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Ratenzahlungsvereinbarung mit Verfallsklausel zur Tilgung von Mietrückständen

AG Frankfurt, Az.: 33 C 3920/15 (67), Beschluss vom 29.04.2016

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, weil dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Denn die Räumungs- und Herausgabeklage war gemäß § 546 Abs. 1 BGB begründet, weil das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11.11.15 beendet worden war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte nämlich mit einem Teil der Miete für Oktober 2015 sowie der vollständigen Miete für November 2015 im Verzug (§ 543 Abs 2 Nr. 3 BGB). Demgegenüber greifen die Einwendungen des Beklagten nicht. Insbesondere lag auch im Kündigungszeitpunkt unter Zugrundelegung der Ratenzahlungsvereinbarung für Oktober 2015 jedenfalls ein Verzug mit der 1. Rate von 88,55 Euro vor. Unabhängig davon ist nach der getroffenen Vereinbarung eine Gesamtfälligkeit des Oktoberrückstandes eingetreten, weil die erst Rate erst am 19.11.2015 und damit um mehr als 10 Tage verspätet gezahlt worden war. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ratenzahlungsvereinbarung auch nicht durch Annahme von Raten durch die Klägerin wieder aufgelebt. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB ist danach erst mit Zahlung der Miete für Februar 2016 am 16.2.2016 eingetreten.

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