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Mietvertragskündigung nach § 573a BGB und Einliegerwohnung

Sind in einem Haus 3 Wohnungen (Dachgeschoss, Erdgeschoss und Einliegerwohnung) vorhanden und nutzt der Vermieter eine dieser Wohnungen, liegen die Voraussetzungen des § 573a BGB für eine erleichterte Kündigung durch den Vermieter nicht vor (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 90/10).  Nutzt der Vermieter die übrigen Räumlichkeiten später selber, führt dies nicht zu einer Reduzierung des ursprünglich vorhandenen Wohnraumes.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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