Ein tropfendes Rohr in der eigenen Wohnung löste für eine Wohnungseigentümerin einen erbitterten Streit mit ihrer Hausgemeinschaft aus. Die Gemeinschaft forderte sie auf, die Instandsetzung der undichten Abwasserleitung selbst zu bezahlen, da sie diese als Sondereigentum sah. Doch die Eigentümerin war überzeugt: Die Abwasserleitung gehört zum Gemeinschaftseigentum – und somit sind die Kosten Sache der gesamten Hausgemeinschaft.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Wasserschaden in der Wohnung: Wer zahlt, wenn es aus den Rohren tropft?
- Was genau wollte die Wohnungseigentümerin vom Gericht wissen?
- Wie sah die Wohnungseigentümergemeinschaft die Sache?
- Gehören Abwasserleitungen zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum?
- War ein teurer Sachverständiger wirklich nötig?
- Welche weiteren Argumente wies das Gericht zurück?
- Wer muss am Ende die Kosten des Rechtsstreits tragen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- Welche Bestandteile von Versorgungsleitungen (z.B. Wasser- oder Abwasserrohre) zählen in der Regel zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur von Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- Wann ist die Beauftragung eines externen Sachverständigen bei Schäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich geboten oder sinnvoll?
- Was sind die häufigsten Streitpunkte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wie können diese vermieden werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 73 C 6/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: ❓ Eine Bewohnerin hatte undichte Abwasserrohre. Sie stritt mit der Eigentümergemeinschaft darüber, wer die Reparatur bezahlen muss.
- Die Frage: ⚖️ Wer muss zahlen, wenn Abwasserrohre im Haus undicht sind: der Bewohner oder die gesamte Hausgemeinschaft?
- Die Antwort: Ja, die Hausgemeinschaft muss zahlen, weil Abwasserrohre meist dem gesamten Gebäude gehören. Ein teurer Experte war dafür aber nicht nötig, normale Handwerker konnten den Schaden beheben.
- Das bedeutet das für Sie: Die Reparaturkosten für undichte Abwasserrohre trägt oft die Eigentümergemeinschaft des Hauses. Ein teures Gutachten brauchen Sie dafür meistens nicht.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
- Datum: 17.04.2025
- Aktenzeichen: 73 C 6/24
- Verfahren: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Wohnungseigentümerin. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Kosten für die Reparatur von undichten Abwasserleitungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind. Zudem forderte sie eine Eigentümerversammlung zur Beauftragung eines Sachverständigen für ein Sanierungskonzept.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwalterin. Sie war der Ansicht, die Klägerin müsse die Reparaturkosten selbst tragen und ein Sachverständigengutachten sei unnötig.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: An Abwasserleitungen in einer Wohnung traten Lecks auf. Die Hausverwaltung forderte die betroffene Eigentümerin auf, die Reparatur auf eigene Kosten zu veranlassen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Gehören Abwasserleitungen, auch wenn sie innerhalb einer Wohnung liegen, zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese die Reparaturkosten tragen muss? Und war es notwendig, einen Sachverständigen für ein Sanierungskonzept zu beauftragen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Gericht entschied, dass die Beklagte (Wohnungseigentümergemeinschaft) 10/11 und die Klägerin 1/11 der Verfahrenskosten zu tragen hat.
- Zentrale Begründung: Die Abwasserleitungen wurden als Gemeinschaftseigentum eingestuft, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft für deren Instandsetzung zuständig ist; ein Sachverständigengutachten war jedoch nicht erforderlich.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Großteil der Verfahrenskosten übernehmen.
Der Fall vor Gericht
Wasserschaden in der Wohnung: Wer zahlt, wenn es aus den Rohren tropft?
In einem Mehrparteienhaus, genauer gesagt, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ein tropfendes Rohr schnell für Ärger sorgen. Besonders dann, wenn unklar ist, wer für die Reparatur aufkommen muss: Ist es die einzelne Wohnungseigentümerin oder doch die Gemeinschaft aller Eigentümer? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Gerichtsstreits in einer norddeutschen Großstadt, bei dem es um undichte Abwasserleitungen ging. Eine Wohnungseigentümerin sah sich mit der Aufforderung konfrontiert, die Instandsetzung selbst zu bezahlen. Doch sie war davon überzeugt: Das ist Sache der Gemeinschaft.
Was genau wollte die Wohnungseigentümerin vom Gericht wissen?

Die Wohnungseigentümerin, nennen wir sie die Betroffene, hatte zwei wesentliche Anliegen an das Gericht. Zunächst wollte sie gerichtsfest klären lassen, dass die undichten Abwasserleitungen, aus denen Wasser austrat, tatsächlich zum sogenannten Gemeinschaftseigentum gehören. Wenn das der Fall wäre, so ihre Schlussfolgerung, müsste die Wohnungseigentümergemeinschaft, also die Gemeinschaft aller Eigentümer, die Kosten für die Reparatur tragen. Dieses Verlangen, die rechtliche Zugehörigkeit der Leitungen zu klären und damit die Pflicht zur Instandsetzung der Gemeinschaft zuzuweisen, war ihr erstes Ziel.
Ihr zweiter Antrag betraf die zukünftige Vorgehensweise. Sie forderte die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem speziellen Tagesordnungspunkt: Es sollte darüber entschieden werden, einen externen Fachmann, einen Sachverständigen, zu beauftragen. Dieser Experte sollte ein umfassendes Sanierungskonzept für die defekten Abwasserleitungen erstellen. Als Absicherung hatte die Betroffene zusätzlich beantragt, dass sie notfalls selbst ermächtigt würde, diesen Sachverständigen zu beauftragen, falls die Gemeinschaft dies nicht tun wollte.
Wie sah die Wohnungseigentümergemeinschaft die Sache?
Die Hausgemeinschaft, vertreten durch ihre Verwalterin, hatte eine ganz andere Auffassung. Sie war der Meinung, die undichten Rohre seien Angelegenheit der einzelnen Wohnungseigentümerin. Entsprechend hatte die Verwalterin die Betroffene aufgefordert, die Reparatur selbst in die Hand zu nehmen und auch dafür zu bezahlen. Dies deutete darauf hin, dass die Gemeinschaft die Leitungen dem sogenannten Sondereigentum zurechnete – also dem Bereich, für den jeder Eigentümer selbst verantwortlich ist.
Was den Wunsch nach einem Sachverständigen anging, so lehnte die Gemeinschaft dies ebenfalls ab. Sie argumentierte, dass ein solches aufwendiges Gutachten gar nicht nötig sei. Das Problem der undichten Rohre könne ein ganz normaler Handwerksbetrieb auch ohne die kostspielige Hilfe eines Sachverständigen lösen. Außerdem vertrat die Gemeinschaft die Ansicht, die Betroffene hätte sich primär an eine Gebäudeversicherung wenden sollen, um mögliche Schäden zu regulieren.
Gehören Abwasserleitungen zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum?
Dies war die Kernfrage, die das Gericht klären musste, um über die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage entscheiden zu können. Das Gericht stellte hierzu fest, dass Abwasserleitungen in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum eines Gebäudes gehören. Man kann sich das wie die Hauptschlagadern oder das Nervensystem eines Hauses vorstellen: Sie dienen nicht nur einer einzelnen Wohnung, sondern dem gesamten Gebäude und allen Bewohnern.
Das Gericht begründete seine Ansicht detailliert:
- Keine individuelle Absperrmöglichkeit: Im Gegensatz zu Wasserleitungen, die an einem bestimmten Punkt in die eigene Wohnung abzweigen und dort mit einem Absperrhahn versehen sind, fehlt eine solche Möglichkeit bei Abwasserleitungen. Hier gibt es keine „Absperrung“, die nur den Abfluss einer einzelnen Wohnung regelt, ohne das Gesamtsystem zu beeinflussen. Da eine solche Trennung nicht existiert, gehört die gesamte Abwasserleitung zum Gemeinschaftseigentum.
- Kein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ohne Beeinträchtigung: Selbst wenn Teile der Abwasserleitungen durch die Räume einer einzelnen Wohnung verlaufen, sind sie dennoch Gemeinschaftseigentum. Eine Reparatur oder ein Austausch würde in der Regel bauliche Eingriffe erfordern, die das gesamte Gebäude oder andere Sondereigentumseinheiten betreffen würden. Dies ist ein klares Merkmal von Gemeinschaftseigentum.
Da die Lecks an den Abwasserleitungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nachweislich in diesem Gemeinschaftseigentumsbereich lagen und die Verwalterin die Eigentümerin zur Eigenreparatur aufgefordert hatte, war der Feststellungsantrag der Betroffenen nach Ansicht des Gerichts von Anfang an begründet. Die Instandsetzungs- und Kostenpflicht dafür lag somit klar bei der Hausgemeinschaft.
War ein teurer Sachverständiger wirklich nötig?
Die zweite Frage, die das Gericht zu beantworten hatte, betraf den Wunsch der Wohnungseigentümerin nach einem Gutachten und einem Sanierungskonzept durch einen Sachverständigen. Das Gericht befand diesen Antrag jedoch als nicht begründet.
Der entscheidende Punkt war, dass die Lecks in den Abwasserleitungen zwischenzeitlich behoben werden konnten – und zwar ohne dass zuvor ein Sachverständiger ein Konzept oder Gutachten erstellen musste. Die Reparatur durch einen gewöhnlichen Handwerksbetrieb hatte ausgereicht, um den Wasseraustritt zu stoppen. Da das Problem auf diese Weise gelöst werden konnte, war die Beauftragung eines Sachverständigen nicht als notwendig anzusehen. Das Gericht stellte fest, dass die Hausgemeinschaft von Anfang an argumentiert hatte, ein Handwerksbetrieb könne das Problem auch ohne zusätzliche sachverständige Hilfe beheben. Folglich hatte die Wohnungseigentümerin unter dem Gesichtspunkt einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ der Gemeinschaft keinen Anspruch darauf, dass eine solche Versammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird.
Welche weiteren Argumente wies das Gericht zurück?
Die Hausgemeinschaft hatte während des Rechtsstreits weitere Argumente vorgebracht, die das Gericht jedoch als unerheblich einstufte. Zum einen wurde die Behauptung, die Betroffene hätte vorrangig eine Gebäudeversicherung einschalten sollen, verworfen. Das Gericht stellte klar, dass dies für die eigentliche Streitfrage – nämlich die Zuständigkeit für die Reparatur des Gemeinschaftseigentums – keine Rolle spielt. Es ist unerheblich, ob die Gemeinschaft eine Versicherungsleistung erhalten kann oder nicht; ihre Pflicht zur Instandsetzung bleibt bestehen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die einzelne Wohnungseigentümerin gar nicht berechtigt gewesen wäre, eine Versicherungsleistung für das Gemeinschaftseigentum zu beantragen.
Auch die Frage, wer dafür verantwortlich war, dass sich der Beginn der Reparaturarbeiten verzögerte, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Diese Verzögerung änderte nichts an der grundsätzlichen Feststellung, dass die Abwasserleitungen Gemeinschaftseigentum sind und die Instandhaltungspflicht bei der Gemeinschaft liegt.
Wer muss am Ende die Kosten des Rechtsstreits tragen?
Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – die Lecks waren inzwischen behoben –, musste das Gericht nicht mehr über die ursprünglichen Anträge entscheiden, sondern lediglich über die Verteilung der Verfahrenskosten. Hierfür prüfte das Gericht, wer nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens voraussichtlich gewonnen hätte.
Aufgrund seiner detaillierten Prüfung, insbesondere der Einordnung der Abwasserleitungen als Gemeinschaftseigentum und der fehlenden Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der erste Antrag der Wohnungseigentümerin (Feststellung, dass die Leitungen Gemeinschaftseigentum sind und die Gemeinschaft die Kosten trägt) begründet gewesen wäre, der zweite Antrag (Beauftragung eines Sachverständigen) jedoch nicht.
Angesichts dieses teilweisen Erfolgs sprach das Gericht der Hausgemeinschaft den überwiegenden Teil der Kostenlast zu. Die Hausgemeinschaft muss 10/11 der Kosten des Rechtsstreits tragen, während der Wohnungseigentümerin lediglich 1/11 der Kosten auferlegt wurde.
Die Urteilslogik
Ein Gericht präzisiert die Verantwortlichkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften, besonders wenn es um verborgene Mängel im Gebäude geht.
- Zuweisung des Gemeinschaftseigentums: Rohrsysteme, die dem gesamten Gebäude dienen und sich nicht individuell absperren lassen, ordnet man dem Gemeinschaftseigentum zu, selbst wenn sie durch einzelne Wohnungen verlaufen.
- Maßstab der Notwendigkeit: Eine aufwendige Expertenbeauftragung ist unnötig, sobald das Problem mit einfacheren Mitteln bereits behoben ist oder sich beheben lässt.
- Umfang der Instandhaltungspflicht: Die Pflicht einer Eigentümergemeinschaft, Gemeinschaftseigentum instand zu halten, bleibt bestehen, unabhängig von möglichen Versicherungsleistungen oder entstandenen Verzögerungen.
Diese Grundsätze leiten die Wohnungseigentümergemeinschaften an, ihre Pflichten klar zu definieren und effizient zu handeln.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für jede Wohnungseigentümergemeinschaft, die Kosten abschieben will, ist dieses Urteil ein klares Stoppsignal. Es zementiert die Kernverantwortung der Gemeinschaft für die entscheidenden „Lebensadern“ eines Gebäudes wie Abwasserleitungen und macht Schluss mit dem Versuch, diese auf Sondereigentümer abzuwälzen. Gleichzeitig sendet es eine unmissverständliche Botschaft zur Verhältnismäßigkeit: Ein bereits gelöstes Problem erfordert keine teure Sachverständigenbürokratie mehr. Wer hier auf Eigenverantwortung und pragmatische Problemlösung setzt, handelt nicht nur rechtssicher, sondern auch im Sinne einer klugen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist für Wohnungseigentümer entscheidend, da sie festlegt, wer für die Instandhaltung, Reparaturen und die damit verbundenen Kosten zuständig ist. Sondereigentum bezeichnet den exklusiv nutzbaren Teil einer Wohnung, etwa Innenräume, nichttragende Wände oder eigene Installationen bis zur Abzweigung. Gemeinschaftseigentum hingegen umfasst alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die dem gemeinsamen Gebrauch dienen oder für dessen Bestand und Sicherheit notwendig sind, wie tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Versorgungsleitungen.
Man kann dies mit dem menschlichen Körper vergleichen: Sondereigentum ist wie die Organe, die nur für eine Person da sind und in deren eigener Verantwortung liegen. Gemeinschaftseigentum hingegen gleicht dem Skelett und den Blutgefäßen, die den ganzen Körper zusammenhalten und versorgen – sie sind für alle lebensnotwendig, und die Verantwortung dafür trägt die ‚Gemeinschaft‘ des Körpers.
Diese klare Abgrenzung ist entscheidend, um bei Instandhaltungs- oder Reparaturfällen eindeutig festzulegen, ob ein einzelner Eigentümer oder die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft für die Behebung eines Mangels aufkommen muss. Dies vermeidet Streitigkeiten und sichert eine faire Kostenverteilung. So zählen beispielsweise zentrale Versorgungs- und Abwasserleitungen, die das gesamte Gebäude bedienen, zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie durch eine einzelne Wohnung verlaufen, da sie für alle Bewohner relevant sind.
Um Unsicherheiten bezüglich der Zuordnung zu vermeiden und Zuständigkeiten zu klären, sollte man bei Zweifeln stets die Teilungserklärung prüfen oder einen Fachmann wie einen Verwalter oder Anwalt konsultieren.
Welche Bestandteile von Versorgungsleitungen (z.B. Wasser- oder Abwasserrohre) zählen in der Regel zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Abwasserleitungen und andere zentrale Versorgungsleitungen gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt insbesondere für Leitungen, die dem gesamten Gebäude oder mehreren Wohnungen dienen und nicht individuell absperrbar sind.
Stellen Sie sich das Leitungssystem eines Gebäudes wie die Äste eines Baumes vor: Der Stamm und die dickeren Äste, die das ganze Gebäude versorgen – wie Hauptleitungen, Fallstränge oder Steigleitungen – sind Gemeinschaftseigentum. Die dünneren Zweige, die nur zu einer einzelnen Wohnung führen und dort enden, sind eher Sondereigentum, insbesondere wenn sie hinter einem Absperrhahn liegen und nur die individuelle Einheit versorgen.
Diese Zuordnung liegt daran, dass zentrale Leitungen wie Abwasserrohre typischerweise nicht für eine einzelne Wohnung abgesperrt werden können, ohne das Gesamtsystem zu beeinflussen. Eine Reparatur oder ein Austausch dieser Leitungen würde meist bauliche Eingriffe erfordern, die nicht nur eine Wohnung, sondern das gesamte Gebäude oder andere Einheiten betreffen.
Diese klare Einordnung stellt sicher, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und Reparatur dieser systemrelevanten Leitungen verantwortlich ist, selbst wenn ein Schaden innerhalb einer einzelnen Wohnung sichtbar wird.
Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur von Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur von Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft trägt grundsätzlich die gesamte Gemeinschaft aller Eigentümer. Diese Kosten werden in der Regel anteilig auf die einzelnen Eigentümer verteilt.
Vergleichen Sie es mit einer großen WG: Jeder zahlt anteilig für die gemeinsame Küche und das Bad, auch wenn nur einer den Wasserhahn reparieren lassen muss. Die Kosten für das eigene Zimmer trägt man jedoch allein.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise Bauteile, die dem gesamten Gebäude dienen oder für dessen Bestand und Sicherheit notwendig sind, wie etwa tragende Wände, das Dach oder auch Abwasserleitungen. Selbst wenn Teile der Abwasserleitungen durch die Räume einer einzelnen Wohnung verlaufen, zählen sie dazu. Dies liegt daran, dass eine Reparatur das Gesamtsystem betreffen und bauliche Eingriffe erfordern würde, die über die einzelne Wohnung hinausgehen. Es gibt zudem keine Möglichkeit, den Abfluss einer einzelnen Wohnung unabhängig vom Gesamtsystem abzusperren. Die Pflicht zur Instandsetzung und die damit verbundenen Kosten liegen somit klar bei der Hausgemeinschaft.
Für die Deckung solcher Ausgaben und die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gebäudes sind die Bildung von Instandhaltungsrücklagen sowie Beschlüsse in der Eigentümerversammlung typische Wege.
Wann ist die Beauftragung eines externen Sachverständigen bei Schäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich geboten oder sinnvoll?
Die Beauftragung eines externen Sachverständigen bei Schäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann sinnvoll oder geboten, wenn die Ursache oder das Ausmaß eines Schadens komplex ist, die Verantwortlichkeiten unklar sind oder spezielles Fachwissen für umfangreiche Sanierungen erforderlich ist, das eine einfache Reparatur durch einen Handwerksbetrieb nicht löst. Ist der Schaden hingegen klar und durch einen gewöhnlichen Fachbetrieb zu beheben, kann ein Sachverständigengutachten unnötig sein.
Denken Sie an eine Autoreparatur: Für einen platten Reifen wird kein teurer Kfz-Sachverständiger benötigt; ein einfacher Mechaniker reicht aus. Wenn ein Motor jedoch mysteriöse Geräusche macht und niemand die Ursache findet, dann wird ein Sachverständiger oder ein spezialisierter Diagnosetechniker notwendig.
In einem gerichtlichen Fall, bei dem es um undichte Abwasserleitungen ging, befand das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen als nicht notwendig. Die Lecks konnten zwischenzeitlich durch einen gewöhnlichen Handwerksbetrieb behoben werden, ohne dass zuvor ein aufwendiges Gutachten oder Sanierungskonzept eines Sachverständigen erstellt werden musste. Das Gericht stellte fest, dass die Hausgemeinschaft von Anfang an argumentiert hatte, ein Handwerksbetrieb könne das Problem auch ohne zusätzliche sachverständige Hilfe lösen.
Diese Vorgehensweise schützt die Wohnungseigentümergemeinschaft vor unnötigen Kosten für Sachverständige, wenn eine einfache Lösung des Schadens ausreicht.
Was sind die häufigsten Streitpunkte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wie können diese vermieden werden?
Häufige Streitpunkte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen oft aus Unklarheiten über die Zuständigkeit für Instandhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene Kostenverteilung, insbesondere bei gemeinschaftlich genutzten Anlagen wie Leitungen. Ein weiterer Punkt betrifft die Entscheidungsfindung über Umfang und Notwendigkeit von Reparaturen und die Beauftragung von Fachleuten.
Vergleichen Sie dies mit einer Familie, in der jeder eigene Wünsche hat. Gibt es keine regelmäßigen Familientreffen, bei denen alle ihre Meinungen äußern können, entstehen häufig Missverständnisse und Konflikte. Ein offenes Gespräch kann helfen, viele Probleme im Vorfeld zu klären.
Konflikte entstehen beispielsweise, wenn unklar ist, ob ein Bauteil wie eine Abwasserleitung zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum gehört. Das Gericht stellte hierzu klar, dass Abwasserleitungen meist Gemeinschaftseigentum sind, da sie dem gesamten Gebäude dienen und nicht individuell absperrbar sind. Die Kosten für deren Instandhaltung trägt dann die Gemeinschaft. Auch die Notwendigkeit, einen externen Sachverständigen zu beauftragen, kann zu Meinungsverschiedenheiten führen. Es zeigt sich, dass nicht immer ein teures Gutachten nötig ist, wenn ein Problem auch durch normale Handwerksbetriebe behoben werden kann, wie in einem gerichtlichen Fall geschehen.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden und die Gemeinschaftsinteressen zu wahren, sind klare Regelungen, regelmäßige Eigentümerversammlungen und eine transparente Kommunikation unter allen Eigentümern entscheidend.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Feststellungsantrag
Ein Feststellungsantrag ist ein gerichtlicher Antrag, mit dem geklärt werden soll, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder Recht besteht oder nicht. Er dient dazu, eine rechtliche Unsicherheit zu beseitigen und damit die Grundlage für zukünftige Handlungen oder Forderungen zu schaffen, ohne direkt eine Leistung (wie z.B. eine Zahlung) zu verlangen. Es geht darum, eine Situation „feststellen“ zu lassen.
Beispiel: Die Wohnungseigentümerin stellte einen Feststellungsantrag, um gerichtsfest klären zu lassen, dass die undichten Abwasserleitungen zum Gemeinschaftseigentum gehören und die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Reparatur verantwortlich ist.
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum sind alle Teile eines Gebäudes und des Grundstücks in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem gemeinsamen Gebrauch dienen oder für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind. Dieses Eigentum gehört allen Wohnungseigentümern gemeinsam und ist nicht einer einzelnen Wohnung zugeordnet. Die Instandhaltung und Reparatur fallen in die gemeinsame Verantwortung und Kostenlast der gesamten Eigentümergemeinschaft.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste das Gericht klären, ob die undichten Abwasserleitungen, aus denen Wasser austrat, zum Gemeinschaftseigentum gehören, da dies entscheidend für die Kostenübernahme der Reparatur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft war.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Die ordnungsgemäße Verwaltung beschreibt einen rechtlichen Standard im Wohnungseigentumsrecht, der sicherstellt, dass die Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vernünftig, wirtschaftlich und im Interesse aller Eigentümer geführt werden. Dieser Grundsatz leitet die Entscheidungen der Gemeinschaft und des Verwalters, um das Vermögen zu erhalten und zu mehren sowie die Nutzung der Immobilie zu gewährleisten. Maßnahmen, die unnötige Kosten verursachen oder keinen klaren Nutzen haben, sind in der Regel keine ordnungsgemäße Verwaltung.
Beispiel: Das Gericht befand, dass die Wohnungseigentümerin keinen Anspruch auf die Einberufung einer Versammlung zur Beauftragung eines Sachverständigen hatte, da die Reparatur der Lecks bereits ohne diesen Experten durch einen gewöhnlichen Handwerksbetrieb erfolgen konnte und somit die Beauftragung nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ notwendig war.
Sachverständiger
Ein Sachverständiger ist eine Person, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Lage ist, einem Gericht oder Privatpersonen bei der Klärung komplexer Sachverhalte durch Gutachten oder fachliche Stellungnahmen zu helfen. Sachverständige werden hinzugezogen, wenn spezielles Wissen außerhalb der allgemeinen Kenntnisse erforderlich ist, um technische, medizinische, wirtschaftliche oder andere Fachfragen zu beurteilen und so eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Beispiel: Die Wohnungseigentümerin forderte die Beauftragung eines externen Sachverständigen, um ein umfassendes Sanierungskonzept für die defekten Abwasserleitungen zu erstellen, was die Gemeinschaft jedoch als unnötig ablehnte, da die Reparatur auch durch einen Handwerksbetrieb erfolgen konnte.
Sondereigentum
Sondereigentum bezeichnet den Teil einer Eigentumswohnung, der einer einzelnen Wohnungseigentümerin oder einem einzelnen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Verantwortung zugewiesen ist. Es umfasst in der Regel die Innenräume der Wohnung sowie nichttragende Wände und individuelle Installationen bis zu einem bestimmten Abzweigpunkt. Für die Instandhaltung und Reparatur des Sondereigentums ist der jeweilige Eigentümer selbst zuständig und trägt die Kosten.
Beispiel: Die Hausgemeinschaft vertrat die Ansicht, die undichten Rohre gehörten zum Sondereigentum der betroffenen Eigentümerin und sie müsse die Reparatur daher selbst bezahlen, was das Gericht jedoch widerlegte.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein notarieller Vertrag oder eine einseitige Erklärung des Eigentümers, die ein Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt und festlegt, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind. Sie ist die rechtliche Grundlage für die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft und regelt detailliert die Aufteilung des Eigentums, die Nutzungsrechte, die Pflichten der Eigentümer und oft auch die Verwaltung der Gemeinschaft. Sie schafft Klarheit über die Zuständigkeiten.
Beispiel: Der Artikel weist im FAQ-Teil darauf hin, dass man bei Unsicherheiten bezüglich der Zuordnung von Bauteilen zur Klärung der Zuständigkeiten die Teilungserklärung prüfen sollte.
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Gemeinschaft aller Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie, die in Wohnungs- und/oder Teileigentum aufgeteilt ist. Die WEG ist eine eigenständige juristische Einheit, die für die gemeinsame Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig ist. Sie trifft Entscheidungen in Eigentümerversammlungen und wird meist von einer externen Verwaltung geführt.
Beispiel: Die Wohnungseigentümerin sah sich in einer norddeutschen Großstadt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Frage konfrontiert, ob sie oder die Gemeinschaft die Reparaturkosten für undichte Abwasserleitungen tragen muss.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum (§ 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz)
Dieses Prinzip legt fest, welche Teile eines Gebäudes allen Eigentümern gemeinsam gehören und welche einer einzelnen Wohnungseigentümerin alleine zugerechnet werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war die Klärung, ob die undichten Abwasserleitungen zum Gemeinschaftseigentum gehören, da dies die Zuständigkeit für die Reparatur und Kostenübernahme bestimmt. - Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 19 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dafür verantwortlich, das gemeinsame Eigentum des Gebäudes zu pflegen, zu erhalten und bei Bedarf instand zu setzen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Abwasserleitungen als Gemeinschaftseigentum eingestuft wurden, oblag die Pflicht zur Reparatur und Kostenübernahme der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. - Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz)
Alle Entscheidungen und Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft müssen sachgerecht und wirtschaftlich sein und dem Wohl aller Eigentümer dienen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Antrag auf Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens wurde abgelehnt, da die Schäden bereits durch einen normalen Handwerker behoben werden konnten und ein Gutachten daher nicht notwendig und somit nicht Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung war. - Kostenentscheidung bei Teilerfolg (§ 92 Zivilprozessordnung)
Wenn im Gerichtsverfahren keine Partei vollständig gewinnt oder verliert, werden die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien aufgeteilt, je nachdem, wer in welchem Umfang Erfolg hatte.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Leitungen instand gesetzt waren und das Gericht keine abschließende Entscheidung treffen musste, wurde die Kostenverteilung nach dem mutmaßlichen Ausgang vorgenommen, wodurch die Wohnungseigentümergemeinschaft den Großteil der Kosten tragen musste.
Das vorliegende Urteil
AG Charlottenburg – Az.: 73 C 6/24
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