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Mieterhöhung nach dem Mietspiegel: Wann die Forderung unberechtigt ist

Ein Vermieter in Saarbrücken forderte eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel für seine 75 Quadratmeter große Wohnung und verwies auf die angebliche Luxus-Ausstattung. Doch beim Ortstermin entpuppte sich der Boden als einfaches Laminat, während ein Abschlag für den fehlenden Waschmaschinenanschluss die bisherige Kalkulation massiv gefährdete.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 120 C 378/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Saarbrücken
  • Datum: 10.06.2025
  • Aktenzeichen: 120 C 378/24
  • Verfahren: Zivilprozess um Mieterhöhung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Vermieter darf Miete nicht erhöhen, da die aktuelle Zahlung bereits über dem Mietspiegel liegt.

  • Gericht nutzt Merkmale wie Einbauküche und Balkon für die Mietpreis-Berechnung
  • Fehlender Waschmaschinen-Anschluss in der Wohnung senkt den zulässigen Mietpreis deutlich
  • Ruhige Lage und grüne Aussicht zählen bereits zum Standard des Mietspiegels
  • Behaupteter Parkettboden entpuppte sich beim Ortstermin als ein einfaches Laminat
  • Aktuelle Zahlungen liegen bereits über dem berechneten Wert der Wohnung

Wann ist eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel berechtigt?

Es ist der Albtraum vieler Mieter: Nach Jahren der Ruhe flattert ein Brief ins Haus. Der Vermieter fordert mehr Geld. Nicht nur ein bisschen, sondern gleich knapp 20 Prozent mehr. Genau diese Situation erlebte eine Mieterin aus Saarbrücken im Frühjahr 2024. Über zwei Jahrzehnte lang war die Miete für ihre Wohnung stabil geblieben. Doch dann wollte die Eigentümerin die monatliche Zahlung deutlich anheben und berief sich dabei auf den örtlichen Mietspiegel.

Eine Frau zeigt fordernd auf eine Fuge im Kunststoffboden und hält dabei Geldscheine in der Hand.
Vermieter müssen wertsteigernde Ausstattungsmerkmale für eine Mieterhöhung nach dem Mietspiegel konkret nachweisen. | Symbolbild: KI

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Saarbrücken landete, ist ein Lehrstück für das deutsche Mietrecht. Er zeigt exemplarisch, wie detailliert Gerichte hinschauen, wenn über die Ausstattung einer Wohnung gestritten wird. Zählt Laminat als Parkett? Ist ein Waschmaschinenanschluss im Keller genauso viel wert wie einer in der Wohnung? Und reicht ein „Blick ins Grüne“, um den Höchstsatz der Miete zu verlangen?

Das Gericht musste klären, ob ein Anspruch auf die Vergleichsmiete in der geforderten Höhe bestand. Dabei prallten zwei Welten aufeinander: Die Vorstellung der Vermieterin von einer hochwertigen Immobilie und die Realität, die der Richter bei einem Ortstermin vorfand. Das Urteil vom 10. Juni 2025 (Az. 120 C 378/24) liefert wertvolle Antworten für Vermieter und Mieter gleichermaßen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Mieterhöhung?

Das deutsche Mietrecht erlaubt es Vermietern, die Miete im laufenden Vertragsverhältnis anzupassen. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelung erlaubt eine Anhebung der Miete bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch was bedeutet dieser abstrakte Begriff in der Praxis?

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Vermieter Mondpreise verlangen. Die Miete soll sich an dem orientieren, was für vergleichbare Wohnungen in der gleichen Gemeinde gezahlt wird. Um diesen Wert zu ermitteln, nutzen viele Städte einen Mietspiegel. Dieser bietet eine Übersicht über die üblichen Entgelte, sortiert nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung.

Die Bedeutung der Spannen im Mietspiegel

Ein Mietspiegel liefert selten einen festen Preis auf den Cent genau. Stattdessen arbeiten die Tabellen meist mit Spannen. Es gibt einen Mittelwert, aber auch eine Unter- und eine Obergrenze. Die Ausreizung von der Spanne im Mietspiegel nach oben ist nur dann zulässig, wenn die Wohnung überdurchschnittlich gut ausgestattet ist.

Hier liegt oft der Kern des Streits. Vermieter neigen dazu, ihre Immobilie im oberen Bereich der Spanne zu sehen. Mieter verorten sie eher beim Mittelwert oder darunter. Nach § 558a BGB muss der Vermieter sein Erhöhungsverlangen begründen. Er muss erklären, warum er glaubt, dass seine Wohnung mehr wert ist als der Durchschnitt.

Die formellen Hürden

Bevor ein Gericht überhaupt prüft, ob die Höhe angemessen ist, muss das Erhöhungsschreiben formal korrekt sein. Es muss in Textform erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist einräumen. Zudem muss die sogenannte Kappungsgrenze beachtet werden. Diese besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent (in Gebieten mit knappem Wohnraum oft 15 Prozent) steigen darf.

Die Zustimmung zu der Mieterhöhung ist der entscheidende Schritt. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter klagen. Genau diesen Weg beschritt die Vermieterin in diesem Saarbrücker Fall, nachdem die Bewohnerin die geforderte Summe nicht in voller Höhe akzeptieren wollte.

Worüber stritten die Parteien konkret?

Die Ausgangslage war klar definiert: Die Wohnung im ersten Obergeschoss eines 1993 erbauten Hauses ist 75 Quadratmeter groß. Seit dem Einzug im Jahr 2003 zahlte die Mieterin eine Kaltmiete von 512,00 Euro. Im Februar 2024 forderte die Vermieterin plötzlich 610,00 Euro ab Mai 2024. Das entsprach einer Quadratmetermiete von 8,13 Euro und einer Erhöhung um 19,14 Prozent – also knapp unter der Kappungsgrenze.

Die Sicht der Vermieterin

Die Eigentümerin war überzeugt, dass ihre Wohnung den oberen Rand der Mietspiegel-Spanne wert sei. Sie argumentierte mit einer ganzen Liste von Vorzügen:

  • Ein hochwertiger Parkettboden.
  • Eine komplette Einbauküche inklusive Elektrogeräten.
  • Ein großer, sonniger Balkon mit Südwestausrichtung.
  • Eine Ecklage mit vielen Fenstern, die die Wohnung sehr hell machen würde.
  • Eine ruhige Lage mit „Aussicht ins Grüne“ und einem angrenzenden Erholungswald.

Für die Vermieterin rechtfertigten diese wohnwerterhöhenden Merkmale bei der Mieterhöhung den Sprung über den Mittelwert von 6,91 Euro pro Quadratmeter hinaus auf 8,13 Euro.

Die Reaktion der Mieterin

Die Bewohnerin sah das anders. Sie ließ sich anwaltlich beraten und stimmte der Erhöhung nur teilweise zu. Ab Mai 2024 zahlte sie freiwillig 551,25 Euro (7,35 Euro/qm). Damit lag sie bereits über dem Mittelwert des Mietspiegels, wollte aber die volle Forderung von 610,00 Euro nicht akzeptieren.

Ihre Argumente wogen schwer:

  • In der Wohnung liege kein Parkett, sondern einfaches Laminat.
  • Es fehle ein Waschmaschinenanschluss in der Wohnung; sie müsse zum Waschen in den Keller.
  • Die angeblich so exklusive Lage sei im Mietspiegel bereits als „mittlere Lage“ berücksichtigt und könne nicht doppelt berechnet werden.

Die Mieterin forderte sogar einen Abschlag für den fehlenden Waschmaschinenanschluss und hielt die Klage für unbegründet.

Wie prüfte das Gericht die Ansprüche?

Das Amtsgericht Saarbrücken musste nun tief in die Details gehen. Der Richter verließ sich nicht auf die Schriftsätze, sondern verschaffte sich einen eigenen Eindruck vor Ort. Dieser „Ortstermin“ ersetzte ein teures Sachverständigengutachten, auf das beide Parteien verzichtet hatten.

Schritt 1: Die formelle Wirksamkeit

Zunächst prüfte das Gericht das Schreiben der Vermieterin. War die Begründung für das Mieterhöhungsverlangen ausreichend? Die Vermieterin hatte zwar auf die Spannen des Mietspiegels verwiesen, aber im Brief nicht im Detail vorgerechnet, warum sie genau 8,13 Euro verlangte.

Das Gericht stellte klar, dass dies für die formelle Wirksamkeit unschädlich ist. Ein Vermieter muss im Erhöhungsschreiben nicht jede Feinheit beweisen. Es reicht, wenn er den Mietspiegel als Basis nennt und die Wohnung einordnet. Ob die Einordnung inhaltlich richtig ist, ist keine Frage der Form, sondern der Begründetheit. Das Schreiben war also wirksam, die Klage zulässig.

Schritt 2: Der Basiswert aus dem Mietspiegel

Das Gericht zog den Mietspiegel 2024 heran. Für eine Wohnung in mittlerer Lage und der Baualtersklasse 1978–2002 sah dieser folgende Werte vor:

  • Mittelwert: 6,91 Euro/qm
  • Spanne: 6,10 Euro/qm bis 8,45 Euro/qm

Der Startpunkt für die Berechnung war also der Mittelwert aus dem örtlichen Mietspiegel von 6,91 Euro. Von hier aus rechnete das Gericht Zu- und Abschläge.

Schritt 3: Der Streit um den Bodenbelag

Hier erlebte die Vermieterin eine herbe Niederlage. Sie hatte steif und fest behauptet, die Wohnung sei mit Parkett ausgestattet. Parkett gilt als hochwertiges Merkmal, das die Miete steigern kann.

Beim Ortstermin schaute der Richter genau hin. Das Ergebnis war eindeutig: Es lag Laminat. Die Mieterin hatte recht, die Vermieterin konnte ihre Behauptung nicht beweisen. Laminat ist ein Standard-Belag und rechtfertigt keinen Zuschlag gegenüber dem Mittelwert. Dieser Punkt der Klagebegründung fiel ersatzlos weg.

Das Gericht formulierte hierzu deutlich:

„Hinsichtlich des Bodenbelags stellte das Gericht entgegen der Klägerbehauptung fest, es handele sich um Laminat, nicht um Parkett.“

Schritt 4: Die Küche und der Waschmaschinenanschluss

Zwei Punkte waren im Mietspiegel konkret mit Prozentwerten hinterlegt.

Erstens der Zuschlag für die komplette Einbauküche. Da die Vermieterin eine Küche mit Herd, Kühlschrank und Spülbecken stellte, stand ihr laut Mietspiegel ein Plus von 6,3 Prozent zu. Das war zwischen den Parteien unstreitig.

Zweitens der Abschlag für den fehlenden Waschmaschinenanschluss. Der Mietspiegel sah einen Abzug von 4,5 Prozent vor, wenn in der Wohnung keine Anschlussmöglichkeit besteht. Die Vermieterin verwies auf den Waschkeller. Das Gericht ließ das nicht gelten. Der Komfortverlust, die Wäsche in den Keller tragen zu müssen, wird im Mietspiegel explizit bewertet. Da in der Wohnung (weder in Bad noch Küche) ein Anschluss vorhanden war, musste der Abschlag vorgenommen werden.

Schritt 5: Der Balkon und die „weichen Faktoren“

Die Vermieterin hatte den Balkon als besonders groß und luxuriös angepriesen. Der Richter maß (oder schätzte) nach: Etwa 1,50 Meter tief und 6 bis 7 Meter lang. Das ist ein ordentlicher Balkon mit Südwestausrichtung. Der Mietspiegel sieht für einen Balkon pauschal +2,0 Prozent vor. Das Gericht gewährte diesen Zuschlag.

Aber was war mit der „tollen Aussicht“, der „Ecklage“ und den „vielen Fenstern“? Die Vermieterin wollte hierfür weitere Aufschläge. Das Gericht lehnte dies ab. Die Argumentation ist für viele Mietstreitigkeiten relevant:

Merkmale wie „ruhige Seitenstraße“ oder „Nähe zum Wald“ definieren bereits die Wohnlage. Da die Wohnung in die Kategorie „mittlere Lage“ eingestuft war, sind diese Umgebungsfaktoren bereits im Grundpreis von 6,91 Euro enthalten. Würde man sie erneut als Zuschlag berechnen, würde die Mieterin doppelt für das gleiche Merkmal zahlen.

Auch die Fensteranzahl überzeugte den Richter nicht als besonderes Luxusmerkmal. Zwar war die Wohnung hell, aber das ist bei einer Eckwohnung im 1. Stock erwartbar und hebt sie nicht so weit vom Durchschnitt ab, dass ein extra Zuschlag fällig wäre.

Die finale Berechnung des Gerichts

Am Ende blieb von den Forderungen der Vermieterin nur wenig übrig. Das Gericht addierte die Werte knallhart:

  1. Ausgangswert (Mittelwert): 6,91 Euro/qm
  2. Zuschlag Einbauküche: +6,3 %
  3. Abschlag fehlender Waschmaschinenanschluss: -4,5 %
  4. Zuschlag Balkon: +2,0 %

Das ergab in der Summe einen Zuschlag von +3,8 %.

Rechnet man 3,8 Prozent auf den Basiswert von 6,91 Euro, landet man bei einer zulässigen Miete von 7,17 Euro/qm.

Das Problem für die Vermieterin: Die Bewohnerin zahlte seit Mai 2024 bereits freiwillig 551,25 Euro monatlich. Bei 75 Quadratmetern entspricht das einem Quadratmeterpreis von 7,35 Euro.

Die Mieterin zahlte also bereits mehr, als ihr nach der strengen gerichtlichen Prüfung zustand (7,35 Euro vs. 7,17 Euro). Ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung auf die geforderten 8,13 Euro bestand somit keinesfalls.

Das Gericht fasste zusammen:

„Jedenfalls liege die bereits gezahlte Mietbelastung oberhalb der sich aus den objektiv ermittelten Zuschlägen ergebenden Quadratmetermiete von 7,17 EUR/qm.“

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Die Klage der Vermieterin wurde vollständig abgewiesen. Sie hatte hoch gepokert, indem sie die Spanne des Mietspiegels fast vollständig ausreizen wollte, ohne die entsprechenden Merkmale (wie Parkett) tatsächlich bieten zu können.

Die Kostenfalle für die Vermieterin

Die wirtschaftlichen Folgen für die Eigentümerin sind spürbar. Da sie den Prozess verloren hat, muss sie gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören:

  • Die eigenen Anwaltskosten.
  • Die Anwaltskosten der Mieterin.
  • Die Gerichtskosten.

Zusätzlich bleibt sie auf der Miete sitzen, die die Mieterin bereits akzeptiert hatte. Eine rückwirkende Korrektur nach unten fand zwar im Rahmen dieses Prozesses nicht statt (da die Mieterin keine Widerklage erhoben hatte), aber die Hoffnung auf 610 Euro Miete hat sich zerschlagen.

Warnung für die Praxis

Das Urteil sendet eine klare Warnung an Vermieter: Wer die Spannen eines Mietspiegels nutzen will, muss liefern. Pauschale Behauptungen („tolle Aussicht“, „sehr hell“) reichen vor Gericht oft nicht aus, wenn sie nicht durch harte Fakten im Mietspiegel als Zuschlagsmerkmale definiert sind. Besonders riskant ist es, Ausstattungsmerkmale zu behaupten (Parkett), die einer einfachen Überprüfung durch einen richterlichen Augenschein nicht standhalten.

Für Mieter zeigt der Fall, dass sich eine genaue Prüfung lohnt. Der Abschlag für den fehlenden Waschmaschinenanschluss mag klein wirken (4,5 %), war aber in der Summe entscheidend, um die Forderung der Gegenseite zu drücken. Auch die Unterscheidung zwischen Laminat und Parkett ist bares Geld wert. Wer einer Mieterhöhung nach dem Mietspiegel blind zustimmt, zahlt oft zu viel. Die teilweise Zustimmung der Mieterin in diesem Fall war taktisch klug, da sie so Kooperationsbereitschaft zeigte, aber die überzogenen Forderungen blockierte.

Abschließend ist festzuhalten: Der Mietspiegel ist kein Wunschkonzert, sondern ein mathematisches Instrument. Wer die Regeln der Addition und Subtraktion von Merkmalen missachtet, scheitert vor Gericht.

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Experten Kommentar

Der richterliche Ortstermin ist in solchen Verfahren der Moment der Wahrheit, den viele Vermieter vollkommen unterschätzen. Wer hier bei der Ausstattung schummelt und Laminat als teures Parkett deklariert, verliert beim Richter sofort jegliche Glaubwürdigkeit für den Rest des Rechtsstreits.

Oft wird übersehen, dass die Prozesskosten am Ende den eigentlichen Gewinn der Mieterhöhung für Jahre komplett auffressen können. Ich rate Vermietern daher, lieber konservativ zu kalkulieren und einen Puffer zum Oberwert zu lassen, statt wegen ein paar Euro alles zu riskieren. Ein verlorener Prozess vernichtet oft die gesamte Mehrrendite von drei Jahren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt Laminat rechtlich als Parkett bei der Mieterhöhung nach Mietspiegel?

Nein. Laminat gilt rechtlich nicht als Parkett und rechtfertigt keinen qualitativen Mietzuschlag innerhalb der Mietspiegel-Berechnung. Während echtes Parkett als hochwertiges Merkmal eingestuft wird, gilt Laminat lediglich als Standard-Bodenbelag. Die optische Ähnlichkeit zu Holz spielt für die rechtliche Bewertung und die Einordnung der Wohnwertmerkmale keine Rolle.

Der entscheidende Unterschied liegt im verwendeten Material. Mietspiegel differenzieren streng zwischen wertvollem Echtholz und beschichteten Kunststoffplatten. Im Saarbrücker Urteil scheiterte ein Vermieter mit seiner Forderung. Der Richter stellte beim Ortstermin fest, dass lediglich Laminat verlegt war. Daraufhin fiel der geforderte Zuschlag für den Bodenbelag komplett weg. Die Beweislast für das Vorliegen von Parkett trägt dabei allein der Vermieter. Er muss das hochwertige Material im Streitfall zweifelsfrei nachweisen können.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei Erhalt einer Mieterhöhung genau die Materialbeschaffenheit Ihres Bodens. Akzeptieren Sie niemals einen Parkett-Zuschlag für täuschend echtes Laminat.


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Darf der Vermieter für eine schöne Aussicht einen extra Mietzuschlag verlangen?

NEIN. Ein gesonderter Zuschlag für eine schöne Aussicht ist meist unzulässig. Merkmale wie ein Blick ins Grüne sind oft bereits durch die Einordnung der Wohnlage abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar. Dies belastet Mieter finanziell doppelt für ein einziges Merkmal.

Gerichte lehnen Zuschläge ab, wenn die Wohnung bereits in eine Kategorie wie „mittlere Lage“ eingestuft ist. Die Umgebungsfaktoren definieren hier bereits den Basis-Quadratmeterpreis im Mietspiegel. Würde man für die Aussicht zusätzlich aufschlagen, entstünde eine unzulässige Doppelberechnung. Juristisch gesehen sind subjektive Faktoren wie Helligkeit oder Fernsicht keine eigenständigen Ausstattungsmerkmale. Sie bestimmen lediglich die generelle Einordnung der Wohnlage. Ein isolierter Zuschlagsposten ist rechtlich nicht haltbar, da die Aussicht im Grundpreis bereits enthalten ist.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Lagebeschreibung im Mietspiegel genau mit der Begründung Ihres Vermieters. Prüfen Sie, ob die Aussicht bereits die Grundkategorie definiert hat.


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Berechtigt ein fehlender Waschmaschinenanschluss in der Wohnung zu einem Mietabschlag?

Ja, ein fehlender Waschmaschinenanschluss in der Wohnung gilt oft als Negativmerkmal, das die Miete mindert. Viele qualifizierte Mietspiegel bewerten diesen Umstand als objektiven Verlust an Wohnwert. Die Bequemlichkeit, direkt in der eigenen Küche oder im Bad zu waschen, ist heute ein anerkannter Standard.

Der Weg in den Keller gilt rechtlich als erhebliche Komforteinbuße gegenüber dem Waschen in der Wohnung. Mietspiegel gewichten solche Merkmale mathematisch, um den ortsüblichen Standard abzubilden. In unserem Beispiel ergab sich daraus ein konkreter Abzug von 4,5 Prozent. Ein Gemeinschaftswaschraum kompensiert diesen Nachteil laut Rechtsprechung nicht. Der Mieter muss dabei keine Funktionsstörung nachweisen. Es genügt der Vergleich mit dem Standard vergleichbarer Wohnungen im örtlichen Verzeichnis.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren lokalen Mietspiegel gezielt unter der Rubrik „Negativmerkmale“. Fordern Sie bei Vorliegen dieses Merkmals eine entsprechende Korrektur der Miete schriftlich ein.


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Bleibt das Erhöhungsverlangen trotz falscher Einordnung in die Mietspiegel-Spanne wirksam?

Ja, das Mieterhöhungsverlangen bleibt in diesem Fall formell wirksam. Der Vermieter muss im Schreiben lediglich eine Begründung liefern und den Mietspiegel nennen. Eine inhaltlich fehlerhafte Einordnung, etwa durch die falsche Angabe von Parkettboden, führt nicht zur Unwirksamkeit des Dokuments.

Die Rechtsprechung unterscheidet präzise zwischen formeller Wirksamkeit und materieller Begründetheit. Solange der Brief die Wohnung einordnet, gilt er als wirksam. Ob die Einordnung inhaltlich richtig ist, ist keine Frage der Form, sondern der Begründetheit. Behauptet der Vermieter falsche Ausstattungsmerkmale, reduziert dies lediglich den berechtigten Erhöhungsbetrag. Wer das Schreiben einfach ignoriert, riskiert eine Klage auf Zustimmung. Der Mieter muss dann beweisen, dass die Merkmale fehlen.

Unser Tipp: Reagieren Sie schriftlich auf das Erhöhungsverlangen und widersprechen Sie den falschen Merkmalen konkret. Vermeiden Sie das bloße Ignorieren, um unnötige Gerichtskosten zu verhindern.


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Kann ich einer Mieterhöhung nach Mietspiegel auch nur teilweise zustimmen?

Ja, eine Teilzustimmung ist rechtlich zulässig und oft ein strategisch kluges Mittel zur Vermeidung teurer Prozesse. Sie akzeptieren dabei nur den berechtigten Teil der Mieterhöhung schriftlich. Damit entziehen Sie dem Vermieter für diesen Teilbetrag den Klagegrund. Das senkt Ihr Kostenrisiko bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich.

Im beschriebenen Fall forderte der Vermieter eine Erhöhung auf 610 Euro. Die Mieterin stimmte jedoch nur einem Betrag von 551,25 Euro zu. Damit lag sie bereits über dem Mittelwert des Mietspiegels. Das Gericht errechnete später einen Wert von 7,17 Euro pro Quadratmeter. Da die Mieterin bereits 7,35 Euro zahlte, hatte sie ihre Pflicht übererfüllt. Wer strategisch über dem Mindestwert bleibt, zeigt Kooperationsbereitschaft. So vermeiden Sie hohe Prozesskosten, falls der Vermieter klagt.

Unser Tipp: Berechnen Sie den Mittelwert Ihrer Wohnung im Mietspiegel genau. Stimmen Sie der Erhöhung bis zu dieser sicheren Linie zu, um klaglos zu bleiben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 120 C 378/24 – Urteil vom 10.06.2025


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