LG Stuttgart – Az.: 4 S 233/18 – Urteil vom 30.01.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.08.2018, Az. 33 C 3412/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.760,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)
1. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte/Berufungsklägerin (zukünftig nur Beklagte) dagegen, dass das Amtsgericht im angegriffenen Urteil sie zur Zahlung von Wohnungsmieten für die Monate Juni, Juli und August 2018 verurteilt hat. Mit der Berufung erstrebt sie die Abweisung der Klage. Der Kläger/Berufungsbeklagten (zukünftig nur Kläger) verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und erstrebt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf den Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Berufungsverhandlung.
2. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil ist, wie im Tenor ausgesprochen, teilweise abzuändern und die Klage ist abzuweisen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 zu.
Es kann zunächst, weil es darauf im Ergebnis für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht ankommt, dahingestellt bleiben, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 wirksam war, oder ob die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 16.05.2018, aus denen sich ergibt, dass der Kläger diese fristlose Kündigung als wirksam angesehen hat und sogar davon ausgegangen ist, dass dadurch das Mietverhältnis bereits mit Zugang der Kündigung am 11.05.2018 beendet wurde, als Annahme eines in dem Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 liegenden Angebots auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ausgelegt werden kann. Offenbleiben kann auch, ob nicht das Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 sogar schon als Annahme der in den vorangegangenen Kündigungen des Klägers liegenden Aufforderung zum Auszug, unter Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, gewertet werden kann.
Dem Kläger ist jedenfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 deshalb nicht mehr möglich, weil er durch sein vorangegangenes Verhalten gezeigt hat, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen ist, und er mit allen Mitteln – sei es mit seinen eigenen zwei Kündigungen aus den Jahren 2016 und 2017 sowie mit seiner ersten Reaktion auf die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 – dieses Ziel verfolgt. Seiner Forderung auf fortgesetzte Mietzahlungen steht daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen.
Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich der Berechtigte mit ihr in Widerspruch zu seinem eigenen Vorverhalten setzt (venire contra factum proprium), wenn also das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW 2016,518, 3520 Rn. 20). Unerheblich ist, ob das frühere Verhalten zu missbilligen war oder nicht, ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden des „Berechtigten“ an (BGH NJW 2014,2723 Rn. 37; Münchener Kommentar zum BGB/Schubert Rn. 313). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat sich der Berechtigte an seinem Vorverhalten festhalten zu lassen mit der Folge, dass er sich nicht mehr auf ein ihm eigentlich zustehendes Recht berufen kann (BGH NJW 2005,1715).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.07.2016 das Mietverhältnis aus dem Jahre 1978, in welches er durch den Eigentumserwerb im Jahre 2014 eingetreten war, fristlos gekündigt. Das vorliegende Verfahren wurde mit der auf diese Kündigung gestützten Räumungs- und Herausgabeklage vom 22.07.2016 eingeleitet. Im laufenden Verfahren hat er, nachdem ein gerichtliches Gutachten vorlag, welches seine Behauptungen jedenfalls nach der vom Amtsgericht im angegriffenen Urteil (vergleiche dazu die Entscheidungsgründe unter II., a cc) vertretenen Ansicht nicht bestätigte, eine zweite fristlose Kündigung am 06.11.2017, gestützt auf andere Gründe, ausgesprochen. Er hat außerdem in einer ersten Reaktion auf den Eingang der fristlosen Kündigung der Beklagten bei ihm im Schriftsatz vom 16.05.2018 im einzelnen ausgeführt, das Mietverhältnis sei, unabhängig von der Wirksamkeit seiner eigenen Kündigungen durch den Zugang dieser Kündigung beendet worden, der Termin zur Anhörung der Sachverständigen am 18.05.2018 möge aufgehoben werden und nach dem tatsächlichen Auszug werde er dann die Hauptsache für erledigt erklären. Zwar hat er dann mit einem nachfolgenden Schriftsatz vom 17.05.2018 seine Meinung geändert und die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung der Beklagten sei unwirksam und sie bleibe bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2018 zur Zahlung der Mieten verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 hat er dann aber durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme im Wege der Befragung der Sachverständigen weiterhin an seiner Auffassung festgehalten, das Mietverhältnis sei durch seine eigene Kündigung vom 08.07.2016 bereits beendet. Erst mit Schriftsatz vom 07.06.2018 hat er dann die Hauptsache bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruch für erledigt erklärt und den zunächst als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrag bezüglich der Mieten Juni bis August 2018 zum Hauptantrag erklärt. Gleichzeitig hat er beantragt, die Kosten bezüglich des erledigten Teils der Beklagten aufzuerlegen.
Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass ihm daran gelegen war, dass die Beklagte so schnell wie möglich die Wohnung an ihn herausgab. Er hat bei ihr daher Vertrauen dahingehend geweckt, dass er sie, sollte sie freiwillig gehen, aus dem Mietvertrag entlassen würde. Insbesondere dadurch, dass er auch nach Vorliegen der fristlosen Kündigung vom 11.05.2018 weiterhin an seinem Räumungs- und Herausgabeanspruch festgehalten und die Hauptsache erst nach dem Auszug für erledigt erklärt hat, hat er diesen Eindruck aufrechterhalten. In dieser Situation dann aber, als klar geworden war, dass seine Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben würde, darauf zu beharren, dass die Beklagte erst nach Ablauf der für sie geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis herauskommt, stellt ein rechtsmissbräuchliches, weil widersprüchliches Verhalten dar. Bestätigt wird dieses Verhalten zuletzt durch die Erklärungen im Schriftsatz vom 08.06.2018, wonach beantragt wird, die Beklagte sowohl zur Zahlung der Kosten bezüglich der erledigten Hauptsache, also der Räumung und Herausgabeklage, als auch der Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende August 2018 zu verurteilen, was, da das eine das andere ausschließt, widersprüchlich ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91 a ZPO und 708 Nr. 10 ZPO.