Bei der Frage, an welchem Ort die Verpflichtung zur Vorlage der Belege zur Nebenkostenabrechnung zu erfüllen ist, handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des jeweiligen Mietvertrags. Die Parteien können den Erfüllungsort dieser Verpflichtung durch individualvertragliche Vereinbarung frei bestimmen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass in Fällen, in denen Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im gleichen Ort haben, die Belegvorlage in den Räumen des Vermieters zu erfüllen ist. Bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme für den Mieter hält der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien gegen Kostenerstattung für den Mieter denkbar. Befinden sich die Mietsache (bzw. der Wohnsitz des Mieters) und der Sitz des Vermieters nicht am gleichen Ort, so geht eine verbreitete Auffassung in Schrifttum und in der Rechtsprechung dahin, dass der Mieter Einsicht in die Belege am Mietort verlangen kann, wenn Mietort und der Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt sind (LG Freiburg Urteil vom 24.03.2011, Az: 3 S 348/10).
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