Nach vierzig Jahren ununterbrochener Tradition sollte eine langjährige Wohnungseigentümerin ihre geliebten Balkon Blumenkästen plötzlich nach innen hängen. Die Eigentümergemeinschaft beschloss im Januar 2024, alle Kästen müssten künftig innen befestigt werden und drohte bei Zuwiderhandlung mit pauschaler Haftung für Schäden. Diese neue Regelung würde ihren ohnehin schmalen Balkon um 30 Zentimeter verkleinern und ihn für sie und ihren lungenkranken Ehemann quasi unbenutzbar machen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Streit um Blumenkästen?
- Was wollte die Eigentümergemeinschaft mit dem Beschluss erreichen?
- Warum wehrte sich die Bewohnerin gegen die neue Regelung?
- Wie verteidigte die Eigentümergemeinschaft ihren Beschluss vor Gericht?
- Wie bewertete das Gericht die Haftungsregelung des Beschlusses?
- Durfte die Eigentümergemeinschaft die Blumenkästen-Regel überhaupt beschließen?
- War die neue Blumenkästen-Regel eine rechtmäßige Entscheidung?
- Warum spielten langjährige Gewohnheit und Nachbar-Umbauten keine Rolle?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- In welchem Umfang darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung von Balkonen regeln?
- Unter welchen Voraussetzungen darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorbeugende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschließen?
- Warum begründet eine langjährige individuelle Praxis eines Wohnungseigentümers in der Regel keinen Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinschaft?
- Wann haftet ein Wohnungseigentümer für Schäden, die von Gegenständen auf seinem Balkon ausgehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1293 C 12154/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 12.11.2024
- Aktenzeichen: 1293 C 12154/24 WEG
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Wohnungseigentümerin. Sie wollte einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig erklären lassen.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wollte den gefassten Beschluss als gültig verteidigen und die Klage abweisen lassen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss, dass Blumenkästen nur noch innen am Balkon angebracht werden dürfen. Zudem wurde eine Haftung für Schäden durch Nichteinhaltung festgelegt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass Blumenkästen nur noch innen am Balkon hängen dürfen und man auch ohne eigenes Verschulden für Schäden haftet?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Beschluss wurde teilweise für nichtig erklärt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die Anordnung, Blumenkästen nach innen zu hängen, ist eine zulässige Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung zum Schutz des Gemeinschaftseigentums, während die verschuldensunabhängige Haftungsregelung im Beschluss unwirksam ist.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin muss ihre Blumenkästen nach innen hängen, haftet aber nicht automatisch für Schäden, die ohne ihr Verschulden entstehen.
Der Fall vor Gericht
Ein sonniger Balkon kann eine private Oase sein, doch für eine Wohnungseigentümerin in einem süddeutschen Mehrparteienhaus wurde er zum Schauplatz eines überraschenden Rechtsstreits. Für sie hing die Schönheit des Sommers – verkörpert durch ihre Blumenkästen – am seidenen Faden. Seit vier Jahrzehnten schmückten ihre Pflanzen die Außenseite ihres Balkons, eine lieb gewonnene Tradition, die nie Anlass zur Klage gab. Doch dann fasste die Eigentümergemeinschaft einen folgenreichen Beschluss, der diese Gewohnheit jäh beenden sollte und die Frau dazu zwang, vor Gericht um ihr kleines Stück Freiheit zu kämpfen.
Worum ging es in diesem ungewöhnlichen Streit um Blumenkästen?

Die betroffene Wohnungseigentümerin, Bewohnerin einer oberen Etage eines Mehrparteienhauses, hatte ihre Blumenkästen stets auf die Außenseite der Balkonbrüstung gehängt. Eine gängige Praxis, die sie seit vierzig Jahren pflegte, ohne dass es zu Beanstandungen oder gar Schäden gekommen wäre. Doch im Januar 2024 erlebte sie eine unangenehme Überraschung. Auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer wurde unter großem Streit ein Beschluss gefasst, der die Welt ihrer Balkonbepflanzung auf den Kopf stellen sollte. Alle Blumenkästen, so die neue Regel, müssten künftig nach innen gehängt werden. Damit nicht genug: Der Beschluss sah auch vor, dass jeder Eigentümer, der sich nicht an diese neue Regel hielt, für daraus entstehende Schäden oder Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten aufkommen müsse.
Was wollte die Eigentümergemeinschaft mit dem Beschluss erreichen?
Die Eigentümergemeinschaft, die in diesem Fall von den Sondereigentümern eines spezifischen Gebäudeteils gebildet wurde, sah sich in der Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum zu schützen und die Ordnung im Haus zu wahren. Sie führte an, dass das Anbringen schwerer Keramikkästen an der Außenseite der Balkone Risiken berge, etwa bei starkem Regen oder Sturm. Auch seien bereits Verfärbungen und Schäden durch ablaufendes Wasser und Pflanzenteile an der gelben Fassade des Hauses zu sehen. Der „unansehnliche Wildwuchs“ störe zudem einige andere Eigentümer, und die Gemeinschaft habe das Recht, über die Gestaltung der gesamten Fassade zu bestimmen, da diese zum gemeinschaftlichen Eigentum gehöre. Der Beschluss sei somit eine notwendige Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, um die Fassade zu erhalten und die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen – also die Pflicht, Gefahren von Personen oder Sachen abzuwenden.
Warum wehrte sich die Bewohnerin gegen die neue Regelung?
Die Wohnungseigentümerin empfand den Beschluss als tiefen Eingriff in ihre private Nutzung des Balkons und als unzumutbar. Sie verwies auf die lange Tradition ihrer Balkonbepflanzung, die über Jahrzehnte hinweg keinerlei Probleme verursacht hatte. Ihr Hauptargument war jedoch praktischer Natur: Ihr Balkon war nicht sehr tief. Würden die Blumenkästen nach innen gehängt, würde die nutzbare Fläche des Balkons um etwa 30 Zentimeter schrumpfen. Für sie und ihren lungenkranken Ehemann, die den Balkon zur Erholung nutzen, würde er damit quasi unbrauchbar werden. Dies, so ihre Ansicht, sei mit dem Solidargedanken innerhalb der Gemeinschaft nicht zu vereinbaren und schränke ihre persönliche Entfaltung massiv ein.
Ein weiterer wichtiger Punkt für sie war eine bauliche Veränderung am Balkon der unter ihr gelegenen Wohnung. Dort sei vor einigen Jahren ohne Genehmigung eine Verglasung und eine dicke Wärmedämmung angebracht worden. Dadurch tropfte überlaufendes Wasser von ihren Blumenkästen nicht mehr wie früher ins Erdreich, sondern auf den jetzt vergrößerten Sims der Nachbarin. Für die Klägerin war klar: Das Problem des Tropfwassers resultierte aus dieser angeblichen „Schwarzbaumaßnahme“ der Nachbarin, und es sei unbillig, dass sie nun die Konsequenzen tragen müsse, indem sie ihre Blumenkästen nach innen versetzt.
Zudem zweifelte sie an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses selbst. Nur die Eigentümer der Wohnungen im Mehrparteienhaus hatten abgestimmt, während die Eigentümer der angrenzenden Reihenhäuser ausgeschlossen wurden. Nach ihrer Auffassung gab es keine rechtliche Grundlage, eine solche „Untergemeinschaft“ mit eigener Beschlusskompetenz zu bilden. Hätten alle zehn Eigentümer der gesamten Anlage abgestimmt, so ihre Vermutung, wäre es zu einem Stimmengleichstand von 5:5 gekommen, und der Beschluss wäre gar nicht erst zustande gekommen. Die im Nachtrag zur Teilungserklärung festgelegte Beschlusskompetenz der Haus-Eigentümer beziehe sich lediglich auf Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber auf allgemeine Benutzungsregelungen. Auch die Haftungsregelung im Beschluss hielt sie für nichtig, da sie eine Haftung ohne eigenes Verschulden festlege und damit das gesetzliche Prinzip der Verschuldenshaftung verletze.
Sie beantragte daher beim zuständigen Gericht, den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären und damit die Verpflichtung, ihre Blumenkästen zu entfernen und nach innen anzubringen, aufzuheben.
Wie verteidigte die Eigentümergemeinschaft ihren Beschluss vor Gericht?
Die Eigentümergemeinschaft, als Beklagte im Verfahren, beantragte die Abweisung der Klage. Sie betonte, die fragliche Regelung über die Beschlusskompetenz der Eigentümer des Hauses ergebe sich eindeutig aus einer Ergänzung zur ursprünglichen Teilungserklärung aus dem Jahr 2000. Diese Ergänzung, so die Argumentation, räume den Eigentümern des Gebäudes ein umfassendes Sondernutzungsrecht und eine eigenständige Beschlusskompetenz für alle Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung ein. Auch vorbeugende Maßnahmen, wie die Regelung der Blumenkästen, fielen darunter. Der Beschluss entspreche daher einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, diene der Vermeidung von Schäden und der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verglasung des Nachbarbalkons sei für den vorliegenden Fall unerheblich und zudem möglicherweise bereits verjährt. Die jahrzehntelange Übung der Klägerin sei ebenfalls bedeutungslos, da eine Gewohnheit keinen Rechtsanspruch begründe, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindliche Vereinbarung aller Eigentümer festgelegt wurde.
Wie bewertete das Gericht die Haftungsregelung des Beschlusses?
Das Gericht, ein Amtsgericht in Süddeutschland, prüfte den Fall sorgfältig und fällte ein differenziertes Urteil. Zunächst widmete es sich der Regelung zur Haftung. Der umstrittene Satz, wonach der verursachende Eigentümer etwaige Schäden oder Verschmutzungen auf eigene Kosten zu tragen habe, wurde für nichtig erklärt.
Das Gericht begründete dies mit einem zentralen Prinzip des deutschen Rechts: der Verschuldenshaftung. Das bedeutet, dass jemand nur dann für einen Schaden haftet, wenn er ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Eine Regelung, die eine Haftung auch ohne ein solches Verschulden vorsieht – also eine verschuldensunabhängige Haftung –, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab. Solche Abweichungen, insbesondere in einer Hausordnung, sind nach Ansicht der Gerichte ungültig und damit nichtig. Die Klägerin musste den Nachweis eines Verschuldens im Einzelfall also nicht führen, um sich gegen diese pauschale Haftungsregel zu wehren. Entscheidend war, dass das Gericht die Nichtigkeit von Amts wegen prüfte, also ohne dass es auf die Einhaltung einer bestimmten Klagefrist ankam.
Durfte die Eigentümergemeinschaft die Blumenkästen-Regel überhaupt beschließen?
Im Hinblick auf die eigentliche Pflicht, die Blumenkästen nach innen zu hängen, wies das Gericht die Klage der Wohnungseigentümerin ab. Die Regelung zum Anbringen der Blumenkästen wurde als gültig befunden.
Das Gericht bejahte zunächst die sogenannte Beschlusskompetenz der Eigentümer des Mehrparteienhauses. Die im Jahr 2000 erfolgte Ergänzung der Teilungserklärung, in der die genauen Rechtsbeziehungen der Eigentümer festgelegt sind, sah vor, dass die Eigentümer dieses spezifischen Gebäudeteils ein gemeinschaftliches Recht zur alleinigen Nutzung und zur selbstständigen Beschlussfassung über Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen haben. Das Gericht interpretierte den Beschluss, Blumenkästen nach innen zu hängen, als eine solche Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung oder Instandsetzung. Es diene nämlich dazu, Verschmutzungen und Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum – der Fassade und den Balkonbrüstungen – zu verhindern. Damit hatten die Eigentümer dieses Hausteils die Befugnis, einen solchen Beschluss zu fassen, auch wenn nicht alle Eigentümer der gesamten Anlage (einschließlich der Reihenhäuser) daran beteiligt waren.
War die neue Blumenkästen-Regel eine rechtmäßige Entscheidung?
Das Gericht sah in der Anweisung, die Blumenkästen nach innen zu hängen, auch eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Außenwände und Brüstungen von Balkonen gehören zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Maßnahme diente, so das Gericht, dazu, Verschmutzungen und mögliche Schäden durch herabfallende Blumenkästen oder abfließendes Wasser zu verhindern. Es sei nicht notwendig, dass bereits eine konkrete Gefahr oder ein Schaden nachgewiesen werden müsse, um eine solche vorbeugende Regelung treffen zu können. Die Entscheidung, wie die Fassade und damit das Gemeinschaftseigentum gestaltet wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Eigentümergemeinschaft.
Die Rechte der Wohnungseigentümerin wurden durch den Beschluss nach Ansicht des Gerichts nicht über Gebühr eingeschränkt. Zwar reduzierte sich die nutzbare Fläche des Balkons, wenn die Kästen innen angebracht werden. Doch die Bepflanzung des Balkons an sich bleibe weiterhin möglich. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf eine bestimmte Größe des Balkons oder eine spezielle Art der Bepflanzung konnte das Gericht nicht erkennen oder zugestehen.
Warum spielten langjährige Gewohnheit und Nachbar-Umbauten keine Rolle?
Das Gericht setzte sich auch mit den weiteren Argumenten der klagenden Wohnungseigentümerin auseinander und wies diese als nicht stichhaltig zurück:
- Langjährige Übung/Gewohnheitsrecht: Die jahrzehntelange Praxis, Blumenkästen außen anzubringen, begründe keinen rechtlichen Anspruch. Eine bloße Gewohnheit allein führt nicht zu einer verbindlichen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die nur einstimmig geändert werden könnte. Regeln einer Hausordnung oder des Zusammenlebens können grundsätzlich durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft geändert werden.
- Bauliche Maßnahmen der Nachbarin („Schwarzbau“): Die Frage, ob die Nachbarin bauliche Veränderungen an ihrem Balkon ohne Genehmigung vorgenommen hatte, war für das vorliegende Verfahren irrelevant. Es war nicht die Aufgabe des Gerichts, in diesem Streit über die Rechtmäßigkeit jener Umbauten zu entscheiden. Das Gericht verwies zudem auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“: Eine möglicherweise rechtswidrige Handlung eines anderen begründet keinen Anspruch darauf, eine eigentlich ordnungsgemäße Maßnahme der Gemeinschaft zu unterlassen oder sich ihr zu widersetzen.
Das Urteil des Amtsgerichts bedeutet somit, dass die betroffene Wohnungseigentümerin ihre Blumenkästen tatsächlich von der Außenseite ihres Balkons entfernen und nach innen versetzen muss. Die Regelung zur pauschalen Haftung für Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist jedoch unwirksam.
Wichtigste Erkenntnisse
Gerichtliche Entscheidungen klären die Grenzen individueller Gestaltungsfreiheit im Wohnungseigentum und stärken die Befugnisse der Gemeinschaft zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
- Verschuldenshaftung als Rechtsprinzip: Eine Haftung für Schäden erfordert grundsätzlich ein Verschulden; Regelungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung in allgemeinen Bestimmungen festlegen, sind in der Regel unwirksam.
- Gestaltungsfreiheit der Gemeinschaft: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, wie Fassaden und Balkonbrüstungen, durch Mehrheitsbeschluss regeln, um Schäden vorzubeugen, auch wenn dies die individuelle Nutzung leicht einschränkt.
- Gewohnheit begründet kein Dauerrecht: Eine über Jahrzehnte gelebte Praxis schafft keinen dauerhaften Rechtsanspruch, der eine spätere Änderung durch die Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss unmöglich macht.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, dass Gemeinschaftsregeln stets die fundamentalen Rechtsprinzipien achten, während sie der Gemeinschaft weitreichende Befugnisse zur Sicherung des gemeinsamen Eigentums einräumen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Was auf den ersten Blick wie ein kleiner Streit um Blumenkästen wirkt, entpuppt sich als messerscharfe Lektion für jede Eigentümergemeinschaft. Dieses Urteil zeigt eindrücklich: Die WEG hat weitreichende Befugnisse, das äußere Erscheinungsbild zu bestimmen, sogar präventiv – auch wenn es Einzelne einschränkt. Doch Vorsicht, bei pauschalen Haftungsregelungen zieht die Justiz eine klare rote Linie, da sie eine Verschuldenshaftung voraussetzen. Es ist eine Mahnung, dass die Macht der Gemeinschaft nicht über grundlegende Rechtsprinzipien geht und Beschlüsse präzise formuliert sein müssen, um Bestand zu haben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Ein anfechtbarer Beschluss ist zunächst gültig und muss befolgt werden, bis ein Gericht ihn für ungültig erklärt; ein nichtiger Beschluss hingegen war von Anfang an unwirksam und muss nie befolgt werden. Der größte Unterschied liegt in der Notwendigkeit schnellen Handelns, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Ein anfechtbarer Beschluss lässt sich mit einem Strafzettel vergleichen, den eine Person erhält. Dieser Strafzettel ist gültig und muss bezahlt werden, es sei denn, man legt fristgerecht Einspruch ein und das Gericht gibt der Klage statt. Ein nichtiger Beschluss ist hingegen wie ein Strafzettel, der versehentlich an die falsche Person adressiert wurde – er war von Anfang an gegenstandslos und muss nicht beachtet werden.
Im Falle eines anfechtbaren Beschlusses, wie der Regelung zu den Blumenkästen, liegt zwar ein Fehler vor, dieser ist aber nicht so schwerwiegend, dass der Beschluss von vornherein ungültig wäre. Er entfaltet seine Wirkung zunächst voll. Nur durch eine fristgerechte Anfechtungsklage vor Gericht kann seine Gültigkeit beseitigt werden. Ein nichtiger Beschluss, wie die pauschale Haftungsregelung im Fall der Blumenkästen, hat hingegen von Anfang an keine rechtliche Wirkung. Solche Beschlüsse verstoßen in der Regel gegen grundlegende Rechtsprinzipien, wie das der Verschuldenshaftung. Ihre Ungültigkeit prüft ein Gericht automatisch, ohne dass eine Klagefrist einzuhalten wäre.
Für Wohnungseigentümer bedeutet dies: Wer einen Beschluss als fehlerhaft ansieht, aber unsicher ist, ob er anfechtbar oder nichtig ist, sollte dringend handeln. Insbesondere bei einem nur anfechtbaren Beschluss gilt eine eiserne Frist von einem Monat für die Klage. Verpasst man diese Frist, wird der fehlerhafte Beschluss für immer rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden, selbst wenn er objektiv fehlerhaft war.
In welchem Umfang darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung von Balkonen regeln?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann die Nutzung von Balkonen, insbesondere deren Außenseite und Brüstungen, regeln, da diese zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die Gemeinschaft hat das Recht, über die ordnungsgemäße Verwaltung und den Schutz dieses Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen.
Stellen Sie sich die WEG wie den Kapitän eines Schiffes vor: Er kann bestimmen, wie die Außenseite des Schiffes – die Hülle – genutzt oder gestaltet wird, um die Sicherheit und das Erscheinungsbild des gesamten Schiffes zu gewährleisten, auch wenn jeder Passagier seine eigene Kabine hat.
Obwohl ein Balkon oftmals als Teil der eigenen Wohnung (Sondereigentum) wahrgenommen wird, sind die äußeren Bestandteile wie Brüstungen, Außenwände und die Fassade des Hauses zwingend Gemeinschaftseigentum. Die WEG ist befugt, über diese Bereiche per Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Dies umfasst Regelungen, die Verschmutzungen, Beschädigungen oder eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes verhindern sollen. Beispiele hierfür sind Vorschriften zum Anbringen von Blumenkästen, Satellitenschüsseln oder Wäscheleinen, insbesondere wenn diese die Fassade betreffen. Eine konkrete Gefahr oder ein bereits eingetretener Schaden muss dabei nicht nachgewiesen werden; vorbeugende Maßnahmen sind zulässig.
Die Regelungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Nutzung nicht unverhältnismäßig einschränken, solange keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Diese Befugnis dient dazu, das Erscheinungsbild, die Substanz und die Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums für alle Eigentümer zu erhalten.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorbeugende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschließen?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf vorbeugende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beschließen, wenn diese der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen. Solche Maßnahmen zielen darauf ab, zukünftige Schäden abzuwenden und den Wert des Eigentums zu erhalten.
Stellen Sie sich vor, ein Kapitän überprüft sein Schiff regelmäßig, auch wenn noch kein Leck sichtbar ist. Er tauscht präventiv abgenutzte Teile aus, um sicherzustellen, dass das Schiff auf hoher See nicht in Seenot gerät. Ähnlich handelt eine Eigentümergemeinschaft, die vorausschauend für den Erhalt ihres Gebäudes sorgt.
Die „ordnungsgemäße Verwaltung“ des Gemeinschaftseigentums umfasst dabei nicht nur die Behebung bestehender Mängel. Sie beinhaltet auch präventive Maßnahmen, die potenziellen Risiken entgegenwirken oder die Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Es ist dafür nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Schaden oder eine unmittelbare Gefahr nachweisbar ist. Es genügt ein allgemeiner Bedarf an Vorsorge oder ein potenzielles Risiko.
Ein Beispiel hierfür ist die Regelung zum Anbringen von Blumenkästen: Die Gemeinschaft kann beschließen, dass diese nach innen gehängt werden, um Verschmutzungen oder Schäden an der Fassade durch ablaufendes Wasser oder herabfallende Kästen zu verhindern.
Die Entscheidung über solche vorbeugenden Maßnahmen liegt im Ermessen der Eigentümergemeinschaft, um das gemeinsame Eigentum zu schützen und seinen Wert langfristig zu sichern.
Warum begründet eine langjährige individuelle Praxis eines Wohnungseigentümers in der Regel keinen Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinschaft?
Eine langjährige individuelle Praxis begründet in der Regel keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die bloße Duldung einer Gewohnheit durch andere Eigentümer reicht nicht aus, um daraus ein einklagbares Recht abzuleiten.
Man kann es sich vorstellen wie bei den Spielregeln eines Vereins: Nur weil ein Mitglied jahrelang eine bestimmte Ausnahme geduldet bekommt, bedeutet das nicht, dass diese Ausnahme nun für alle verbindlich wird oder die Vereinsregeln nicht durch einen offiziellen Beschluss geändert werden können. Die Gemeinschaft muss die Möglichkeit haben, ihre Regeln bei Bedarf anzupassen.
Verbindliche Regeln für das Zusammenleben oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, wie etwa die Fassade oder Balkone, entstehen typischerweise nur durch eine ausdrückliche, formelle Vereinbarung aller Eigentümer oder einen wirksamen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. Eine bloße Gewohnheit, auch über viele Jahre hinweg, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Eigentümergemeinschaft muss zudem flexibel bleiben und ihre Regeln an veränderte Umstände anpassen können. Sie ist nicht daran gehindert, durch einen gültigen Mehrheitsbeschluss die Nutzung des Gemeinschaftseigentums neu zu regeln, auch wenn dies bisher anders gehandhabt wurde.
Dieser Grundsatz schützt die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und stellt sicher, dass Entscheidungen über das gemeinsame Eigentum auf einer transparenten und rechtlich verbindlichen Basis getroffen werden.
Wann haftet ein Wohnungseigentümer für Schäden, die von Gegenständen auf seinem Balkon ausgehen?
Ein Wohnungseigentümer haftet für Schäden, die von Gegenständen auf seinem Balkon ausgehen, grundsätzlich nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das bedeutet, es muss nachweisbar sein, dass der Eigentümer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
Man kann es sich vorstellen wie im Straßenverkehr: Wer einen Unfall verursacht, weil er unachtsam war oder bewusst eine Regel missachtet hat, muss dafür geradestehen. Fällt beispielsweise ein Blumenkasten vom Balkon und beschädigt etwas, so haftet der Eigentümer, wenn er den Kasten nicht ordnungsgemäß gesichert oder offensichtliche Gefahren ignoriert hat.
Eine solche Haftung entsteht, wenn ein Eigentümer die Gefahren und Risiken bei der Nutzung seines Balkons nicht angemessen berücksichtigt. Ist ein Schaden jedoch durch ein unvorhersehbares Ereignis wie einen starken Sturm verursacht worden, könnte eine Haftung entfallen, da kein Verschulden vorliegt. Gerichte haben zudem festgestellt, dass pauschale Haftungsregelungen in Hausordnungen, die eine Haftung auch ohne Verschulden vorsehen, unwirksam sind, da sie vom gesetzlichen Prinzip der Verschuldenshaftung abweichen.
Diese Regelung schützt davor, dass Eigentümer für Schäden haften müssen, die sie nicht zu verantworten haben.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschlusskompetenz
Beschlusskompetenz bedeutet die rechtliche Befugnis einer Gruppe, über bestimmte Angelegenheiten verbindliche Entscheidungen zu treffen. Sie legt fest, wer in einer Gemeinschaft überhaupt die Macht hat, Beschlüsse zu fassen, und in welchem Umfang. Dies ist wichtig, um die Zuständigkeiten klar abzugrenzen und sicherzustellen, dass Entscheidungen von den hierfür vorgesehenen Personen oder Gruppen getroffen werden.
Beispiel: Im Fall der Blumenkästen ging es darum, ob eine „Untergemeinschaft“ der Haus-Eigentümer die Beschlusskompetenz hatte, die Blumenkasten-Regel zu fassen, oder ob alle Eigentümer der gesamten Anlage (einschließlich Reihenhäuser) hätten abstimmen müssen.
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum sind alle Teile eines Gebäudes oder Grundstücks, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen und allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören. Dieses Konzept regelt, welche Teile einer Immobilie gemeinsam verwaltet und instand gehalten werden müssen (z.B. Fassade, Dach, Treppenhaus) und welche dem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Gestaltung zustehen (Sondereigentum wie die Wohnung selbst). Es dient der Sicherstellung des Gebäudeerhalts und der Ordnung für alle.
Beispiel: Die Fassade und die Balkonbrüstungen des Mehrparteienhauses galten als Gemeinschaftseigentum, weshalb die Eigentümergemeinschaft das Recht hatte, Regeln für deren Nutzung und Gestaltung – wie das Anbringen von Blumenkästen – zu erlassen.
Nichtigkeit (eines Beschlusses)
Die Nichtigkeit eines Beschlusses bedeutet, dass dieser von Anfang an rechtlich unwirksam war und keinerlei Gültigkeit besaß. Ein nichtiger Beschluss ist so schwerwiegend fehlerhaft (z.B. weil er gegen grundlegende Gesetze verstößt), dass er niemals Rechtskraft erlangen kann. Er muss nicht angefochten werden und hat keine Wirkung, als hätte es ihn nie gegeben. Dies schützt vor extremen oder rechtswidrigen Entscheidungen.
Beispiel: Die Regelung im Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die eine Haftung für Schäden auch ohne Verschulden vorsah, wurde vom Gericht für nichtig erklärt, weil sie gegen das Prinzip der Verschuldenshaftung verstieß.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Grundstück in rechtlich selbstständige Eigentumseinheiten (Wohnungs- oder Teileigentum) aufteilt und die Aufteilung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum festlegt. Sie ist die „Verfassung“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, da sie nicht nur die räumliche Zuordnung, sondern oft auch erste Regeln für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die Verteilung von Kosten und Stimmrechten enthält. Sie schafft die rechtliche Grundlage für das Bestehen der Gemeinschaft.
Beispiel: Im Fall war eine Ergänzung zur ursprünglichen Teilungserklärung aus dem Jahr 2000 entscheidend, da sie die Beschlusskompetenz der Eigentümer des Hauses bezüglich Instandhaltungsmaßnahmen regelte.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht ist die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen, die von einem eigenen Besitz oder einer Sache ausgehen, so abzusichern, dass andere Personen oder deren Eigentum nicht geschädigt werden. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält (z.B. ein Gebäude, einen Weg), muss dafür sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Diese Pflicht dient dem Schutz der Allgemeinheit vor vermeidbaren Risiken und Schäden.
Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft führte die Verkehrssicherungspflicht als Argument an, warum der Beschluss zum nach innen Hängen der Blumenkästen notwendig sei, um potenzielle Schäden durch herabfallende Kästen oder abfließendes Wasser zu verhindern.
Verschuldenshaftung
Verschuldenshaftung ist ein grundlegendes Rechtsprinzip, wonach jemand für einen Schaden nur dann haftet, wenn er diesen vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (unachtsam) verursacht hat. Dieses Prinzip stellt sicher, dass man nicht für jeden Schaden, der irgendwie mit der eigenen Person oder Sache in Verbindung steht, zur Verantwortung gezogen wird, sondern nur, wenn man eine Pflichtverletzung oder ein Fehlverhalten begangen hat. Es schützt vor einer uferlosen Haftung.
Beispiel: Das Gericht erklärte die pauschale Haftungsregelung der Eigentümergemeinschaft für nichtig, weil sie eine Haftung ohne Nachweis eines Verschuldens festlegte und damit gegen das gesetzliche Prinzip der Verschuldenshaftung verstieß.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Verschuldenshaftung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Man haftet für einen Schaden grundsätzlich nur, wenn man ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Beschluss vorgesehene Haftung für Schäden ohne eigenes Verschulden war unwirksam, weil sie dem Prinzip der Verschuldenshaftung widersprach.
- Ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 19 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, durch Mehrheitsbeschluss Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz und der ordentlichen Nutzung des gemeinsamen Eigentums dienen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die Anweisung, Blumenkästen nach innen zu hängen, als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung an, um Schäden und Verschmutzungen an der gemeinschaftlichen Fassade vorzubeugen.
- Beschlusskompetenz und Bindungswirkung der Teilungserklärung (Allgemeines Prinzip des Wohnungseigentumsrechts)
Eine Teilungserklärung legt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer fest und kann auch bestimmten Untergruppen die Befugnis zur Beschlussfassung über spezifische Angelegenheiten einräumen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte die Befugnis der Eigentümer des Hauses, den Blumenkästen-Beschluss zu fassen, da die Teilungserklärung ihnen für Instandhaltungsmaßnahmen eine eigenständige Beschlusskompetenz zugestand.
- Gemeinschaftliches Eigentum (§ 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
Teile des Gebäudes wie Außenwände, Fassaden und Balkonbrüstungen gehören zwingend allen Wohnungseigentümern gemeinsam.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Außenseiten der Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören, hatte die Eigentümergemeinschaft das Recht, deren Nutzung und Gestaltung zu regeln, um das gemeinsame Eigentum zu schützen.
- Kein Recht aus Gewohnheit (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Eine über lange Zeit praktizierte Gewohnheit begründet allein keinen rechtlichen Anspruch oder eine bindende Vereinbarung.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die jahrzehntelange Praxis der Klägerin, Blumenkästen außen anzubringen, begründete keinen rechtlichen Anspruch darauf, dies auch weiterhin zu tun, da eine solche Gewohnheit keine rechtlich verbindliche Vereinbarung darstellt.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 1293 C 12154/24 WEG – Endurteil vom 12.11.2024
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