Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Pachtrecht im Fokus: Wichtige Aspekte zur Pachtübergabe und Kündigung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags?
- Welche formalen Anforderungen muss eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln erfüllen?
- Wie wirken sich Einschränkungen des Kündigungsrechts in Vertragsklauseln auf die Kündigungsmöglichkeiten aus?
- Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf vollständige Nutzbarkeit der Pachtsache?
- Welche Beweismittel sind für die Dokumentation von Mängeln und unvollständiger Installation wichtig?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 06.12.2024
- Aktenzeichen: 39 O 41/24
- Verfahrensart: Versäumnisurteil bzw. Entscheidung im Rahmen eines Zivilstreits aus Pachtverträgen
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Pachtrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Vertragspartei, die die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher verpachtet hat. Sie trägt laut Urteil die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Beklagter: Vertragspartei, der die Photovoltaikanlage und den Batteriespeicher gepachtet hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Mit Verträgen vom 20.05.2022 pachtete der Beklagte von der Klägerin eine Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher. In den Verträgen wurde geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung nur bei Nichterfüllung der Installation innerhalb von 12 Monaten möglich ist, sofern dies von der Verpächterin zu vertreten ist. Es wurden konkrete Pachtzinse sowie monatliche Pachtraten vereinbart.
- Kern des Rechtsstreits: Im Verfahren ging es um die Bestätigung des Versäumnisurteils vom 27.09.2024 und die Kostenverteilung im Rechtsstreit. Zudem wurde die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Voraussetzungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen entschieden.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Das Versäumnisurteil vom 27.09.2024 wird aufrechterhalten.
- Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt.
- Entscheidung:
- Folgen:
- Die Klägerin ist für die zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits verantwortlich.
- Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils besteht für den Kläger zusätzlichen Handlungsdruck, entweder eine Sicherheitsleistung zu erbringen oder auf die Sicherheitsleistung des Beklagten zu warten.
- Das aufrechterhaltene Versäumnisurteil festigt den bisherigen gerichtlichen Entscheid und wirkt sich direkt auf das weitere Vorgehen der Parteien aus.
Pachtrecht im Fokus: Wichtige Aspekte zur Pachtübergabe und Kündigung
Das Pachtrecht legt den Grundstein für das Verständnis von Pachtverhältnissen, indem es klärt, wann ein Anspruch auf Übergabe der Pachtsache entsteht. Ein gut ausgestalteter Pachtvertrag regelt essentielle Punkte wie Rechte des Pächters, Pachtzins und Pachtzeit – Aspekte, die auch beim Versuch, einen Pachtvertrag zu kündigen oder die Pachtübergabe durchzusetzen, von Bedeutung sind.
Die gesetzlichen Regelungen zur Pacht schaffen hierbei Orientierung und bieten Anhaltspunkte, die über das reine Mietrecht hinausgehen. Jetzt folgt die Vorstellung eines konkreten Falls.
Der Fall vor Gericht
Photovoltaik-Pächter beendet Vertrag wegen unvollständiger Installation

Das Landgericht Berlin hat die Kündigung eines Pachtvertrags für eine Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher durch den Pächter als rechtmäßig bestätigt. Der Pächter hatte die Verträge wirksam gekündigt, nachdem die Verpächterin die Anlagen auch Monate nach der Teilinstallation nicht vollständig montiert hatte.
Unvollständige Installation trotz Teilmontage
Im Mai 2022 schloss der Pächter zwei Verträge über die Anmietung einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers ab. Die DC-seitige Installation der PV-Anlage erfolgte im September 2022. Zu diesem Zeitpunkt fehlten jedoch noch wesentliche Komponenten wie der Batteriespeicher, Optimierer und ein Powersensor. Auch die Einrichtung des Wechselrichters stand noch aus.
Mehrfache Aufforderungen zur Fertigstellung
Der Pächter wandte sich im Januar 2023 per E-Mail an die Verpächterin und forderte einen verbindlichen Fertigstellungsplan mit konkreten Lieferterminen für die fehlenden Komponenten. Er wies darauf hin, dass bei seinen geworbenen Nachbarn bereits komplette Anlagen installiert worden seien. Nach ausbleibender Reaktion kündigte der Pächter die Verträge im Juni 2023.
Gerichtliche Bestätigung der Kündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Wichtiger Kündigungsgrund vor, da der vertragsgemäße Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt wurde. Die E-Mail des Pächters vom Januar 2023 erfüllte die Anforderungen an eine Fristsetzung zur Abhilfe. Dass der Pächter statt der konkreten Fertigstellung zunächst nur einen Liefertermin forderte, war unschädlich, da die Montage ohnehin seine Mitwirkung erforderte.
Unwirksame Vertragsklauseln
Das Gericht erklärte zudem eine Vertragsklausel für unwirksam, die das Kündigungsrecht des Pächters einschränkte. Die Bestimmung, wonach eine Kündigung erst nach zwölf Monaten und nur bei Verschulden der Verpächterin möglich sein sollte, benachteiligte den Pächter unangemessen. Eine solche weitgehende Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechts sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Pachtverträgen für Photovoltaikanlagen eine außerordentliche Kündigung wegen verzögerter Installation nur dann wirksam ist, wenn dem Verpächter zuvor ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde. Die bloße Überschreitung der 12-Monatsfrist reicht nicht aus – der Pächter muss zunächst aktiv eine Frist zur Fertigstellung setzen. Entscheidend ist auch, dass eine teilweise Installation der Anlage nicht automatisch zur Zahlungspflicht führt, wenn wesentliche Komponenten noch fehlen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Pächter einer Photovoltaikanlage müssen Sie bei Verzögerungen in der Installation zunächst dem Verpächter eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen, bevor Sie den Vertrag kündigen können. Auch wenn die im Vertrag vereinbarte Installationsfrist überschritten wurde, können Sie nicht einfach die Annahme weiterer Installationsarbeiten verweigern. Sollten wesentliche Teile der Anlage fehlen, müssen Sie keine Pachtzahlungen leisten, bis die Anlage vollständig funktionsfähig ist. Es empfiehlt sich, Verzögerungen und Mängel schriftlich zu dokumentieren und dem Verpächter eine letzte Chance zur Nachbesserung zu geben.
Benötigen Sie Hilfe?
Unvollständige Installation – vertragliche Herausforderungen im Blick
Eine nicht vollständig umgesetzte Installation kann bei Pachtverträgen für Photovoltaikanlagen zu erheblichen Unsicherheiten führen. Missverständnisse und unklare vertragliche Regelungen erschweren es, den vertraglich vereinbarten Zustand nachzuvollziehen und die eigenen Rechte konsequent geltend zu machen. Solche Situationen erfordern eine präzise Analyse, um die bestehenden Ansprüche und möglichen Handlungsoptionen genau zu identifizieren.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die vertraglichen Grundlagen Ihrer Situation genau zu prüfen. Mit fundierter Expertise in vertraglichen Streitfragen erarbeiten wir passgenaue Lösungsansätze, die Ihrer individuellen Sachlage gerecht werden. Kontaktieren Sie uns, um in einem fokussierten Gespräch erste Hinweise zu erhalten, wie Sie Ihre Position nachhaltig stärken können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags?
Die außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrags ist nach § 594e BGB in Verbindung mit §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Voraussetzung des wichtigen Grundes
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies kann in folgenden Situationen der Fall sein:
- Zahlungsverzug: Wenn der Pächter mit der Pacht oder einem nicht unerheblichen Teil davon länger als drei Monate in Verzug ist.
- Vertragswidriger Gebrauch: Bei erheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten, wie etwa die Vernachlässigung des Grundstücks oder eine unerlaubte Überlassung an Dritte.
Formelle Anforderungen
Die außerordentliche Kündigung muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen:
Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei mehreren Pächtern müssen alle die Kündigung unterzeichnen.
Abmahnung: In der Regel muss vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen.
Besondere Kündigungsgründe
Für Pächter bestehen spezifische Kündigungsgründe:
Mangelhafte Pachtsache: Wenn der Pachtgegenstand nicht vertragsgemäß übergeben wurde oder erhebliche Mängel aufweist, die die vereinbarte Nutzung unmöglich machen.
Störung des Hausfriedens: Bei Pachtverträgen über Grundstücke und Betriebe mit Räumen kann eine nachhaltige Störung des Hausfriedens einen wichtigen Grund darstellen.
Welche formalen Anforderungen muss eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln erfüllen?
Grundlegende Formerfordernisse
Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein. Sie stellt eine ernsthafte und bestimmte Aufforderung zur Leistung bis zu einem konkreten Zeitpunkt dar. Die Fristsetzung muss dabei keine bestimmte Form einhalten, kann also auch mündlich erfolgen.
Inhaltliche Anforderungen
Der Mangel muss in der Fristsetzung konkret benannt werden. Eine pauschale Mängelrüge reicht nicht aus. Die gesetzte Frist muss angemessen sein und dem Auftragnehmer ausreichend Zeit zur Behebung des Mangels einräumen.
Zeitliche Komponente
Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall ab und muss so bemessen sein, dass der Verpflichtete nach seinen Verhältnissen in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen. Dabei handelt es sich um eine Vornahmefrist, nicht um eine Beginnfrist. Das bedeutet: Der Mangel muss bis zum Fristende vollständig beseitigt sein.
Besondere Situationen
Bei Gefahr im Verzug, wenn also die Sicherheit des Gebäudes oder der Bewohner gefährdet ist, kann ausnahmsweise auf eine Fristsetzung verzichtet werden. In solchen Fällen können Sie unmittelbar Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten.
Die Frist zur Mängelbeseitigung muss nicht verlängert werden, wenn der Verpflichtete erst kurz vor Fristablauf mit den Arbeiten beginnt. Sie müssen keine Mängelbeseitigungsarbeiten „auf den letzten Drücker“ akzeptieren. Nur wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs lediglich geringfügige Restarbeiten ausstehen, kann eine kurze Nachfrist erforderlich sein.
Wie wirken sich Einschränkungen des Kündigungsrechts in Vertragsklauseln auf die Kündigungsmöglichkeiten aus?
Vertragsklauseln können die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten sowohl erweitern als auch einschränken. Die Wirksamkeit solcher Klauseln unterliegt jedoch strengen rechtlichen Grenzen.
Zulässige Einschränkungen
Bei einem befristeten Pachtvertrag ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen.
Folgende vertragliche Regelungen sind typischerweise wirksam:
- Die Verlängerung von Kündigungsfristen über das gesetzliche Maß hinaus
- Die Vereinbarung zusätzlicher Kündigungsgründe
- Spezielle Formvorschriften für die Kündigungserklärung
Unwirksame Beschränkungen
Ein vollständiger Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts ist unwirksam. Auch wenn der Pachtvertrag dies vorsieht, können Sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes stets außerordentlich kündigen.
Besondere Konstellationen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 30 Jahren können Sie trotz anderslautender Vertragsklauseln mit einer Zweijahresfrist kündigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag auf Lebenszeit geschlossen wurde.
Wenn Ihr Pachtvertrag eine Verlängerungsfiktion enthält, wird aus einem befristeten ein unbefristeter Vertrag, sofern keine rechtzeitige Ablehnung erfolgt. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen, auch wenn der ursprüngliche Vertrag andere Regelungen vorsah.
Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf vollständige Nutzbarkeit der Pachtsache?
Der Anspruch auf vollständige Nutzbarkeit der Pachtsache besteht ab dem vertraglich vereinbarten Übergabezeitpunkt. Als Pächter haben Sie das Recht, die Pachtsache entsprechend dem vertragsgemäßen Gebrauch und dem festgelegten Vertragszweck zu nutzen.
Umfang der Nutzbarkeit
Die Gebrauchsgewährungspflicht des Verpächters umfasst die vollständige Nutzungsmöglichkeit entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, bestimmt sich dabei nach:
- dem konkreten Vertragsinhalt
- dem vereinbarten Vertragszweck
- den mietvertraglichen Parteiabsprachen
Rechtliche Konsequenzen bei Mängeln
Wenn Sie als Pächter die Pachtsache nicht vollständig nutzen können, stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Befreiung von der Pachtzahlung, wenn Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Dies gilt auch bei erheblichen Nutzungseinschränkungen durch Rechtsmängel, ohne dass der Dritte seine Rechte tatsächlich durchsetzen muss.
Besonderheiten bei Grundstücken
Bei der Pacht von Grundstücken gilt eine wichtige Einschränkung: Wenn Sie bauliche Veränderungen vornehmen möchten, benötigen Sie grundsätzlich die vorherige Erlaubnis des Verpächters. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderungen die Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflussen können.
Welche Beweismittel sind für die Dokumentation von Mängeln und unvollständiger Installation wichtig?
Eine rechtssichere Dokumentation von Mängeln erfordert verschiedene, sich ergänzende Beweismittel. Wenn Sie Mängel bei einer Installation feststellen, sollten Sie diese systematisch erfassen.
Visuelle Dokumentation
Fotos und Videos sind unverzichtbare Beweismittel. Achten Sie dabei auf:
- Aufnahmen aus verschiedenen Blickwinkeln
- Detailaufnahmen der Mängel
- Übersichtsaufnahmen zur Einordnung
- Verwendung von Maßstäben oder Messgeräten im Bild
- Gute Beleuchtung und hohe Bildqualität
Schriftliche Dokumentation
Ein detailliertes Mängelprotokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit der Feststellung
- Genaue Ortsangabe des Mangels
- Präzise Beschreibung der Abweichung
- Chronologische Nummerierung der Mängel
- Namen anwesender Zeugen
Technische Nachweise
Bei technischen Installationen sind zusätzliche Dokumentationen erforderlich:
- Protokolle von Druckprüfungen
- Dokumentation von Einstellarbeiten
- Revisionsunterlagen
- Bestandsunterlagen
- Technische Messprotokolle
Zeitnahe Beweissicherung
Wenn Sie einen Mangel entdecken, ist schnelles Handeln geboten. Eine nachträgliche Beweissicherung ist oft nicht mehr möglich, wenn:
- die mangelhafte Installation bereits ausgetauscht wurde
- Veränderungen am Mangel vorgenommen wurden
- die Installation bereits durch Dritte repariert wurde
Die Dokumentation sollte unmittelbar nach Entdeckung des Mangels erfolgen, da Sie als Auftraggeber nach der Abnahme die Beweislast für die Mangelhaftigkeit tragen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Pachtrecht
Das Pachtrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter bei der zeitweisen Überlassung einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt. Anders als bei der Miete darf der Pächter die Sache nicht nur benutzen, sondern auch die Früchte daraus ziehen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 581-597 BGB. Das Pachtrecht ist umfassender als das Mietrecht und enthält zusätzliche Pflichten und Rechte.
Beispiel: Bei der Verpachtung eines Obstgartens darf der Pächter nicht nur das Grundstück nutzen, sondern auch das Obst ernten und verkaufen.
Anspruch auf Übergabe
Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Überlassung der Pachtsache, der mit Abschluss des Pachtvertrags entsteht. Der Verpächter muss die Pachtsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben (§ 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 Abs. 1 BGB). Bei Nichterfüllung kann der Pächter auf Übergabe klagen oder vom Vertrag zurücktreten.
Beispiel: Wenn eine verpachtete Photovoltaikanlage nicht funktionsfähig übergeben wird, verletzt dies den Anspruch auf Übergabe.
Wichtiger Kündigungsgrund
Ein schwerwiegender Umstand, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt und das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Geregelt in § 543 BGB für Mietrecht, der über § 581 Abs. 2 BGB auch im Pachtrecht gilt. Die Schwere des Grundes muss eine sofortige Beendigung des Vertrags rechtfertigen.
Beispiel: Eine monatelang unvollständige Installation einer Photovoltaikanlage, die deren Nutzung verhindert, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Fristsetzung zur Abhilfe
Eine formelle Aufforderung an die andere Vertragspartei, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie ist meist Voraussetzung für weitergehende rechtliche Schritte wie eine Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB). Die Frist muss angemessen sein und klar kommuniziert werden.
Beispiel: Die Aufforderung, binnen vier Wochen fehlende Komponenten zu liefern und zu installieren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 611a BGB – Definition des Pachtvertrags: Dieser Paragraph regelt den Pachtvertrag als ein Schuldverhältnis, bei dem der Verpächter dem Pächter ein Grundstück oder einen Betrieb zur Nutzung überlässt und der Pächter dafür eine Pacht zahlt. Der Pachtvertrag umfasst sowohl die Überlassung der Nutzung als auch die Verpflichtung zur Zahlung der Pacht. Im vorliegenden Fall pachtete der Beklagte von der Klägerin eine Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher gemäß den Verträgen vom 20.05.2022, wodurch dieser Paragraph direkt anwendbar ist.
- § 314 BGB – Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Diese Vorschrift ermöglicht es Vertragsparteien, einen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Im konkreten Fall sieht der Pachtvertrag vor, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn die Installation der Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgt und die Klägerin dafür verantwortlich ist, was als ein wichtiger Grund gemäß § 314 BGB gilt.
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte Ersatz für Schäden verlangen, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstanden sind. Voraussetzung ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und diese schuldhaft verursacht wurde. Der Klägerin obliegt die Pflicht, die ausstehenden Arbeiten zu vollenden. Da der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Fertigstellung verzögert, könnte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB geltend gemacht werden, wenn die Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: Diese Regelung ermöglicht es einer Vertragspartei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die andere Partei ihre Leistungspflichten nicht oder nicht mangelfrei erfüllt. Ein Rücktritt erfordert in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Leistungserbringung. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte gekündigt, weil die Anlage nicht vollständig installiert wurde, was einen Rücktritt nach § 323 BGB rechtfertigen könnte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis: Dieser Paragraph beschreibt die allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Pflicht, Rechte und Gesetzesnormen zu achten. Dazu gehört auch die Pflicht des Pächters, die Ausführung der Arbeiten zu dulden, die zur Nutzung der gepachteten Anlagen erforderlich sind. Die Klägerin beruft sich darauf, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ausstehenden Montagen auf seinem Grundstück zu dulden, was eine konkrete Anwendung von § 241 BGB im Kontext des vorliegenden Falls darstellt.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 39 O 41/24 – Urteil vom 06.12.2024
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