AG Hannover, Az.: 516 C 7749/16, Urteil vom 28.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung eines Betrages von 379,06 € gemäß der Nebenkostenabrechnung vom 26.02.2016 für das Jahr 2015 nicht zu.
Die von der Klägerin erstellte Nebenkostenabrechnung 2015 wird von dem Beklagten lediglich hinsichtlich der Position Wasser/Abwasser beanstandet. Bezüglich der Position Wasser/Abwasser sind in der Betriebskostenabrechnung 2015 Gesamtkosten von 6.258,67 € aufgelistet. Der auf den Beklagten entfallende Anteil ist mit 601,52 € angegeben. Der in der Nebenkostenabrechnung eingestellte Wasserverbrauch weicht erheblich von dem Wasserverbrauch in den Vorjahren, aber auch von dem Wasserverbrauch im Folgejahr 2016 ab. Die Kosten für Wasser/Abwasser beliefen sich im Jahr 2013 auf insgesamt 2.764,16 €, der auf den Beklagten entfallende Anteil betrug 265,67 €. Im Jahr 2014 beliefen sich die Gesamtkosten auf 2.289,59 €, davon entfiel ein Anteil in Höhe von 220,05 € auf den Beklagten. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 hat die Klägerin mitgeteilt, dass im Jahr 2016 der Wasserverbrauch bei 565 m3 gelegen hat. Der Verbrauch liegt somit in etwa auf dem Niveau des Jahres 2014.
Aus den vorgenannten Zahlen ergibt sich ein auffälliger Mehrverbrauch im Jahr 2015. Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Dies gilt aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß für den normalen Wohngebrauch verwendet worden ist. Findet dagegen ein erhöhter Wasserverbrauch deshalb statt, weil ein Mangel an dem Mietobjekt vorliegt und deshalb Wasser unkontrolliert verbraucht wird, oder lässt einer der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg unkontrolliert Wasser aus einem Wasserhahn auslaufen, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht auf die Allgemeinheit der übrigen Mieter umzulegen.
Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben der Hausverwaltung C.A. GmbH vom 25.04.2016, dass die Hausverwaltung einen ersten Hinweis auf ein schnelleres Laufen der Wasseruhr im streitgegenständlichen Mietobjekt im Oktober 2015 erhalten hat. Der Grund dafür, dass ein erhöhter Wasserverbrauch festgestellt worden ist, wurde schließlich am 18.12.2015 entdeckt, als nämlich in der Wohnung im zweiten Obergeschoss eine laufende Klospülung vorgefunden worden ist. Da die Hausverwaltung sich über den erhöhten Wasserverbrauch und die Nachzahlung von ca. 4.000,00 € selbst gewundert hat, ist davon auszugehen, dass kein normaler Verbrauch von Wasser zum Wohnen stattgefunden hat, sondern dass durch die ständig laufende Klospülung der erhöhte Wasserverbrauch mit Mehrkosten von ca. 4.000,00 € zu erklären ist. Auch wenn für das Gericht nicht erkennbar ist, ob die laufende Wasserspülung auf einen Defekt der Spülung zurückzuführen ist (für den die Klägerin als Vermieterin einzustehen hätte), oder ob der erhöhte Wasserverbrauch darauf zurückzuführen ist, dass die zwischenzeitlich aus der Wohnung im zweiten Obergeschoss ausgezogenen Mieter absichtlich die Klospülung haben laufen lassen, hat der Beklagte für diese erhöhten Wasserkosten nicht einzustehen. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der erhöhte Wasserverbrauch im Jahr 2015 eindeutig auf die über Monate laufende Klospülung in der Wohnung im zweiten Obergeschoss zurückzuführen ist. Die dadurch entstandenen Kosten können nicht auf die Gesamtheit der Mieter umgelegt werden, sondern sind im Falle eines Defektes der Klospülung von der Klägerin als Vermieterin allein zu tragen oder für den Fall, dass absichtlich die Klospülung laufen gelassen wurde, von den Mietern der Wohnung im zweiten Obergeschoss als Verursacher. Legt man für das Jahr 2015 nicht die auffallend erhöhten Wasserverbrauchskosten zu Grunde, sondern die Verbrauchskosten des Jahres 2014 (anteilig 220,05 €), die auch in etwa dem anteiligen Verbrauch des Jahres 2016 entsprechen, ist die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2015 in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages von 379,06 € überhöht. Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Diese Entscheidung ergeht auf Grund des Beschlusses vom 15.08.2016 ohne mündliche Verhandlung und ohne Anberaumung eines Verkündungstermins.