist. Gerichte beurteilen solche Regelungen als nicht willkürlich, solange Eigentümer im Bedarfsfall über die Vertrauenspersonen Zugang erhalten können und keine unzumutbare Verzögerung entsteht.

Fordern Sie schriftlich vom Verwalter die genaue Regelung und den Standort des Notfallschlüssels an, um die tatsächliche Zugänglichkeit formal zu dokumentieren.


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Ab wann verletzt die Entscheidung für die billigste Reparatur die ‚ordnungsgemäße Verwaltung‘?

Die WEG genießt bei Instandhaltungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum und darf Kosteneffizienz über den maximalen Komfort stellen. Eine Reparaturentscheidung verstößt erst dann gegen die ordnungsgemäße Verwaltung, wenn sie die objektive Grundfunktion des Gemeinschaftseigentums verfehlt. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist erreicht, sobald die gewählte Lösung die Gefahr Folgeschäden an der Gebäudesubstanz mit sich bringt oder elementare gesetzliche Pflichten ignoriert.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet die Gemeinschaft primär zur Substanzerhaltung des Gebäudes. Solange die günstige Lösung dieses zentrale Verwaltungsziel erreicht und das betroffene Bauteil funktionsfähig bleibt, ist der Beschluss juristisch gedeckt. Die Eigentümerversammlung muss nicht die technisch beste oder langlebigste Variante wählen, sondern nur eine, die den Zweck erfüllt. Steht die Wahl zwischen einer teuren modernen Armatur und einem einfachen Ventil zur Wasserentnahme, darf die WEG die Sparvariante beschließen, solange die Wasserentnahme zur Reinigung gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird allerdings fahrlässig, wenn die kurzfristige Ersparnis mittelfristig zu massiven Mehrkosten führt. Konkret: Die Entscheidung für ein Baumaterial mit extrem kurzer Lebensdauer, das in wenigen Jahren ersetzt werden muss, kann die ordnungsgemäße Verwaltung verletzen. Wenn etwa minderwertige Rohre installiert werden, die nachweislich frühzeitig korrodieren und einen umfangreichen Wasserschaden verursachen können, ist der Beschluss angreifbar. Hierbei ist entscheidend, dass die Billiglösung die Lebensdauer des betroffenen Teils drastisch verkürzt und dadurch höhere Wartungskosten verursacht.

Um eine Billiglösung erfolgreich anzufechten, benötigen Sie eine schriftliche Expertise, die objektiv begründet, dass Folgeschäden an der Bausubstanz drohen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei vor Gericht, die Tatsachen zu beweisen, die für sie günstig sind. Das Gericht entscheidet nicht nach Vermutungen, sondern nach Fakten, weshalb derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die dafür notwendigen Umstände auch nachweisen muss.

Beispiel: Im Sauna-Fall lag die Beweislast bei den Klägern, die nachweisen mussten, dass die teure Reparatur die einzig richtige Verwaltungsmaßnahme war.

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Ermessensreduzierung auf Null

Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn eine Situation so dringend und alternativlos ist, dass die Eigentümerversammlung nur noch eine einzig richtige Entscheidung treffen kann. Dieses juristische Instrument stellt sicher, dass eine Gemeinschaft bei existenziellen Gefahren, wie einem undichten Dach, zum Handeln gezwungen wird und die Pflicht zur Substanzerhaltung schwerer wiegt als die Entscheidungsfreiheit der Mehrheit.

Beispiel: Das Gericht verneinte eine Ermessensreduzierung auf Null, da eine kalte Dusche zwar unkomfortabel ist, aber keine unmittelbare Gefahr für die Bausubstanz darstellt.

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Ermessensspielraum

Der Ermessensspielraum bezeichnet die Entscheidungsfreiheit, die eine Eigentümerversammlung bei Verwaltungsmaßnahmen hat. Das Gesetz vertraut darauf, dass die Eigentümer selbst am besten wissen, was für ihr Gebäude sinnvoll und wirtschaftlich ist, weshalb Gerichte diesen Freiraum respektieren, solange Entscheidungen nicht willkürlich sind.

Beispiel: Die Frankfurter Eigentümergemeinschaft nutzte ihren Ermessensspielraum, indem sie sich bewusst für die kostengünstige Reparaturlösung für 177,31 Euro entschied.

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Negativbeschluss

Ein Negativbeschluss ist die Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Eigentümerversammlung. Juristen nennen das so, weil die Gemeinschaft aktiv beschließt, etwas nicht zu tun, was rechtlich eine genauso bindende Entscheidung ist wie ein Ja-Votum und ebenfalls innerhalb eines Monats angefochten werden kann.

Beispiel: Die Ablehnung der teuren Duscharmatur für 1.957,55 Euro war ein Negativbeschluss, den die Kläger erfolglos vor Gericht angefochten haben.

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Ordnungsgemäße Verwaltung

Ordnungsgemäße Verwaltung ist der zentrale Rechtsgrundsatz im Wohnungseigentumsrecht, der die Gemeinschaft zu vernünftigen und werterhaltenden Entscheidungen verpflichtet. Das Gesetz gibt bewusst einen flexiblen Rahmen vor, innerhalb dessen Maßnahmen dem Interesse der Gesamtheit aller Eigentümer entsprechen und nicht willkürlich sein dürfen.

Beispiel: Die Richter entschieden, dass die Installation des günstigen Auslaufventils noch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach, auch wenn der Komfort dadurch sank.

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Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 60/24 – Urteil vom 20.11.2025


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