Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter, wenn durch das Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung verursacht wird, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten der Mietwohnung erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07).
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